1. Zusammenhang von Selbstbestimmung und Partizipation und Definition der beiden Begriffe
These 1
Selbstbestimmung und Partizipation sind d i e Leitziele der gegenwärtigen Heilpädagogik.
In seiner Einführung in die Heilpädagogik von 2009 stellt BIEWER fest, dass Selbstbestimmung und Partizipation Kennzeichen der aktuellen Heilpädagogik sind (vgl. BIEWER 2009, 141).
Selbstbestimmung und Partizipation stehen in einem engen Zusammenhang. Um Partizipation zu erweitern, ist bei Menschen mit Behinderung in vielen Fällen Unterstützung notwendig. Dabei ist soweit wie möglich dem Prinzip der Selbstbestimmung Rechnung zu tragen (vgl. THEUNISSEN o. J., 6). Am deutlichsten kommt dieser Zusammenhang von Partizipation und Selbstbestimmung bei FRANZ/BECK zum Ausdruck. Sie begreifen Teilhabe als Anspruch, „in allen mich betreffenden Angelegenheiten aktives Mitspracherecht zu haben“ (2007, 285) These 2
Selbstbestimmung bedeutet, gemäß eigenen Wünschen und Wertvorstellungen zu entscheiden.
Der emeritierte Professor für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung MÜHL begreift Selbstbestimmung als die Möglichkeit des Individuums, „Entscheidungen zu treffen, die den eigenen Wünschen, Bedürfnissen, Interessen oder Wertvorstellungen entsprechen“ (MÜHL 1997, 312).
Wie im Empowerment-Konzept ist Selbstbestimmung als soziale Kategorie zu begreifen. Es geht ihr nicht darum, den „selbstbestimmten Menschen „als Gegenstück zum „sozialen Menschen“ zu definieren (vgl. SCHLÜTER/VOGDT 2007, 31)
Selbstbestimmung wird häufig auch negativ definiert. D. h. es wird gesagt, was Selbstbestimmung n i c h t ist.
Insbesondere ist Selbstbestimmung - wie HAEBERLIN (1996, 486) zutreffend aufgezeigt hat - nicht Selbständigkeit im Sinne der weitestgehenden Unabhängigkeit von Unterstützung.
Mit dem Eintritt in die Dienstleistungsgesellschaft erfährt Selbstbestimmung in der Heilpädagogik eine Bedeutungsveränderung. Sie meint jetzt nicht mehr (nur) Selbstgestaltung im privaten und politischen Bereich, sondern Bürger (jetzt „Kunden“) sollen zwischen vorgegebenen Dienstleistungen und Warenangeboten frei wählen können (vgl. KLAUß 2005, 3).
Partizipation
These 3
Partizipation bedeutet Teilhabe an Lebensbereichen und Lebenssituationen.
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Partizipation leitet sich vom Lateinischen „participium“ ab. Dieses bedeutet „Anteil haben“ oder „beteiligt sein“. Im Deutschen wird ausgehend von der lateinischen Wortbedeutung inzwischen häufig von „Teilhabe“ gesprochen. Die ICF (International Classification of Functioning, Disability and health) (vgl. BIEWER 2009, 63) bestimmt Partizipation als Einbezogenheit in Lebensbereiche und Lebenssituationen. Dabei unterscheidet sie die folgenden Lebensbereiche: persönliche Selbstversorgung Mobilität Informationsaustausch soziale Beziehungen häusliches Leben Hilfe für andere Bildung und Ausbildung Erwerbsarbeit und Beschäftigung Wirtschaftsleben
Gemeinschaft, soziales und staatsbürgerliches Leben. Dieser lebensbereichsbezogene Begriff von Partizipation der ICF prägt die pädagogischen Arbeiten der letzten Jahre. Es ist ein sehr weit gefasster Begriff (vgl. SEIFERT 2008, 3).
Teilhabe und Behinderung stehen in einer engen Verbindung, denn die erschwerte Teilhabe ist konstitutives und gemeinsames Merkmal aller Menschen mit Behinderung. „Der Kern dessen, was mit Behinderung gemeint ist, sind reduzierte und nicht gleichberechtigte Teilhabechancen an sozialen Beziehungen und gesellschaftlichen
Handlungsfeldern“ (vgl. FRANZ/BECK 2007, 284).
2. Selbstbestimmung und Partizipation im
fachwissenschaftlichen Diskurs
These 4
Selbstbestimmung ist kein n e u e s Thema der Pädagogik. Aber es wurden früher andere Begriffe dafür verwendet.
Selbstbestimmung ist kein neues Thema der allgemeinen Pädagogik. Nur der Begriff Selbstbestimmung ist in früherer Zeit nicht verwendet worden. Stattdessen wurde von Freiheit, Emanzipation, Mündigkeit und Selbstständigkeit gesprochen (Bast zitiert nach FRÜHAUF 1997, 301). Ein bekanntes Beispiel ist das Buch „Erziehung zur Mündigkeit“ von Theodor W. Adorno aus dem Jahre 1971. Das moderne Verständnis von Selbstbestimmung hat seine Wurzeln im Humanismus. Es wurde von Pico della Mirandóla in seinem Werk „Über die Würde des Menschen“ (“De dignitate homini“) zum Ausdruck gebracht. Auch die Aufklärung hat das moderne Verständnis von Selbstbestimmung entscheidend mitgeprägt. In den 20er Jahren hatte das Thema Selbstbestimmung eine herausgehobene Bedeutung in der „Pädagogik vom Kinde aus“ (Bast zitiert nach FRÜHAUF 1997, 301). Damals wurde das eigenaktive Lernen im Gegensatz zu einer Art militärischer Unterrichtsgestaltung erstmals mit Nachdruck gefordert.
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These 5
Selbstbestimmung wurde in der Sonderpädagogik erst spät thematisiert. In der Sonderpädagogik dagegen war Selbstbestimmung lange Zeit kein Thema. Lediglich SPECK nahm den Begriff schon im Jahre 1987 in sein Grundlagenwerk „System Heilpädagogik“ auf (FRÜHAUF 1997, 299). Die meisten Fachvertreter und Praktiker hielten bis Mitte der 90er Jahre Selbstbestimmung bei Menschen mit geistiger Behinderung aber nicht für möglich. These 6
In der Pädagogik im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wurde statt Selbstbestimmung lebenspraktische Selbständigkeit angestrebt. Anstelle der Selbstbestimmung ging es lange Zeit um die Förderung der Selbständigkeit, genauer der lebenspraktischen Selbständigkeit. (vgl. KLAUß 2005, 4). „So entstand ein Bild vom behinderten Menschen, der … als selbständig gilt, „wenn er gelernt hat, Alltagsgriffe ohne Hilfe auszuführen“… Ziel, Form und Bewertung des Tuns werden dabei von anderen Personen festgelegt“ (vgl. a. a. O., 4). Erst 1994 wurde das Thema Selbstbestimmung im Rahmen einer breiteren Öffentlichkeit auf einer Fachtagung diskutiert. Seit diesem Zeitpunkt steht das Thema im Fokus der Sonderpädagogik, vor allem der im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (vgl. SCHWARTE o. J., 2). These 7
Selbstbestimmung wird in der Pädagogik bei Menschen mit geistiger Behinderung seit Mitte der 90er Jahre zunehmend häufiger thematisiert. In den seit Mitte der 90er Jahre zum Thema „Selbstbestimmung bei geistiger Behinderung“ verfassten Publikationen stehen die folgenden Aspekte im Vordergrund (vgl. dazu KLAUß 2005,4 ff.) Selbstbestimmung setzt keine Selbständigkeit voraus. Die Selbstbestimmungsidee regt zum Suchen nach (neuen) kommunikativen Möglichkeiten für Menschen an, die sich bisher nur sehr uneindeutig äußern. Manche Formen auffälligen Verhaltens können als Ausdruck und Versuch von Selbstbestimmung verstanden werden.
Selbstbestimmung ist (auch) ein Bildungsprinzip und -ziel. Sie regt zu Unterrichtskonzepten an, die eigenaktives und selbstverantwortliches Lernen ermöglichen.
Menschen mit Behinderung machen bereits als Kinder häufig Erfahrungen, die nicht zu Selbstbestimmung ermutigen, sondern entmutigen. Besonders bei knapper Personalausstattung besteht die Tendenz, individuelle Besonderheiten mit Druck oder gar Gewalt zu beantworten.
Selbstbestimmung ist ein prüfbares Kriterium für die Qualität von Institutionen. Eine aktuelle Weiterentwicklung ist der Empowerment-Ansatz, dem es zusammengefasst um die (Wieder-)Herstellung von Selbstbestimmung über die Umstände des eigenen Alltags geht (vgl. RÖH 2009, 174).
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These 8
Selbstbestimmung ist unerlässlich für Lebensqualität, muss aber (weiterhin) durch Fürsorge, Förderung und Therapie ergänzt werden. SCHWARTE (o. J., 3 ff.) hat Aspekte von Selbstbestimmung herausgearbeitet, die auch für Menschen mit anderen Formen der Behinderung gelten. Dabei betont er wie HAHN den Zusammenhang von Selbstbestimmung und Lebensqualität. Wesentliche Aspekte von Selbstbestimmung sind nach SCHWARTE: Selbstbestimmung gehört wesenhaft zum Menschen. Menschliches Wohlbefinden gründet auf Selbstbestimmung. Wir haben Möglichkeiten, Erschwerungen der Selbstbestimmung zu überwinden.
Selbstbestimmung ist eine notwendige, nicht aber auch eine hinreichende Voraussetzung für ein „gutes Leben“.
Mehr Selbstbestimmung erfordert ein neues professionelles Selbstverständnis (vgl. dazu ROCK 2001).
Selbstbestimmung allein genügt nicht. Selbstbestimmung e r g ä n z t Fürsorge, Förderung und Therapie, aber e r s e t z t sie n i c h t.
Partizipation
These 9
Die Beiträge von WANSING, SEIFERT und der Capability-Ansatz sind in einer zukünftigen Theorie der Partizipation zu berücksichtigen.
In den bisherigen Beiträgen zur Partizipation dominiert ein lebensbereichsbezogenes Verständnis von Partizipation. Es fehlt eine begriffliche Herleitung, die die Wurzeln von Partizipation herausarbeitet und die Konsequenzen von Partizipation für die fachliche Arbeit aufzeigt (vgl. BIEWER 2009, 142).
Zum Begriff Teilhabe gibt es bisher nur wenige konzeptionelle Entwürfe. Hier ist zunächst eine umfangreiche Publikation von WANSING aus dem Jahre 2005 zu nennen. WANSING betrachtet Teilhabe von ihrem Gegenteil her, der Exklusion oder Ausgrenzung. Sie begreift Behinderung als eines der zentralen Exklusionsrisiken der modernen Gesellschaft (vgl. WANSING 2005, 18).
Ein differenziertes Verständnis von gesellschaftlicher Teilhabe setzt nach WANSING einen angemessenen Begriff von Gesellschaft voraus. Als hierfür geeignet betrachtet WANSING den systemtheoretischen Entwurf von Niklas Luhmann. Dieser Ansatz ist ein wertvolles Analyseinstrument, aber abstrakt und komplex. Ein zweiter Ansatz lässt sich aus Überlegungen von SEIFERT (2009, 4f.) entwickeln, Teilhabe unter den Dimensionen der Leitprinzipien sozialräumlicher Arbeit zu verstehen:
- Orientierung an den Interessen und am Willen
- Unterstützung von Eigeninitiative und Selbsthilfe
- Konzentration auf die Ressourcen der Menschen und des Sozialraumes
- zielgruppen- und bereichsübergreifende Sichtweise
- Kooperation und Koordination
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Eine dritte Möglichkeit, den Partizipationsgedanken weiterzuentwickeln, könnte das Anknüpfen an den Capability-Ansatz von Martha Craven Nussbaum und Amartya Sen sein, bei dem es um Fragen nach dem guten Leben und den Rechten von Menschen mit einer Behinderung geht (vgl. Nicht vom Brot allein).
3. Bedeutung von Selbstbestimmung und Partizipation in der Gesetzgebung These 10
Es sind notwendige Gesetze zur Selbstbestimmung und Partizipation vorhanden. Aber sie werden noch nicht hinreichend umgesetzt. Partizipation und Selbstbestimmung sind begriffliche Zugänge, die von den Rechten der Menschen mit Behinderung ihren Ausgang nehmen (BIEWER 2009, 141). Die Veränderungen der Gesetze in den letzten Jahren tragen dem Selbstbestimmungsrecht und der Partizipation zunehmend Rechnung. Das Recht auf Selbstbestimmung ist in sehr allgemeiner Form im Grundgesetz Artikel 2, Absatz 1 verankert.
Nach Artikel 2 hat jeder Mensch das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er damit nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. 1994 wurde das Grundgesetz im Hinblick auf Personen mit einer Behinderung durch Artikel 3 ergänzt. Nach Artikel 3, Absatz 3 Satz 2 darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Diskriminierungsverbot). Durch das SGBIX wird die Rechtsstellung des Menschen mit Behinderung und ihr Recht auf Selbstbestimmung noch einmal deutlich gestärkt (vgl. RAICHLE 2005, 128 und SEIFERT 2008, 10).
Die Leistungen des SGB sind darauf ausgerichtet, „Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ (SGB IX § 1).
Insbesondere durch die Ausführungen im SGB werden Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe zu zentralen Bezugspunkten professionellen
behindertenpädagogischen Handelns (vgl. FRANZ/BECK 2007, 284). Eine weitere Gesetzesgrundlage zur Sicherung von Selbstbestimmung ist das Betreuungsgesetz mit seinen Pinzipien der Subsidiarität, Erforderlichkeit und Rehabilitation, das das Vormundschaftsrecht ablöste (vgl. Kurzfassung Betreuungsgesetz und BARTUSCHAT 2002, 23).
Last but not least ist bei den rechtlichen Bestimmungen zur Förderung von Selbstbestimmung und Teilhabe das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) zu nennen. Es trat am 1.5.2002 in Kraft und enthält u.a. Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit, zum Recht auf Verwendung der Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen sowie zur Bestellung eines Behindertenbeauftragten. In der 2009 verkündeten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung gehen zwei von fünf Bereichen auf Selbstbestimmung und Partizipation ein: Der Bereich II und der Bereich III. Die fünf Bereiche sind:
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Arbeit zitieren:
apl. Professor Dr. Christel Rittmeyer, 2010, Selbstbestimmung und Partizipation, München, GRIN Verlag GmbH
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