Kindesmisshandlung - wird der Geschlagene zum Schläger?


Studienarbeit, 2010

78 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Der Terminus Kindesmisshandlung
2.2 Tathandlungen
2.2.1 Körperliche Misshandlung
2.2.2 Psychische und emotionale Vernachlässigung
2.2.3 Psychische Misshandlung
2.2.4 Sexueller Missbrauch
2.3 Erkennbarkeit von Kindesmisshandlung und Probleme
2.3.1 Allgemeine Erkennbarkeit
2.3.2 Soziale Kontrolle
2.3.3 Ärztliche Anzeige- und Schweigepflicht

3 Das Opfer
3.1 Die Personen der Opfer
3.2 Sozialer Status und soziales Umfeld
3.3 Erziehung und Erziehungsstile
3.4 Opfertypologie
3.5 Auswirkungen und Folgen für das Opfer

4 Der Täter
4.1 Soziales Umfeld und psychosoziale Belastung
4.2 Beziehung zum Opfer
4.3 Tätertypologie
4.4 Warum der Täter zum Täter wird
4.4.1 Allgemeines zur Ätiologie
4.4.2 Freud's psychoanalytischer Ansatz
4.4.3 Lerntheoretische Ansätze

5 Polizeiliche Kriminalstatistik

6 Kritik und Bewertung

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis
8.1 Literatur- und Quellenangabe
8.2 Quellenverzeichnis Internet
8.3 Weiterführende Literatur

1 Einleitung

„Kinder, die man nicht liebt, werden Erwachsene, die nicht lieben“ (Pearl S. Buck[1] ) (vgl. BUCK, 2010, pass.). Dieser Spruch impliziert eine starke Behauptung. In wie weit Bucks Ausspruch Wahrheitscharakter aufweist, und an welcher Stelle das “Nicht-geliebt­werden“ anfängt, möchte ich in dieser Arbeit eruieren. Kindesmisshandlung gibt es seit dem Bestehen der menschlichen Existenz. Oftmals wird das Vorliegen einer Misshandlung erst spät oder gar nicht bemerkt. Teilweise wird bewusst darüber hinweg gesehen. Die Opfer[2] leiden dagegen über Jahre oder lebenslang an den Folgen. Letzteres Faktum liegt nicht zuletzt an der starken emotionalen Dimension der Konsequenzen. Können diese Konsequenzen so weit reichen, dass geschlagene Kinder ebenfalls zu Schlägern werden? Dieser Frage möchte ich im Kern dieser Abhandlung erörtern, um zu einem abschließendem Fazit zu gelangen.[3]

Zunächst stelle ich einige basale Grundlagen dar. Dazu gehört die Definition des Terminus Kindesmisshandlung nach früheren und aktuellen Ansichten als auch die rechtlichen Aspekte. Weiterhin erläutere ich die Tathandlungen, die Teile einer Misshandlung beinhalten. Dieses Themenfeld impliziert weitaus mehr als nur eine Ohrfeige oder ein böses Wort. Im weiteren Verlauf möchte ich anbringen, wie von Außenstehenden erkannt werden kann, wann eine Misshandlung vorliegt und welches Handeln in der Konsequenz gefragt ist. Zum Abschluss des Gliederungspunktes zeige ich einige Probleme der Erkennbarkeit von Kindesmisshandlung auf.

Im darauf folgenden Abschnitt erläutere ich die Rolle der Opfer. Dies impliziert im Konkreten die Personen, das Alter und das soziale Umfeld der Opfer. Anhand der Viktimologie stelle ich die Hintergründe, Art und Weise dar, wodurch die Kinder zum Opfer von Misshandlungen werden können. Nachfolgend werden die Erziehung sowie die Erziehungsstile nach SCHWIND dargelegt. Letzter Aspekt beinhaltet die Auswirkungen und Folgen für die Opfer in psychischer und physischer Form in der Gegenwart als auch der Zukunft.

Nachdem ich ausführlich auf die Gegebenheiten der Opfer eingegangen bin, möchte ich im dritten Punkt über den Täter referieren. Zunächst wird hier analog der Opfer das soziale Umfeld des Täters analysiert, konkret welcher Bevölkerungsschicht er zuzuordnen ist. Zu untersuchen gilt es in diesem Zusammenhang, ob es sich hierbei um eine asoziale Randgruppe handelt oder es generell die benachteiligten Gruppen der Gesellschaft umfasst. Ebenso gehe ich auf psychosoziale Belastungen des Täters, wie Sucht- oder Beziehungsprobleme ein und die Prüfung, ob ein geregelter Arbeitsgang vorliegt. Nach diesem Punkt werde ich die Relation zwischen Täter und Opfern analysieren. Aufgrund des Umfangs meiner Arbeit werde ich mich an dieser Stelle auf den Fall der Täterschaft innerhalb einer Familie beziehen, wobei als Täter somit die Mutter, der Vater und die Geschwister in Frage kommen. Der intrafamiliäre Misshandlungsfall erreicht besondere Bedeutung, da eine Verschleierung beziehungsweise ein Nichtaufdecken wahrscheinlich sind. Anhand der Tätertypologie erörtere ich das Verhalten des Täters und die Gründe, welche diesen zu einer Misshandlung veranlasst haben.

Aufgrund der hohen Dunkelziffer bei Kindesmisshandlung thematisiere ich die polizeiliche Kriminalstatistik hinsichtlich der Erfassung von Kindesmisshandlungen.

In einer anschließenden Bewertung fasse ich die wichtigsten Punkte noch einmal zusammen und reflektiere die expliziten Fakten kritisch. Im Fortgang lege ich den aktuellen Forschungsstand dar. In einem abschließenden Fazit werde ich meine Arbeit abrunden und meine eigene Sichtweise zur Thematik einbringen.

2 Grundlagen

2.1 Der Terminus Kindesmisshandlung

Kindesmisshandlung existiert bereits seit dem Bestehen der Menschheit und stellt ein weltweites Problem dar. Über viele Jahrhunderte hinweg wurde Gewalt an Kindern durch den Glauben gerechtfertigt. Demnach sei es notwendig, strenge körperliche Gewalt anzuwenden, um das Erlernen von Disziplin und die Vermittlung erzieherischer Werte zu unterstützen, speziellen Göttern wohlgefällig gegenüberzutreten oder den Opfern böse Geister auszutreiben. Diese Art von Züchtigung war unter den Lehrern und Eltern erlaubt oder geduldet. Die Basis implizierten Gedanken, wonach das Schlagen das einzige geeignete Mittel darstellt, um die im Herzen der Kinder existente Torheit zu unterdrücken. Zu den Schlaginstrumenten gehörten Eisen- oder Holzstangen, Rutenbündel, Knüppel und vor allem Rohrstöcke. Philosophen schlugen ihre Schüler unbarmherzig und der Stock wurde zum Symbol der Bestrafung. Seither ist er nicht mehr aus der Hand des Züchters, dem Vater oder Lehrer wegzudenken (vgl. TRUBE-BECKER, 1987, S. 4ff.). Mütter schlugen ihre Säuglinge mit Stöcken, wobei die Gesellschaft dies für eine verhältnismäßig große Zeitperiode als keinen verwerflichen Akt definierte. Eine Mutter berichtete über ihren ersten „Kampf“ mit ihrem vier Monate alten Baby: „Ich peitsche ihn bis er schwarz und blau war, und bis ich ihn einfach nicht mehr schlagen konnte. Und er gab niemals, auch nur im geringsten nach“ (TRUBE-BECKER nach DE MAUSE, 1987 S. 2) oder „Wenn ihre Bestrafung streng war, so war sie doch auch gerecht und angemessen und wurde mit Freundlichkeit durchgeführt“ (TRUBE- BECKER nach DE MAUSE, 1987 S. 2). Diese beiden Beispiele verdeutlichen die Normalität Kinder zu schlagen, ohne ein schlechtes Gewissen oder Reue zu verspüren. Auch der Glaube spielt in der Thematik Kindesmisshandlung eine große Rolle. Das Alte Testament besagt: „Wer sein Kind liebt, der züchtigt es“ (RADBILL in HELFER/KEMPE, 1978, S. 37; vgl. VON CAROLSFELD, 1986, S. 670, Sprüche Kap. 29.17). Zu Beginn der christlichen Zeitrechnung wurden Säuglinge fest zusammengebunden, um sie nicht gänzlich in gottlose Geschöpfe zu verwandeln. Durch die Umwicklung mit Bandagen sollten Missbildungen vorgebeugt werden. Zahlreiche dieser gewickelten Babys wurden als Wurfball von Fenster zu Fenster genutzt, wobei dies des Öfteren tödlich endete. Das Geschrei der Neugeborenen wurde in der christlichen Zeit[4] als Ankündigung einer Sünde durch dieses interpretiert. Viele Eltern erfanden in Laufe der Geschichte bis zur heutigen Zeit gespenstische Geschöpfe wie Hexen, Knecht Ruprecht und Teufelsgestalten, um die Kinder zu ängstigen. Diese Angst diente ebenfalls der Züchtigung und dem Verschaffen von Respekt durch die Erziehenden.

Die Tötung von Kindern war nicht nur bei den antiken Römern und Griechen weit verbreitet. Auch in der christlichen Zeit wurden Kinder aus Angst vor Übervölkerung getötet. Viel häufiger als angenommen, soll dieses Faktum vertreten sein, als bisher in der Geschichte erwähnt.

Auch wurden Kinder über Jahrhunderte hinweg verstümmelt und gequält, um das Mitleid der Gesellschaft zu erregen. Dadurch sollte eine ertragreiche Beute erbettelt werden. Selbst heute wird noch in zahlreichen Ländern eine analoge Taktik praktiziert. Jederzeit waren und sind Kinder Opfer von Verstümmelungen, wobei die Hintergründe von kosmetischen Aspekten bis hin zu rituellen Akten reicht. Exemplarisch steht die weit verbreitete Beschneidung von Jungen und Mädchen, welche auch aktuell kulturabhängig noch praktiziert wird.

Ein Höhepunkt der Misshandlung und Tötung von Kindern wurde im 19. Jahrhundert erreicht. Die Industrialisierung forderte nicht nur ein hohes Maß an Kindersterblichkeit. Kinder wurden zu harter Arbeit in Fabriken gezwungen. Hierbei wurden Kinder ab einem Alter von fünf Jahren herangezogen, wobei auch hier das soziale Umfeld eine besondere Bedeutung erlangt. Im extrem jungen Alter und zu einem hohen Prozentsatz wurden die Jungen und Mädchen aus Armenhäusern angehalten 16 oder mehr Stunden pro Tag zu arbeiten. Häufig wurden ihnen Fußfesseln angelegt, um ein Weglaufen zu verhindern. Hunger, Schläge und weitere Misshandlungen prägten diese Betroffenen, welche daher zahlreich an den Folgen von Krankheiten oder durch Suizid starben.

Heute ist Gewalt gegen Kinder eine Form der Gewaltausübung, welche durch die Gesellschaft als eindeutig negativ klassifiziert wird. Eine derartige Klassifizierung und Verachtung erfolgt in der Regel erst, sofern ein Fall von Kindesmisshandlung in der Öffentlichkeit bekannt wird. Sofern ein Misshandlungsfall offenkundig wird, impliziert das Wegsehen als auch Ignoranz ein oft anzutreffendes Phänomen. Einfache Beispiele sind im alltäglichen Leben anzutreffen. Im Supermarkt möchte ein Kind gerne eine Tüte Gummibärchen haben, artikuliert dies bereits durch Weinen und unaufhörliches Nachfragen, weshalb es einen Schlag erleidet. Andernfalls auf der Straße möchte ein Kind nicht länger gehen, wobei die ersichtlich genervte Mutter ihren Nachkömmling ignoriert und hinter sich her zieht. Ein Beispiel aus dem Jahr 1986 zeigt, dass die Akzeptanz zu dieser Zeit sich ähnlich der heutigen darstellte. Es handelt sich hierbei um ein Experiment des hessischen Rundfunks[5]. Aus einer Parterrewohnung mit offenen Fenstern in einer Fußgängerpassage wurde ein Tonband abgespielt, in welchem eindeutige Schlaglaute, Kindergeschrei sowie lautes hilfloses Weinen zu hören waren. Obwohl dies von den Passanten lokal zugeordnet werden konnte, zeigte nur ein geringer Anteil der vorbeilaufenden Personen eine Reaktion und versuchten die Ursache der Geräusche zu ergründen. Ein verhältnismäßig großer Prozentsatz der Passanten ging ohne Regung oder Interesse an dem beschriebenen Fenstern vorbei. In einer späteren Befragung, warum sie die Besorgnis erregenden Anzeichen ignoriert hatten, antworteten die meisten Betroffenen ernüchternd. Letztere hatten die Indizien bemerkt, wollten sich jedoch nicht in fremde Angelegenheiten einmischen, da nichts Genaueres bekannt war (vgl. STUMPF, 1995, S. 2). Wie aus dem Beispiel ersichtlich, hat Kindesmisshandlung nicht nur strafrechtliche[6] oder medizinische Relevanz, sondern impliziert auch ein soziales Problem. Es stellt
sich dabei die Frage, wo Kindesmisshandlung beginnt. Die aktuelle Literatur unterscheidet vier Erscheinungsformen (vgl. Abb. 1):

a) die Anwendung physischer Gewalt
b) emotionale Misshandlung
c) physische oder emotionale Vernachlässigung
d) sexueller Missbrauch

Entscheidend erscheint die Definition des Terminus der Misshandlung, welche neben dem Zufügen körperlicher Schmerzen und Leiden ebenfalls die seelische Misshandlung einschließt (vgl. KAISER in HAESLER, 1985, S. 14). Die Gewalteinwirkungen hinterlassen einerseits offenkundige, kurzfristige Krankheitsbilder, wie Narben, Ausfallerscheinungen, Entwicklungs- und Wachstumsstörungen, Lähmungen oder epilepsieanaloge Anfälle. Andererseits führen vorgenannte Anwendungen zu tiefgreifenden, irreversiblen, seelischen und charakterlichen Veränderungen, rufen Verhaltensstörungen oder Versagen in verschiedenen Lebensbereichen hervor. Jeder dieser Bereiche, welcher durch differenzierte Misshandlungen herbei geführt wurde, umfasst ein spezielles Fachgebiet.[7]

Obwohl Kindesmisshandlung in der Geschichte weit zurückreicht, wurden erstmals Ende des 19. Jahrhunderts Fürsorgegesetze erlassen. Diese Gesetze beanspruchten mit Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches am 01. Januar 1900 vorübergehend Geltung. Der zivilrechtliche Kinderschutz ist im Buch vier des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert (vgl. BECK, 1974, S.337ff.). Weitere Modifikationen folgten im Verlaufe der Jahre, um den Kinderschutz als staatliche Aufgabe zu manifestieren. Am 26. Juni 1922 wurde das Jugendwohlfahrtsgesetz durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz abgelöst. Ein weiterer Meilenstein der Gesetzgebung war die Reform des Kinderschaftrechts vom 01. Juli 1998. Am 06. Juli 2000 folgte das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, am 11. Dezember 2001 das Gewaltschutzgesetz und am 12. April 2002 trat das Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten in Kraft (vgl. HEILMANN/SALGO in HELFER/KEMPE, 2002, S. 954ff.).

Der Staat wird in die Eltern-Kind-Beziehung auf rechtlicher Basis durch das Grundgesetz mit einbezogen, worin dessen expliziter Schutz ausgeworfen wird (GG 2006, Art 6 Abs. 2 S. 1 GG). Dies geschieht aufgrund des Schutzbedürfnisses des Kindes. Es besteht die staatliche Pflicht, das Kind vor Beeinträchtigungen bezüglich seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit zu schützen. Des Weiteren soll der Staat die Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gesellschaft gewährleisten.

Das Strafrecht bildet den härtesten Parcours im Kampf gegen die Gewalt. Analog dem Zivilrecht legt der Gesetzgeber im Strafrecht eine hohe Priorität auf das Wohl des Kindes. Einschlägige Straftatbestände, welche im Falle von Kindesmisshandlung in Betracht kommen implizieren im Besonderen Körperverletzungsdelikte, Mord, Totschlag, Kindestötung, Aussetzung, Nötigung, Unterlassene Hilfeleistung und Sexualdelikte. Neben diesen Tatbeständen kommen mit mäßiger Schwere auch Delikte der Fürsorgepflichtverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener in Betracht[8] (vgl. HEILMANN/SALGO in HELFER/KEMPE, 2002, S. 980ff.).

2.2 Tathandlungen

Die Tathandlungen der Gewalt gegen Kinder gliedern sich in ein vielseitiges Spektrum. Dabei werden diese Gewalthandlungen in der Literatur als nicht zufällige, gewaltsame psychische und physische Beeinträchtigungen oder Vernachlässigungen des Kindes durch seine Eltern oder Erziehungsberechtigte definiert. Des Weiteren führen die Gewalthandlungen zu Schädigungen, Verletzungen und einer hemmenden Entwicklung des Kindes. Ein tödliches Ende als Konsequenz der Gewalt ist möglich.

2.2.1 Körperliche Misshandlung

Um in dieses Thema einzusteigen, folgt zunächst ein Beispielfall aus dem Jahr 2007: Eine 20­jährige Frau aus Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern erscheint mit ihrem dreieinhalb Monate alten Kind in der örtlichen Klinik. Der Säugling zeigt massive Kopfverletzungen. Die Mutter gibt an, mit dem Jungen gestürzt zu sein. Aufgrund dessen, dass die Verletzungen nicht aus einem Sturz resultieren konnten, fragten die Ärzte detaillierter nach. Daraufhin gab die junge Mutter zu, den Säugling mehrfach mit der Faust geschlagen zu haben, da sich dieser nicht beruhigen wollte. Gegenüber der Polizei räumt sie ein, dass die Erziehung und die Pflege ihres Kindes sie überfordere. Bereits im Alter von fünf Wochen hatte sie dem Säugling mit der Faust auf den Schädel geschlagen, damit dieser aufhöre zu schreien. Auch bei den daraus resultierenden Blessuren behauptete sie, dass sie mit dem Baby gestürzt sei. Im Ausgang des Falles wurde der Säugling in der Universitätsklinik Greifswald wegen eines Schädelbruches behandelt. Die Großmutter beantragte das Sorgerecht für den Jungen.

(vgl. RP-ONLINE, 2010, pass.)

Das Schlagen eines Kindes, wie im vorliegenden Fall, gehört neben der Vernachlässigung zu einer der am häufigsten angewandten Formen der Gewalt gegen Kinder und wird der Kategorie der körperlichen Misshandlung zugeordnet. Unter letztgenannten Terminus werden Schläge oder andere gewaltsame Misshandlungen zusammengefasst, welche bei einem Kind zu Verletzungen führen können (vgl. EGLE, 1997, S. 24). Somit stellt die körperliche Misshandlung eine Form der impulsiven und reaktiven Gewalttätigkeit dar, welche von den Eltern in Stresssituationen nicht mehr kontrollierbar ist. Der Kontrollverlust tritt als Folge einer affektiven Krise oder eines emotionalen Ausnahmezustandes ein, wobei es unabhängig der Härte und Intensität der Gewalteinwirkung ist, ob ein Kind zu Schaden kommt.

Weiterhin relevant ist die Empfindlichkeit des kindlichen Organismus. Unter anderem führen Misshandlungen beim Säugling schneller zu lebensgefährlichen Verletzungen als bei älteren Kindern oder Erwachsenen, da die Säuglingskörper noch instabil und unvollständig entwickelt sind. Situationsbedingt erweisen sich unterschiedliche räumliche Einflussgrößen, so exemplarisch, ob beim Fallen ein gefliester oder mit Teppich belegter Boden vorliegt, und ob Gegenstände durch den Misshandelnden genutzt werden. In letzterem Fall sind alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie Gürtel, Kochlöffel, Stuhlbeine oder Schuhe denkbar, wodurch hauptsächlich Hämatome und Quetschungen durch die stumpfe Gewalteinwirkung entstehen. Ohne direkte Hilfsmittel kommen in erster Linie Beißen, Treten, Verbrühen oder Schütteln des vermeintlichen Schützlings in Betracht. Dabei gibt es fallabhängig zum Teil keinerlei klare Grenzen in der Phantasie des Misshandelnden, sofern dieser hauptsächlich die Züchtigung des Nachkömmlings durch Schmerzen beabsichtigt. Wie weit die Phantasie der Täter im Extremfall ausreicht, verdeutlicht das nachfolgende Beispiel:

Ein 41-jähriger Mann aus Bayern soll in den Jahren 2001 bis 2005 grauenvolle Strafen für seine beiden damals sieben und acht Jahre alten Söhne verhängt haben. Darunter zählen unter anderem das Aufschneiden der Fingerkuppen mit einer Rasierklinge, um anschließend Chilipulver in die Wunden zu streuen. Im Anschluss verklebte der Vater die Schnittwunden mit Pflastern, um die Schmerzen zu verstärken und konstant zu halten. In einem anderen Vorfall ließ der Angeklagte einen der Jungen nackt über mehrere Stunden im kalten Garten stehen. Der Bestrafte hatte einen Schrank beim Tragen fallen gelassen. Insgesamt handelt es sich bei dieser Anklage um 19 Fälle (vgl. SUEDDEUTSCHE.DE, 2009, pass.).

Ein weiterer häufiger Fall körperlicher Misshandlung umfasst das Schütteltrauma bei Kleinkindern. Dabei werden die Kinder zumeist um den Brustkorb oder an den Beinen gefasst und kräftig geschüttelt. Diese Reaktion erfolgt des Öfteren in der Folge fehlgeschlagenen Versuchen das Kind zu beruhigen. Medizinisch betrachtet kann der Kopf des Kindes durch die noch sehr schwach ausgebildete Nackenmuskulatur von selbst nicht stabilisiert werden. Durch das Schütteln wird ein ruckartiges Vor- und Zurückwerfen des Kopfes initiiert. Das Gehirn folgt dieser Bewegung verzögert und schlägt dabei von innen an die Schädeldecke. Als Folgeverletzungen bei diagnostizierten Schütteltraumata kommt es zum Zerreißen von Blutgefäßen und Einblutungen in der Schädelhöhle. Die Einblutungen verursachen möglicherweise Schäden, wie Behinderungen, Taubheit, Blindheit, Krampfanfälle, Wirbelsäulenfrakturen und im Extremfall den Tod. Äußerlich kann ein Schütteltrauma lediglich durch Griffmarken in Form von blauen Flecken im Bereich des Brustkorbes oder der Knöchel diagnostiziert oder nach dem Tod durch eine Obduktion der Leiche festgestellt werden. Da diese Hinweise jedoch oftmals übersehen werden oder derartige Symptome nicht erkennbar sind, wird ein Schütteltrauma beim Tod eines Säuglings oft nicht erkannt und in die Kategorie des plötzlichen Kindstodes eingeordnet (vgl. TRUBE-BECKER, 1987, S. 20). Dementsprechend ist die Dunkelziffer in der polizeilichen Kriminalstatistik schwer zu kalkulieren (vgl. Punkt 5).

Aus strafrechtlicher Sicht zeigt sich, dass die Täter meist Schutzbehauptungen aufzustellen. Sie versuchen das Gewalteinwirken und Zustandekommen der Verletzungen als harmlos darzulegen. In den meisten Fällen besteht jedoch eine Diskrepanz zwischen Verletzungsbefund und der Hergangsschilderung durch den Täter. Exemplarisch geben letztere an, die Wunden seien durch Stürze bei ersten Gehversuchen, von höher liegenden Gegenständen, wie Stühlen oder Betten oder mehrfaches Stoßen zu Stande kommen. Zum Teil sagen die Beschuldigten aus, dass die Kinder sich selbst schlagen als auch Haare ausreißen. Anhand der Position der Verletzungen kann durch fachkundige Begutachtung und Dokumentation ermittelt werden, ob letztere durch Fremd- oder Eigeneinwirkung entstanden. In Abbildung 2 werden deutliche Körperstellen aufgezeigt, woran ein fachkundiger Mediziner Fremd- und Eigeneinwirkung unterscheidet (vgl. BDK, 2009, S. 67).[9] Sofern die Ursache für die Entstehung der Verletzungen in einer Misshandlung liegen, ist das Kind nach Aussage der Täter selbst schuld, denn es sei unreinlich, eigensinnig, stur oder hätte eingenäßt. Als Tatmotiv gilt für Täter häufig Faulheit, Lügen, Langsamkeit, Erbrechen oder Schreien auf Seiten der Opfer. In einigen Fällen handelt es sich tatsächlich um eine Trotzreaktion des Kindes, was zu Erziehungsschwierigkeiten auf Basis vorangegangener Schläge, verfehlter Erziehungsmethoden, Liebesentzug oder zu hohen Anforderungen durch die Erziehungsberechtigten führen kann.

2.2.2 Physische und emotionale Vernachlässigung

Die physische und emotionale Vernachlässigung kann teilweise in den Bereich der körperlichen als auch in der psychischen Misshandlung eingeordnet werden. Unter emotionaler Vernachlässigung sind alle Handlungen oder Unterlassungen von Eltern und Betreuungspersonen zu verstehen, welche die Kinder ängstigen, überfordern, ihnen Wertlosigkeitsgefühle vermitteln und in ihrer psychischen oder körperlichen Entwicklung beeinträchtigen (vgl. EGLE, 1997, S. 24). Demnach werden sie körperlich vernachlässigt, wenn sie unzureichend ernährt, gefördert, gepflegt, gesundheitlich versorgt oder vor Gefahren nicht geschützt werden. Ein Kind hat den Anspruch an seine Eltern, dass ihm ein Lebensraum geschaffen wird, welcher seine Bedürfnisse zur körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung befriedigt. Die Definition der Vernachlässigung ist abhängig von den gesellschaftlichen Maßstäben, welche ein angemessenes oder gefordertes Elternverhalten als auch deren Toleranzgrenzen definieren. Eine Schwierigkeit liegt insbesondere darin, die Maßstäbe auf andere immigrierte Kulturen anzuwenden beziehungsweise diesen Kulturen anzupassen. Beispielgebend für Deutschland stehen immigrierte, arabische Muslime. Letztere praktizieren andere kulturell typische Traditionen, weshalb es für diesen Bevölkerungskreis schwer nachvollziehbar ist, dass ihre Rituale in unserer Gesellschaft Kindesmisshandlung darstellen.

Einer der bekanntesten Vernachlässigungsfälle der Vergangenheit stellt der Fall des Mädchens Jessica S. aus Hamburg dar. Am 01. März 2005 ruft die 35-jährige Mutter die Polizei, weil ihre Tochter nicht mehr atmete. Die Polizei fand daraufhin ein sieben Jahre altes Mädchen in einem kahlen, verwahrlosten und abgedunkelten Raum vor. Dort lebte sie über mehrere Jahre ohne Spielzeug und sozialen Kontakt. Zum Todeszeitpunkt hatte Jessica ein Gewicht von 9,7 Kilogramm, was dem Gewicht eines durchschnittlichen zweijährigen Kindes entspricht. Da das Mädchen nicht ausreichend ernährt wurde, riss es sich die Haare aus und verzehrte diese. In ihrem Magen wurden weiterhin Teppichreste und Putz von den Wänden gefunden, wodurch ein Darmverschluss ausgelöst wurde. Als letztendliche Todesursache wurde das Ersticken an ihrem Erbrochenen obduziert.

(vgl. FOCUS ONLINE, 2005, pass.).

Der Tod von Jessica stellt einen Extremfall dar und zeigt die Erbarmungslosigkeit, in welcher Eltern gegenüber ihren Kinder handeln. Die Vernachlässigung ist ein Prozess, welcher sich über einen langen Zeitraum erstreckt. Aufgrund des längeren Nahrungsentzuges, erlitt Jessica unter qualvollen Umständen eine extreme Gewichtsreduzierung. Das Handeln der Eltern wurde als böswillig, mitleidlos und gefühlslos betitelt. Laut den Aussagen von Nachbarn pflegten die Eltern ein unfreundliches Auftreten und konsumierten übermäßig viel Alkohol. Dieser Fall umfasst heutzutage keine Seltenheit, wobei auch öffentliche Einrichtungen und Behörden Kindesmisshandlungsfälle nicht immer feststellen können. Nach Angaben der Schulbehörde ist das Fernbleiben aus dem Unterricht ein häufiges Dilemma. Der für Jessica zuständige Bezirk versandt drei Mitteilungsschreiben an die Eltern und verhängte ein Bußgeld, worauf keine Reaktion erfolgte. Weiterhin suchte ein Mitarbeiter der regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle dreimal Jessica’s Familie auf, wobei in keinem Fall jemand angetroffen wurde. Jessica's Eltern unterließen es, ihrem Kind eine geregelte Entwicklung, eine ordentliche Bildung und ein kindgerechtes Leben zu ermöglichen. Zudem vernachlässigten sie das Kind durch mangelnde Pflege, Ernährung und Gesundheitsschädigung mit Versterben der Tochter als Resultat.

2.2.3 Psychische Misshandlung

Neben der Körperlichen kann auch die psychische Misshandlung durch die Eltern erfolgen. Allgemein übliche, tolerierte Erziehungspraktiken, wie beispielsweise die Bestrafung mit Hausarrest und psychisch schädigenden Elternverhaltens, wie Liebesentzug, ist schwer zu definieren. Bei vielen Kindern führt neben der verbalen Form, exemplarisch häufiges lautstarkes Schimpfen zu Beeinträchtigungen. Gravierender stellt sich jedoch während der frühen Entwicklungsphasen fehlende mütterliche Zuwendung heraus. Das heißt, die Mütter gehen auf die Signale ihrer Kinder nur ungenügend ein oder lehnen sie passiv ab (vgl. EGLE, 1997, S. 24). Unter seelische Misshandlungen fallen unter anderem Formen von:

- Beschimpfung,
- Ängstigung des Kindes,
- Tötung geliebter Tiere,
- Einsperren und Festbinden an Möbelstücken,
- Miterleben elterlicher Auseinandersetzungen,
- Liebesentzug,
- Benachteiligung gegenüber Geschwistern,
- mangelnde Gesprächsbereitschaft der Eltern gegenüber dem Kind oder
- starkes Rauchen in Gegenwart des Kindes beziehungsweise in einem Raum.

Die psychische Misshandlung kann durch einen verbal-aggressiven Erziehungsstil zum Ausdruck gebracht werden, was durch permanente Entwertung oder Bloßstellung des Kindes erzielt wird. Konträr wird jedoch auch als Misshandlung dieser Kategorie definiert, wenn das Kind überbehütet oder durch perfektionistische Ansprüche überfordert wird. Letztere lassen keinen Raum für eine freie Entfaltung und rufen ein permanentes, perfektionistisches Druckgefühl hervor. In der Fortführung emotionaler Misshandlungsfälle ist ein solcher ebenso gegeben, wenn das Kind dem ständigen Wechsel von aggressiven und versöhnenden Reaktionen ausgesetzt ist. Die Ursache dafür liegt in der unmöglichen Einschätzbarkeit der elterlichen Reaktionen auf die Verhaltensweisen des Kindes, wodurch letzteres in einer ständigen Unsicherheit lebt. Als Folge dessen wird das Vertrauen des Kindes in die Umwelt und in sich selbst geschädigt (vgl. HEYNE, 1993, S. 250ff.). Konträr zur körperlichen Misshandlung hinterlässt die psychische Misshandlung kaum sichtbare Spuren, welche letztendlich nur durch Verhaltensauffälligkeiten diagnostiziert werden können.

Elemente von psychischer, körperlicher Misshandlung als auch medizinischer Vernachlässigung enthalten die seltene und subtile Form des Münchhausen-by-Proxy-Syndroms[10]. Hierbei handelt es sich um eine Form von Misshandlung, in welcher eine erziehungsberechtigte Bezugsperson bei ihrem Schützling Krankheitssymptome vortäuscht oder diese hervorruft, um sich mehrfach zu einer medizinischen Abklärung bei einem Arzt vorzustellen. Das Kind wird nach Heilung beziehungsweise während des Heilungsprozesses erneut verletzt und danach intensiv betreut. Die überwiegend weiblichen Täter wollen dadurch Aufmerksamkeit, mit dem Ziel der Anerkennung bei Ärzten, medizinischem Hilfspersonal und anderen Eltern, erregen. Das Erziehungsverhalten dieses Personenkreises zeigt sich als überaus fürsorglich und wirkt übertrieben. Häufig besitzt der oder die Täterin medizinische Vorkenntnisse. Für das Kind entsteht dadurch eine zunehmend physische und psychische Belastung, da keine realen Erkrankungen vorliegen. Weiterhin kennzeichnend für dieses Syndrom ist der Wegfall jeglicher Symptome bei einer Dislozierung von Opfern und Täter. Für die Täter wirkt diese Art von Misshandlung analog einer Sucht. Ein Münchhausen-by-Proxy-Syndrom ist schwer diagnostizierbar. Häufig treten derartige Misshandlungen selbst in Krankenhäusern in Erscheinung. In Deutschland existieren noch keine videoüberwachten Krankenhäuser, da dies aktuell als illegal gewertet wird. Dadurch stellt sich eine Beweissicherung als schwierig heraus (vgl. JACOBI, 2008, S. 241ff.).

2.2.4 Sexueller Missbrauch

Die vorliegende Arbeit thematisiert schwerpunktmäßig die Punkte 2.2.1 bis 2.2.3, jedoch darf der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht ausgeschlossen werden, da dieser auch eine Form der Gewalt gegen Kinder darstellt. Unter sexuellen Missbrauch ist die Beteiligung körperlich noch nicht vollständig ausgereifter Kinder und Jugendlicher an sexuellen Aktivitäten, zu welchen sie nicht verantwortlich zustimmen können, zu verstehen. Bekannte oder verwandte Erwachsene animieren das Kind zur Teilnahme an den Aktivitäten, um die eigene sexuelle Stimulation anzuregen und missbrauchen das vorhandene Macht- oder Kompetenzgefälle zum Schaden des Kindes aus (vgl. EGLE, 1997, S. 27). Exemplarisch für den Missbrauch stehen sexuelle Berührungen, verbale Belästigungen, exhibitionistische Handlungen, Masturbation in der Gegenwart des Opfers und vollendeter Geschlechtsverkehr bis zum Schwängern des Opfers. Allein im Jahr 2008 gab es laut polizeilicher Kriminalstatistik 12.052 Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern (vgl. www.bka.de, PKS 2008).[11] Die Tötung des Kindes nach dem sexuellen Missbrauch ist bei Tätern aus der Familie des Opfers eher selten der Fall. Meist geschieht dies, sofern sich Täter und Opfer einander unbekannt sind. Letztgenannter Fall der Unbekanntheit tritt prozentual weniger oft auf als der Erstgenannte. In der Erziehung der Kinder wird zumeist großer Wert auf die Zurückhaltung gegenüber fremden Personen gelegt, wobei Missbrauchsfälle aus den eigenen Kreisen selten jemand in Erwägung zieht. In der Aufklärung derartiger Vorfälle zeigen sich jüngere Kinder als unreif, um sich zu dem Sachverhalt äußern zu können beziehungsweise diesen zu verstehen. Ältere Kinder hingegen bringen zum Teil nicht den Mut auf darüber zu sprechen. In den meisten Fällen gehen sexuelle Misshandlungen vom Vater aus, wobei die Mütter den Missbrauch nicht bemerken oder diesen stillschweigend dulden. Die Dunkelziffer ist demnach hoch. Schätzungsweise sind acht- bis zehnmal mehr Kinder betroffen als tatsächlich bekannt ist (vgl. TRUBE-BECKER, 1987, S. 104).

Für die Vorkommenshäufigkeit des sexuellen Missbrauchs ist es jedoch wichtig, dass letzterer klar und eindeutig definiert wird. Daher wird in drei Ansichten unterschieden:

- die öffentliche Meinung,
- des Strafgesetzbuchs und
- die der Sozialwissenschaft.

Die öffentliche Meinung spricht von einem inzestuösen Missbrauch der Väter an ihren Töchtern gleichgesetzt mit der Vorstellung des gewaltsam erzwungenen Beischlafs. Beispielhaft bleibt der Fall von Josef Fritzl aus Amstetten im April 2008 zu erwähnen. Josepf Fritzl sperrte seine Tochter Elisabeth Fritzl über 24 Jahre in einem Kellerverlies ein und missbrauchte sie dort regelmäßig. Dabei zeugte er mit ihr sieben Kinder, wovon eines starb. Der Vater drohte ihr mit dem Tod, sollte Elisabeth in irgendeiner Weise versuchen zu fliehen und die Tat aufdecken (vgl. N24, 2009, pass.). Der Missbrauch erscheint als schwerwiegende Wiederholungstat. Wie im Fall Fritzl kommt es häufig zur Drohung und Gewaltanwendung, um die Geheimhaltung des Geschehens zu erzwingen.

Gemäß Paragraf 176 des Strafgesetzbuches, sexueller Missbrauch von Kindern, werden alle Fälle erfasst, in welchen wegen verschiedener Delikte Anzeige erstattet und kriminalpolizeilich ermittelt wird. Der Straftatbestand nach Paragraf 176 des Strafgesetzbuches erlangt besondere Beachtung, da er gesondert und nicht im Zusammenhang mit dem inzestuösen Missbrauch steht.[12] Es handelt sich im Paragraf 176 des Strafgesetzbuches vermehrt um Straftaten, welche überwiegend einmalig und von fremden Personen begangen werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die sozialwissenschaftlichen Untersuchungen subsumieren unter dem Begriff des sexuellen Missbrauchs alle möglichen Situationen und Handlungen (vgl. Abb. 3). Hierbei wird nach Intensitätsgrad unterschieden. Exhibitionismus, anzügliche Bemerkungen, das Beobachten eines Kindes beim Baden oder Anziehen oder das Zeigen von pornografischem Material fallen unter die erste Form des leichten sexuellen Missbrauchs. Die zweite Erscheinungsform des schweren sexuellen Missbrauchs hingegen stellt das Berühren und Betasten der Genitalien dar. In der dritten Erscheinungsform des intensiven sexuellen Missbrauchs wird das Vollziehen des Geschlechtsverkehrs vaginal, oral oder anal eingeordnet.

2.3 Erkennbarkeit von Kindesmisshandlung und Probleme

2.3.1 Allgemeine Erkennbarkeit

Geschieht Kindesmisshandlung innerhalb einer Familie so sind die Kinder auf Hilfe von außen angewiesen. Sofern ein Kind geschlagen und körperlich misshandelt wurde, sind häufig äußere Spuren, wie Hämatome, Abschürfungen, Knochenbrüche, Biss- sowie Brandwunden einige der erkennbaren Verletzungen. Beim Erkennen solcher Wunden oder abnormal verheilter Verletzungen ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Oftmals stimmen die Verletzungen nicht mit dem von den Eltern geschilderten Ursprung der Wunden überein. Analog impliziert ein häufiger Arztwechsel ein Indiz für mögliche Misshandlungen, da so versucht wird, möglichst wenig Aufmerksamkeit zu erregen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin auf ein ungepflegtes, verwahrlostes Erscheinungsbild, starke Unterernährung als auch Verhaltensauffälligkeiten zu achten. Derartige Anzeichen können in der Schule oder dem Kindergarten durch die dortigen Erziehungsberechtigten festgestellt werden. Dieser Personenkreis trägt eine hohe Verantwortung und sorgt für einen möglicherweise relevanten Beitrag zur Aufklärung von Missbrauchs- und Misshandlungsfällen.

Körperliche Misshandlungen sind innerhalb der gesamten Kategorie der Misshandlungen am leichtesten zu erkennen. Wichtige Indikatoren bezüglich des Vorliegens einer Kindesmisshandlung stellen Hautbefunde dar. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Verteilungsmuster, das Erscheinungsbild als auch die zeitliche Zuordnung der Verletzungen. Ein Kind, welches körperliche Gewalt über einen längeren Zeitraum erleidet, weist Verletzungen unterschiedlichen Alters auf, wozu in erster Instanz Hämatome gerechnet werden. Bei letzteren gibt die Position am Körper des Kindes Aufschluss über den möglichen Vorfall. Exemplarisch stürzen Kleinkinder im Laufalter und ziehen sich vermehrt blaue Flecken an den Schienbeinen zu. Konträr werden jedoch auch Verletzungen an den Unterarmen, Oberkopf, Rücken, Gesäß und Oberschenkel als Folge eines derartige Sturzes ausgegeben, welche de facto eher auf eine Misshandlung zurückzuführen sind (vgl. Punkt 2.2.1). Analog gibt die Farbe Rückschlüsse auf das Alter eines Hämatoms und indiziert somit einen Anhaltspunkt für wiederholt stattfindende Gewalt. Bei misshandelten Kindern finden sich fast ausschließlich geformte Hämatome wieder und treten als Konsequenz von Handabdrücken, Abdrücke von einem Ring am Finger, dem Abdrücken von Gegenständen, Bisswunden oder Würgemalen auf. Im Fall der Misshandlung mit Hilfe eines Stockes kann es zu einer doppelseitigen Verletzung kommen, da der Druck des Aufschlages das Blut am Aufschlagpunkt verdrängt (vgl. BDK, 2009, S. 73ff).

Verbrennungen stellen ebenfalls eine Form der Gewalt dar, welche als Konsequenz großer Hitzeeinwirkung auf die Haut eintreten. Im Zusammenhang der Misshandlung entstehen Verbrennungen zumeist durch das Ausdrücken von Zigaretten auf der Haut vor. Diese Verletzungen befinden sich mehrheitlich unter den bekleideten Körperstellen und sind auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Durch das Aufpressen der Zigarette entsteht ein gleichmäßig tiefes, ausgestanztes Verletzungsbild, da der Kontakt mit der Zigarette nur für eine kurze Zeitperiode zu Stande kommt, wohingegen unfallbedingte Verbrennungen eine Wischspur hinterlassen. In der Kategorie der Verbrennungen werden Kinder an Heizkörper oder Herdplatten gepresst als auch in Wäschetrockner eingesperrt, wodurch thermische Verbrennungen erzeugt werden. Neben Vorkommnissen der Verbrennungen werden bei Kindern gleichermaßen Verbrühungen durch gewaltsames Eintauchen des Kindes in heiße Flüssigkeiten hervorgerufen, die Folge von feuchter Hitzeeinwirkung darstellen. Beim Eintauchen in die heiße Flüssigkeit entsteht ein gleichmäßig tiefes Muster in der Form einer „roten Socke“[13] an den Händen, den Armen und dem Kopf. Bei einer unfallbedingten Verbrühung kann der Geschehensablauf an Hand der Lage der Verletzungen rekonstruiert werden, da unfallbedingte Hitzeeinwirkungen für Mediziner eindeutig unterscheidbar sind. Dies ist beispielsweise bei erkennbaren verstreuten, inhomogenen Spritzmustern auf der Haut der Fall (vgl. BDK, 2009, S. 73ff.).

Eine weitere Verletzungsregion liegt im Bereich des Kopfes, wo hauptsächlich Hirnverletzungen, Schädelfrakturen und Kopfverletzungen bei der Kindesmisshandlung in Erscheinung treten.[14] Im Tathergang werden die Kinder gefasst und mit dem Kopf voran gewaltvoll an harte Gegenstände geschleudert, wodurch letztlich die Schädelbrüche und Blutungen ihren Ursprung finden. Schädelbrüche setzten eine starke Gewalteinwirkung voraus. Ein klares Anzeichen für einen Schädelbruch stellt ein subdurales Hämatom[15] dar, welches jedoch nicht zwingend vorhanden sein muss. Ebenso auftreten kann ein epidurales Hämatom. Bei letztgenanntem Krankheitsbild werden Blutungen zwischen dem Schädelknochen und der harten Hirnhaut diagnostiziert, welche durch eine zerrissene Schädelarterie hervorgerufen werden. Gepaart mit dieser Diagnose leidet der Patient unter Erbrechen und Bewusstseinsstörungen bis zur vollen Bewusstlosigkeit als auch Einblutungen im Augenhintergrund. Beide Formen von Hämatomen treten als Folge von Strangulationen oder auch dem Schütteltrauma auf (vgl. Punkt 2.2.1). Eine Sonderform wiederum bilden Verletzungen im Mundraum und im Bereich der Schleimhäute, welche beim gewaltsamen Füttern des Kindes beziehungsweise mit zu heißer Nahrung entstehen (vgl. JACOBI, 2008, S. 358ff.).

Die Kategorie der Skelettverletzungen und Frakturen werden durch stumpfe Gewalteinwirkung initiiert und deuten auf eine überdehnte Elastizität der Knochen hin. Besonders betroffen sind dabei die Unterarme. Letztere dienen häufig als Hebel zum Schütteln oder Schleudern und sind bei Widerstand am leichtesten greifbar. Beim Erkennen solcher Verletzungen ist zu Bedenken, dass je jünger ein Kind ist, welches Frakturen aufweist, desto wahrscheinlicher Opfer einer Misshandlung geworden ist (vgl. JACOBI, 2008, S. 337ff.).

Ähnlich schwer der Kopfverletzungen und Frakturen erweisen sich innere Verletzungen, da sie zudem schwer erkennbar sind. Sie entstehen durch starke stumpfe Gewalteinwirkung auf den Körper des Kindes nach Tritten, Faustschlägen oder der Benutzung von stumpfkantigen oder runden Gegenständen. Dadurch werden innere Organe eingerissen oder komplett zerrissen. Gegenfalls sind Schäden an inneren Organen durch äußere Hämatome ersichtlich, meist fehlen jedoch äußere Spuren (vgl. JACOBI, 2008, S. 406).

Vergiftungen implizieren eine weitere Form körperlicher Gewalt. Symptome wie Müdigkeit, Aphatie, Gangunsicherheit oder Bewusstlosigkeit stellen erste Anzeichen einer Vergiftung dar. Die Entstehung ist vielseitig und reicht vom Einfluss alkoholischer Getränke oder der Einnahme von Medikamenten. In diesem Zusammenhang ist jedoch zwischen aktiver und passiver Misshandlung zu differenzieren. Sofern sich alkoholische Getränke, Medikamente oder Reinigungsmittel ungesichert und für Kinder zugänglich in der gemeinsamen Wohnung befinden, liegt ein vermindert schwerer Fall und lediglich Fahrlässigkeit vor. Konträr erweist sich der Kasus einer bewussten Verabreichung vorgenannter Inhaltsstoffe, wo dem Täter die konkrete Absicht unterstellt wird. Letzterer Fall ist exemplarisch bei einer Verabreichung einer Überdosis Beruhigungsmittel mit dem Zweck der Ruhigstellung des Kindes gegeben.

Die Erkennbarkeit des sexuellen Missbrauchs ist beschränkt und die Erkennungsmerkmale nicht so klar zu definieren, wie dies in den anderen Kategorien der Fall war. Häufig treten in diesem Fall Symptome wie Quetschungen sowie Einrisse im Genitalbereich, Bisswunden, Striemen und Hämatome auf. Bezüglich des Auftretens verhalten sich sexuell missbrauchte Kinder häufig zurückgezogen und näßen ein.

2.3.2 Soziale Kontrolle

Eine Ursache von Kindesmisshandlung liegt häufig im „Mantel des Schweigens, den oft Nachbarn und andere Personen über die ihnen bekannten Tatsachen ausbreiten“ (BUSSMANN, 2000, S. 119). Um diesen Satz näher erläutern zu können, wird zunächst die Perzeption familiärer Privatheit thematisiert, zu welchen viele Bürger die Erziehung rechnen. Demnach werden mögliche wahrgenommene Misshandlungsanzeichen ignoriert. Jeder sollte seine Kinder mit besten Wissen und Gewissen erziehen, wobei für eine reguläre Erziehung auch Grenzen existieren. Ein Großteil der Bevölkerung glaubt an die Erziehungskompetenz der Eltern und hinterfragt diese nicht. Oft werden Misshandlungen übersehen, da die Eltern schon ihre Gründe haben werden. Letztendlich werden lediglich Rechtfertigungsgründe gesucht, um selbst nicht einzuschreiten. Andererseits sind Neutralisierungen möglich, wobei die wahrgenommene Gewalt bagatellisiert wird und zunächst milde, unrelevante Vorfälle angenommen werden. In Folge dessen, kristallisieren sich drei Dimensionen heraus:

a) die Einstellung zu Privatheit der Familie
b) Rechtfertigungen für ein nicht Einschreiten und
c) Neutralisierungen der wahrgenommenen Vorfälle.

Diese Dimensionen wurden anhand einer Befragung basierend auf einem fiktiv formulierten Fall[16] festgestellt. In der anschließenden Faktorenanalyse[17] konnten die angenommenen Dimensionen jedoch nicht verifiziert werden. Stattdessen ergaben sieben Items einen eindimensionalen Faktor (vgl. Abb. 4). Die Items thematisieren ein einheitliches Einstellungsmuster. Dieses bündelt jegliche Einstellungen zum Thema Gewalt in der Familie, exemplarisch das Bild im Dreieck innerhalb der Abbildung 4. Die Einstellungen stimmen gleichermaßen mit der Rechtfertigung und der Neutralisierung überein, daher zunächst drei Ecken um die Gewalt in der Familie. Dieses Bündel, die Einstellung zur Privatheit einer Familie, lässt die Einmischung auf der Ebene der Wahrnehmung und Interpretation von Kindesmisshandlung für unwahrscheinlich erscheinen, siehe inneres Rechteck (vgl. BUSSMANN, 1997, S. 122). Bei den sieben Items des eindimensionalen Faktors handelt es sich nach BUSSMANN um folgende:

I „Die Erziehung in anderen Familien geht mich nichts an.“

II „Das muss jeder selbst wissen, wie er seine Kinder am besten erzieht.“

III „Die Eltern werden schon ihre guten Gründe haben.“

IV „Es gibt nun mal Kinder, die bekommt man vielleicht anders überhaupt nicht in den Griff.“

V „Eltern haben manchmal keine andere Möglichkeit um mit ihren Kind fertig zu werden.“

VI „Nicht schön, aber man muss nicht gleich das Schlimmste befürchten.“

VII „Meistens ist das nur eine Phase, das legt sich wieder von alleine.“

(BUSSMANN, 1997, S. 123).

Die Essenz der Befragung impliziert demnach, dass die Dimensionen (a, b, c) nicht bestätigt werden konnten. Jedoch aber sieben charakteristische Items zu dieser Thematik herauskristallisiert wurden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Bekanntwerden solcher Taten löst in der Bevölkerung Wut und Empörung aus. Dabei besteht jedoch das Problem der Unsicherheit und Unwissenheit, an wenn sie sich bei Kenntnis von Kindesmisshandlung wenden können. Zuständige Stellen[18] werden demnach zu wenig in der Öffentlichkeit thematisiert. Weiterhin besteht zum Teil eine große Hemmschwelle, diese Taten zu melden, da es mit einem persönlichen Risiko behaftet sein kann. Für Verletzungen sexuell motivierter Natur kann dieses Risiko analogisiert werden. Ein Großteil der Kenntnishabenden zieht es vor, sich im eigenen Umfeld unter Freunden und Verwandten mit dem Thema auseinander zusetzen, anstatt sich an professionelle Einrichtungen zu wenden. Eine weitere Alternative impliziert der Kontakt zu dem misshandelten Kind selbst oder der betreffenden Familie aufzunehmen.[19] In Folge bestehender Ängste auf Opferseite gelangen die Informationen demnach nur verzögert, gemildert, variiert oder überhaupt nicht an öffentlichen Stellen, wodurch ein Eingreifen erschwert wird. Doch auch viele öffentliche Stellen haben Kenntnis von Misshandlungen und erwägen es abzuwarten. Nach ersten Maßnahmen zur Besserung der Verhältnisse wird das Kindeswohl einige Male geprüft. Sofern die Mitarbeiter der öffentlichen Ämter den Anschein erhalten, es sei alles in Ordnung, werden weitere Handlungen eingestellt ohne den langfristigen Erfolg der Maßnahmen zu prüfen. Im Fall der sozial isolierten und letztlich verhungerten Jessica (vgl. Punkt 2.2.2) haben Mitarbeiter der Schulbehörde nach dem Wohl des Mädchens geschaut, da das Kind auch nicht zur Schule gebracht wurde. Laut Aussage der Schulbehörde impliziert dies jedoch keinen Besorgnis erregenden Zustand, da die Eltern nicht verpflichtet sind ihre Kinder in unmittelbarer Wohnortnähe zur Schule zu schicken. Die Problematik liegt in der Prüfung durch die behördliche Aufsicht. Einerseits treten die Mitarbeiten zum Teil nicht sehr energisch auf, so dass diese durch die Eltern schnell abgewiesen werden. Damit im Zusammenhang steht gleichfalls die Einstellung der Kontrollbesuche nach mehrfachem Nichtantreffen. Andererseits haben die Behörden teilweise eingeschränkte rechtliche Kompetenzen, so dass ein effektives Eingreifen erschwert oder verhindert wird. Resümierend stehen den Ämtern für eine effektive Kontrolle und Verhinderung von Missbrauchsfällen zum einen zu wenig Personal als auch rechtliche Opportunitäten zur Verfügung. In Extremfällen wird nach einer tödlich endenden Misshandlung bekannt, dass die Familie dem Jugendamt bekannt war.

2.3.3 Ärztliche Anzeige- und Schweigepflicht

Die besten Chancen zur Aufdeckung einer Kindesmisshandlung besteht bei den Ärzten[20]. Letztere haben die Möglichkeit aufgrund körperlicher Untersuchungen Verletzungen festzustellen, welche aus gewaltsamen Vorgängen innerhalb der Familie resultieren. Dennoch führen Erkenntnisse von derartigen Verletzungen vor allem bei Kinderärzten zu Unsicherheit. Eine gesetzliche Pflicht zur Meldung solcher Vorfälle existiert in Deutschland noch nicht. Dabei herrscht ein allgemeines Unverständnis dafür, dass die Ärzte die Polizei nach dem Bestattungsgesetz erst dann zu benachrichtigen haben, wenn auf dem Bestattungsschein der Terminus „unnatürlicher Tod“ beziehungsweise „Todesart ungeklärt“ vermerkt wird. Sofern Ärzte ihre Schweigepflicht brechen, müssen diese unter Umständen mit beruflichen Sanktionen durch die Ärztekammer rechnen. Rechtlich ist die Schweigepflicht im Paragraf 203 des Strafgesetzbuches[21] abgesichert. Wenn ein Arzt demnach unbefugt private Angelegenheiten gegenüber Dritten bekannt gibt, kann dies mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Jedoch kommt dem Tatbestandsmerkmal der „unbefugten Bekanntgabe“ eine besondere Bedeutung zu. Unbefugt bedeutet in diesem Zusammenhang ohne Erlaubnis der Betroffenen oder Rechtfertigung des Arztes Daten und Informationen weiterzuleiten. Die Erlaubnis kann bei Minderjährigen erteilt werden, sofern diese einwilligungsfähig sind. Haben die Minderjährigen diese Einwilligungsfähigkeit nicht, wird diese stellvertretend durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Im konkreten Fall beschuldigter Eltern übernimmt die Tätigkeit ein Pfleger des Misshandelten, welcher durch das Vormundschafts- beziehungsweise Familiengericht zugeteilt wird. Letztgenannte Instanzen können den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Wiederum nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen Befunde, welche im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erhoben wurden.

Die Rechtfertigung bietet dem Arzt nach Paragraf 34 des Strafgesetzbuches, Rechtfertigender Notstand, eine weitere Option ohne Entbindung von der Schweigepflicht dem zuständigen Jugendamt oder der Strafverfolgungsbehörde Daten zu übermitteln. Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, einerseits der Geheimschutz- und andererseits das Kindeswohl, der Grad für das geschützte Interesse, den Grad des beeinträchtigten Interesse wesentlich überwiegt. Bei einer Kindesmisshandlung überwiegt das Interesse zum Wohle des Kindes, wodurch die Weitergabe von Informationen an die Ermittlungsbehörden gerechtfertigt wird. Einer Anzeigenerstattung durch den Arzt steht demnach nichts entgegen, sofern die Rechtsgüter Leib und Leben gefährdet sind. Außerdem handelt es sich bei Kindesmissbrauch und -misshandlung um ein immer wiederkehrendes Dauerdelikt, was die ärztliche Abwägung zugunsten des Kindes gewichtet. Bei der Entscheidungsfindung, ob der Arzt Informationen und die Adressaten an die Polizei, Justizbehörden oder das Jugendamt weiterleitet, muss er abwägen, ob für das Kind ein erhöhtes Wiederholungsrisiko besteht. Das Wiederholungsrisiko wird über mehrere Wochen festgestellt, sofern in dieser Phase nicht alltägliche Verletzungen bei dem Kind zu verzeichnen sind.

Ein weiteres Indiz stellt die mangelnde Einsichtfähigkeit oder Kooperationsbereitschaft der Erziehungsberechtigten dar. Damit assoziiert wird der Gedanke, ob eventuell weitere Kinder der Familie gefährdet sind. Neben der medizinischen Verwertung von Indizien ist es in Erwägung zu ziehen, im Wohnbereich der Familie eventuelle Spuren für den Nachweis einer Misshandlung zu sichern (vgl. BDK, 2009, S. 51ff.).

3 Das Opfer

3.1 Wer sind die Opfer

Nicht alle Kinder sind in einer Familie gleichermaßen von Misshandlungen betroffen. Beeinflussend wirken unter Anderem Fakten wie das Alter, der individuelle Reifegrad oder eine körperliche beziehungsweise geistige Behinderung. Bei den Opfern von Misshandlungen handelt es sich in der Regel um Kinder vom Säuglings- bis zum Vorschulalter, das heißt, in den ersten drei Monaten bis zum fünften Lebensjahren. „Was ein Kind in den ersten drei bis fünf Lebensjahren mit seinen ersten Erziehungspersonen (Mutter, Vater, Geschwister) erlebt, scheint nicht nur den Charakter und seine Hauptmotivationen, sondern auch die Intelligenz, Begabung, Werteorientierung usw. zu prägen [...] “ (SCHWIND nach RATTNER, 2006, S. 190). Gleiches gilt für die Entwicklung der Selbstkontrolle. In diesen ersten Jahren werden ebenso die emotionalen Grundlagen für das „Lieben können“ als auch „Geliebt werden“ gelegt. Diese emotionalen Grundlagen bilden den Grundstein für die spätere soziale Entwicklung eines Menschen. In vielen Fällen nehmen Misshandlungen mit zunehmendem Alter ab, was jedoch nicht generalisiert werden kann. Es existieren verschiedene Erklärungsansätze, warum jüngere Kinder tendenziell häufiger physische Gewalt erfahren. Zum einen sind Kleinkinder physisch und psychisch mehr als Ältere von den Erziehungsberechtigten abhängig. Dadurch verbringen sie mehr Zeit mit letzteren und sind für Gewalttaten prädestiniert. Des Weiteren sind sie anfälliger für Verletzungen aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit. Kleinstkinder können negative Gefühle wenig oder noch gar nicht kontrollieren als auch einordnen, wodurch Feindseligkeiten als Überreaktionen der Eltern generiert werden. Auch stoßen die trotzigen Anstrengungen von Kleinkindern in Richtung größerer Selbstständigkeit häufig auf starken elterlichen Widerstand (vgl. EGLE, 1997, S. 42ff). Doch die Häufung von Misshandlungen in der jüngeren Altersstufe ist nicht durchgängig bestätigt. Ein weiterer Häufigkeitsgipfel von körperlicher Misshandlung und Vernachlässigung liegt nach EGLE auch im Alter zwischen drei und acht Jahren (vgl. EGLE, 1997, S. 42).

[...]


[1] Pearl S. Buck war eine amerikanische Schriftstellerin welche, am 26. Juni 1892 in Hillsboro (West Virginia) geboren wurde. Sie wuchs als Tochter eines amerikanischen Missionarsehepaares in China auf. Buck erhielt 1938 den Nobelpreis für Literatur und verstarb am 06. März 1972 in Danby (Vermont). Bekannte Werke von ihr sind „Ostwind-Westwind“ und „Die gute Erde“ (vgl. wikipedia.de, Stand: 09.01.2010).

[2] Ich verwende in dieser Arbeit grundsätzlich das Opfer im Plural und den Täter im Singular, wobei auch jegliche andere Konstellationen existieren. Entsprechende Fakten können analogisiert werden.

[3] In der vorliegenden Arbeit beziehe ich mich zur Verdeutlichung der Thematik auf Beispiele realer Vorfällen der Vergangenheit.

[4] Der Terminus der christlichen Zeit umfasst die Epoche von der Geburt Christi bis zum Beginn des Mittelalters.

[5] Ausgestrahlt wurde dies am 20.09.1986 im Rahmen der Hessenschau im HR 3 Fernsehen, anlässlich zum Tag des Kindes (vgl. STUMPF, 1995, S. 2).

[6] Strafrechtlich findet sich die Misshandlung von Schutzbefohlenen im Paragraf 225 des Strafgesetzbuches wieder. Auch Paragraf 1631 II des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzung und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (vgl. BÜRGERLICHES GESETZBUCH, 1975, S. 409).

[7] Die vorliegende Arbeit konzentriert sich hauptsächlich auf das Zufügen von physischer Gewalt als auch emotionale Misshandlung und Vernachlässigung. Die Abhandlung aller Fachthemen würde den Umfang der Arbeit sprengen.

[8] Vergleiche dazu die Paragrafen 223ff., 211, 212, 217, 221, 240, 323c und 176ff. des Strafgesetzbuches (vgl. POLIZEIFACHHANDBUCH, 2009, S. 74ff.).

[9] In der Literatur stellt die Hutkrempenregel eine weitere Möglichkeit dar, Fremd- von Eigeneinwirken zu unterscheiden. Demnach stellen die Verletzungen oberhalb einer Hutkrempe am Kopf Schlagverletzungen und somit Fremdeinwirken dar, während Verletzungen unterhalb dieser Hutkrempe aus Stürzen resultieren können (vgl. SCHMELZ, 2006, S. 114).

[10] Das Münchhausen-by-Proxy-Syndrom (MbPS) wird als Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom assoziiert.

[11] Dies Zahl bezieht sich auf die Paragrafen 176, 176a und 176b des Strafgesetzbuches, sexueller Missbrauch von Kindern, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (vgl. POLIZEIFACHHANDBUCH, 2009, S. 74ff).

[12] Der inzestuöse Missbrauch wird im Paragraf 173 des Strafgesetzbuches, Beischlaf zwischen Verwandten, geregelt.

[13] Der Terminus der „roten Socke“ umfasst eine Hautrötung, welche sich als Folge des Eintauchens von Körperteilen in heiße Flüssigkeiten bildet. Die Rötung reicht dann meist über die gesamte Hand- beziehungsweise Fußfläche bis kurz über das Handgelenk oder die Knöchel. Erwähnenswert ist es in diesem Zusammenhang, dass 80% dieser Verletzungen im ersten Lebensjahr auftreten.

[14] Ein subdurales Hämatom impliziert eine Blutung zwischen Arachnoidea (innere Hirnhaut) und der Dura mater (äußere Hirnhaut) (vgl.

[15] SCHÄFFLER/ SCHMIDT, 2002, S.194).

[16] „Stellen Sie sich vor: Sie haben Grund zur Annahme, daß (pass.) ein Kind von den Eltern immer wieder eine Tracht Prügel bekommt“ (BUSSMANN, 1997, S. 122).

[17] Eine Faktorenanalyse bedeutet, aus empirischer Beobachtung manifester latenter Variablen, auch Items genannt, auf wenig zu Grunde liegende Variablen zu schließen.

[18] Diese implizieren unter anderem Jugendämter, Sozialarbeiter, Lehrer, Kinderschutzorganisationen, Telefonberatungsstellen, Kirchen oder auch die Polizei.

[19] Hinzukommt an dieser Stelle jedoch, dass viele Opfer Angst gegenüber ihren Tätern hegen und befürchten bei einem Bekanntwerden der Misshandlungen weitere Strafen. Diese Angst vor erneuten Strafen und Misshandlungen kann sich auch auf die Mitwisser beziehungsweise die anvertrauten Personen übertragen, sofern die Opfer eindringlich um Verschwiegenheit bitten.

[20]

Ein Arzt ist jeder, welcher nach ein abgeschlossenes Medizinstudium durch die erworbene Approbation zur Erstellung von medizinisches Diagnosen, zur Therapierung und sonstigen medizinischen Behandlung berechtigt ist. Zu den Ärzten werden Psychiater nicht aber Psychologen gerechnet. Psychiater haben eine Weiterbildung im Bereich der Neurologie und Psychiatrie erworben.

[21] Paragraf 203 des Strafgesetzbuches beinhaltet die Verletzung von Privatgeheimnissen. Verstöße werden nur auf Antrag gemäß Paragraf 205 des Strafgesetzbuches verfolgt (vgl. POLIZEIFACHHANDBUCH, 2009, S, 84/1).

Ende der Leseprobe aus 78 Seiten

Details

Titel
Kindesmisshandlung - wird der Geschlagene zum Schläger?
Note
1,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
78
Katalognummer
V153425
ISBN (eBook)
9783640676095
ISBN (Buch)
9783640676125
Dateigröße
963 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit ist ausgezeichnet durch eine umfangreiche Literaturangabe, Quellen wurden zitiert, interpretiert und in eigene Überlegungen eingebettet. Ebenso vorhanden sind eigenständig angefertigte Tabellen und Grafiken zum Thema, welches mit aktuellen Beispielen untermauert wird. Alles in allem wurde das umfangreiche und komplexe Themengebiet auf wichtige und wissenswerte Aspekte zusammengefasst.
Schlagworte
Kindesmisshandlung, Erziehung, Opfer/ Täter, Familiäre Gewalt
Arbeit zitieren
Christin Wolf (Autor:in), 2010, Kindesmisshandlung - wird der Geschlagene zum Schläger?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153425

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Kindesmisshandlung - wird der Geschlagene zum Schläger?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden