Es gibt vier Gewinnermittlungsarten: 1
1. Vermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs 1 (=Regelgewinnermittlung) 2. Vermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 5 Abs 1 (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz) 3. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 4. Voll- oder Teilpauschalierung nach § 17
Beim Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG und nach §5 Abs 1 EStG ist der Gewinn durch die doppelte Buchführung zu ermitteln (Bilanz und Guv). 2 Die Unterschiede die aus den beiden Gewinnermittlungsarten resultieren werden später behandelt.
Ist man nicht zur Gewinnermittlung durch den Vermögensvergleich verpflichtet, kann man wählen, ob man den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG, durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) oder durch Pauschalierung (§ 17 EStG), ermittelt. Das heißt, man kann freiwillig Bücher führen. 3
1 Vgl. Beiser 2006, S. 93
2 Vgl. Beiser 2006, S. 104
3 Vgl. Beiser 2006, S. 93
RE ECHNUNGSLEGUNGSPFLICHT: : R
Für den Vermögensvergleich nach § 5 Abs 1 gilt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz, das heißt, dass „ein Ansatz der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen ist, soweit er nicht gegen zwingendes Steuerrecht verstößt (=formelle Maßgeblichkeit).“ 6
Keine Rechnungslegungspflicht gilt für: 7
• Land- und Forstwirte,
• Freiberufler,
• Überschussermittler außerbetrieblicher Einkünfte (von der Buchführungspflicht kraft Umsatz befreit §189 Abs 1 Z2 und Abs 4 UGB)
4 Vgl. Beiser 2006, S.100
5 In Anlehung an Fröhlich 2006, S. 12
6 Vgl. Beiser 2006, S. 93
7 Vgl. Beiser 2006, S. 99
GE EWINNERMITTLUNG N §5 U § 4 4 A AB BS 1 1 8 G NACH § UND §
Schema:
Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahres -Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres + Entnahmen
- Einlagen = Gewinn/Verlust
Unter Betriebsvermögen ist das Eigenkapital gemeint (Reinvermögen). Steigt das Eigenkapital im Vergleich zum Jahresbeginn macht man einen Gewinn, ansonsten wird ein Verlust erwirtschaftet.
Mit Entnahmen sind die Entnahmen des Eigenkapitals für außerbetriebliche Zwecke gemeint. Einlagen sind Wertzuflüssen die den Eigenkapital zugeführt wurden.
Da man durch den Betriebsvermögensvergleich ermitteln möchte welchen Gewinn/Verlust das Unternehmen tatsächlich erwirtschaftet hat, muss man solche Einlagen und Entnahmen neutralisieren, damit der Gewinn/Verlust nicht durch private Abgänge oder Zuflüsse (Entnahmen oder Einlagen) verfälscht wird.
8 Vgl. Beiser, S. 88 f.
Arbeit zitieren:
Jennifer Wohlgenannt, 2008, Steuerrecht - ein Überblick, München, GRIN Verlag GmbH
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