Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. III
A. Inhalt der Arbeit. 4
B. Historie des Geldwäscherechts 4
C. Grundlagen der Geldwäsche 5
I. Geldwäschebegriff 5
II. Das 3-Phasen-Modell 6
1. Platzierung. 6
2. Verschleierung 7
3. Einschleusung. 7
D. Ökonomische Interessen 7
E. Die Regelung des § 261 StGB. 8
I. Geschütztes Rechtsgut 8
II. Objektiver Tatbestand. 10
1. Tatobjekt. 10
a) Gegenstand 10
b) Vortaten. 10
c) Herrühren 11
d) Beispiel 12
2. Tathandlungen 12
a) Verschleierungstatbestand (§ 261 I 1. Alt. StGB) 13
b) Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand (§ 261 I 2. Alt. StGB) 13
c) Isolierungstatbestand (§ 261 II Nr.1 und Nr. 2 StGB) 14
III. Subjektiver Tatbestand 15
IV. Strafrahmen 16
F. Fazit. 17
Literaturverzeichnis 18
Abkürzungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis
a.A. anderer Ansicht BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BR-Drs. Bundesratsdrucksache bspw. beispielsweise BT-Drs. Bundestagsdrucksache BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise f. folgende ff. fortfolgende GG Grundgesetz GwG Geldwäschegesetz h.M. herrschender Meinung i.V.m. in Verbindung mit IWF Internationaler Währungsfonds JZ Juristen Zeitung NJW Neue Juristische Wochenschrift NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht OrgKG Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels
Rn. Randnummer S. Seite(n) sog. Sogenannte(n) StGB Strafgesetzbuch StV Strafverteidiger u.a. und andere u.ä. und ähnliche(s) vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel
Geldwäsche 4
A. Inhalt der Arbeit
Die vorliegende Hausarbeit im Seminar „Wirtschaftsstrafrecht“ setzt sich mit dem Thema der Geldwäsche auseinander. Die Geldwäsche stellt einen nicht zu vernachlässigenden Faktor für den globalen Wirtschaftsverkehr dar, denn nach einer Schätzung des Linzer Ökonomen Friedrich Schneider und des IWF werden jedes Jahr weltweit ca. 800 Milliarden Euro gewaschen. 1 Diese Zahl ist jedoch nur mit Vorsicht zu genießen, denn eine Geldwäsche wird in der Regel erst dann messbar, wenn die illegalen Taten aufgedeckt worden sind. 2 Daher ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Umfang um einiges höher ist, als in den Schätzungen bisher angenommen wird. Zudem ist die Geldwäsche speziell vor dem Hintergrund des Terroranschlages auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 verstärkt in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses geraten, da sich die internationalen Terrornetzwerke insbesondere aus gewaschenen Geldern finanzieren. 3 In Folge dieser Anschläge haben die USA, Deutschland und auch viele andere Länder den Kampf gegen die Geldwäsche noch einmal erheblich verschärft. 4
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die ökonomischen Interessen der Beteiligten 5 einer Geldwäsche darzulegen, um im Anschluss die damit einhergehenden Rechtsfragen herauszuarbeiten und anhand von expliziten Beispielen zu veranschaulichen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden zunächst die historischen rechtlichen Entwicklungen im Geldwäscherecht (B) skizziert. Im Anschluss hieran sollen die Grundlagen der Geldwäsche (C) sowie die ökonomischen Interessen (D) näher beleuchtet werden. Anhand dieser sollen im Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit strafrechtliche Regelung der Geldwäsche (E) vorgestellt werden. Abschließend wird im Fazit (F) ein Ausblick gegeben, in welche Richtung sich die rechtliche Handhabung der Geldwäsche entwickeln könnte und sollte.
B. Historie des Geldwäscherechts
Ernsthaft bekämpft wird die Geldwäsche erst seit den achtziger Jahren. Vorreiter waren die USA, die im Zuge des „Money Laundering Control Acts“ aus dem Jahre 1986 die Geldwäsche erstmalig als Straftatbestand klassifizierten. 6 Kurz darauf hat auch die EU 1991 die erste Richtlinie 7 zur Bekämpfung der Geldwäsche erlassen. Angestoßen durch die Umsetzungsbestrebungen dieser Richtlinie sowie den internationalen Vorgaben 8 hat auch der deutsche Gesetzgeber den Straftatbestand der Geld-
1 Hermann,J. (2007): Online im Internet; Kaiser, T. (2005): Online im Internet.
2 Schneider/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S. 12.
3 Kaiser, T. (2005): Online im Internet; Schneider/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S. 14.
4 Kaiser, T. (2004): Online im Internet.
5 Zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit wird auf die doppelte Nennung weiblicher und männlicher Bezeichnungen verzich-
tet. Hier sind stets sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint.
6 Herzog/Nestler, § 261 StGB, Rn. 2.
7 Vgl. Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche.
8 Vgl. hier insbesondere die Vorgaben der UNO-Drogenkonvention, BT-Drs. 12/3533, S. 10, die sämtliche Unterzeichner-
staaten dazu verpflichtete, Geldwäsche als Straftat in die nationalen Gesetze aufzunehmen.
Geldwäsche 5
wäsche 1992 ins StGB (§ 261) aufgenommen. 9 Dies war die Geburtsstunde der ersten „Säule“ der Geldwäschebekämpfung. Das OrgKG bildete hierbei die gesetzliche Grundlage. 10 In den darauffolgenden Jahren wurde der Straftatbestand des § 261 StGB mehrfach geändert, wobei diverse Gesetze 11 vordergründig den Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert haben. Schließlich erhielt die Geldwäschebekämpfung mit dem GwG im Jahre 1993 noch eine weitere „Säule“. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG 12 wurde das GwG im August 2008 durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz neu gefasst. 13 Dieses Gesetz sollte vor allem den Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstituten, aber auch Versicherungsunternehmen umfangreiche Kontroll-, Aufzeichnungs-, Unterrichtungs- sowie Meldepflichten auferlegen, um sie so stärker in die Bekämpfung der Geldwäsche einzubeziehen. 14 Während der § 261 StGB eher als repressive Maßnahme der Geldwäschebekämpfung interpretiert wird, hat das GwG, abgesehen von der Anzeigepflicht verdächtiger Transaktionen gem. § 11 GwG, eine rein präventive Funktion. 15
Im Anschluss an die Skizzierung der rechtlichen Entwicklungen des Geldwäscherechts sollen folgend die Grundlagen, insbesondere die Begriffsbestimmung sowie der Ablauf, einer Geldwäsche dargestellt werden.
C. Grundlagen der Geldwäsche
Die Geldwäsche wird an verschiedenen Stellen recht unterschiedlich definiert. Damit dieser Arbeit eine einheitliche Definition zugrunde liegt, findet vorab eine nähere Begriffsbestimmung statt.
I. Geldwäschebegriff
Seinen Ursprung hat der Begriff der Geldwäsche einer Legende nach in den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in den USA. Dort hat der Gangsterboss Al Capone seine illegal erworbenen Einkünfte in Waschsalons investiert, um so die wahre Herkunft dieser Gelder verschleiern zu können. 16 Er wählte diese Methode, weil die Umsätze dieser Salons kaum zu kontrollieren waren, was insbesondere an den erheblichen Bargeldumsätzen ohne Quittungen lag. 17 Der Versuch inkriminiertes Geld zu legalisieren hatte somit einen Namen bekommen - money laundering bzw. Geldwäsche. Eine allgemeingültige Definition der Geldwäsche ist aufgrund der vielfältigen und mannigfachen Er-scheinungsformen sowie der außerordentlichen Komplexität dieses Vorgangs nur schwer möglich. In
9 Schneider/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S. 17; Herzog/Nestler, § 261 StGB, Rn. 3.
10 Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, S. 503; Herzog/Herzog, Einleitung, Rn. 85.
11 Vgl. hierzu unter anderem das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 (BGBl. I, S. 1836), das Gesetz zur Verbesserung
der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität von 1998 (BGBl. I, S. 845) sowie das Steuerverkürzungsbekämpfungsge-
setz von 2002 (BGBl. I, S. 3922).
12 Vgl. Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
13 Fischer, § 261 StGB, Rn. 1a.
14 LeipzKomm/Ruß, § 261 StGB, Rn. 1; Fischer, § 261 StGB, Rn. 1a; Hetzer, NJW 1993, S. 3300.
15 Herzog/Nestler, § 261 StGB, Rn. 5.
16 Schneider/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S. 15; Kaiser, T. (2004): Online im Internet; Hermann, J. (2007): Online im Inter-
net.
17 Herzog/Herzog, Einleitung, Rn. 2.
Geldwäsche 6
der Umgangssprache wird darunter nahezu jeder Vorgang des „Verschiebens“ von Geldern oder Vermögenswerten verstanden, bei dem gegen gewisse Pflichten, Anweisungen oder Verbote verstoßen wird. 18 Diese umgangssprachliche Begriffsbestimmung deckt sich jedoch nicht vollständig mit der juristischen Definition der Geldwäsche. Diese lässt sich dem Straftatbestand des § 261 StGB entnehmen, wonach unter Geldwäsche das Beseitigen von Spuren der rechtswidrigen Herkunft von Einkünften aus Straftaten verstanden wird, um diese als scheinbar legales Vermögen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. 19 Es wird hierbei also speziell darauf abgestellt, dass die gewaschenen Gelder oder Vermögenswerte einen strafrechtlichen Ursprung haben.
Wie bereits erwähnt, ist der Geldwäscheprozess ein sehr komplexer Vorgang. Aus diesem Grund wurden gewisse Modelle entwickelt, die den Prozess in verschiedene Stadien aufteilen, um die einzelnen Vorgänge der Geldwäsche etwas transparenter zu machen. Auf internationaler Ebene hat sich hierfür das 3-Phasen-Modell durchgesetzt. 20
II. Das 3-Phasen-Modell
Dieses Modell unterteilt die Geldwäsche in folgende drei Phasen:
1. Platzierung („Placement“) 2. Verschleierung („Layering“) 3. Einschleusung („Integration“)
1. Platzierung
Im ersten Schritt wird versucht das aus illegalen Aktivitäten erworbene Geld in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. 21 Hierfür wird häufig die Technik des „Smurfings“, also die Verteilung von Einzahlungen auf viele einzelne Konten durch mehrere Einzahler, verwendet. 22 Damit soll insbesondere das Überschreiten der Betragsgrenze von 15.000 € vermieden werden, weil gem. § 3 II Nr. 2 i.V.m. § 3 I GwG ab einer solchen Einzahlungshöhe eine Identifikation des Einzahlers oder des wirtschaftlich Berechtigten stattzufinden hat. 23 Mit Hilfe des „Smurfings“ soll diese Identifikationspflicht folglich gezielt umgangen werden. Diese Methode ist mittlerweile jedoch hinlänglich bekannt, so dass Monitoring-Tools für eine Erkennung dieser Technik entwickelt wurden. 24 Daher sind die Geldwäscher bereits vermehrt auf andere Varianten umgestiegen, um den Schein der Legalität zu wahren. So werden regelmäßig Besuche von Spielbanken oder überteuerten Hotels, aber auch Einnahmen aus Kfz- oder Juweliergeschäfte als Argumentation für das Anfallen von höheren Bargeldbeträgen angegeben. 25
18 Herzog/Mühlhausen- Vogt, § 1, Rn. 1.
19 Helmrich, NJW 2009, S. 3686; Herzog/Mühlhausen- Teichmann/Achsnich/Teichmann, § 30, Rn. 2; Schnei-
der/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S. 19.
20 Herzog/Mühlhausen- Vogt, § 2, Rn. 1; Herzog/Herzog, Einleitung, Rn. 5 ff.
21 Schimansky/Bunte/Lwowski- Bruchner/Fischbeck, § 42, Rn. 7.
22 Herzog/Mühlhausen- Vogt, § 2, Rn. 2; Herzog/Herzog, Einleitung, Rn. 8.
23 Erbs/Kohlhaas- Häberle, § 3 GwG, Rn. 9.
24 Herzog/Herzog, Einleitung, Rn. 9.
25 Herzog/Mühlhausen- Vogt, § 2, Rn. 2.
Arbeit zitieren:
Boris Kölpin, 2010, Geldwäsche, München, GRIN Verlag GmbH
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