1 Abkürzungsverzeichnis
BG: Berufsgenossenschaft GDA: Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie GKV: Gesetzliche Krankenversicherung GUV: Gesetzliche Unfallversicherung SGB I: Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (Allgemeiner Teil) SGB VII: Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) UVMG: Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) UVT: Unfallversicherungsträger
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2 Einführung
Die gesetzliche Unfallversicherung findet ihren Ursprung bereits im Ende des 19. Jahrhunderts. Durch die Einführung des Unfallversicherungsgesetzes im Jahr 1884 gelang es dem damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck erstmals Arbeiter gegen Betriebsunfälle zu versichern. Das gesetzliche Sozialversicherungssystem bildet heute mit seinen fünf Säulen die wichtigste Institution der sozialen Sicherung im Sozialstaat Deutschland. Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) als Versicherungszweig der gegliederten Sozialversicherung gerät allerdings immer wieder in Kritik. Schon zu Anfangszeiten war die GUV begleitet von langen Debatten und Diskussionen. Hierbei steht vor allem der Charakter als Zwangsversicherung, in der die Unternehmer einseitig belastet werden, im Vordergrund. Auch ihre Struktur und Organisation sowie der Leistungsumfang bleiben umstritten. Kritiker sehen unter anderem viel mehr Potenzial in der Präventionsarbeit der GUV, welche jedoch zunehmend reformbedürftig erscheint.
Seit Gründung der GUV blieben ihre wesentlichen Strukturmerkmale weitestgehend unverändert. Eine erste Reform der Organisation der GUV erfolgte mit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) im Jahre 2009. Neben einer Anpassung der Organisation an die Gegebenheiten der heutigen Wirtschaft stand unter anderem eine Modernisierung der Verwaltungsstrukturen und Trägerschaften insgesamt. Auf eine Reform des Leistungsrechts wurde jedoch verzichtet, da man auf keine zufriedenstellende Einigung gekommen ist.
Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die GUV noch eine zeitgemäße Einrichtung ist oder nicht etwa vielmehr reformbedürftig erscheint und womöglich privatisiert werden sollte. Hierzu wird im folgenden Kapitel die GUV als Versicherungszweig des deutschen Sozialversicherungssystems beschrieben und diesbezüglich der Versichertenkreis, Leistungen und Aufgaben sowie die Träger und Finanzierung dieses Systems dargestellt. Anschließend wird im dritten Kapitel die Organisationsreform im Rahmen des
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vorgestellt und kurz die daraus resultierenden Veränderungen in der GUV erläutert. Es folgt eine Darstellung der immer wiederkehrenden Kritik am Potenzial der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Präventionsarbeit. Hierbei werden verpasste Reformchancen an einer Überarbeitung der GUV als Deutschlands größter betrieblicher Präventionsträger beschrieben sowie mögliche Empfehlungen für die zukünftige
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Präventionsarbeit formuliert. Das fünfte Kapitel konzentriert sich auf weitere Schwachstellen und Mängel im deutschen Unfallversicherungssystem. Abschließend werden die Erkenntnisse dieser Arbeit im letzten Kapitel kompakt zusammengefasst und in den Kontext der Zeitmäßigkeit der GUV eingeordnet sowie ein kurzer Ausblick auf weitere notwendige Reformen gegeben.
3 Die gesetzliche Unfallversicherung im Überblick
Die gesetzliche Unfallversicherung hat mit Eintreten des Unfallversicherungsgesetzes 1884 die Haftung des Unternehmers für alle Unfälle, die sich im Betrieb oder im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereigneten, übernommen. Somit haftet also nicht mehr der Unternehmer selbst, sondern der Unfallversicherungsträger (UVT), in der gewerblichen Wirtschaft in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) (D. Marburger 2008, 3). Die gesetzliche Unfallversicherung ist entsprechend § 4 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) ein Bestandteil der deutschen Sozialversicherung. Rechtsgrundlage für die GUV ist das Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII).
3.1 Versichertenkreis und Aufgaben
Die Aufgabe der GUV ist es, zunächst mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention). Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist es Aufgabe der GUV, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Rehabilitation) sowie sie oder ihre Hinterbliebene durch Geldleistungen zu entschädigen (§1 SGB VII). Kurzum sollen also Unfälle vermieden und im Falle eines Eintretens Entschädigungsleistungen erbracht werden.
Die GUV als Zweig der Sozialversicherung unterscheidet sich in wesentlichen Bereichen von anderen Versicherungszweigen, wie etwa der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hier ist ein Mitglied immer auch selbst versichert, zahlt also Versicherungsbeiträge und erwirbt somit Leistungsansprüche. Bei der GUV ist dies jedoch nicht der Fall. Hier übernimmt der jeweilige Unternehmer, sprich Arbeitgeber oder öffentliche Träger, die Rolle des Mitglieds des Versicherungsträgers, also beispielsweise der BG (D. Marburger 2008, 4). Der Beschäftigte selbst hingegen ist der Versicherte. Dem gleichgestellt sind beispielsweise Schüler und Studenten, ehrenamtlich Tätige in bestimmten Einrichtungen sowie Blutspender
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und Strafgefangene. Allgemein von der GUV befreit sind beispielsweise Mitglieder geistlicher Gemeinschaften wie Mönche oder Nonnen (§ 2-5 SGB VII). Als Versicherungsfall gelten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht unbedingt aus. Ein Arbeitsunfall ist dem Gesetz nach ein Unfall von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Ein Unfall ist definiert als ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zum Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (D. Marburger 2008, 11). Bei längerer Dauer der Einwirkung spricht man von einem arbeitsbedingten Gesundheitsschaden, also einer sogenannten Berufskrankheit (Leube 1997, 35).
Auch der sogenannte Wegeunfall ist eine Art Arbeitsunfall. Der versicherungsrechtlich geschützte Weg zur Arbeitsstätte beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs, also mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes (D. Marburger 2008, 14). Eine Unterbrechung des direkten Wegs für private Zwecke steht nicht mehr unter Versicherungsschutz. Dauert die Unterbrechung jedoch nicht länger als zwei Stunden, lebt der Versicherungsschutz wieder auf, sobald sich der Versicherte wieder auf den ursprünglichen Weg zurückmacht. Der Weg vom und zum Ort der Tätigkeit muss also in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (D. Marburger 2008, 15).
Der dritte Versicherungsfall ist die bereits erwähnte Berufskrankheit, die Versicherte im Rahmen ihrer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit erleiden. Sie ist in § 9 SGB VII geregelt. Hierbei handelt es sich um Krankheiten, die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet sind. Laut Berufskrankheitenverordnung wird unter sechs verschiedenen Gruppen unterschieden. Zum einen gibt es durch chemische oder physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, zum anderen durch Infektionserreger bzw. Parasiten verursachte Erkrankungen sowie Hautkrankheiten. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippen- und Bauchfells sowie Krankheiten mit sonstigen Ursachen bilden die letzten beiden Gruppen. Hat ein Arbeitgeber Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei einem Versicherten, hat er dies unverzüglich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Unfallversicherungsträger zu melden (D. Marburger 2008, 16). Eine wichtige Aufgabe, wenn nicht die wichtigste der GUV, ist die bereits erwähnte Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten. Die UVT erfüllen diese Aufgabe in erster Linie durch den Erlass von
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Arbeit zitieren:
Michael Fehrenz, 2010, Die gesetzliche Unfallversicherung, München, GRIN Verlag GmbH
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