III
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis VI
1 Einleitung 1
1.1 Einführung in die Problemstellung 1
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit 2
2 Besonderheiten der Kapitalanlage bei Lebensversicherern 3
2.1 Grundzüge der Lebensversicherung 3
2.2 Rechtliche Regularien 5
2.3 Kapitalanlageziele 6
2.3.1 Sicherheit 6
2.3.2 Rentabilität 6
2.3.3 Liquidität 6
2.4 Kapitalanlagevorschriften 7
2.5 Anlagegrundsätze und Anforderungen an die Kapitalanlage 8
2.6 Die Eigenmittelausstattung 9
2.6.1 Soll-Solvabilität 10
2.6.2 Ist-Solvabilität 11
2.7 Ausblick nach Solvency II 12
3 Kapitalanlagemanagement bei Lebensversicherern 16
3.1 Risiken in der Lebensversicherung 16
3.2 Aspekte der Portfoliooptimierung bei Versicherungsunternehmen 18
3.2.1 Portfoliotheorie 18
3.2.2 Asset Allocation 23
3.2.3 Wertsicherungskonzepte 25
3.2.3.1 Wertsicherungsstrategien ohne derivate Instrumente 25
3.2.3.2 Wertsicherungsstrategien mit derivaten Instrumenten 26
3.2.4 Management von Kapitalanlagerisiken bei Lebensversicherern 27
4 Asset-Liability-Management 28
4.1 Allgemeine Grundsätze und Ziele des Asset-Liability-Management 28
4.1.1 Notwendigkeit des Asset-Liability-Managements 30
4.1.2 Assetseite 31
4.1.3 Liabilityseite. 33
4.1.4 Dimensionen des Asset-Liability-Managements 34
4.1.5 Determinanten des Asset-Liability-Managements 36
4.1.6 Der Asset-Liability-Management-Prozess 38
4.2 Asset-Liability-Management-Techniken 39
IV
4.2.1 Matching- und Immunisierungstechniken 40
4.2.1.1 Cashflow-Matching. 40
4.2.1.2 Duration-Matching 42
4.2.2 Optimierungsstrategien 45
4.2.3 Szenariotechniken 46
5 Stresstest anhand von Kennzahlen der ABC Lebensversicherung
AG. 48
5.1 Ablauf des Tests 48
5.2 Allgemeine Angaben zum Stresstest 49
5.3 Angaben zu den Passiva 51
5.4 Angaben zu den Aktiva 52
5.5 Berechnung und Ergebnisse 54
5.6 Beurteilung Stresstest 55
6 Fazit 56
Anhang 59
Literaturverzeichnis 66
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zahlungsstrom bei aufgeschobener Rentenversicherung
Abbildung 2: Bilanz eines Versicherungsunternehmens
Abbildung 3: Grundsatz der Mischung nach § 2 AnlV
Abbildung 4: Die Dreisäulenstruktur von Solvency II
Abbildung 5: Ermittlung Solvenzkapitalanforderungen nach Solvency II
Abbildung 6: Risikokategorien beim GDV-Modell
Abbildung 7: Rendite-Risiko-Trade-off bei zwei Anlagealternativen
Abbildung 8: Diversifikationseffekt im Portfolio bei zwei Wertpapieren
Abbildung 9: Diversifikationsebenen der Asset Allocation i. w.
Abbildung 10: Efficient und Restricted Efficient Frontier
Abbildung 11: Regelkreis Vermögen und Verpflichtungen
Abbildung 12: Faktoren, die Einfluss auf die Assetseite nehmen
Abbildung 13: Grundformen des Asset-Liability-Managements
Abbildung 14: Die Phasen des Asset-Liability-Management-Prozesses
Abbildung 15: AL-MTechniken
Abbildung 16: Schema des Cashflow-Matchings
Abbildung 17: Approximation der Barwertkurve
Abbildung 18: Verlauf deterministischer Modellparameter der Szenariorechnung
Abbildung 19: Kapitalanlagen der ABC Lebensversicherung AG
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Tabelle Stressfaktor
Tabelle 2: Versicherungstechnische Rückstellungen
Tabelle 3: Assets und Liabilities vor Stresstest
Tabelle 4: Auswirkungen Stresstest auf Kapitalanlagen
Tabelle 5: Assets und Liabilities nach Stresstest
ALM Asset-Liability-Management
BaFin Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen
DFA Dynamische Finanzanalye
DAV Deutsche Aktuarvereinigung
EUR Euro
ggü. gegenüber
i.d.R. in der Regel
IAS International Accounting Standards
o.g. oben genannt
RfB Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Tsd. Tausend
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 1
1 Einleitung
1.1 Einführung in die Problemstellung
Versicherungsunternehmen sehen sich infolge neuer rechtlicher Vorgaben, wachsenden Innovationsdruck und auch als Resultat der Finanzmarktkrise mit gestiegenen Anforderungen an ihr Geschäft konfrontiert. Insbesondere das Lebensversicherungsgeschäft unterliegt aufgrund der langfristigen Spar- und Entsparprozesse dabei den verschiedenen Veränderungen des Kapitalmarktes. 1 Ein erhöhter Performancedruck auf Versicherungsunternehmen liegt auch in der Öffnung des Europäischen Binnenmarktes im Jahr 1994 begründet. Diese Öffnung führte zu einem erhöhten Wettbewerb bei den Prämien und Überschüssen der Versicherungsunternehmen. 2
Eine weitere aufsichtsrechtliche Änderung steht den Versicherungsunternehmen noch bevor. Solvency II beinhaltet eine Veränderung der internen Risikomodelle von Versicherungsunternehmen. Diese sollen zu einer verbesserten Abbildung individueller Risikosituationen des Unternehmens führen und in Zukunft die bisher angewandten standardisierten Solvenzberechnungen ablösen. 3
Erkennbar ist, dass die Unternehmen vielfältigen Einflüssen unterliegen. Durch aufsichtsrechtliche Bestimmungen sind Versicherungsunternehmen an verschiedene Vorgaben und Beschränkungen gebunden und können ihre Kapitalanlage nicht beliebig steuern. Ein Garantiezinsversprechen an die Kunden und der meist langfristige Anlage-horizont erlauben ebenfalls keine hochriskanten Spekulationen. Das Zusammenspiel von Rendite und Risiko steht bei der Anlagepolitik von Versicherungsunternehmen im Vordergrund. Dieser Zielkonflikt muss durch ein angemessenes Instrument dargestellt und durch dessen Anwendung zu einem optimierten Verhältnis zwischen Rendite und Risiko geführt werden. Ein vielversprechender Ansatz kann dabei eine Abstimmung von Kapitalanlagen mit den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten sein 4 , das sogenannte Asset-Liability-Management (ALM). Ziel des ALM ist eine Steuerung des Risiko- und Kapitalanlagegeschäfts und eine daraus resultierende Anpassung von Aktiv-und Passivwerten 5 .
1 Vgl. Führer (2010), S. V.
2 Vgl. Schölisch (2006), S. 1.
3 Vgl. Kapitel 2.6.
4 Vgl. Albrecht (2001), S. 2.
5 Vgl. Schölisch (2006), S. 2.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 2
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
Gesetzliche Anforderungen, Wettbewerbsdruck und ein volatiler Kapitalmarkt setzen eine optimale Risiko- und Renditepolitik voraus, um erfolgreich gegenüber diesen An-forderungen zu bestehen. Eine lediglich eindimensionale Sichtweise auf Aktiva und Passiva kann negative Folgen nach sich ziehen. Ziel der Arbeit ist es, die erschwerten Anforderungen an Lebensversicherungen darzustellen und die Notwendigkeit, aber auch die zum Teil auftretenden Probleme einzelner ALM-Techniken und des ALM allgemein zu verdeutlichen.
Die vorliegende Arbeit ist in insgesamt sechs Kapitel aufgeteilt. In Kapitel 2 werden zunächst die gesetzlichen Anforderungen betrachtet. Dies geschieht einerseits für den Status quo, andererseits wird ebenfalls ein Ausblick auf zukünftige Anforderungen hinsichtlich Solvency II gegeben. Kapitel 3 befasst sich danach mit den Risiken, denen ein Lebensversicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Im Folgenden wird dargestellt, wie ein Lebensversicherungsunternehmen mit dem speziellen Risiko der Kapitalanlage umgeht, und es wird ein Überblick über verschiedene Instrumente zur Portfoliosteuerung gegeben.
Kapitel 4 stellt das ALM ausführlich vor. Der ALM-Prozess wird beschrieben, ebenso ist die Darstellung von Einflussfaktoren und Problemen von Assets und Liabilities Ge-genstand dieses Kapitels. Anschließend werden einzelne ALM-Techniken und deren Vor- und Nachteile dargestellt.
Kapitel 5 beinhaltet einen BaFin-Stresstest. Dieser Stresstest ist eine Beispielrechnung anhand von Kennzahlen der ABC Lebensversicherung AG und soll die Notwendigkeit eines ALM nochmals verdeutlichen. Zugleich wird dabei aber auch auf die Nachteile dieses Tests eingegangen. Kapitel 6 zieht abschließend ein Fazit der gewonnenen Er- kenntnisse der vorliegenden Arbeit.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 3
2 Besonderheiten der Kapitalanlage bei Lebensversicherern
2.1 Grundzüge der Lebensversicherung
Der Transfer des Risikos vom Versicherungsnehmer auf das Versicherungsunternehmen beschreibt das Wesen einer Versicherung im Allgemeinen. Zu diesem Zweck werden sogenannte Versicherungskollektive gebildet. 6 Dies bedeutet, viele Zahlen in ein Verischerungsunternehmen ein, woraus im Schadensfall dann der Schaden eines einzelnen bezahlt wird. Speziell Lebensversicherungen bieten Schutz gegen Risiken, die im Zusammenhang mit der Ungewissheit und auch der Unberechenbarkeit im Hinblick auf einschneidende Ereignissen im Leben des Menschen entstehen können. 7 Ein solcher Schutz kann zum einen in der Absicherung der Hinterbliebenen im Fall des Todes des Versicherungsnehmers bestehen, zum anderen zur Aufstockung der im Alter bezogenen Rente oder auch zur langfristigen Kapitalanlage des vorhandenen Vermögens dienen. 8 In der Praxis erfolgen diese Geschäfte dadurch, dass eine vorher festgesetzte Prämie an den Versicherer gezahlt wird und dieser sich dazu verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu liefern. Eine solche Prämie kann entweder als Einmalbeitrag oder in Raten geleistet werden. Die nach Ablauf des Vertrages oder bei Eintritt eines vorher festgelegten Ereignisses zu erfüllende Versicherungsleistung kann ebenfalls unterschiedliche Formen annehmen. Zum einen kann die Leistung als Einmalzahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer erfolgen, zum anderen kann sie aus monatlichen Leistungszahlungen bestehen, je nach Vertragsart und Vertragsgestaltung.
Abbildung 1: Zahlungsstrom bei aufgeschobener Rentenversicherung 10
6 Vgl. Führer (2010), S. 2.
7 Vgl. Schulenburg (2005), S. 113.
8 Vgl. Kurzendörfer (2008), S. 6.
9 Vgl. Führer (2010), S. 4.
10 Vgl. Führer (2010), S. 4.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 4
Die beiden Hauptfunktionen von Lebensversicherungen sind demnach die Sicherheitsfunktion und die Sparfunktion. 11 Ein langfristiges Versicherungsverhältnis, wie es bei Lebensversicherungen üblich ist, besitzt aber auch die Funktion der Vermögensoptimierung 12 für den Versicherungsnehmer über einen langen Zeitraum hinweg und stellt damit besondere Anforderungen an das Kapitalanlagemanagement des Versicherungsunternehmens. Das Lebensversicherungsgeschäft besteht nicht nur aus einer reinen Sammelstelle für Gelder des Versicherungsnehmers. In der Realität muss sich das Kapitalanlagegeschäft durch eine möglichst hohe Rendite auszeichnen, um am Markt gegenüber der Konkurrenz bestehen zu können. 13
Lebensversicherer müssen sogenannte Deckungsrückstellungen bilden. Hierbei handelt es sich um die versicherungstechnische Verbindlichkeit, die in der Bilanz zu passivieren ist. 14 Einfach gesprochen ist die Deckungsrückstellung die Summe aus den mit dem Rechnungszins verzinsten angesammelten Prämienzahlungen, also ein Barwert der künftigen garantierten Versicherungsleistung. 15 Der Rechnungszins in der Lebensversicherung beträgt aktuell 2,25 Prozent 16 und ist für alle Lebensversicherer gleich. 17 Dieser sogenannte Höchstrechnungszinssatz oder auch Garantiezins bzw. Mindestzins stellt die vom Versicherer garantierte Mindestverzinsung des Sparanteils dar. Auf Kosten und Ri-sikobestandteile der Prämie wird hingegen keine Verzinsung gewährt. 18 Um eine attraktive Geldanlage zu bieten und um sich am Markt attraktiver darzustellen, ist die sogenannte Überschussbeteiligung ein geeignetes Instrument. Überschüsse entstehen durch die vorsichtige Kalkulation der Versicherungsprämien und die Verzinsung im Vorfeld vereinnahmter Prämien. 19 Quellen der Rohüberschüsse sind primär das Ergebnis aus der Kapitalanlage und das Risiko- und Kostenergebnis. 20 Die Differenz aus laufenden Erträgen aus den Kapitalanlagen und der garantierten Mindestverzinsung auf Sparbeiträge und vorhandenes Überschussguthaben stellt das Kapitalanlageergebnis dar. Der Versicherungsnehmer wird an diesen Überschüssen beteiligt. Diese Beteiligung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, zum einen über eine Direktgutschrift und zum anderen
11 Vgl. Schulenburg (2005), S. 113.
12 Vgl. Schulenburg (1997), S. 27.
13 Vgl. Führer (2010), S. 4 f.
14 Vgl. Kurzendörfer (1996), S. 57 f.
15 Vgl. Kurzendörfer (2008), S. 80.
16 Vgl. Deutsche Aktuarenvereinigung (DAV)
17 Vgl. § 2 Absatz 1 DeckRV.
18 Vgl. Schulenburg (2005), S. 131.
19 Vgl. Zimmermann/Chevtchenko/Schweinberger (2006), S. 94 f.
20 Vgl. Schradin/Pohl/Koch (2006), S. 11.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 5
über den Bilanzposten Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB). 21 Verwendet werden die Überschüsse in der Praxis vorwiegend, um die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers zu senken oder um die Versicherungsleistung zu erhöhen. 22 Die He-rausforderungen an das Lebensversicherungsunternehmen liegen somit in der Erwirtschaftung einer attraktiven Rendite und in der Wahrung der zugesicherten Garantieverzinsung. Strenge gesetzliche Vorschriften bestimmen zusätzlich die Anforderungen an ein gutes Kapitalanlagemanagement, wie nachfolgend erläutert wird.
2.2 Rechtliche Regularien
Den rechtlichen Rahmen für Versicherungsunternehmen bildet das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das VAG fußt auf der Tatsache, dass der Staat seine soziale Ver-antwortung wahrnimmt, um zum einen den Versicherten zu schützen und zum anderen die Belange der Versicherungen als Wirtschaftsfunktion zu vertreten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1901 unterliegen diesem Gesetz alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft ausüben, sowie auch Pensionsfonds. Ausgenommen sind hierbei die Träger von Sozialversicherungen. 23 Träger der Versicherungsaufsicht ist nach § 1 FinDAG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. 24
Die Versicherungsaufsicht verfügt über formelle und materielle Instrumente. Die formellen Instrumente beziehen sich vor allem auf den Markteintritt von Versicherungsunternehmen, dazu gehört z. B. der Nachweis von vorhandenem Eigenkapital zur Gründung einer Versicherung.
Die materielle Aufsicht über Versicherungsunternehmen reicht über die formelle hinaus. 25 Zu den materiellen Instrumenten gehören die Preis-, Produkt- und Kapitalanlagenregulierungen. Laut § 81 VAG hat die Aufsichtsbehörde ein Versicherungsunternehmen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ständig zu überwachen, um die Interessen der Versicherten zu wahren und auf die Einhaltung der Gesetze zu achten. 26
21 Vgl. Rockel/Helten/Loy et al. (2005), S. 153.
22 Vgl. Schradin/Pohl/Koch (2006), S.16.
23 Vgl. Fahr/Kaulbach/Bähr (2007), S. 192 ff.
24 Nach §1 FinDAG
25 Vgl. Romeike/Müller Reichart (2008), S. 116 f.
26 Vgl. Fahr/Kaulbach/Bähr (2007) S. 540 ff.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 6
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich primär mit den Kapitalanlageregulierungen der materiellen Aufsicht von Versicherern. Auf diese Verordnungen und Regulierungen wird im späteren Verlauf der Diplomarbeit noch eingegangen, insbesondere im Hinblick auf die Kapitalanlagegrundsätze in Versicherungsunternehmen.
2.3 Kapitalanlageziele
2.3.1 Sicherheit
Im Sinne von § 54 Absatz 1 VAG bedeutet Sicherheit einer Kapitalanlage, dass diese planmäßig in Geld zurückverwandelt werden kann, um den Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft nachkommen zu können. Das Sicherheitsziel laut § 54 Absatz 1 VAG bezieht sich auf das gebundene Vermögen einer Versicherung, was auf den Ge-samtbestand der Kapitalanlagen einer Versicherung hindeutet. Die Erreichung des Sicherheitsziels bedeutet dahin gehend, dass eine Zurückverwandlung der Gesamtanlagen in Geld gelingt, selbst wenn bei einzelnen Anlagen die Erhaltung der Sicherheit verfehlt wird. 27 Dieser ausgleichende Effekt ist ein Ansatz aus der Portfoliotheorie und wird im Verlauf der Diplomarbeit näher erläutert.
2.3.2 Rentabilität
Die Rentabilität ist ein weiterer Teil des Zieldreiecks aus § 54 Absatz 1 VAG. Die Rentabilität ist das Verhältnis aus Erträgen abzüglich Aufwendungen (Gewinn/Verlust) aus Kapitalanlagen zum originären Wert der Kapitalanlage. Eine ganz besondere Rolle spielt die Rentabilität im Bereich des Spargeschäfts von Versicherungen. Denn hier ist eine Mindestverzinsung der eingezahlten Beiträge der Versicherungsnehmer meist vertraglich fixiert. 28
2.3.3 Liquidität
Die Liquidität eines Versicherungsunternehmens ist eine weitere Vorgabe aus § 54 Absatz 1 VAG. Entscheidendes Merkmal ist hierbei die Liquidierbarkeit der einzelnen Kapitalanlagen. 29 Grundsätzlich lässt sich auch der Anlagehorizont des Versicherungsgeschäfts unterscheiden. Schaden-/Unfall- und Rückversicherer besitzen eher Anlagen
27 Vgl. Farny (2006), S. 856 f.
28 Vgl. Farny (2006), S. 857 f.
29 Vgl. Farny (2006), S. 859 f.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 7
kurzer Dauer, hingegen verfolgen Lebensversicherer eher einen langfristigen Ansatz der Kapitalanlage.
Ergänzend ist zu nennen, dass eine absolut richtige Kombination der oben genannten, zumeist allgemein gehaltenen Ziele fraglich ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Auftrag, eine unangemessene Kombination dieser Gestaltungsziele der Kapitalanlage zu erkennen und bei Fehlentwicklungen einzugreifen. 30
2.4 Kapitalanlagevorschriften
Die Entscheidung des Versicherungsunternehmens über die Anlage seines Kapitals wird durch die aufsichtsrechtlichen Kapitalanlagevorschriften gemäß §§ 54 bis 54 c beschränkt. 31 Die Finanzaufsicht (BaFin) kontrolliert die Beachtung der Anlagegrundsätze und die Einhaltung der Anlagearten aus dem VAG. Für das Versicherungsunternehmen bestehen zudem Anzeigepflichten für einzelne Anlagearten oder Höchstgrenzen (z. B. Höchstgrenze für Risikokapitalanlagen 35 %). Für das sogenannte „freie Vermögen“, d. h. für das Vermögen, das nicht dem versicherungstechnischen Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen ist, gelten keine Restriktionen. 32
Zur Veranschaulichung soll folgendes Schaubild dienen:
30 Vgl. Fahr/Kaulbach/Bähr (2007), S. 490 f.
31 Vgl. auch die Erläuterungen des BAV (heute BaFin) in R 2/75, in VerBAV, 1975, S. 102-107 (an spätere Änderungen der §§ 54-54 c nicht angepasst).
32 Vgl. Farny (2006), S. 866, und Fahr/Kaulbach/Bähr (2007), S. 490.
33 Eigene Zeichnung.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 8
2.5 Anlagegrundsätze und Anforderungen an die Kapitalanlage
Die gesetzlichen Anlageziele sind Sicherheit, Rentabilität und Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Streuung und Mischung. 34 Die Anla-gegrundsätze gelten für das gebundene Vermögen des Versicherungsunternehmens.
Das gebundene Vermögen besteht aus dem Sicherungsvermögen, das in § 66 Absatz 1a definiert ist, und dem sonstigen Vermögen, dessen Definition in § 52 Absatz 5 zu finden ist. Das gebundene Vermögen darf angelegt werden in: 35
- Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
- Schuldbuchforderungen,
- Aktien,
- Beteiligungen,
- Grundstücken,
- Investmentanteile.
Neben den qualitativen Anforderungen an die o. g Anlageformen sind auch quantitative und schuldnerbezogene Beschränkungen zu beachten (§§ 2 und 3 Anlageverordnung AnlV). Diese Mischungs- und Streuungsgrundsätze sollen eine übermäßige Abhängigkeit von bestimmten Vermögenswerten, Kapitalmärkten und bestimmten Einzelanlagen vermeiden und somit eine Mindestdiversifikation erzielen. 36 Für Anlagen, die nicht zu den zulässigen Kapitalanlagen gehören oder Höchstgrenzen überschreiten, gilt, dass diese nicht durch das versicherungstechnische Fremdkapital finanziert werden dürfen, stattdessen erfolgt die Finanzierung dieser Anlagen aus dem sonstigen Kapital.
34 Vgl. § 54 Absatz 1 VAG. In dem Rundschreiben 29/2002 (BaFin) werden diese Anlagegrundsätze näher erläutert.
35 Vgl. § 54 Absatz 2 VAG.
36 Vgl. Greve (2001), S. 287 f.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 9
2.6 Die Eigenmittelausstattung
„Versicherungsunternehmen müssen neben versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der mathematischen Rückstellungen, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, d. h. eine durch Eigenkapital und, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, durch implizite Vermögensbe-standteile gedeckte so genannte Solvabilitätsspanne verfügen, die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Sicherheitspolster dienen soll.“ 38 Bei der Solvabilitätsspanne handelt es sich unter Aufsichtsaspekten um das vorzuhaltende Volumen an freien und unbelasteten Eigenmitteln.
Die Solvabilitätsvorschriften für Lebensversicherer basieren auf den ersten Lebensversicherungsrichtlinin (79/267/EWG) aus dem Jahr 1979. Diese wurden durch die dritte Richtliniengeneration aus dem Jahr 1992 (Lebensversicherungsrichtlinie 92/96 EWG) und 2002 (Solvency I) modifiziert. 39 Die Transformation in das deutsche Recht erfolgt über den § 53c VAG. Dieser Paragraf ist Grundlage für die Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (KapAusstV) und regelt die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne und des Mindestgarantiefonds sowie der auf die Sol-
37 Vgl.Jäger/Zimmermann (2003), S. 191.
38 Erwägungsgrund Nr. 39 Richtlinie 2002/83/EG.
39 Vgl. Romeike/Müller-Reichart (2008), S. 117.
Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen 10
vabilitätsspanne und Garantiefonds anrechenbaren Eigenmittel. 40 Gerade bei Nichtaktiengesellschaften müssen diese Eigenmittel über die Kapitalanlage generiert werden. 41
2.6.1 Soll-Solvabilität
Die Begrifflichkeiten der Solvabilität in der Literatur und in den Rechtsbegriffen können irreführend wirken, gerade wenn von der „Solvabilitätsspanne“ gesprochen wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine Bandbreite, sondern vielmehr um einen festen Kapitalbetrag.
Die Soll-Solvabilität bei Lebensversicherern besteht aus zwei Teilen, zum einen aus den Risiken der Vermögensanlage und zum anderen aus den Ergebnissen für versicherungstechnische Risiken. Laufzeit und Art der Todesfallabsicherung spielen hier eine entscheidende Rolle. Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds. Seit Solvency I beläuft sich die Mindesthöhe des Garantiefonds auf drei Millionen Euro.
Berechnung der Soll-Solvabilität:
0,04 x MR x SbQ = „Erstes Ergebnis“
Vier Prozent der mathematischen Reserven (MR) multipliziert mit der Selbstbehaltsquote (SbQ) ergeben den ersten Teil der Solvabilitätsspanne. Die mathematischen Reserven sind die Deckungsrückstellungen und die um Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge des letzten Geschäftsjahres im gesamten direkten und indirekten Geschäft. Die Selbstbehaltsquote gibt das Geschäft an, das nicht durch einen Rückversicherer gedeckt ist. Die SbQ muss aber stets ≥ 0,85 sein.
0,003/0,0015/0,001 x RK x SbQ = „Zweites Ergebnis“
Das zweite Ergebnis lässt sich berechnen, indem 0,3 %, 0,15 % oder 0,1 % des Risikokapitals (RK, Differenz aus Gesamtversicherungsleistung und MR) des Versicherungsgeschäfts mit der Selbstbehaltsquote multipliziert werden. In dieser Berechnung ist die SbQ stets ≥ 0,5. Welche Prozentzahl angesetzt wird, hängt von der Laufzeit der Lebensversicherung ab. Laufzeiten bis zu fünf Jahren oder länger werden mit 0,3 % auf das RK angesetzt. Laufzeiten von drei bis fünf Jahren werden mit 0,15 % und von bis zu drei Jahren mit 0,1 % angerechnet.
Addition von „Erstem und Zweitem Ergebnis“ = Solvabilitätsspanne 42
40 Vgl. § 53c Absatz 2 VAG und §§ 4-6 KapAusstV.
41 Vgl. Romeike/Müller-Reichart (2008), S. 295
Arbeit zitieren:
Tim Garsztka, 2010, Asset-Liability-Management bei Lebensversicherungen, München, GRIN Verlag GmbH
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