Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
A. Einleitung 1
B. Tatbestandsmerkmale 3
I. Begriff des Entgelts 3
II. Künftigkeit 3
III. Wertgleichheit der Versorgungsanwartschaft 3
C. Anspruchsvoraussetzungen 4
I. Anspruchsberechtigte Personen 4
II. Anspruchsgegner 5
III. Höchstgrenze der Entgeltumwandlung 5
IV. Mindestumwandlung 6
V. Kollektivrechtlich vereinbarte Entgeltumwandlung 6
VI. Geltung des Tarifvertrags 7
VII. Tarifdispositivität 8
VIII. Stellungnahme zur Tarifdispositivität hinsichtlich des
Totalausschlusses der Entgeltumwandlung 9
IX. Ausschluss wegen bereits bestehender Entgeltumwandlung 9
D. Durchführung der Entgeltumwandlung 10
I. Einigung auf einen Durchführungsweg 10
II. Einigung auf einen Versorgungsträger 11
III. Zusagegestaltung 11
IV. Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft. 11
V. Rentenanpassung 12
E. Staatliche Förderung 13
I. Förderungsfähige Durchführungswege 13
Literaturverzeichnis XIV
I
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Aufl. Auflage AVmG Altersvermögensgesetz BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-versorgung EStG Einkommenssteuergesetz ff. Fort folgende i.V.m. In Verbindung mit S. Satz Nr. Nummer SGB Sozialgesetzbuch u. und
II
A. Einleitung
A. Einleitung
Die Entgeltumwandlung wurde erst 1999, nach dem Rentenreformgesetz, als Form der betrieblichen Altersversorgung in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Doch auch davor wurde sie bereits von Unternehmen und Arbeitnehmern genutzt und war Gegenstand der Rechtsprechung. 1 Sie existiert bereits seit 1975 und wurde u.a. als „Barlohnverzicht“, „Deferred Compensation“ oder „Gehaltsumwandlung“ bezeichnet. Ab dem 1.1.2002 steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltumwandlung zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge des Altersvermögensgesetzes (AVmG) eingeführt und durch Art. 9 AvmG mit §1a BetrAVG in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingefügt. 2 Neben den bisherigen drei Formen der Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Altersversorgung) hat der Gesetzgeber damit eine Mischform zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung geschaffen. Die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung wurde damit erheblich aufgewertet. Hintergrund dieser Neuregelung ist auch das Bestreben, dem demographischen Wandel im Arbeitsleben Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Sicherungssysteme werden aufgrund zunehmender Lebenserwartung und geringer Geburtenrate nicht mehr in der Lage sein, ohne einen explosionsartigen Anstieg der Rentenversicherungsbeiträge eine hinreichende Al-tersversorgung sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat daher das gesetzliche Rentenniveau abgesenkt. Um dies zu kompensieren, wurden steuerliche Vorschriften zur Begünstigung von privaten Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Damit gilt die sog. „Riester-Rente“ auch für die Entgeltumwandlung nach §1a BetrAVG. 3 Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit gegeben die Folgen der vorgezeichneten Krise der gesetzlichen Rentenversicherung abzufedern, durch den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge aus Arbeitsentgelt bei der er von der steuerlichen Förderung ebenso profitieren kann wie bei einer privaten Altersvorsorge. 4
1 Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, Rn. 455-456
2 Höfer, Das neue Betriebsrentenrecht; Rn. 223-224 3 Clemens, Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung, S. 27 4 Blomeyer/Otto, §1 BetrAVG, Rn. 1
1
A. Einleitung
Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines ihm zukünftig zustehenden Entgeltanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Im Gegenzug verwendet der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers. Auf Grundlage einer Vereinbarung (der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung) einigen sich also beide Parteien darauf, dass der Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält (§1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) und das Entgelt des Arbeitnehmers in Zukunft herabgesetzt wird. Alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind möglich. Die Vereinbarung kann zudem sowohl individualrechtlich, als auch kollektivrechtlich, im Rahmen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung gem. §1a BetrAVG. Er muss diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dabei kann er auch die Höhe des umgewandelten Entgelts festlegen, es sind jedoch Ober- und Untergrenzen zu beachten.
Im Folgenden soll zunächst gezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht werden kann. Die individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Anforderungen an eine Entgelt-umwandlungsvereinbarung werden erläutert. Insbesondere die Möglichkeiten der Tarifvertragsparteien durch eine Entgeltumwandlungsklausel von den Bestimmungen des §1a BetrAVG abzuweichen werden beleuchtet. Anschließend werden die verschiedenen Durchführungswege der Entgeltumwandlung aufgezeigt und schließlich hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit behandelt.
2
Arbeit zitieren:
Sven König, 2010, Entgeltumwandlung als Form der betrieblichen Altersversorgung, München, GRIN Verlag GmbH
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