Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 1
I. Problem zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht 2
II. Verlauf der Ermittlungen 2
B. DLHEHLGHQ/HLWHQWVFKHLGXQJHQÄ0HSKLVWR Ä(VUD 3
,Ä0HSKLVWR -Fall (BVerfGE 30, 173) 3
1. Sachverhalt 4
2. Die Eingriffsbefugnis des BVerfG 5
a) Mehrheitsvotum 5
b) Sondervotum 6
,,Ä(VUD -Fall (BVerfGE 119, 1 ff) 6
1. Sachverhalt 7
2. Die Eingriffsbefugnis des BVerfG 8
C. Die beiden Grundrechte 9
I. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG 9
II. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG 13
1. Bedeutung der Kunst und ihre Aufgabe 13
2. Schutzbereich 14
a) Der verfassungsrechtliche Kunstbegriff 14
DD Ä0HSKLVWR -Entscheidung 15
(1) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung 16
(2) Reaktion des BVerfG auf die Kritik 17
(a) Ä0DWHULHOOHU XQVWEHJULII 18
E Ä)RUPDOHU XQVWEHJULII 18
F Ä.RPPXQLNDWLRQVWKHRUHWLVFKHU XQVWEHJULII 19
(3) Zusammenfassung 20
EE Ä(VUD -Entscheidung 20
b) Der Geltungsbereich 20
aa) Der sachliche Geltungsbereich 21
Ä0HSKLVWR -Entscheidung 21
Ä(VUD -Entscheidung 22
bb) Der persönliche Geltungsbereich 22
Ä0HSKLVWR -Entscheidung 22
Ä(VUD -Entscheidung 25
3. Schranken der Kunstfreiheit 25
III
a) Die Vorbehaltlosigkeit der Gewährleistung 25
DD Ä0HSKLVWR -Entscheidung 25
EE Ä(VUD -Entscheidung 27
b) Verfassungsimmanente Schranken 28
DD Ä0HSKLVWR -Entscheidung 28
bb) Ä(VUD -Entscheidung 31
c) Persönlichkeitsrecht als Schranke der Kunstfreiheit 32
DD Ä0HSKLVWR -Beschluss 33
(1) Dauer des Persönlichkeitsrecht 34
(2) Lösungsmethoden der Spannungslage 35
(3) Sondervotum 37
(4) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung 41
EE Ä(VUD -Beschluss 42
(1) Mehrheitsmeinung des BVerfG 43
(2) Sondervotum 47
(a) Ansicht der Richter Hohmann-Dennhardt und Gaier 48
(b) Ansicht des Richters Hoffmann-Riem 51
(3) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung 52
4. eigene Stellungnahme zu den beiden Leitentscheidungen 56
a) Kunstbegriff 56
DD Ä0HSKLVWR -Beschluss 56
EE Ä(VUD -Entscheidung 57
b) Schranken 57
DD Ä0HSKLVWR -Beschluss 57
EE Ä(VUD -Entscheidung 59
D. Schlussworte 61
IV
LI ITERATURVERZEICHNIS: : L
LEHRBÜCHER:
C. Umbach, Dieter / Grundgesetz Mitarbeiterkommentar
Clemens, Thomas und Handbuch
Band I, Art. 1 - 37 GG
Heidelberg 2002
(zit.: Bearbeiter in: von Umbach/Clemens, GG Kommentar)
Dreier, Horst Grundgesetz Kommentar
B a n d I
Artikel 1 - 19
2. Auflage
Mohr Siebeck Tübingen 2004
(zit.: Bearbeiter in H. Dreier, GG Kommentar)
Epping, Volker Grundrechte
3. aktualisierte und erweiterte Auflage
Berlin Heidelberg 2007
(zit.: Epping)
Hufen, Friedhelm Staatsrecht II - Grundrechte
2. aktualisierte und überarbeitete Auflage
München 2009
(zit.: Hufen, Staatsrecht II)
Ipsen, Jörn Staatsrecht II
Grundrechte
Neuwied 2006
(zit.: Ipsen)
Isensee, Josef Wer definiert die Freiheitsrechte
- Selbstverständnis der Grundrechtsträger und
Grundrechtsauslegung des Staates -
Heidelberg1980
(zit.: Isensee, wer definiert die Freiheitsrechte)
VI
Isensee, Josef / Handbuch des Staatsrechts
Kirchhof, Paul der Bundesrepublik Deutschland
Band VI - Freiheitsrechte
2. Auflage
Heidelberg 1989
(zit.: Bearbeiter, in: Isensee / Kirchhof)
Jarass, Hans / Grundgesetz Kommentar
Pieroth, Bodo 10. Auflage
München 2009
(zit.: Jarass / Pieroth)
Knies, Wolfgang Schranken der Kunstfreiheit als
verfassungsrechtliches Problem
Band 4
München 1967
(zit.: Knies, Schranken d. Kunstfreiheit)
Manssen, Gerrit Staatsrecht II
Grundrechte
6. Auflage
München 2009
(zit.: Manssen)
Pieroth, Bodo / Grundrechte Staatsrecht II
Schlink, Bernhard 24. neu bearbeitete Auflage
Berlin 2008
(zit.: Pieroth/Schlink)
Sachs, Michael Grundgesetz Kommentar
5. Auflage
München 2009
(zit.: Bearbeiter in Sachs, GG)
Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Kommentar zum Grundgesetz
Hofmann, Hans / 11. Auflage
Hopfauf, Axel München 2008
(zit.: Bearbeiter in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG)
VII
Sodan, Helge Grundgesetz
Beck’scher Kompakt-Kommentar
München 2009
(zit.: Bearbeiter in Sodan, GG)
Sodan, Helge / Grundkurs öffentliches Recht
Ziekow, Jan Staats- und Verwaltungsrecht
3. wesentlich überarbeitete Auflage
München 2008
(zit.: Sodan / Ziekow)
v. Münch, Ingo / Grundgesetz - Kommentar
Kunig, Philip Band 1
Präambel. Art. 1 bis 19
5. neubearbeitete Auflage
München 2000
(zit.: Bearbeiter in: von Münch/Kunig, GG Kommentar)
v. Mangoldt, Hermann / Kommentar zum Grundgesetz
Klein, Friedrich / Band 1: Präambel, Artikel 1 bis 19
Starck, Christian 5. vollständig neubearbeitete Auflage
München 2005
(zit.: Bearbeiter in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG)
Wassermann, Rudolf Kommentar zum Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland
Band 1, Art. 1 - 37
2. Auflage
Neuwied 1989
(zit.: AK-GG-Bearbeiter)
AUFSÄTZE:
Dierksmeier, Claus Die Würde der Kunst
- Überlegungen zu Schutzbereich und Schraken
eines schrankenlosen Grundrechts -
in:Juristenzeitung
2000, Seite 883 (889)
(zit.: Dierksmeier, JZ 2000)
VIII
Gostomzyk, Tobias Wahrheit, keine Dichtung
in: Neue Juristische Wochenzeitschrift
2008, Seite 737 (739)
(zit.: Gostomzyk, NJW 2008)
Hager, Johannes Die Mephisto-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
in: Juristische Ausbildung
2000, Seite 186 (191)
(zit.: Hager, JURA 2000)
Henschel, Johann Friedrich Die Kunstfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfG
in: Neue Juristische Wochenzeitschrift
1990, Seite 1937 (1944)
(zit.: Henschel, NJW, 1990)
Karpen, Ulrich / Die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG in der
Hofer, Katrin Rechtsprechung seit 1985 - Teil 1
in: Juristenzeitung
1992, Seite 951 (956)
(zit.: Karpen / Hofe, JZ 1992)
Karpen, Ulrich / Die Kunstfreiheit in der Rechtsprechung seit 1992
Nohe, Bianca in: Juristenzeitung
2001, Seite 801 (806)
(zit.: Karpen / Nohe, JZ 2001)
Kastner, Klaus Freiheit der Literatur und Persönlichkeitsrecht
in: Neue Juristische Wochenzeitschrift
1982, Seite 601 (605)
(zit.: Kastner, NJW 1982)
Ladeur, Karl-Heinz / Mephisto reloaded - zu den Bücherverboten der
Gostomzyk, Tobias Jahre 2003 / 2004 und der Notwendigkeit, die
Kunstfreiheit auf eine Risikobetrachtung
umzustellen
in: Neue Juristische Wochenzeitschrift
2005, Seite 566 (569)
(zit.: Ladeur / Gostomzyk, NJW 2005)
IX
Ladeur, Karl-Heinz / Wie scharf darf ein Autor schießen?
-Zur Notwendigkeit der Umstellung der
Kunstfreiheit von einer „kunstlosen Abwägung“
auf eine Risikobetrachtung-zugleich ein Anmerkung zum Beschluss
des Hanseatischen OLG vom 24. Mai 2004
in: Kunst und Recht
2004, Seite 161 (165)
(zit.: Ladeur/ Gostomzyk, KUR 2004)
Lenski, Sophie-Charlotte Grundrechtsschutz zwischen Fiktionalität und
Wirklichkeit - Zum „Esra“-Beschluss des BVerfG
in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
2008, Seite 281 (284)
(zit.: Lenski, NVwZ 2008)
Neumeyer, Jochen Fiktion und Fortschritt
- Die „Esra“-Entscheidung des BVerfG und ihre
Konsequenzen - in:Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht
2007, Seite 509 (516)
(zit.: Neumeyer, AfP 2007)
Schröder, Meinhard Die Je-desto-Formel des Bundesverfassungsgerichts
in der Esra-Entscheidung und ihre Bedeutung für
Grundrechtsabwägungen
in: Deutsches Verwaltungsblatt
2008, Seite 146 (150)
(zit.: Schröder, DVBL 2008)
von Becker, Bernhard Der geschlossene Vorhang - Der Beschluss des
BVerfG zum „ESRA“-Fall
in: Kommunikation und Recht
Heft 12 / 2007, Seite 620 (622)
(zit.: vom Becker, K & R 2007)
von Becker, Bernhard „Mephisto revisited“ - Ein Rundblick zum
Schlüsselroman aus aktuellem Anlass - in:Kunst und Recht
2003, Seite 81 (89)
(zit.: von Becker, KUR 2003)
X
Wandtke, Artur Grenzenlose Freiheit der Kunst und Grenzen des
Urheberrechts
- Oder über Kunst lässt sich trefflich streiten? -
in:Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
2005, Seite 769 (775)
(zit.: Wandtke, ZUM 2005)
Wittreck, Fabian Esra, Mephisto und Salomo
- Konflikte zwischen Persönlichkeitsschutz und
Kunstfreiheit nach der »Esra« Entscheidung des
BVerfG - in:Juristische Arbeitsblätter
Heft 2 / 2009, Seite 128 (136)
(zit.: Wittreck, JURA 2/2009)
Zöbeley, Günter Zur Garantie der Kunstfreiheit
in der gerichtlichen Praxis
in: Neue Juristische Wochenzeitschrift
1985, Seite 254 (258)
(zit.: Zöbeley, NJW 1985)
XI
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Art. Artikel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesgerichtshof BGH
Bspw. Beispielsweise
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
Grundgesetz GG
i.d.R. in der Regel
im Sinne des i.S.d.
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
Kunsturhebergesetz KUR
LG Landgericht
o.g. oben genannte
Oberlandesgericht OLG
StGB Strafgesetzbuch
u.a. unter anderem
z.T. zum Teil
A. Einführung
Kunstfreiheit ± schön und gut. Darauf können sich die Demokraten schnell einigen. Seit 60 Jahren wird durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Freiheit der Kunst vom Grundgesetz garantiert und diese Garantie ist noch nicht abgelaufen. Selbstverständlich soll die Kunst frei sein. Wie sieht es aber aus, wenn sich eine berühmte Persönlichkeit in einem Roman als Negativfigur wiedererkennt bzw. man sich selber von dem Autor als Vorbild in einem Roman als dargestellte fiktive Figur wiederfindet? Wenn man sich oder einen geliebten Menschen durch ein Kunstwerk öffentlich bloß gestellt sieht? Und schon ist sie dahin, die Vorstellung der absoluten Kunstfreiheit. Ist die Kunst dann immer noch frei oder wird die vorbehaltslos gewährleitete Kunstfreiheit doch irgendwie eingeschränkt?
Bundesverfassungsgericht 1 und Bundesgerichtshof 2 haben in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Fälle zu entscheiden gehabt, in denen es um die Freiheitsgarantie der Kunst ging. Das reicht vom 1971 ergangenem Grundsatzurteil zum Schlüsselroman Ä0HSKLVWR ± Roman einer Karriere³ LQ GHP HLQ (UEH GDV Andenken des berühmten Schauspielers Gustaf Gründgens geschmäht sah, bis zum vieldiskutierten Rechtsstreit um intime 2IIHQEDUXQJHQ LQ GHP %XFK Ä(VUD³ YRQ 0D[LP %LOOHU 1LFKW immer fielen die Urteile zu Gunsten der Kunstfreiheit aus. Die einen, die glaubten, sich in dem Roman wiedererkannt zu haben machten ihr Persönlichkeitsrecht geltend und im Gegenzug wurde von dem Autor bzw. dem Verleger die Kunstfreiheit entgegengehalten.
Es gibt sie eben nicht die ganz und gar unbeschränkte Freiheit der Kunst. Wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert, muss eine höchstrichterliche Abwägung vorgenommen werden, die selten einmütig ausfällt. In der Residenz des Rechts wurde die Kunstfreiheit nicht beschnitten, sondern höchstrichterlich mit
1 Im Folgenden als BVerfG abgekürzt.
2 Im Folgenden als BGH abgekürzt.
1
Konturen versehen. Es gab in den vergangenen sechzig Jahren eine ganze Menge Bücher, Bilder, Theateraufführungen und Filme, die Anstoß und Missfallen erregt, die den Freiheitsraum der Kunst ausgelotet haben. Die Kunstfreiheit, wie sie in Art. 5 Abs. 3 GG steht, ist aus gutem Grund ein Grundrecht.
I. Problem zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht Beide Grundrechte, die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, können durchaus nebeneinander bestehen und miteinander harmonieren, allerdings stehen sie grundsätzlich in einem methodischen Spannungsverhältnis. 3
Auf der einen Seite garantiert die Kunstfreiheit dem Autor literarische Themenwahlfreiheit und die freie der
Themengestaltung; zudem verbietet es zugleich dem Staat, diesen Bereich speziellen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken. Auf der anderen Seite schreibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem einzelnen Menschen einen Achtungsanspruch zu und garantiert damit die Unverletzlichkeit der Menschenwürde. 4 Da ein literarisches Kunstwerk auch auf der sozialen Ebene Wirkung entfalten und Gegebenheiten aus dem wirklichen Leben beinhalten kann, können diese beiden Grundrechte in Konflikt geraten. 5
II. Verlauf der Ermittlungen
Um auf das o.g. Problem zwischen der Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingehen zu können, wird im weiteren Verlauf kurz auf die beiden Leitentscheidungen des BVerfG Ä0HSKLVWR³ XQG Ä(VUD³ HLQJHJDQJHQ, daraufhin das allgemeine Persönlichkeitsrecht kurz dargestellt und sodann die Kunstfreiheit ausführlich dargelegt. Während der ausführlichen Darlegung der Kunstfreiheit wird gleichzeitig auf die Frage
3 Kastner, NJW 1982, S. 601.
4 Kastner, NJW 1982, S. 601.
5 Kastner, NJW 1982, S. 601.
2
eingegangen, welche Grenzen das Persönlichkeitsrecht der Kunst beL GHU Ä9HUDUEHLWXQJ³ YRQ 3HUVRQHQ XQG 6WRIIHQ ]LHKH und die dazu gehörigen Rechtsauffassungen aus Rechtsprechung und Literatur erörtert und dabei insbesondere Bezug zu den beiden o.g. Entscheidungen des BVerfG genommen.
B. Die beiden LeiteQWVFKHLGXQJHQÄ0HSKLVWR³ Ä(VUD³
,Ä0HSKLVWR³-Fall (BVerfGE 30, 173) 6
Im Jahre 1971 legte die Nymphenburger Verlagshandlung gegen die zuvor von Peter Gorski, dem Alleinerben des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gustav Gründgens, erwirkten vorinstanzlichen Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 Hamburg 8 und des BGH 9 Verfassungsbeschwerde ein. Durch die Urteile wurde die Vervielfältigung, die Vertreibung und die 9HU|IIHQWOLFKXQJGHV5RPDQVÄ0HSKLVWR± Roman einer KaUULHUH³ von Klaus Mann verboten, da sein Inhalt Gründgens in seiner Ehre, seinem Ansehen und seiner sozialen Geltung verletze und sein Andenken gröblich verunglimpfe. Der Erste Senat des Karlsruher Gerichts hat die Verfassungsbeschwerde mit einer 3:3±Stimmengleichheit
zurückgewiesen, was de facto einem bis heute gültigen Verbot des Romans in der Bundesrepublik gleichkommt. Der Verleger sah in diesem Verbot u.a. eine Verletzung der Kunstfreiheit, da die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützte Eigenständigkeit der künstlerischen Aussage des Werks es verbiete, den Roman aufzuspalten in ein Gebilde dichterischer Phantasie einerseits und einer Abbildung oder Dokumentation der Wirklichkeit andererseits. 10 Der Adoptivsohn hielt dem entgegen, es legen mit der Veröffentlichung des Romans ein Missbrauch der Kunstfreiheit und mithin eine Persönlichkeitsverletzung vor.
6 BVerfG, 1 BvR 435/68 vom 24.02.1971.
7 Im Folgenden als OLG abgekürzt.
8 Urteil vom 10. März 1966.
9 Urteil vom 20. März 1968.
10 Henschel, NJW 1990, S. 1938.
3
In dieser Entscheidung hat das BVerfG zum ersten Mal versucht, die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG zu definieren, indem es zunächst ihren Geltungsbereich und danach ihre Schranken festgestellt hat. Erst dann könnten sich die Richter mit dem Hauptproblem befassen, nämlich der Kollision zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter. 11
1. Sachverhalt
Der Roman von Klaus MannÄ0HSKLVWR± Roman eiQHU.DUULHUH³ wurde 1936 im Exil veröffentlicht, nachdem er 1933 aus dem nationalsozialistischen Deutschland auswanderte. Ä0HSKLVWR³ LVW HLQ DXHUJHZ|KQOLFK YLHOVFKLFKWLJHV 3RUWUlW HLQHV Karrieristen, welcher den Aufstieg des Schauspielers Hendrik Höfgen schildert, der im Grunde kein schlechter Mensch ist und sich hin und wieder für Freunde einsetzt. Allerdings hat sein Charakterbild auch eine andere Seite. Er wird als talentierter Opportunist aus kleinbürgerlichem Milieu mit perversen sexuellen Neigungen, als zynisch-rücksichtloser Mitläufer der
nationalsozialitischen Machthaber und als Rückversicherer dargestellt. Der maßlose Ehrgeiz der Romanfigur verleitet ihn dazu, potentielle Förderer verlogen zu umschmeicheln, seine politischen Ideale zu verraten und seine Grundsätze zu verleugnen. Er gibt jede seiner menschlichen und ethischen Bildung auf, um im Pakt mit den führenden Nationalsozialisten eine künstlerische Karriere zu machen und sich mit ihnen zu arrangieren. In dem Roman werden die psychischen, geistigen und soziologischen Voraussetzungen aufgezeigt, welche diesen Werdegang ermöglichen.
Der Romanfigur des Hendrik Höfgen diente der Schauspieler und Generalintendant des preußischen Staatstheaters Gustav Gründgens, mit dem Klaus Mann befreundet und durch seine Schwester verschwägert gewesen war als Vorbild.
11 Henschel, NJW 1990, S. 1938.
4
Arbeit zitieren:
Gülay Utanir, 2009, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Welche Grenzen zieht das Persönlichkeitsrecht der Kunst bei der "Verarbeitung" von Personen und Stoffen?, München, GRIN Verlag GmbH
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