Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis V
Literaturverzeichnis IX
Vorwort XVII
Vorgehensweise der Untersuchung XXI
1. Klassifizierung der Provider 1
1.1. Access- und Service-Provider 2
1.2. Content Provider 4
1.3. Host Provider 5
2. Konstruktion der Host-Architektur zur Speicherung fremder Informationen 6
2.1 Zentrale Speicherung - Klassischer Host-Provider 7
2.2 Multizentrale Speicherung - Mehrere Server verschiedener Provider 8
2.3 Dezentrale Speicherung - P2P-Systeme 11
2.4 Speicherung ohne Beschreibung und
mit eingeschränktem Zugang Dritter - Sharehost 12
2.5 Ausschließliche Zugangsvermittlung zu Informationen - Nur-Lister 14
2.6 Zusammenfassung 15
3. Störerhaftung 16
3.1 Ursprung der Störerhaftung 17
3.1.1. Der Störerbegriff 19
3.1.2. Geltungsbereich der Störerhaftung 20
3.2. Distinktion von mittelbarem und unmittelbarem Störer 21
3.3. Prüfpflicht als Voraussetzung für eine Ausdehnung der Störerhaftung auf Dritte 23
II
Inhaltsverzeichnis
4. Regelungsinhalt der §§ 7 und 10 TMG 24
4.1 Verantwortlichkeit - Allgemeine Verantwortlichkeit im Gegensatz zu
Schadensersatz gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 TMG 25
4.1.1 Verantwortlichkeitsprivilegierung 27
4.2. Anwendung des TMG 29
4.2.1 Keine Haftungsbegründung des TMG 30
4.2.2 Filterfunktion 31
4.3 Begriff des Diensteanbieters 33
4.4. Begriff der Informationen bzw. Inhalte 34
4.4.1 Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Informationen 35
4.5 Bezug der Rechtswidrigkeit auf Handlung und Information 37
4.6 Umsetzung des Handelns ohne Verzug 39
4.7 Ausnahme der Privilegierung gem. § 10 S. 2 TMG 43
4.8 Host-Provider ohne eigne Server 45
5. Rechtsprechung 46
5.1. Urteile 47
5.1.1. BGH - ambiente.de - Grundsätzlich zur Störerhaftung und Prüfpflichten 48
5.1.2. BGH - Internet-Versteigerung I -
Pr üfpflichten nach „klarer“ Rechtsverletzung 51
5.1.3 BGH - Internet-Versteigerung II -
Pr üfpflichten bereits vor einer Rechtsverletzung 56
5.1.4. LG Köln - Rapidshare I - Überspannung der Prüfpflichten für Sharehosts. 61
5.1.5. OLG Köln - Rapidshare II - Einschränkung auf zumutbare Prüfpflichten 65
5.1.6. LG München - Haftung des Usenet-Zugangsvermittlers -
Unzumutbarkeit von Prüfpflichten 68
5.2. Konklusion der Urteile und Ist-Zustand der Rechtsprechung 73
6. Diskussion - Aus der Störerhaftung resultierende Prüfungspflicht
gegen über der Privilegierung des TMG 76
6.1 Abwägungsergebnis 82
7. Prüfungspflichten - Grenzen und Gestaltung 88
7.1. Vorschläge - Kriterien zur Bestimmung der Zumutbarkeit
und Verhältnismäßigkeit 88
7.1.1. Öffentliche Zugänglichkeit 88
III
Inhaltsverzeichnis
7.1.2. Grundsätzliche technische Möglichkeiten - Architektur des Störers 91
7.1.3. Spezielle technische Möglichkeiten - Qualität der Informationen 92
7.1.3.1. Textbasierende Informationen in originärem Zustand 92
7.1.3.2. Informationen in codiertem Format mit adäquater Bezeichnung. 94
7.1.3.3. Informationen in codiertem Format mit inadäquater Bezeichnung 96
7.1.4. Verhältnis zwischen zu betreibenden Aufwand und Erfolg 97
7.1.5. Verteilung von Störfall zu Regelfall i. S. d. Geschäftsmodells 97
7.1.6. Bezug des Störers zu seinen gespeicherten Informationen 98
7.1.7. Öffentliches Interesse der Dienstleistung 100
7.1.8. Wirtschaftliche Möglichkeit 100
7.1.9. Störernutzen 101
7.1.10. Art und Umfang der Rechtsverletzung 102
7.1.11. Anzahl der Störungen 102
7.1.12. Wert des geschützten Rechtsguts 103
7.2. Bewertungsansätze 104
8. Fazit 105
IV
Abkürzungsverzeichnis
A ....................... Österreich
a.A. ................... anderer Ansicht a.a.O. ................ am angegebenen Ort a.F. ................... alte Fassung Abs. .................. Absatz AGB .................. Allgemeine Geschäftsbedingungen allg. ................... allgemein Anm. ................. Anmerkung Begr. ................. Begründung BGH................... Bundesgerichtshof
BGHZ ................ Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen
Blog ................... Weblog (Digitales Journal, i.d.R. ähnlich einer Homepage mit einer Inhaltsebene) BT-Drs. ............. Bundestags-Drucksache bzgl. .................. bezüglich bzw. .................. beziehungsweise ca. ..................... circa
ccTDL ............... Country Code Top-Level-Domain (Ländercode der URL) CERN ............... Europäische Organisation für Kernforschung CH .................... Schweitz CR .................... Computer und Recht (Zeitschrift) D ....................... Deutschland d.A. ................... dieser Ansicht d.h. ................... das heißt DCMA ............... US Digital Millennium Copyright Act DENIC .............. Deutsches Network Information Center DFÜ .................. Datenfernübertragung div. .................... divers/diverse/diverser DNS .................. Domain Name System (DNS wandelt IP-Adressen in alphanumerische Adressen) DSL .................. Digital Subscriber Line DVD .................. Digital Versatile Disc Ebd. .................. ebenda
ECRL ................ E-Commerce Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft EGG ................. Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz
V
E-Mail ............... Electronic Mail engl. .................. englische/englischer f ........................ und folgende Seite FAQ .................. Frequently Asked Questions ff ....................... und folgende Seiten FTP ................... File Transfer Protocol
GAN .................. Global Area Network (Verbindet WAN’s und ist geographisch nicht begrenzt) GB .................... Giga Byte ggf. ................... gegebenenfalls h.M. .................. herrschende Meinung HGB .................. Handelsgesetzbuch HTTP ................ Hypertext Transport Protocol Hs. ..................... Halbsatz i.d.R. ................. in der Regel i.E. .................... im Ergebnis i.S.d. ................. im Sinne des/der i.S.e. ................. im Sinne eines/einer i.S.v. ................. im Sinne von i.V.m. ................. in Verbindung mit inkl. .................... inklusive IR-Marken.......... Internationale Marke
IRC .................... Internet Relay Chat (Spezielles Chat-System) ISDN.................. Integrated Services Digital Network ISP .................... Internet Service Provider K&R ................... Kommunikation & Recht (Zeitschrift) Kbit/s ................. Kilobit pro Sekunde KunstUrhG......... Kunsturhebergesetz
LAN ................... Lokal Area Network (Lokales Netzwerk; Besteht aus mehreren Rechnern) m. ...................... mit m.M. .................. Mindermeinung m.w.N. ............... mit weiteren Nachweisen MAN .................. Metropolitan Area Network (Ringförmiges Netzwerk; Verbindet große Bürozentren; Größer als LAN) MarkenG............ Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen max.................... maximal MB ..................... Mega Byte (1024 MB sind 1 GB) MDStV ............... Staatsvertrag über Mediendienste
VI
min .................... Minute
MIR.................... Medien Internet und Recht (Zeitschrift) MMR.................. Multimedia und Recht (Zeitschrift) MP ..................... Megapixel (Bildpunkte in Millionen)
mp3 ................... MPEG-1 Layer 3 (Standart zur verlustbehafteten Audiodatenkompression) MPEG................ Moving Picture Experts Group n.F. .................... neue Fassung/letzte gültige Fassung NJW................... Neue Juristische Wochenschrift
NNTP................. Network News Transfer Protocol (Übertragungsprotokoll im Usenet) o.ä. .................... oder ähnliche(s)
p2p .................... peer to peer (Computernetzwerk bei dem jeder mit jedem kommuniziert) par2 ................... Dateiformat (zur Reparatur der CRC-Fehler von .rar-Dateien) PDA ................... Personal Digital Assistant (Einzuordnen zwischen Notebook und Mobiltelefon) rar...................... Kompressionsformat für Daten resp. .................. respektive RfStV ................. Rundfunkstaatsvertrag RiLG .................. Richter am Landgericht
Rs. ..................... Rechtssache (beim EuGH oder dem europäischen Gericht erster Instanz) S........................ Satz sek..................... Sekunde Slg. .................... Sammlung sog..................... sogenannt TDDSG.............. Teledienstedatenschutzgesetz TDG................... Teledienstegesetz TKG ................... Telekommunikationsgesetz TLD.................... Top-Level-Domain TMG .................. Telemediengesetz u.ä. .................... und ähnliche(s) u.a. .................... unter anderem/und andere u.U..................... unter Umständen u.v.m.................. und viele(s) mehr UrhG.................. Urhebergesetz UrhWG .............. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
URL ................... Uniform Resource Locator (Einheitlicher Quellenanzeiger für Internetadressen) urspr. ................. ursprünglich Urt. .................... Urteil USA ................... United States of America
VII
usw. ................... und so weiter v. ....................... von vgl...................... vergleiche WAN .................. Wide Area Network
(Weitverkehrsnetz in einem sehr großen geographischen Bereich; größer als MAN) WRP .................. Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift) z.B. .................... zum Beispiel z.T. .................... zum Teil z.Zt. ................... zur Zeit ZIP..................... Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ZUM................... Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
VIII
Literaturverzeichnis
Bücher
Aminlari, Hirbod: Zivilrechtliche Haftung der Diensteanbieter für Inhalte Dritter nach deutschem und US-amerikanischem Recht, 1. Auflage, Verlag Dr. H. H. Driesen GmbH, 2004
Bartsch, Michael / Lutterbeck, Bernd: Neues Recht für neue Medien, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, 1998
Bremer, Karsten: Strafbare Internet-Inhalte in internationaler Hinsicht - Ist der Nationalstaat wirklich überholt, Peter Lang GmbH, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main, 2001
Freytag, Stefan M.: Haftung im Netz, 1. Auflage, Verlag C.H. Beck oHG, München,
1999
Heermann, Peter W. / Ohly, Ansgar: Verantwortlichkeit im Netz - Wer haftet wofür?, 1. Auflage, Boorberg Verlag, Stuttgart, 2004
Hess, Marco: Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Informationen im Internet nach der Novellierung des Teledienstegesetzes, 1. Auflage, Lit Verlag, Hamburg,
2005
Hoeren, Thomas: Haftung im Internet, 1. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2007
Kanz, Christine: Zum Kennzeichenrecht im Internet - Eine Untersuchung der Verletzungsansprüche des Kennzeicheninhabers unter Berücksichtigung deutscher und amerikanischer Spruchpraxis, Peter Lang GmbH, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main, 2001
Köhler, Markus / Arndt, Hans-Wolfgang/Fetzer, Thomas: Recht des Internet, 5. Auflage, C.F. Müller Verlag, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg,
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Lohse, Wolfram: Verantwortung im Internet - Eine Untersuchung am Beispiel der Meinungsäußerung, Lit Verlag, Hamburg, 2000
Mairgünther, Markus: Die Regulierung von Inhalten in den Diensten des Internet, Peter Lang GmbH, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main, 2003
Matthies, Ulf: Providerhaftung für Online-Inhalte, Nomos Verlag, 1. Auflage, 2004
Preuße, Thomas: Informationsdelikte im Internet, Verlag Dr. Kovač, Hamburg, 2001
Schmitz, Katharina: Haftung für Links - Zur Verantwortlichkeit des Hyperlinksetzers und Suchmaschinenbetreibers unter besonderer Berücksichtigung von Verkehrs- und Garantenpflichten, Peter Lang GmbH, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main, 2006
Schmoll, Andrea: Die deliktische Haftung der Internet-Service-Provider, Peter Lang GmbH, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main, 2001
Sieber, Ulrich: Verantwortlichkeit im Internet - Technische Kontrollmöglichkeiten und multimediarechtliche Regelungen, Verlag C. H. Beck oHG, München, 1999
Stadler, Thomas: Haftung für Informationen im Internet - Rechtsschutz Vertragsgestaltung Haftung, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin, 2002
Wiebe, Andreas / Leupold, Andreas: Recht der elektronischen Datenbanken, C.F. Müller Verlag, Hüthig GmbH & Co. KG, Heidelberg, 2003
Volkmann, Christian: Der Störer im Internet, Verlag C. H. Beck oHG, München, 2005
X
Kommentare
Beucher, Klaus / Leyendecker, Ludwig/von Rosenberg, Oliver: Mediengesetze, Verlag Franz Vahlen, München, 1999
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6, Sachenrecht, 4. Auflage, Verlag C.H. Beck oHG, München 2006
Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 66.Auflage, Verlag C.H. Beck oHG, München, 2007
Spindler / Schmitz / Geis: TDG Kommentar, Verlag C.H. Beck oHG, München, 2004
Urteile
BGH, Urteil v. 09.06.1983 - I ZR 70/81 (Kopierläden) GRUR 1984, 54
BGH, Urteil v. 10.10.1996- I ZR 129/94
(Architektenwettbewerb) WRP 1997, 325
BGH, Urteil v. 15.10.1998 - I ZR 120/96
(Möbelklassiker) WRP 1999, 211
OLG München, Urteil v. 03.02.2000 - 6 U 5475/99
(CDBench) MMR 2000, 617
BGH, Urteil v. 17.05.2001 - I ZR 251/99
(ambiente.de) MMR 2001, 671
BGH, Urteil v. 15.05.2003 - I ZR 292/00
(Ausschreibung von Vermessungsleistungen) GRUR 2003, 969
XI
BGH, Urteil v. 11.03.2004 - I ZR 304/01 (Internet-Versteigerung I) MMR 2004, 668
BGH, Urteil v.01.04.2004 - I ZR 317/01
(Schöner Wetten) MMR 2004, 529
LG Hamburg, Urteil v. 02.12.2005 - 324 O 721/05 (Haftung für Forenbeiträge/Heise I) MMR 2006, 491
LG München I, Urteil v. 08.12.2005 - 7 O 16341/05 (Haftung für Urheberrechtsverletzungen in Online-Kalender I) MMR 2006, 179
OLG Hamburg, Urteil v. 08.02.2006 - 5 U 78/05
(Cybersky) MMR 2006, 398
OLG Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - 3 U 180/04 (Google Adwords) MMR 2006, 754
OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.06.2006 - I-15 U 21/06 (Haftung für fremde Forums-Einträge) MMR 2006, 618
OLG Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 - 7 U 50/06 (Haftung für Forenbeiträge/Heise II) MMR 2006, 744
OLG München, Urteil v. 21.09.2006 - 29 U 2119/06 (Haftung von eBay als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen) MMR 2006, 739
XII
OLG München, Urteil v. 09.11.2006 - 6 U 1675/06 (Haftung für Urheberrechtsverletzungen in Online-Kalender II) MIR 2006, Dok. 284 Online abrufbar unter:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=502
OLG München, Urteil v. 21.12.2006 - 29 U 4407/06 (Haftung bei Internetauktion) ZUM 2007, 413 Leitsätze: LSK 2007, 380247
LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - 308 O 32/07 (Haftung für Usenet-Zugangsdienst) Hoeren, Thomas: Anmerkungen zum Urteil MMR 2007, 333
LG Köln, Urteil v. 21.03.2007 - 28 O 19/07
(Rapidshare I) BeckRS 2007, 08609
BGH, Urteil v. 27.03.2007 - VI ZR 101/06
(Meinungsäußerung im Internetforum) MMR 2007, 518
BGH, Urteil v. 19.04.2007 - I ZR 35/04
(Internet-Versteigerung II) MMR 2007, 507
LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - 7 O 3950/07 (Haftung des Usenet-Zugangsvermittlers) MMR 2007, 453
BGH, Urteil v. 12.07.2007 - I ZR 18/04
(Jugendgefährdende Medien bei eBay) GRUR 2007, 890
XIII
OLG Köln, Urteil v. 21.09.2007 - 6 U 86/07 (Rapidshare II bzgl. TDL .de) als auch
OLG Köln, Urteil v. 21.09.2007 - 6 U 100/07 (Rapidshare II bzgl. TDL .com) Kurzbeitrag: CR 2007, R120 Leitsätze in MIR Onlinepublikation, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1388 Volltext in MIR Onlinepublikation, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_363.pdf
Aufsätze
Härting, Niko: Haftungsfragen bei Mehrwertdiensten K&R 2003, 394
Spindler / Volkmann: Die zivilrechtliche Störerhaftung der Internet Provider WRP 2003, 1
Online-Publikationen
Bedner, Mark: Haftung des Betreibers von Internetforen, JurPC Web-Dok. 94/2007, Mainzer Medieninstitut, online abrufbar unter: http://www.jurpc.de/aufsatz/20070094.htm
Busse-Muskala, Dominika / Busse-Muskala, Veit: Die Berücksichtigung europäischer Vorgaben bei der Abgrenzung eigener und fremder Informationen nach dem TDG, JurPC Web-Dok. 30/2005, Europa Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, online abrufbar unter: http://www.jurpc.de/aufsatz/20050030.htm
Geider, Annekatrin: Newsgroups im Kontinuum von Mündlichkeit und Schriftlichkeit, Magisterarbeit, Universität Stuttgart, 2001, online abrufbar unter:
http://www.smartroom.de/office/magisterarbeit.pdf
XIV
Hauswirth, Manfred / Dustdar, Schahram: Peer-to-Peer: Grundlagen und Architektur, 2005, online abrufbar unter:
http://www.infosys.tuwien.ac.at/Staff/sd/papers/DBS-P2P.pdf
Ott, Stephan: Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing, Dissertation, Universität Bayreuth, 2003, online abrufbar unter:
http://www.linksandlaw.com/KurzeGeschichtedesLinking.pdf
Rössel, Markus: Haftung im Web 2.0 - Aktuelle Entwicklungen der Unterlassungs- und Beseitigungshaftung der Telemedienanbieter für das Verhalten Dritter, Vortrag zum 5. Düsseldorfer Informationsrechtstag, 27.06.2007 der Düsseldorf Law School, online abrufbar unter:
http://www.jura.uni-duesseldorf.de/informationsrecht/materialien/ Informationsrechtstag5/070627-Rössel.pdf
Schilling, Aiko: Präventive staatliche Kontrollmaßnahmen im Internet und ihre Vereinbarkeit mit dem Europarecht, Dissertation, Universität Regensburg, 2003, online abrufbar unter: http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=96776484x&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename =96776484x.pdf
Schnabel, Christoph: Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider - Technische Möglichkeiten und rechtliche Zulässigkeit anhand eines praktischen Beispiels, Abschlussarbeit zur Erlangung eines Masters of Law (LL.M.) in Rechtsinformatik, Universität Hannover, 2002, online abrufbar unter:
http://www.uni-kassel.de/fb7/oeff_recht/personen/docs/schnabel_masterarbeit.pdf
XV
Schwarz, Mathias / Poll, Karolin: Haftung nach TDG und MDStV, JurPC Web-Dok. 73/2003,
Anm.: Auszug aus dem Loseblattwerk von Schwarz, Mathias/Peschel-Mehner, Andreas: "Recht im Internet", Kognos Verlag, online abrufbar unter: http://www.jurpc.de/aufsatz/20030073.htm
Stadler, Thomas: Die Verantwortlichkeit der Inhaltsanbieter nach der E-Commerce-Richtlinie und dem EGG, Vortrag auf dem Juramail-Symposium in Berlin am 19.05.2001, online abrufbar unter: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/egg.htm
Tsolova, Petya: Überblick Peer-To-Peer-Networking, 2005,
online abrufbar unter:
http://www-rnks.informatik.tu-cottbus.de/content/unrestricted/teachings/2005/WS/ SeminarP2P/ausarbeitungen/01-p2p_overview.pdf
Internetquellen
Alle in der vorliegenden Arbeit aufgeführten Internet-Quellen, wurden letztmalig am 07.12.2007 auf Richtigkeit und Abrufbarkeit überprüft.
XVI
Vorwort
Ende der 1950er Jahre wurde in den USA der Grundstein für das heutige Internet gelegt. Dies erfolgte aber noch nicht mit der Absicht ein Netzwerk zu entwickeln wie wir es heute kennen und verwenden, sondern vielmehr steckten militärische Verwendungsmöglichkeiten dahinter. Der damalige Umstand des Kalten Krieges diente zusätzlich als Katalysator und beschleunigte die Entwicklung. 1 Durch die 34 KSZE-Staaten wurde letztlich am 21. November 1990 der Kalte Krieg ad acta gelegt. 2
Unabhängig von diesem Ereignis, geht im gleichen Jahr der erste kommerzielle Provider 3 für die Möglichkeit der Direkteinwahl ins Internet (world.std.com) online. Im darauf folgenden Jahr geht das - von Tim Berners-Lee entwickelte und abrufbare -Hypertext-System „WorldWideWeb“ am CERN in Genf (Schweiz) ins Netz. 4 Dies ist der Anfang des World Wide Web als ein Bestandteil des Internets, wie wir es heute kennen. 5
Das Internet entwickelte sich im Laufe der Jahre zu einem immer wichtigeren Faktor und veränderte nicht nur die Wirtschaftswelt so sehr, dass die daraus entstandene Überbewertung, der in dieses Medium investierenden Firmen, im Jahr 2001 ein jähes Ende fand. Dies war das Jahr in dem die „dot-com bubble“ platzte und somit einen Wendepunkt für das Internet darstellte. Diese Ära von 10 Jahren zwischen 1991 und 2001 wird auch als Web 1.0 bezeichnet, was aber nur die logische Konsequenz auf das entwickelte Kunstwort Web 2.0 war, welches Tim O'Reilly durch seine Publikationen allgemein bekannt machte und die wesentliche Veränderung des Internet ab diesem Zeitpunkt beschreiben sollte. Dieses allesbeschreibende Schlagwort lässt immer wieder eine zentrale Frage aufkommen:
Was ist „Web 2.0“?
Großereignisse der Web 1.0 bzw. der Web 2.0 Ära waren die Börsengänge von Netscape bzw. Google. Vergleicht man nun diese Fahnenträger der jeweiligen Ära und ihre Positionierung, werden schnell die Unterschiede klar. Netscape war zu sehr vom alten Software-Denkmuster geprägt und bot als wichtigstes Produkt eine Desktop-
1 http://www.daniel-von-der-helm.com/internet/entwicklung-des-internet.html.
2 http://www.dhm.de/lemo/html/1990/index.html.
3 Englisch für „Anbieter“.
4 http://info.cern.ch/.
5 Das Internet setzt sich aus verschiedenen Basisdiensten und Anwendungen wie World Wide Web, E-Mail, File Transfer Protocol, Domain Name System, Usenet, usw. zusammen.
XVII
Anwendung an. Einen Web-Browser. Das erlangen einer Marktmacht in diesem Bereich, so wie sie Microsoft im Bereich der Personal Computer innehatte, wurde theoretisch erwartet, doch nie erreicht. Browser und Server wurden Massenware, immer wertvoller jedoch wurden Web-Dienste.
Google als rein Web-basierte Anwendung wurde nie verpackt und verkauft. Ebenso wenig erfolgten neuen Releases, Versionen oder Lizenzierungen, sondern kontinuierliche Weiterentwicklungen eines kostenlosen Service im Netz. Von jedem Rechner erreichbar, entfiel die Softwarelizenzierung und Kontrolle, die noch als Hebel der Macht in der WEB 1.0 Ära galt. Der Wert von Google als Anwendung hingegen verhält sich proportional zu Größe und dynamischer Kraft der zu verwaltenden Daten. Google funktioniert somit im Raum zwischen Browser, Suchmaschine und Zielserver als Vermittler zwischen Anwender und Internet.
In den 90er Jahren dachte man, dass es im Internet um Verbreitung, nicht aber um Beteiligung geht. Das Internet würde immer stärker von wenigen großen Seiten beherrscht werden und die Endnutzer würden keinen signifikanten Einfluss haben, so glaubte man. Gerade das Gegenteil dieser Annahme stellt ein wesentliches Merkmal von Web 2.0 dar. Das Netz ist nicht mehr statisch basierend auf Software, sondern dynamisch mit Kernkompetenz zwischen den klassischen Anwendungsgebieten. Firmeneigene Datenbanken weichen Datenbanken die von allen Nutzern bearbeitet und weiterentwickelt werden (z.B. Wikipedia). Damit wird ein extrem hoher Wirkungsgrad erreicht, der im Vergleich einen minimalen Aufwand seitens des Betreibers fordert. Persönliche Webseiten mit entsprechend höherem administrativem Aufwand, weichen Blogs unterschiedlichster Medientypen aus Text, Foto, Audio, Video oder Links. Web 2.0 ist keine Neuerfindung. Es stellt vielmehr eine Realisierung des gesamten Potentials der Web-Plattform dar.
Daher ist die Geräteunabhängigkeit - in Bezug auf z.B. Mobiltelefone, PDA’s, Smartphones, u.ä. - ein weiterer wichtiger Punkt. Ein Beispiel dafür ist auch die iPod/iTunes Kombination. iTunes schafft den nahtlosen Übergang vom mobilen Endgerät zu einem gewaltigen Web-Hintergrund.
Ein weiteres signifikantes Merkmal ist das peer-to-peer 6 Prinzip, welches es ermöglicht jeden Client 7 gleichzeitig als Server zu Benutzen und Dateien in Fragmente zu unterteilen die von unterschiedlichen Orten bezogen werden. Daher wird ein Dienst
6 Verbindungen zwischen mehreren unabhängigen Rechnern auf einer Hierarchieebene, Englisch für „Gleichgestellter zu Gleichgestelltem“.
7 Englisch für „Dienstanfordernden“.
XVIII
besser, je mehr Leute ihn nutzen, weil die Ressourcen aller Clients gebündelt und ihnen wieder zur Verfügung gestellt werden. Unmengen an Speicherkapazität, Bandbreite und Verfügbarkeit resultierten aus hoher Nachfrage. Die Dezentralisierung drehte die Eigenschaften und Problematiken klassischer Dienste um. 8
Die Dezentralisierung im abstrakten Sinn stellt insgesamt einer der wichtigsten Kriterien des heutigen Internets dar. Dies wird z.B. deutlich, schaut man sich Ebay, Youtube, Flickr, Myspace, Wikipedia, Rapidshare, u.ä. an. 9 Alle diese Plattformen haben eine Gemeinsamkeit. Sie sind fast ausschließlich auf die aktive Mitarbeit bzw. Beteiligung der Nutzer angewiesen. Ohne die Nutzer die Inhalte bzw. Informationen bereitstellen, würden die wenigsten Web 2.0-basierenden Plattformen funktionieren.
Was wäre Google ohne Web-Inhalte, ebay ohne Angebote, youtube ohne Videos, flickr ohne Bilder, Wikipedia ohne strukturiertes Wissen?
Die Modelle würden nicht funktionieren. Eine solche Plattform fungiert kaum mehr zentral als Content 10 -Provider, also als Anbieter eigener Inhalte, sondern wird von dezentral positionierten Nutzern mit Informationen gespeist, die ihren kleinen Beitrag zum Ganzen leisten. Aufgrund der Größenordnung und Art der oben beispielhaft genannten Plattformen, werden die Informationen der Nutzer meist ohne manuelle oder technische Prüfung gespeichert und veröffentlicht. Die Funktion der großen Diensteanbieter ist es nicht mehr eigene Inhalte zu verbreiten sondern Inhalte Fremder zu verwalten bzw. im weitesten Sinn zu moderieren. Eine Host-Provider Eigenschaft ist somit in vielen Fällen gegeben und stellt daher einen haftungsrelevanten Unterschied zum Content Provider bezüglich fremder Inhalte dar.
Die Problematik dahinter gab es natürlich schon vor Web 2.0, doch war die Entwicklung, Beutung und die Notwendigkeit transparenter Regelungen und Maßstäbe zuvor durch eine anders gelebte Philosophie des Internet nicht annähernd vergleichbar mit der Position, die das Internet heute eingenommen hat. Natürlich wäre das Web 2.0 in dieser Form nicht möglich ohne die entsprechenden technischen Voraussetzungen. Erst der Zuwachs der Internetzugänge, vor allem aber der schnelle Anstieg der Übertragungsgeschwindigkeit machte diese Art der Nutzung überhaupt möglich.
8 http://www.oreilly.de/artikel/web20.html.
9 Siehe allgemein zur Entstehung dieser Dienst in Deutschland auch http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,520594,00.html.
10 Englisch für „Inhalt“.
XIX
Eine Tabelle über die Entwicklung verschiedener Systeme und deren Bandbreiten soll die Simplizität verdeutlichen und vor allem die damit zusammenhängende Schnelligkeit der Verbreitung von Inhalten im heutigen Internet. Die Angabe der jeweiligen Zeit zum herunterladen der Beispieldaten sind ungefähre Werte und beziehen sich auf die theoretisch mögliche Geschwindigkeit der einzelnen Anschlussmöglichkeiten. Zur Verdeutlichung der Praxisrelevanz wird dies am Beispiel einer Standart DVD, einem Musikalbum im mp3-Format in überdurchschnittlicher Qualität und einem Bild mit 10 Millionen Pixel Auflösung im jpg-Format mit niedrigster Kompression dargestellt.
Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, multimediale Inhalte wie Text und Bilder, vor allem aber Videos, Software und Musik einfach und in kürzester Zeit zu übertragen. Die Gefahr der Rechtsverletzung, vor allem von immateriellem Gut, steigt durch die immer höher werdenden Downstream-Geschwindigkeiten antiproportional an.
Dadurch betroffene Rechtsgebiete sind insbesondere das Urheber- und Markenrecht, aber auch allgemeine Persönlichkeitsrechte, Straf- oder Wettbewerbsrecht. Hier können sich Störungen durch Informationen Dritter ergeben, welche von Host Providern bereitgestellt werden. Die unproblematischere Einordnung der Haftung Dritter für eigene Inhalte soll hier nicht Gegenstand der Untersuchung sein, vielmehr stellt sich die Frage der Haftung von Host 11 -Providern, die diese Informationen zur Verfügung stellen. In wie weit Host Provider haften, in welcher Art das TMG einen Filter durch Haftungsprivilegierung darstellt, wie das TMG anzuwenden und zu verstehen ist, welche Bedeutung die Störerhaftung einnimmt, ob und wie Prüfpflichten in dieses Geflecht eingearbeitet werden können, wie die Rechtsprechung diese Thematik behandelt und vor allem welche Bewertungskriterien dieser zugrunde liegen bzw. hier zu berücksichtigen sind, ist wesentlicher Bestandteil dieser Arbeit.
11 Englisch hier für „Datenbankbetreiber“, allg. Bedeutung „Moderator, Gastgeber, Gastwirt“.
XX
Vorgehensweise der Untersuchung
Zunächst werden in den ersten beiden Kapiteln die technischen Voraussetzunge vermittelt, um die rechtliche Bewertung in diesem Kontext nachvollziehbarer zu gestallten. Im ersten Kapitel wird eine Klassifizierung der verschiedenen Diensteanbieter vorgenommen, um den Host-Provider von anderen Anbietern abzugrenzen. Zusätzlich hilft die Beschreibung der anderen Anbieter diese selbst auch einzustufen, da an bestimmten Stellen eine enge Verknüpfung unter den diversen Anbietern besteht. Im folgenden Kapitel werden fünf unterschiedliche Host-Provider-Architekturen zur Speicherung fremder Informationen herausgearbeitet, die zu einer einfachen Einordnung verschiedener Host-Provider dienen soll. Die einzelnen Systeme werden nicht nach ihren detaillierten Unterschieden ausgewertet, sondern zunächst nach ihrer administrativen Struktur in zentrale, multizentrale und dezentrale Konstruktionen, sowie zwei Sonderfälle aufgeteilt. Danach erfolgt eine Zusammenfassung der technischen Einführung.
Im dritten Kapitel wird die Störerhaftung isoliert behandelt, da sie eine Hälfte des Kernthemas darstellt und zunächst erläutert werden muss. Der Ursprung der Störerhaftung, als auch der Störerbegriff und der Geltungsbereich werden im ersten Unterpunkt erklärt. In den beiden weiteren Unterpunkten folgen jeweils die Distinktion von mittelbarem und unmittelbarem Störer, sowie die Voraussetzung für eine Ausdehnung der mittelbaren Störerhaftung auf Dritte um die prinzipielle Anwendbarkeit auf Host-Provider zu begründen.
Die zweite Hälfte des Kernthemas wird anschließend ebenfalls isoliert behandelt um die Zusammenhänge der Regelungen des TMG - hier insbesondere der §§ 7 und 10zu verstehen. Das Verhältnis der allgemeinen Verantwortung zum Schadensersatz und die Verantwortlichkeitsprivilegierung werden im ersten Unterpunkt behandelt. Darauf folgt eine Darstellung über die korrekte Anwendung, Wirkung und Filterfunktion des TMG. Weiter wird jeweils der Begriff der Diensteanbieter, als auch der Begriff der eigenen und fremden Inhalte beleuchtet.
Der unklare linguistische Bezug von „Rechtswidrigkeit“ auf die Handlung und/oder Information und die Umsetzung des unverzüglichen Handelns, sind mit der Ausnahme der Privilegierung und der Frage bzgl. der Einstufung von Host-Providern ohne eigene Server die letzten vier Punkte zum Regelungsinhalt des TMG bzgl. dieser Problematik.
Der fünfte Punkt vereint zum Großteil bereits beide zuvor isoliert behandelten Kapitel und bettet diese in die relevante Rechtsprechung. Es werden sechs Urteile detailliert
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aufgezeigt und kommentiert, wobei die Urteile so gewählt wurden, dass sie einen möglichst annähernd chronologischen und aussagekräftigen Schnitt durch die Rechtsprechung bilden. So sind Leitentscheidungen, als auch unterinstanzliche Gerichte vertreten, welche verscheiden Providerarten behandeln. Durch die Wahl von zwei - jeweils aufeinander aufbauenden - Entscheidungen, werden auch die Unterschiede der Urteilsbegründung und -entwicklung deutlich. Anschließend erfolgt eine Konklusion der Urteile, welche den Ist-Zustand der Rechtsprechung deutlich macht.
Das sechste Kapitel widmet sich der Diskussion des Hautthemas, wobei diese bereits überwiegend an den passenden Stellen der Urteile erfolgt. Es hat daher auch einen zusammenfassenden Charakter und verweist auf entsprechende Stellen. Ein Abwägungsergebnis erfolgt am ende des Kapitels.
Im vorletzten Kapitel werden in den Unterpunkten 12 verschiedene Vorschläge aufgezeigt und in ihrer Wirkung anhand von praktischen Beispielen bewertet. Letztlich folgt noch eine kurze Zusammenfassung von Bewertungsansätzen, welche systematisch bedingt nicht als Kriterium zur Einstufung einer Prüfungspflicht geeignet sind.
Zum Schluss erfolgt ein Fazit der Untersuchung.
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1. Klassifizierung der Provider
Die Teilnehmer im Internet müssen zunächst funktionsspezifisch eingeteilt werden, um einen Überblick der einzelnen Akteure zu erhalten. Unangebracht wäre jedoch eine allgemeine Unterscheidung nach statischen Gegebenheiten zwischen Sender und Empfänger, da alle Beteiligten in beide Richtungen kommunizieren und somit jeder Informationen anbietet als auch nutzt. Vielmehr ist eine Einstufung ausschließlich auf den Einzelfall bezogen vorzunehmen, da jeder Teilnehmer des Internets jede Funktion erfüllen kann, unabhängig ob es sich um Privatpersonen, Gewerbetreibende, Unternehmen, öffentlich-rechtliche Einrichtungen o.ä. handelt.
Betrachtet man einen Sachverhalt, kann man im ersten Schritt zwischen überwiegend aktiver und passiver Beteiligung unterscheiden. 12 Ruft ein Nutzer nur Daten wie z.B. Musik oder Wettervorhersagen ab, so verhält er sich überwiegend passiv im Internet und ruft keinerlei oder nur geringfügige Veränderung im Internet hervor. Im Gegensatz zum aktiven Teilnehmer schafft, verändert, speichert oder gestaltet er keine Inhalte bzw. Informationen, sondern bedient sich lediglich dem Angebot. Der überwiegend aktive Teilnehmer gestaltet die Infrastruktur des Internets und handelt aktiv, indem er das Internet als Plattform nutzt, um Informationen wie Werbung, Unternehmen, Dienstleistung, materielle und immaterielle Güter, Meinungen, sich selbst oder allgemein, Informationen auf abrufbaren Internetseiten bereit- oder darstellt bzw. die Nutzung des Internets oder den Zugang überhaupt ermöglicht.
Im zweiten Schritt ist hier der aktive Teilnehmer zu nennen, der im Einzelnen genauer beleuchtet werden muss, um seine Funktionen detailliert zu differenzieren und letztendlich eine Zuordnung seiner Verantwortung möglich zu machen. Hier lässt sich sinnvoll zwischen drei signifikanten Provider-Arten unterscheiden. Da im Verlauf dieser Arbeit der Host Provider von zentraler Bedeutung ist, werden Content, Service und Access Provider lediglich zur klaren Abgrenzung dargestellt, was aber gleichwohl einen guten Überblick verschafft, um weitere themennahe Verknüpfungen - auch über die Grenzen der Host-Provider Funktion hinaus - zu erfassen. Jede Einstufung eines Teilnehmers muss ausschließlich individuell für jeden Sachverhalt und Zeitpunkt funktionsspezifisch ermittelt werden, da in der Praxis meist mehrere Provider-Funktionen parallel ausgeübt werden.
12 Vgl. Mairgünther, S. 25.
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1.1. Access- 13 und Service- 14 Provider
Der Access Provider verschafft dem Internet-Teilnehmer einen Zugang zu fremden Informationen, d.h. einen Zugang zur Nutzung des Internets oder der Übermittlung fremder Informationen. Diese Zugangsverschaffung und Übertragung ist rein technischer Natur. Es werden lediglich Einwahlknoten von den jeweiligen Access-Providern kontrolliert, die mit dem Hauptnetzwerk der Network-Provider 15 verbunden sind. Dieses Netzwerk bildet das Grundgerüst des Internets, den sog. Backbone 16 . Dieser verknüpft sämtliche Knotenpunkte, Einwahlpunkte, angeschlossene Intranets 17 sowie territorial verteilte System, wie LAN, MAN, WAN oder GAN miteinander. Über diese, vom Access-Provider kontrollierten Einwahlknoten, gelangen dann die fremden Informationen vom Nutzer ins Internet und zurück. Aufgrund dieser Funktion wird der Access-Provider auch in § 8 TMG bzgl. der Verantwortlichkeit gesondert behandelt. Sofern er die Übermittlung fremder Informationen nicht veranlasst und keine Auswahl bzw. Veränderung am Adressaten, so wie an den zu übermittelnden fremden Informationen vornimmt, ist er für diese auch nicht verantwortlich.
Etwas schwieriger hingegen ist die Einordnung und Definition vom Service Provider oder kurz ISP. Hier gibt es aufgrund des unspezifischen Fachausdrucks des „Service Providers“ verschiedene Betrachtungsweisen. Zum einen wird als Service Provider derjenige gesehen, der indirekt Zugang zum Internet anbietet. Hierbei handelt es sich um Provider die selbst nicht den nötigen Hardware-Hintergrund besitzen, um direkt einen Zugang über Einwahlknoten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr werden bei anderen Access-Providern Kapazitäten relativ kostengünstig hinzugekauft und an Kunden in Form spezieller Angebote weiter vermittelt. Diese Art der Zugangsvermittlung findet man u.a. bei Mobilfunkbetreibern wie z.B. Debitel, Simyo, Aldi-Talk, BASE, Klarmobil, usw. Diese sind keine Netzbetreiber wie z.B. T-Mobile, Vodafone, O2 oder E-plus die eigene Netze unterhalten, sondern lediglich Service-Provider, die Minuten in den jeweiligen Netzen einkaufen und daraus ein eigenes Angebot zusammenstellen.
13 Englisch für „Zugang“.
14 Englisch für „Dienstleistung“.
15 Vgl. Mairgünther, S. 25, Network-Provider ist in Deutschland vor allem die Deutsche Telekom AG aufgrund der früheren Zugehörigkeit zur staatlichen Deutschen Bundespost.
16 Englisch für „Rückgrad, Wirbelsäule“; http://www.zdnet.de/glossar/0,39029897,70007305p-39001620q,00.htm
17 Englisch für „Interne Netzwerke“; Diese werden zur Simplifizierung und Beschleunigung interner Abläufe von Unternehmen, Hochschulen, Organisationen, usw. verwendet.
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Weitestgehend wird jedoch die Definition des Service Providers vertreten, wonach der Service im weiteren Sinn verstanden wird und Access-Provider, Content als auch Host Provider mit einschließt. 18 Dies könnte auch aus der allgemeinen Formulierung für Provider des TMG abgeleitet werden, welche vom Diensteanbieter 19 spricht und in § 7 Abs. 2 S. 1 TMG als Überbegriff für diverse Provider benutzt wird. Weiter werden auch alle sonstigen Dienste - neben der Zugangsverschaffung - wie Domain-, Server-, und Web-Hosting, E-Mail Dienste und das bereithalten bestimmter Anwendungen unter der Begriffsbestimmung des Service-Providers gefasst. Somit kann der ISP nur als generische Definition verwendet werden und lässt sich daher auch nicht exakt rubrizieren. Er bildet vielmehr ein Hyperonym, wobei der Begriffsumfang die drei anderen hier behandelten Provider-Arten beinhaltet. 20 Daher ist der Begriff des ISP zur Spezifizierung in dieser Arbeit ungeeignet.
Auch beinhaltet in der Funktion des ISP, ist das Prinzip des Proxy-Cache-Server 21 , der sich zwischen Teilnetzen befindet und kurzfristig und automatisch die übermittelten Informationen zwischenspeichert. Lädt beispielsweise ein Rechner in Deutschland eine Internet-Seite von einem Server aus den USA, kann diese über einen zwischengeschalteten Proxy-Cache geladen werden. Dieser speichert die Internetseite zwischen und erhöht somit die Leistungscharakteristik bei einem erneuten Abruf der Seite bzw. bestimmter Informationen auf dieser Seite, da diese dann direkt aus dem schneller verfügbaren Cache geladen werden können und nicht erneut komplett über eine transatlantische Verbindung aufgebaut werden müssen. Um die Aktualität der Internetseite im Cache zu gewährleisten und keine antiquierten Daten an einen Client weiterzugeben, wird beim erneuten Laden die originäre Internetseite angefragt und ggf. aktualisiert. 22 Dieses Prinzip der Zwischenspeicherung in Bezug auf die daraus resultierende mögliche Verantwortung wird durch § 9 TMG geregelt. Grundsätzlich
18 Schmoll behandelt unter dem Titel „Die deliktische Haftung der Internet-Service-Provider“, Access-, Content- und Host-Provider als Hyponyme. Vgl. dazu auch http://www.ivanhoffman.com/provider.html
als auch http://www.pcmag.com/encyclopedia_term/0,2542,t=service+provider&i=51187,00.asp
19 Deutsch für „Service-Provider“ oder kurz „ISP“ für Internet-Service-Provider; Daher wird u.a. auch ein Host-Provider als Diensteanbieter bzw. ISP bezeichnet.
20 Vgl. Preuße, S. 28ff, so auch Mairgünther, S. 27.
21 Proxy - Englisch für „Stellvertreter“; Cache - Englisch für „Puffer, Zwischenspeicher“; Nicht zu verwechseln mit der Funktion des reinen Proxy-Servers, der überwiegend zur Erhöhung der Sicherheit mit einer Vielzahl von Funktionen (z.B. Firewall, Filter, Anonymisierung, Trennung von LAN und Internet) eingesetzt wird.
22 Vgl. hierzu http://www.uni-duesseldorf.de/Proxy/Artikel.shtml; Diese Funktion der Aktualisierung kennt allerdings lediglich das HTTP.
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besteht auch hier eine Haftungsprivilegierung, sofern die Kriterien in § 9 Nr. 1-5 TMG erfüllt sind. 23
1.2. Content Provider
Als Content Provider werden alle Teilnehmer des Internets bezeichnet, die eigene Inhalte bzw. Informationen im Internet verfügbar machen. Eine Abgrenzung ist daher etwas einfacher, da unter den Begriff des Content eigene Informationen jeglicher Art fallen. Es gibt keine Klassifizierung des Inhaltes bzw. der Information, da es nur darauf ankommt, dass es eigene Informationen sind, die selbst zur Verfügung gestellt werden. 24 Somit ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um private, geschäftliche oder öffentlich-rechtliche Nutzer handelt. Auch die Größe, Anzahl, Wichtigkeit, und Häufigkeit der Informationen ist unerheblich. Wer als Privatperson eine übersichtliche Homepage mit wenigen Urlaubsbildern ohne Text betreibt ist ebenso Content-Provider, wie ein Unternehmen, das auf Basis der Internetpräsenz seine Dienste anbietet, das Unternehmen samt aller Bereiche und Mitarbeiter darstellt, eigene Pressetexte veröffentlicht und eine Download-Funktion eigener Software bereitstellt.
Daraus resultiert, dass nahezu jeder Teilnehmer des Internets, auch Content-Provider ist. Ein Access-Provider dessen einzige Funktion es ist Zugang zum Internet zu vermitteln, stellt auf seiner Internetseite auch seine Angebote dar, veröffentlicht seine AGB oder stellt lediglich seinen Namen dar. Dadurch ist er gleichzeitig auch Content-Provider. Zur Vorgehensweise bei der Eruierung der Verantwortlichkeit wird der Provider dann allerdings nach seiner Funktion im spezifischen Sachverhalt bewertet. Sollte sich daher bei einem typischen Access-Provider eine haftungsrelevante Problematik aus seinen auf der Homepage dargestellten Informationen ergeben, ist dieser bei der Bewertung der Verantwortlichkeit als Content-Provider zu behandeln. Resultiert die Problematik aus der Durchleitung von Informationen, so ist er als Access-Provider zu bewerten bzw. zu behandeln. Ebenso käme auch eine Einordnung als Host-Provider in Betracht, vorausgesetzt die Kriterien hierfür wären erfüllt.
Content-Provider genießen keinerlei Privilegierung durch das TMG in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die bereitgestellten eigenen Informationen, da sie gem. den allgemeinen Gesetzen für eigene Informationen haften, analog zu den Regelungen, die
23 Zur genaueren Funktionsweise und Problematik vgl. Sieber, Rn. 376-380; Die rechtliche Einordnung bezieht sich hier noch auf das TDG a.F. vom 22.07.1997.
24 So auch Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 9.
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Arbeit zitieren:
Dennis Maly, 2008, Das Verhältnis zwischen Störerhaftung und Filterfunktion des Telemediengesetzes bezüglich Host-Provider, München, GRIN Verlag GmbH
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