Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 1
B. Anwendungsbereich 2
I. Ausgangssituation 2
II. Tatbestandsvoraussetzungen 3
1. Ausländische Gesellschaft 4
2. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe 5
a) Wirtschaftliche Gründe 5
b) Sonst beachtliche Gründe 6
3. Nicht mehr als 10 Prozent aus eigener Wirtschaftstätigkeit 7
a) Eigene Wirtschaftstätigkeit 7
b) Betreffendes Wirtschaftsjahr 8
4. Angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb. 8
C. Rechtsfolge 9
I. Versagung der Erstattung oder Freistellung 9
II. Verhältnis von § 42 AO zu § 50d Abs. 3 EStG 10
D. Rechtsprechung und EU-Recht 11
I. Rechtsprechung 11
II. Vereinbarkeit mit EU-Recht 12
1. Vereinbarkeit mit dem primären Gemeinschaftsrecht 13
2. Vereinbarkeit mit dem sekundären Gemeinschaftsrecht 14
E. Schlussbetrachtung 15
I. Zusammenfassung 15
II. Fazit 15
I
Abkürzungsverzeichnis
Abs. -Absatz aF -alte Fassung Anm. -Anmerkung AO -Abgabenordnung Art. -Artikel AStG -Außensteuergesetz BFH -Bundesfinanzhof BMF -Bundesministerium der Finanzen BMF-Schreiben -Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen BStBl. -Bundessteuerblatt BT-DRS -Bundestagsdrucksache Buchst. -Buchstabe bzw. -beziehungsweise DB -Der Betrieb (Zeitschrift) DBA -Doppelbesteuerungsabkommen d.h. -das heißt EStG -Einkommensteuergesetz EU -Europäische Union EuGH -Europäischer Gerichtshof EG -Europäische Gemeinschaft EGV -Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft FG -Finanzgericht IStR -Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) MTRL -Mutter-Tochter-Richtlinie Nr. -Nummer OECD-MA -Doppelbesteuerungsabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Rn. -Randnummer S. -Seite StMBG -Steuermissbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz
II
Tz. -Teilziffer Rz. -Randziffer vgl. -vergleiche v. -vom v.a. -vor allem z.B. -zum Beispiel
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Schematischer Aufbau des § 50d Abs. 3 EStG. ............................................................ 3
IV
Versagung der Erstattung oder Freistellung von
der Quellenbesteuerung aufgrund von § 50d
Abs. 3 EStG
A. Einleitung
Ziel dieser Seminararbeit ist die Erarbeitung der durch das Jahressteuergesetz 2007 verschärften Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG, deren Auswirkungen auf die internationale Steuergestaltung sowie die Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht. Der § 50d Abs. 3 EStG ist eine Missbrauchsvorschrift, die das sogenannte Treaty Shopping verhindern soll. Es handelt sich um eine Vorschrift mit relativ junger Vergangenheit, die in den letzten Jahren jedoch mehrfach Gegenstand von BFH-Urteilen war und dementsprechend auch in der Literatur sehr kontrovers diskutiert wird.
Im Jahr 1994 wird mit dem StMBG vom 21.12.1993 der § 50d Abs. 1 Buchst. a aF EStG eingeführt, um die systematische Ausnützung der Ausnahmen vom Quellensteuerabzug durch die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft zu verhindern. 1 Im Jahr 2002 wird die Missbrauchsvorschrift im heute bekannten § 50d Abs. 3 EStG neugefasst. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 12.12.2006 wird die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG verschärft. Sie wird an die bisherige BFH-Rechtsprechung und an die Meinung des Bundesministeriums für Finanzen angepasst. 2 Darüber hinaus hält die Gesetzesbegründung entgegen der Meinung des BFH die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 Abs. 1 AO neben dem § 50d Abs. 3 für anwendbar. 3
Ob der Gesetzgeber mit der Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG eine gangbare Lösung für die Problematik des Treaty Shopping gefunden hat und ob die neue Regelung mit der gängigen BFH-Rechtsprechung und dem geltenden EU-Recht in Einklang zu bringen ist, soll im Folgenden untersucht werden.
Die Seminararbeit ist dabei so aufgebaut, dass zunächst der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG, gefolgt von den Rechtsfolgen, dargestellt wird. Unter Punkt D. wird dann auf einige besonders bedeutende Gerichtsurteile bezüglich des § 50d Abs.3 EStG eingegangen.
1 Vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, § 50d Rz. 45.
2 Vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, § 50d Rz. 47.
3 Vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, § 50d Rz. 47.
1
Abschließend wird der § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Form kritisch auf seine Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht untersucht.
B. Anwendungsbereich
I. Ausgangssituation
Der § 50d Abs. 3 EStG ist eine Missbrauchsvorschrift, die das sogenannte Treaty Shopping bzw. Directive Shopping verhindern soll. Unter Treaty Shopping versteht man das Sich-Einkaufen in die Schutzwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens. 4 Beim Directive Shopping versucht ein in einem Drittland ansässiger Gesellschafter durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft in einem EU-Land in den Genuss von EU-Richtlinienvergünstigungen zu kommen. 5 Die typische Grundkonstellation sieht dabei wie folgt aus:
Ein ausländischer Gesellschafter (natürliche Person oder juristische Person) bezieht Dividenden von einer inländischen Gesellschaft. Er unterliegt somit gemäß § 49 EStG der beschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht. Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder durch nationales Recht kann die Kapitalertragsteuer gesenkt oder vollständig aufgehoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der ausländische Gesellschafter von seiner Pflicht, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, entbunden ist. Er hat vielmehr zwei Möglichkeiten die Entlastung geltend zu machen. Er stellt entweder einen Antrag auf Freistellung von der Abführungsverpflichtung oder er kann einen Antrag auf Erstattung der bereits abgeführten Beträge stellen. Gemäß § 50d Abs. 3 EStG kommen ausländische Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen, die auf einen gezielten Missbrauch hindeuten, nicht in den Genuss der oben beschriebenen Quellensteuerentlastungen. 6
Liegen die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG vor, so hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG. Daneben werden auch Ansprüche auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen Steuern (§ 50d Abs. 1 EStG) als auch auf
4 Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 973.
5 Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 394.
6 Vgl. Piltz, IStR 2007, 793.
2
Arbeit zitieren:
Florian Hafner, 2010, Versagung der Erstattung oder Freistellung von der Quellenbesteuerung aufgrund von § 50d Abs. 3 EStG, München, GRIN Verlag GmbH
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