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Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 2
1. Einleitung 3
2. Der Fall Bosman 4
2.1. Transferreglements im Profifußball vor dem Bosman-Urteil 4
2.2. Sachverhalt im Fall Bosman 5
2.3. Rechtliche Grundlagen des Urteils 7
2.4. Das Urteil 8
3. Auswirkungen des Bosman-Urteils 11
3.1. Auswirkungen auf die Basketball Bundesliga (BBL) 11
3.1.1. Entwicklung der Ausländerregelungen 11
3.1.2. Entwicklung zur nationalen Quote 13
3.2. Auswirkungen auf die Nationalmannschaft 16
3.3. Auswirkungen auf die Nachwuchsarbeit 16
4. Chancen nutzen, Mut wagen 18
Literaturverzeichnis 20
Anhang 22
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Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel BBL Basketball Bundesliga EG Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EuGH Europäischer Gerichtshof EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft FIFA Fédération Internationale de Football Association GG Grundgesetz MMB Mannschaftsmeldebogen S. Seite SBB Spielberichtsbogen UEFA Union des Associations Européennes de Football URBSFA Union Royale Belge des Sociétés de Football-Association vgl. vergleiche
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1. Einleitung
Unlängst zu einem „Massenphänomen“ (Schild 2004, S. 9) mit enormer finanzieller und wirtschaftlicher Bedeutung geworden, kann Sport heute nicht mehr als Gegenwelt zum alltäglichen Leben betrachtet werden, sondern nimmt vielmehr die Stellung einer Eigenwelt ein (vgl. Schild 2004, S. 10). Von einer „Versportlichung der Gesellschaft“ (Schild 2004, S. 11) ist gar die Rede.
Trotz seiner Omnipräsenz hat der Sport stets seine Eigenständigkeit bewahrt und wird nach wie vor auch in der Fachliteratur als „ein von der bürgerlichen Gesellschaft abgegrenzter Lebensbereich“ (Schild 2004, S. 5) angesehen. Doch mit seiner partiellen Entwicklung dahingehend, Sport als Erwerbstätigkeit ausüben zu können, wird auch deutlich, dass das Sportphänomen nicht weiter einen nahezu rechtsfreien Raum für sich beanspruchen kann (vgl. Schild 2004, S. 6). Die speziellen Thematiken und Fragen des Sports werden vermehrt Eingang in die Rechtsprechung finden und finden müssen - inwieweit die „Eigendimension“ (Schild 2004, S. 7) des Sports dabei im Recht erfasst werden kann und nicht im „Verrechtlichungsprozess“ (Schild 2004, S. 5) untergeht, ist derzeit Diskussionsinhalt der jungen Disziplin „Sportrecht“. Wie groß der Einfluss der nationalen wie internationalen Rechtsprechung und der juristischen Verantwortung bereits heute auf die in der Vergangenheit fast ausschließliche Regelkompetenz der Verbände ist, hat in den letzten 15 Jahren vor allem das Urteil im Fall Bosman, das nicht nur sämtliche bisher bestehende Transferregelungen im Fußball umwälzte (vgl. Schmidt 2001, S.4), sondern mit der Aufhebung aller „Ausländerklauseln für EU-Angehörige“ (Witlatschil 2009, S. 7) auch weitreichende Folgen für die Vereinspolitik sowie für die Nachwuchsförderung und die Nationalmannschaften der Spielsportarten hatte, gezeigt.
Die vorliegende Hausarbeit möchte sich verstärkt mit der Frage beschäftigen, inwieweit das Bosman-Urteil und die damit einhergehende Aufhebung von Ausländerregelungen Einfluss auf die Nachwuchsförderung im deutschen Basketball hat und ob, nach der Öffnung aller Beschränkungen, vor allem für EU-Bürger die Lösung für eine qualitative und quantitative Weiterentwicklung des Basketballs in der Bundesrepublik in der Einführung einer speziellen Inländerregelung liegt und ob diese überhaupt nach der Rechtsprechung im Fall Bosman mit dem Europarecht in Einklang zu bringen ist. Hierzu soll zunächst im theoretischen Teil der Ausarbeitung auf die Transfermechanis- men vor dem Bosman-Urteil im Jahr 1995, den eigentlichen Sachverhalt sowie das Ur-
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teil selbst eingegangen werden. Im weiteren Verlauf werden die daraus resultierenden Folgen an der momentanen Situation der Basketball Bundesliga und der der deutschen Nationalmannschaft verdeutlicht.
2. Der Fall Bosman
2.1 Transferreglements im Profifußball vor dem Bosman-Urteil Um die weitreichenden Veränderungen, die das Bosman-Urteil mit sich brachte, verstehen zu können, soll zunächst an dieser Stelle auf die bestehenden „Regularien vor Bosman“ (Berthold 2005, S. 2) eingegangen werden. Zentrale Mechanismen in den Transferreglements der FIFA sowie dem für Europa zuständigen Verband, der UEFA, an welche alle nationalen Verbände gebunden sind (vgl. Schmidt 2001, S. 4), waren zum einen Vorschriften zur Transferabwicklung sowie Regelungen zur Beschränkung des Einsatzes ausländischer Spieler. Die Vorschriften zur Transferabwicklung standen den Vereinen im Rahmen der Ablöseregelungen eine Art „Verfügungsrecht“ zu, „unerheblich davon, ob der Vertrag (zwischen einem Verein und seinem Spieler) noch bestand oder bereits abgelaufen war“ (Schmidt 2001, S. 4). Zudem konnte die Höhe der Ablösesumme, welche auch nach einem abgelaufenen Vertrag von dem neuen Verein an den bisherigen Club des Spielers zu zahlen war, zwischen den Vereinen frei festgesetzt werden. Da diese Praxis zu enormen Summen führte, die für die Ablöse eines Spielers zu zahlen waren, wurde die Regelung zur Ablösesumme für Spieler aus bereits ausgelaufenen Verträgen 1990 aufgehoben. Von da an konnten abgebende Vereine für ihre ehemaligen Spieler nur noch eine Ausbildungs- bzw. Förderungsentschädigung verlangen. Ausschlaggebend für die Höhe dieser Entschädigung waren neben dem bisherigen Gehalt des Spielers auch dessen Alter. Allerdings sollten die wirtschaftlichen Beziehungen rund um einen Vereinswechsel keinerlei „Einfluss auf die Tätigkeit des Spielers haben“ (Schmidt 2001, S. 4). Jedoch drohte einem Verein, der „seine Verbindlichkeiten aus Spielereinkäufen aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten nicht bezahlen“ (Schmidt 2001, S. 5) kann, ein Katalog von Strafen, angefangen bei Disziplinarmaßnahmen bis hin zum vollkommenen Ausschluss vom Spielbetrieb, was für viele Vereine ein nicht zu überbrückendes Hindernis beim
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Einkauf von Spielern aus dem europäischen Ausland darstellte und somit den Markt in großem Maße beschränkte.
Die Freizügigkeit von Spielern mit Staatsangehörigkeit eines der Europäischen Union zugehörigen Landes wurde darüber hinaus durch die „3+2-Regelung“ weitreichend behindert. Gemäß dieser Nationalitätenregelung durften in einem Pflichtspiel nur insgesamt fünf ausländische Spieler eingesetzt werden. Zwei der fünf ausländischen Spieler mussten darüber hinaus bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Verband gespielt haben (vgl. Schmidt 2001, S. 11, Krogmann 2008, S. 27). Mit Hilfe dieser Klausel wollten die Verbände im Hinblick auf die Identifikation der Fans gegenüber ihrer Vereine sicherstellen, dass vor allem Einheimische eingesetzt werden und das in anderen Sportarten und Ligen aufgetretene Phänomen des Söldnertums ausbleibt.
2.2 Sachverhalt im Fall Bosman
Als professioneller Fußballspieler stand der Belgier Jean-Marc Bosman seit 1988 bis zum 30.06.1990 in seinem Heimatland beim Erstligisten RFC Lüttich (nachfolgend RFCL) unter Vertrag. Mit der Leistung seines Spielers zufrieden, bot der RFCL Bosman kurz vor Auslaufen des aktuellen Kontraktes am 21. April 1990 eine einjährige Vertragsverlängerung an, die eine Minderung Bosmans Spielergehaltes von ursprünglich 120.000 Belgischen Francs um 60 %, auf nun 30.000 Belgische Francs, vorsah. Dies entsprach dem vom belgischen Fußballverband, der Union royale belge des sociétés de football association (kurz URBSFA), vorgesehenen monatlichen Mindestbetrag. Bosman lehnte dieses Angebot zu wesentlich schlechteren Konditionen ab und wurde daraufhin vom RFCL zu Saisonende auf die Transferliste gesetzt. In Eigeninitiative suchte sich Bosman nach Vertragsablauf mit dem RFCL einen neuen Arbeitgeber und fand diesen im französischen Zweitligisten US Dünkirchen, der diesem nicht nur einen lukrativeren Vertrag in Aussicht stellte, nach welchem Bosman monatlich 100.000 Belgische Francs und eine Einmalzahlung in Höhe von 900.000 Belgische Francs erhalten sollte (vgl. Schmidt 2001, S. 5), sondern auch bereit war, die übliche, im Fall Bosman auf 11.743.000 Belgische Francs angesetzte Ablösesumme, an den bisherigen Verein zu zahlen (vgl. Schmidt 2001, S. 5). Sowohl der RFCL als auch der US Dünkirchen waren sich über die Bedingun- gen des Wechsels einig und man verständigte sich zunächst auf einen zeitweiligen
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Transfer, der vorsah, Bosman zunächst für eine Spielzeit an den französischen Zweitligaverein gegen „eine Ablösesumme in Höhe von 1.200.000 Belgische Francs“ (Schmidt 2001, S. 5) auszuleihen, ihn also mit einer Spielberechtigung für einen anderen Verein auszustatten. Zusätzlich enthielt der zwischen den beiden Vereinen geschlossene Vertrag die Option, Bosman nach dieser Saison endgültig zu transferieren. Hierfür wurde eine Entschädigungszahlung über weitere 4.800.000 Belgische Francs festgesetzt. An das Inkrafttreten beider Verträge war die Beantragung eines Freigabescheins durch den RFCL bei der URBSFA geknüpft, welcher durch diese dann vor dem ersten Einsatz Bosmans in der zweiten französischen Liga an den französischen Fußballver-band übermittelt hätte werden sollen. Diese Vorgehensweise entsprach dem seinerzeit gültigen FIFA-Reglement, das mit der Erteilung des Freigabescheins sicherstellen wollte, dass alle finanziellen Verpflichtungen geregelt seien (vgl. Schmidt 2001, S. 6). Da der RFCL allerdings an der Liquidität des US Dünkirchen zweifelte und nicht sah, dass seine gesamten Forderungen beglichen werden können, beantragte er beim belgischen Verband nicht die Ausstellung und Übermittlung des Freigabescheins, was zur Folge hatte, dass Bosman keine Spielberechtigung für einen Einsatz in Frankreich erhielt und beide Verträge, sowohl der zwischen Bosman und dem US Dünkirchen als auch der zwischen den beiden Vereinen, hinfällig wurden. Zusätzlich wurde Bosman am 31. Juli 1990 durch den RFCL gesperrt, was verhinderte, dass Bosman von einem anderen Verein unter Vertrag genommen werden konnte und er letztenendes in seiner Berufsausübung beschränkt wurde.
Bosman reichte vor belgischen Zivilgerichten, in erster und zweiter Instanz zu-nächst vor dem „Tribunal de première instance“ (Wessel 2004, S. 3) in Lüttich, Klage gegen seinen bisherigen Verein, den RFC Lüttich, ein, da seine Berufstätigkeit von dessen Verhalten erheblich beeinträchtigt werden würde und Artikel 16 des UEFA-Transferreglements ja genau forderte, dass die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vereinen eines Spielers keinen Einfluss auf dessen Tätigkeit haben dürfen (vgl. Schmidt 2001, S. 6). Bosman forderte zum einen eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 100.000 Belgische Francs, die vom RFCL und der URBSFA bis zu seinem nächsten Vertragsabschluss aufgebracht werden sollte, und desweiteren sollte der Vertragsabschluss mit einem neuen Arbeitgeber nicht durch die Forderung des bisherigen Vereines nach einer Ablöse behindert werden. Darüber hinaus verlangte er Schadensersatz vom RFCL, der URBSFA sowie der UEFA über die Summe, die der Schaden an seiner gesamten weiteren beruflichen Laufbahn genommen hat.
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Nach dem Durchlaufen mehrerer Instanzen vor belgischen Gerichten wurde der Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Geklärt werden sollte hier die Auslegung der Artikel 48, 85 und 86 EWGV, seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages der Artikel 39, 81 und 82 EG (vgl. Proll 2005, S. 2), und die Frage, inwieweit diese „der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellte Regeln“ (Proll 2005, S. 2) entgegenstehen.
Fokussiert wurde vor allem Art. 48 EWGV. Diesen als Grundlage nehmend, sollte der EuGH ihn zum einen auf die Transfermechanismen, zum anderen auf den beschränkten Einsatz ausländischer Spieler auslegen.
2.3 Rechtliche Grundlagen des Urteils
„Zwei ganz unterschiedliche[n] Problembereiche[n]“ (Pfister 1998, S. 151) sollten mit dem Bosman-Urteil ihre rechtliche Einordnung erfahren. Zum einen sollte die Rechtmäßigkeit der Forderung nach einer Ablöse- bzw. Ausbildungsentschädigung nach Auslaufen oder Beenden eines Vertrages, zum anderen die Beschränkung des Einsatzes ausländischer Spieler geklärt werden. Als Rechtsgrundlage diente für beide Fragestellungen und deren Legitimation Art. 48 EWGV (heute Art. 39 EG). Art. 39, I zufolge ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft der Europäischen Union gewährleistet. Den besonderen Wert der Arbeitnehmerfreizügigkeit stellt Dauses heraus, der sie „als ein tragendes Element einer der vier Grundfreiheiten“ (Dauses 1999, Rdnr. 11) ansieht. Art. 39, II verbietet darüber hinaus jegliche Form der Diskriminierung und der unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten im Hinblick auf „Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ (Art. 39, II EG) und Art. 39, III zeigt die Rechte von Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft in allen EU-Ländern auf. Der Artikel ist dem Anhang dieser Hausarbeit für ein vertieftes Studium beigefügt.
Art. 81 und 82 EG beschäftigen sich dagegen mit innerhalb der EU geltenden Wettbewerbsregelungen und wurden für die Urteilssprechung im Fall Bosman vor allem insofern interessant, als dass auf die Frage eingegangen werden sollte, inwieweit Reglements der Verbände als Unternehmensvereinigungen angesehen werden können und diese kartellrechtlich Beschränkungen beim Erwerb von Spielern darstellen (vgl. Schmidt 2001, S. 8), aber auch der Handel von Spielern durch Ausländerklauseln jegli-
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Julia Walter, 2010, Bedeutende Ereignisse der Sportwirtschaftsgeschichte, München, GRIN Verlag GmbH
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