Inhaltsverzeichnis:
A. Ziel der Arbeit, Begriffsdefinitionen 1
1. Ziel der Arbeit 1
2. Begriffsdefinitionen 2
2.1. Begriff der Bauwirtschaft 2
2.2. BGB und VOB/B-Vertrag 3
2.3. Verwendete Begriffe Auftraggeber - Auftragnehmer 4
B. Empirische Untersuchung über Insolvenzen im Baugewerbe 5
1. Untersuchung von Insolvenzen im Baugewerbe im allgemeinen 5
1.1. Anzahl der Insolvenzen im Baugewerbe 5
1.2. Gründe für die hohe Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Baugewerbe 6
1.2.1. Geringe Kapitalausstattung 6
1.2.2. Zahlungsmoral der Auftraggeber - Dauer der Rechnungsbegleichung 8
1.3. Zusammenfassung 11
2. Untersuchung von Insolvenzen im Baugewerbe im Besonderen 11
2.1. Untersuchungsgegenstand 12
2.2. Die Eröffnung des Verfahrens: Antragsteller, Anzahl der eröffneten Verfahren und
Er öffnungsgrund 13
2.2.1. Antragsteller 13
2.2.2. Eröffnete Verfahren 14
2.2.3. Eröffnungsgrund 14
2.3. Stand des Verfahrens - Quote der erfolgreichen Sanierungen 16
2.3.1. Sanierungen und Sanierungsquote 17
2.3.2. Die übrigen Verfahren 17
2.4. Zusammenfassung 18
C. Gründe für die (un)mögliche Sanierungsfähigkeit von insolventen Bauunternehmen in der
Rolle des Auftragnehmers 19
1. Der Bauvertrag in der Insolvenz 21
1.1. Der Bauvertrag in der Insolvenz - Handlungsmöglichkeiten des
Insolvenzverwalters 22
1.1.1. Zeitraum des Eröffnungsverfahrens - Restabwicklungsvereinbarung 22
1.1.2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 23
1.1.2.1. Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO 25
1.1.2.2. Rechtsfolgen der jeweiligen Wahl des Insolvenzverwalters 26
1.1.2.2.1. Kein Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters und dessen Rechtsfolgen 26
I
1.1.2.2.2. Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters und dessen Rechtsfolgen 27
1.1.2.3. Entscheidungsfaktoren für die Ausübung des Erfüllungswahlrechtes 29
1.1.2.3.1. Fortführungsprognose einzelner Baustellen in Bezug auf einen Massezufluss
29
1.1.2.3.2. Mängelhaftung 31
1.1.2.3.3. Umsatzsteuerrechtliche Probleme und deren Auswirkung auf die
Erf üllungswahl 31
1.1.2.3.3.1. Die Regelung des § 13 UStG 31
1.1.2.3.3.2. § 13b Abs. 2 UStG 33
1.1.2.3.4. Bauabzugssteuer gemäß §§ 48 ff. EStG 35
1.1.2.3.5. Subunternehmereinsatz 37
1.1.3. Zusammenfassung und Bewertung 38
1.2. Das Verhalten des Auftraggebers 39
1.2.1. Die „Kooperationsstrategie des Auftraggebers 39
1.2.2. Vorauszahlungen an den Auftragnehmer in der Krise 40
1.2.3. Verhalten gegenüber der Subunternehmer des Auftragnehmers 40
1.2.3.1. Zahlungen an den Subunternehmer des Auftragnehmers gemäß § 16 Nr. 6
VOB/B 41
1.2.3.2. Abtretung der Werklohnforderung des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber an den Subunternehmer 44
1.2.3.3. Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der Materiallieferanten 45
1.2.4. Ergebnis 45
1.3. Die „Konfrontation“ seitens des Auftraggebers - der gekündigte steckengebliebene
Bauvertrag 46
1.3.1. BGB-Vertrag 47
1.3.1.1. „Freie“ Kündigung gemäß § 649 BGB 47
1.3.1.2. Kündigung wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung 48
1.3.1.3. Rücktritt gemäß § 323 Abs. 4 BGB 49
1.3.1.4. Zusammenfassung 49
1.3.2. VOB/B-Vertrag - Kündigung gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B 50
1.3.2.1. Allgemein 50
1.3.2.2. Rechtsfolgen einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B 51
1.3.2.2.1. Abrechnung der erbrachten Leistung 51
1.3.2.2.2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung 52
1.3.2.2.3. Aufrechnung gegen Ansprüche der Insolvenzmasse 52
1.3.2.3. Die Kündigungstatbestände des § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B 52
1.3.2.3.1. Zahlungseinstellung 53
II
1.3.2.3.2. Beantragung des Insolvenzverfahrens 54
1.3.2.3.3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 55
1.3.2.3.4. Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse 55
1.3.2.4. Die Wirksamkeit des § 8 NR. 2 VOB/B 55
1.3.2.4.1. Wirksamkeit gemessen an der AGB-Kontrolle 55
1.3.2.4.2. Insolvenzrechtliche Wirksamkeit des § 8 Nr. 2 VOB/B 57
1.3.2.4.2.1. Standpunkt unter der Geltung der Konkursordnung 57
1.3.2.4.2.2. Standpunkt unter der Geltung der Insolvenzordnung 58
1.3.2.4.3. Anfechtbarkeit des § 8 Nr. 2 VOB/B 61
1.3.2.5. Zusammenfassung 62
1.4. Zusammenfassung und Ergebnis 63
2. Die Akquise neuer Bauvorhaben durch ein Bauunternehmen in Insolvenz 64
2.1. Insolvenz und Vergaberecht 64
2.2. Die gesetzliche Risikoverteilung 66
2.2.1. Garantieähnliche Einstandspflicht des Auftragnehmers 66
2.2.2. Die werkvertragliche Vorleistungspflicht 67
2.2.3. Wertschöpfung unmittelbar zugunsten des Auftraggebers 68
2.3. Marktsituation in Deutschland 69
2.4. Schlussfolgerung 71
3. Zusammenfassung 72
D. Strategien und Handlungsempfehlungen für Bauunternehmen zur Vermeidung der
Zahlungsunf ähigkeit als maßgeblichen Insolvenzgrund 73
1. Aktuelle Änderungen des Werkvertragsrechts des BGB zur verbesserten Durchsetzung
von Forderungen und deren Wirkung in Bezug auf ein wirksames Liquiditätsmanagement
gegen über dem Auftraggeber 75
1.1. Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB n.F. 75
1.1.1. Allgemein 75
1.1.2. Voraussetzungen des § 632a BGB 75
1.1.2.1. Vertragsgemäße Leistung 75
1.1.2.2. Der Wertzuwachs für den Auftraggeber 77
1.1.3. Stellungnahme und Bewertung der Vorschrift 78
1.2. Durchgriffsfälligkeit des § 641 Abs. 2 BGB 79
1.3. Druckzuschlag für Mängelbeseitigung § 641 Abs. 3 BGB 82
1.4. Zusammenfassung 83
2. Die liquiditätsrelevanten Regelungen der VOB/B und deren Regelungsinhalt in Bezug
auf ein wirksames Liquiditätsmanagement gegenüber dem Auftraggeber 85
2.1. Regelung zur Vorauszahlung § 16 Nr. 2 VOB/B 85
III
2.1.1. Kein Anspruch auf Vorauszahlung aus § 16 Nr. 2 VOB/B 85
2.1.2. Inhalt der Regelung des § 16 Nr. 2 VOB/B 86
2.1.3. Handlungsempfehlung 87
2.2. Abschlagszahlungen gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B 88
2.2.1. Allgemein 88
2.2.2. Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 VOB/B 88
2.2.3. Baustoffe und Bauteile 89
2.2.4. Handlungsempfehlung 90
2.3. Liquditätsrelevante Regelungen in Bezug auf Sicherheiten für die Vertragserfüllung
und für die Zeit der Verjährung der Mängelansprüche - Gewährleistungsfrist 90
2.4. Zusammenfassung 92
3. Das geänderte Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (BauFordSiG) und seine
Auswirkungen auf die Liquidität von Bauunternehmen 93
3.1. Allgemein 93
3.2. Regelungsinhalt des BauFordSiG 93
3.2.1. Haftung im Falle des Verstoßes gegen die Baugeldverwendungspflicht 94
3.2.2. Baugeldbegriff und Baugeldempfänger 94
3.2.2.1. Baugeldbegriff 94
3.2.2.2. Baugeldempfänger 96
3.2.3. Anforderung an die Verwendung von Baugeld 98
3.2.3.1. Verwendung des Baugeldes und Folgen für die Liquidität der Unternehmen 99
3.2.3.1.1. Verwendung für die Baumaßnahme und Folge der Illiquidität in Bezug auf
andere Zahlungsverpflichtungen 99
3.2.3.1.2. Unsicherheiten beim Entnahmerecht 101
3.2.3.2. Sicherung des Baugeldes - Einrichtung von Treuhandkonten 103
3.3. Schlussfolgerung 105
E. Thesenartige Zusammenfassung der Arbeit 106
IV
A. Ziel der Arbeit, Begriffsdefinitionen
1. Ziel der Arbeit
In der öffentlichen Diskussion bzw. Wahrnehmung nimmt bei dem Stichwort Insolvenz das Thema von insolventen Bauunternehmen einen Spitzenplatz ein. Dies liegt auch daran, dass in den letzten Jahren vergleichsweise große Bauunternehmen, wie etwa die Philipp Holzmann AG 1 oder die Walter Bau AG 2 von der Insolvenz betroffen waren. Gerade erstere erlangte vor allem durch den damaligen, als gescheitert anzusehenden, medienwirksamen Versuch einer Rettung durch den damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder eine starke Präsenz in den Medien. Beide Insolvenzverfahren sind bisher noch nicht abgeschlossen 3 . Hierdurch entsteht der Eindruck, dass Bauunternehmen einerseits sehr häufig von Insolvenzen betroffen sind.
Auf der anderen Seite gibt es keine - jedenfalls keine medienwirksamen - Meldungen über eine erfolgreiche Sanierung eines insolventen Bauunternehmens, so dass darüber hinaus der Eindruck entsteht, eine erfolgreiche Sanierung eines Bauunternehmens sei, unabhängig von dessen Größe, nicht oder nur schwer möglich. In dieser Arbeit soll daher zunächst untersucht werden, inwieweit diese Wahrnehmung den Tatsachen entspricht. Hierzu erfolgt eine empirische Untersuchung und Auswertung von allgemein verfügbaren statistischen Daten sowie von etlichen Insolvenzverfahren im Bereich der Bauwirtschaft, bei denen eines der größten deutschen Bauunternehmen in der Rolle als Gläubiger beteiligt war.
Im nächsten Schritt werden Gründe bzw. Ursachen für das Ergebnis dieser Untersuchung näher beleuchtet.
1 Insolvenzverfahren eröffnet am 01.06.2002 unter dem Az. 810 IN289/02 H (Amtsgericht Frankfurt
a.M.)
2 Insolvenzverfahren eröffnet am 01.04.2005 unter dem Az. 6 IN 94/05 (Amtsgericht Augsburg)
3 Nach Mitteilung vom 13.01.2009 soll bei dem Verfahren über das Vermögen der Philipp Holzmann AG
eine Abschlagsverteilung durchgeführt werden; bei dem Verfahren über das Vermögen der Walter Bau
AG wurde die Prüfung der bis zum 31.10.2009 nachträglich angemeldeten Forderungen angeordnet
(11.05.2009)
Auf Grundlage der maßgeblichen Eröffnungsgründe erfolgt dann eine praktische Handlungsanweisung an Bauunternehmen unter Berücksichtigung der relevanten Regelungen des Werkvertragsrechts des BGB in seiner aktuellen Fassung, des neu eingeführten Forderungssicherungsgesetzes sowie der VOB/B. Weiter erfolgt eine Bewertung des neuen Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (BauFordSiG).
2. Begriffsdefinitionen
2.1. Begriff der Bauwirtschaft
Für den Begriff „Bauwirtschaft“ besteht keine einheitliche Definition. Meist wird die Bauwirtschaft, die häufig auch allgemein als Baugewerbe 4 bezeichnet wird, in die Bauwirtschaft im engeren und im weiteren Sinne unterteilt 5 .
Hierbei werden unter Bauwirtschaft im weiteren Sinne alle Institutionen verstanden, die sich mit der Planung, Durchführung und Nutzung von Bauprojekten befassen. Hierunter fallen neben klassischen Bauunternehmen auch Architekten- und Ingenieurbetriebe, Wohnungsbaugesellschaften oder Händler von Baustoffen und Baumaterialien 6 . Unter die Bauwirtschaft im engeren Sinne fallen lediglich die unmittelbar am Bau beteiligten Unternehmen. Diese werden entsprechend der Baubetriebeverordnung in das Bauhauptgewerbe (§ 1 Abs. 2 BaubetrV) und das „Baunebengewerbe“ (§ 2 BaubetrV) aufgeteilt 7 . Hierbei fällt unter den Begriff des Bauhauptgewerbes etwa die Ausführung des Rohbaus im Hoch- und Tiefbau, sowie Straßen- und Landschaftsbau. Das Baunebengewerbe (auch Ausbaugewerbe genannt) betrifft die Leistungen, die den Ausbau von Bauwerken betreffen, z.B. Installationsarbeiten, Malerarbeiten, Fußboden-und Parkettlegerei.
In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff der Bauwirtschaft im engeren Sinne zugrundegelegt, wobei die Begriffe Bauwirtschaft und Baugewerbe hier gleichbedeutend verwendet werden. Zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe wird
4 Andere unterteilen die Bauwirtschaft in die Bauindustrie (mittelständische und große Unternehmen)
und das Baugewerbe (handwerkliche Betriebe)
5 Schulte, Immobilienökonomie, S. 45
6 Schulte, Immobilienökonomie, S. 45
7 Etwa bei der Problematik des Anwendungsbereichs des § 1b AÜG, z.B. OLG Dresden, Beschluss vom
27.01.2003 - Ss (OWi) 412/02
2
in dieser Arbeit grundsätzlich nicht differenziert. Hintergrund ist, dass sich die Unternehmen dieses Bereiches in Bezug auf ihre vertraglichen Bindungen (Werkvertragsrecht des BGB, Vereinbarung der Geltung der VOB/B) mit den jeweiligen Vertragspartnern in der gleichen juristischen bzw. wirtschaftlichen Lage befinden 8 .
Sollten bei der Verwendung von öffentlichen Statistiken andere Begrifflichkeiten zugrundegelegt werden bzw. differenziert werden, wird an der betreffenden Stelle darauf hingewiesen.
2.2. BGB und VOB/B-Vertrag
Nicht nur im Hinblick auf die Begriffsdefinition (siehe Ziffer 2.3) sondern auch aufgrund der Bedeutung für den Inhalt von Bauverträgen soll noch kurz auf die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB) Teil B) und deren Bedeutung eingegangen werden.
Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sondern um eine allgemeine Geschäftsbedingung, nämlich die Empfehlung des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) über eine zweckmäßige und ausgewogene Gestaltung der bauvertraglichen Beziehungen zwischen Aufraggeber und Auftragnehmer 9 .
Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B nicht automatisch zwischen den Vertragsparteien gelten, sondern deren Geltung ausdrücklich durch Einbeziehung in den Vertrag vereinbart werden muss 10 .
Das Werkvertragsrecht des BGB nimmt nicht ausreichend Rücksicht auf die Bedürfnisse der Baupraxis, da es für komplexe langwierige Bauvorhaben, die sich dadurch auszeichnen, dass Werkleistungen einer Vielzahl von Unternehmern ineinander greifen und aufeinander aufbauen, keine passenden Regelungen enthält 11 . Da die VOB/B gerade für diese Fälle Regelungen vorsieht, die im BGB fehlen, wird die
8 Anders etwa Bauträger, bei denen die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) Anwendung findet,
oder Architekten, bei deren Verträgen die Geltung der VOB/B meist nicht vereinbart wird
9 Ax/Schneider, Teil B, Einführung, Rn. 1; Locher, Rn. 139
10 BGH, Urteil vom 08.07.1999 - VII ZR 237/98; NJW 1999, 3261; Kleine-Möller/Merl, Kleine-Möller §
2, Rn. 39
11 Englert,Wirth/Willer, § 631, Rn. 14; Locher, Rn. 137
3
VOB/B in eigentlich fast alle Verträge im Baugewerbe einbezogen 12 . So wird etwa davon ausgegangen, dass etwa 85 % der in Deutschland geschlossenen Bauverträge VOB-Verträge sind 13 .
In der vorliegenden Arbeit wird sowohl auf den Werkvertrag nach BGB als auch den VOB/B Vertrag eingegangen. Bei Ausführungen zur VOB wird die Fassung von 2006 zugrundegelegt. Die Fassung 2009 wird voraussichtlich erst Mai 2010 in Kraft treten 14 .
2.3. Verwendete Begriffe Auftraggeber - Auftragnehmer
In der Arbeit wird, um eine einheitliche Benennung der Vertragsparteien zu erreichen, auf die Bezeichnungen in der VOB/B zurückgegriffen. Die VOB/B unterscheidet hierbei zwischen „Auftraggeber“ als Begriff für den Bauherrn bzw. in einer Werkunternehmerkette „höherstehenden“ Vertragspartner, und dem „Auftragnehmer“, dem der Auftrag von Seiten des Auftraggebers erteilt wird. Das BGB verwendet hierzu die Begriffe Besteller und Unternehmer. In der baurechtlichen Praxis werden jedoch die Begrifflichkeiten der VOB/B vorherrschend verwendet, so dass in dieser Arbeit, auch wenn es um Vorschriften des BGB geht, auf diese Begriffe zurückgegriffen wird. Sollten vom Auftragnehmer wiederum Unternehmer eingeschaltet werden, für die er der Auftraggeber ist, werden diese Unternehmen als Nachunternehmer oder Subunternehmer bezeichnet.
12 Die Einbeziehung gestaltet sich unter baukundigen einfach, da der bloße Hinweis auf die VOB/B
genügt, ohne etwa den Text beizufügen; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 17 U 80/03
13 Kiesel, NJW 2000, 1673, 1674
14 Dies geänderte VOB soll mit der Veränderung der Vergabevorordnung in Kraft treten. Laut dem
Bundesministerium für Wirtschaft wird sich der Bundesrat am 26.03.2010 mit der Vergabeverordnung
beschäftigen.
4
B. Empirische Untersuchung über Insolvenzen im Baugewerbe
Nachfolgend wird nun untersucht, ob der in der Einleitung genannte „Eindruck“ tatsächlich zutreffend ist, also ob einerseits im Baugewerbe überdurchschnittlich viele Insolvenzen auftreten und ob andererseits die erfolgreiche Sanierung eines insolventen Bauunternehmens tatsächlich kaum vorkommt.
1. Untersuchung von Insolvenzen im Baugewerbe im allgemeinen
1.1. Anzahl der Insolvenzen im Baugewerbe
Anhand des verfügbaren Datenmaterials, etwa von dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, ist ersichtlich, dass die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Bereich der Bauwirtschaft mit durchschnittlich etwa 7600 Insolvenzen pro Jahr sehr hoch ist. Es ist jedoch auch zu erkennen, dass in den letzten Jahren ein Rückgang stattgefunden hat, der wohl auf die sich verbessernde allgemeine wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist. Dies wird anhand nachstehender Abbildung nochmals ersichtlich, wobei hieraus auch hervorgeht, welcher Anteil der Insolvenzverfahren im Baugewerbe auf das Bauhauptgewerbe entfällt.
Anschaulich werden diese Zahlen, wenn ihnen die gesamte Anzahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland gegenüber gestellt werden. Hierbei zeigt sich, dass hierbei das Baugewerbe mit durchschnittlich fast 25 % einen maßgeblichen Anteil trägt, wobei auch hier in den letzten Jahren eine gewisse Erholung erkennbar ist.
Anhand der statistischen Daten ist ersichtlich, dass der gewonnene Eindruck, dass Insolvenzen im Baugewerbe besonders häufig vorkommen, zutreffend ist.
1.2. Gründe für die hohe Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Baugewerbe
Für die hohe Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Baugewerbe sind mehrere Faktoren verantwortlich.
Neben der schlechten allgemeinen Marktlage und dem Bestehen von Überkapazitäten 15 sind hier nach Auffassung des Verfassers noch zwei Besonderheiten maßgeblich. Der erste Punkt betrifft die Kapitalausstattung der Unternehmen, der andere die schlechte Zahlungsmoral der Auftraggeber.
1.2.1. Geringe Kapitalausstattung
15 Siehe hierzu auch Ausführungen unter C. 2.3.
6
Zunächst verfügen die meisten Unternehmen im Baugewerbe über eine vergleichsweise dünne Kapitaldecke.
Dies ist etwa aus einem Vergleich der Eigenkapitalquote von Unternehmen im Baugewerbe mit der durchschnittlichen Eigenkapitalquote von Unternehmen in Deutschland insgesamt ersichtlich. Dieser Vergleich und die Entwicklung der letzten Jahre ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.
Quelle: Angaben aus Jahresabschlüssen Deutscher Unternehmen, Wirtschaftsdaten der Dt.Bundesbank
Es zeigt sich, dass Unternehmen des Baugewerbes eine deutlich geringere Eigenkapitalquote aufweisen, als der Durchschnitt deutscher Unternehmen anderer Wirtschaftszweige.
Anhand der Eigenkapitalquote lässt sich im Allgemeinen die Fähigkeit von Unternehmen, Risiken und Verluste zu tragen, bewerten 16 und ist damit zentraler Indikator für die Bonität von Unternehmen und damit auch für die Kreditbeurteilung 17 . Hieraus folgt einerseits, dass Unternehmen des Baugewerbes diesbezüglich größere Schwierigkeiten haben, an Fremdkapital zu gelangen, da die Bonität im Hinblick auf die Eigenkapitalquote als gering eingestuft wird.
Im Falle verschärfter Finanzierungsbedingungen müssen die Unternehmen die eigenen Kapitalreserven aufwenden, um notwendige Investitionen, aber auch das laufende Geschäft zu finanzieren.
16 Beurteilung der Bonität von Unternehmen, Broschüre der Deutschen Bundesbank, S. 13
17 Reize / Zimmermann, KfW Research Nr. 36, Juni 2008, S. 2
7
Dementsprechend werden Unternehmen mit geringer Eigenkapitalquote von einer Krise, wie etwa einer größeren Verlustbaustelle oder auch der verzögerten Zahlung erheblich getroffen.
1.2.2. Zahlungsmoral der Auftraggeber - Dauer der Rechnungsbegleichung
Nächster erheblicher Grund für die hohe Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Baugewerbe ist die Zahlungsmoral bzw. die Dauer der Rechnungsbegleichung, die wiederum negative Auswirkungen auf die Liquidität 18 hat.
Umso länger der Zeitraum zwischen Rechnungsstellung, die nach den Regelungen des Werkvertragsrecht grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Leistung erfolgen kann 19 , umso länger wird die Leistung durch den Auftragnehmer vorfinanziert. Dies hat in der Regel Folgen für alle Nachunternehmer in der Leistungskette, da die Kapitaldecke der einzelnen Unternehmen häufig so dünn ist, dass sie ihre Nachunternehmer erst bezahlen können, wenn sie selbst ihren Werklohn von ihrem Auftraggeber erhalten haben. Die nachfolgenden Darstellungen differenzieren in der Regel zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern.
Dies beruht insbesondere darauf, dass die öffentliche Hand wesentlichen Anteil an dem gesamten auf dem Bundesgebiet ausgeführten Bauleistungen hat. Dies verdeutlicht nachfolgende Abbildung. Hieraus ist ersichtlich, dass der Anteil des öffentlichen Baus (die Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG und der Deutschen Telekom AG zählen seit 1995 zum Wirtschaftsbau 20 ) am Gesamtumsatzvolumen erheblich ist.
18 Zu den verschiedenen Begriffen der Liquidität in der Betriebswirtschaftslehre siehe etwa Bestmann, S.
417 f.; in der vorliegenden Arbeit wird unter dem Begriff die Fähigkeit verstanden, zu jedem Zeitpunkt
die jeweils fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen
19 So wird der Werklohn grundsätzlich erst nach Fertigstellung und Abnahme der Werkleistung fällig,
§ 641 BGB
20 Vorher wurden sie zum öffentlichen Bau gezählt, vgl. Definitionen Bauvolumen, abrufbar unter
http://www.bauindustrie.de/
8
Zu der Frage der Zahlungsmoral der jeweiligen Auftraggeber führte das Betriebswirtschaftliche Institut der Bauindustrie (BWI-Bau) im Jahre 2008 eine Umfrage bei 329 Betrieben unterschiedlicher Größe im gesamten Bundesgebiet durch 21 . Zunächst wurden die jeweils vereinbarten Zahlungsziele erfragt. Hierbei zeigt sich, dass Abschlagszahlungen im Mittel nach 18 Tagen fällig sind, bei Schlussrechnungen werden unterschiedliche Zahlungsfristen eingeräumt; bei privaten Auftraggebern im Durchschnitt 39 Tage, bei gewerblichen Auftraggebern 47 Tage und bei öffentlichen Auftraggebern 54 Tage. Dies ist aus nachstehender Abbildung ersichtlich.
21 Umfrage des Betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums der Bauindustrie, zuletzt im September
2008 unter 329 Betrieben unterschiedlicher Größe in Deutschland, veröffentlicht im Sonderrundschreiben
2008, abrufbar unter www.bwi-bau.de
9
Allerdings zeigte die Umfrage, dass die tatsächlichen Zahlungseingänge erheblich später erfolgen, die Zahlungsziele werden im Mittel um 6 Tage bei den Abschlagsrechnungen und 14 Tage bei der Schlussrechnung überschritten. Die öffentlichen Auftraggeber (Bund und Länder) sowie die Deutsche Bahn fallen hier besonders ins Gewicht, wie in nachstehender Abbildung veranschaulicht.
Bei den öffentlichen Auftraggebern besteht zwar kein Insolvenz- und damit auch kein Forderungsausfallrisiko, erhebliche Zahlungsverzögerungen führen jedoch zu Liquiditätsengpässen bei den Auftragnehmern, schlimmstenfalls zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO. Das Bild bestätigt sich in einer Umfrage des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. deren Ergebnis in nachfolgender Abbildung ersichtlich ist.
10
Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. / Kraus / Stand 04/09 auf Basis Creditreform, Wirtschaftslage und Finanzierung im Mittelstand, Umfrage unter ca. 530 Unternehmen des Baugewerbes
Es zeigt sich, dass die Unternehmen im Bereich des Baugewerbes von längeren (auch unfreiwillig eingeräumten) Zahlungsfristen betroffen sind. Darüber hinaus ist anhand der Abbildung erkennbar, dass die Zahlungsmoral der Auftraggeber im Zuge der Wirtschaftskrise wieder schlechter wird.
1.3. Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Anzahl der Insolvenzen im Bereich des Baugewerbes vergleichsweise hoch ist. Grund hierfür ist neben den Marktbedingungen eine geringe Kapitaldecke auf Seiten der Auftragnehmer verbunden mit einer schlechten Zahlungsmoral auf Seiten der Auftraggeber, die zu einem erhöhten Risiko der Zahlungsunfähigkeit führt.
2. Untersuchung von Insolvenzen im Baugewerbe im Besonderen
Weiter wird nun untersucht, ob die erfolgreiche Sanierung eines Unternehmens des Baugewerbes tatsächlich so selten auftritt, wie dies nach der öffentlichen Meinung der
11
Fall ist. Hierzu wurden etliche Insolvenzen im Hinblick auf verschiedene Gesichtspunkte untersucht.
2.1. Untersuchungsgegenstand
Gegenstand der nachfolgenden empirischen Untersuchung sind Insolvenzverfahren von Unternehmen des Baugewerbes, bei denen eines der größten deutschen Bauunternehmen, meist als Gläubiger und Auftraggeber, „beteiligt“ war. Als Untersuchungszeitraum wurden die letzten Jahre, nämlich 2004 bis 2009 gewählt. Bei den Verfahren wurden die als Gläubiger verfügbaren Informationen ausgewertet. Dies betrifft hauptsächlich die seitens des Insolvenzverwalters zur Verfügung gestellten Informationen, die Bekanntmachungen gemäß § 9 InsO sowie die mit dem Insolvenzverwalter geführte Korrespondenz.
In diesem Zeitraum traten insgesamt 232 „Insolvenzfälle“ auf. Der Begriff des „Insolvenzfalles“ wird verwendet, da hierunter auch Betriebe fallen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde. Die Verteilung nach der Rechtsform ist aus nachfolgender Abbildung ersichtlich.
Es zeigt sich, dass die Tätigkeit im Baugewerbe hauptsächlich in Form der GmbH betrieben wird. Ebenso weit verbreitet ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG und die Ausübung als persönlich haftender Einzelunternehmer, ferner noch die englische
12
Limited. Unter den Begriff „Andere“ fallen hier die AG, KG, Limited & Co. KG sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bei den untersuchten Unternehmen kaum vertreten waren.
2.2. Die Eröffnung des Verfahrens: Antragsteller, Anzahl der eröffneten Verfahren und Eröffnungsgrund
2.2.1. Antragsteller
Bei den Antragstellern 22 wurde zwischen dem Eigenantrag und dem Antrag eines Gläubigers unterschieden, wobei bei den Anträgen eines Gläubiger hauptsächlich Anträge der Sozialversicherungsträger (wie etwa der AOK) vorlagen. Hiernach wurde in 70 % der untersuchten Fälle ein Eigenantrag gestellt, 30 % der Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfielen auf Anträge eines Gläubigers.
22 Der Antragsteller ist nicht in allen Insolvenzbeschlüssen benannt worden, daher konnte dieser nicht bei
allen untersuchten Verfahren ermittelt werden
13
2.2.2. Eröffnete Verfahren
Von den 232 untersuchten „Insolvenzfällen“ wurde in 209 Fällen (90 %), das Insolvenzverfahren eröffnet. In 23 Fällen (10 %) wurde der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen.
2.2.3. Eröffnungsgrund
Grundsätzlich kommen gemäß § 16 ff. InsO als Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO, die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO im Falle eines Eigenantrages sowie bei juristischen Personen die Überschuldung gemäß § 19 InsO in Frage.
Bei den untersuchten eröffneten Verfahren zeigte sich hierbei folgende Verteilung 23 : In 28,6 % der untersuchten und eröffneten Verfahren beruhte die Verfahrenseröffnung auf Zahlungsunfähigkeit, in 71,4 % der untersuchten Verfahren wurde als Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung angegeben. Der Eröffnungsgrund der alleinigen Überschuldung wurde in keinen der untersuchten Verfahren als Eröffnungsgrund benannt.
In diesem Zusammenhang ist noch bemerkenswert, dass auf die Hälfte der Unternehmen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren aufgrund „nur“ von Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde, Gesellschaften im Sinne von § 19 InsO entfielen, und dieser Eröffnungsgrund also nicht auf die Unternehmen beschränkt war, bei denen Schuldner bzw. haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Hieraus folgt, dass die Zahlungsunfähigkeit und damit die fehlende Liquidität das maßgebliche Problem der Unternehmen des Baugewerbes ist, das letztlich zur Insolvenz führt.
23 Diese Zahlen sind nur als Prozentsätze verfügbar, da nicht in allen untersuchten Beschlüssen zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Eröffnungsgrund benannt wurde
14
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem oben aufgezeigten Problem der schlechten Kapitalausstattung der als Auftragnehmer tätigen Unternehmen und der schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber.
15
2.3. Stand des Verfahrens - Quote der erfolgreichen Sanierungen
In einem weiteren Schritt wurde die Quote der erfolgreichen Sanierungen untersucht. Obgleich der Gesetzgeber durch die Insolvenzrechtsreform hauptsächlich die Eigensanierung, also den Erhalt des Unternehmensträgers durch Wiederherstellung der Ertragskraft erreichen wollte 24 , wird in dieser Arbeit selbstverständlich auch die übertragende Sanierung 25 , also die Unternehmensveräußerung als Ganzes unter Erhalt des Betriebes als erfolgreiche Sanierung verstanden.
Zunächst war beabsichtigt, zur Ermittlung der Sanierungsquote auf den Verfahrensstand nach einer bestimmten Zeit abzustellen. Im Zuge der Untersuchung zeigte sich jedoch, dass eine Sanierung, sei es übertragende Sanierung oder durch einen Insolvenzplan, stets innerhalb des ersten Jahres, häufig sogar noch innerhalb eines halben Jahres, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet, jedenfalls aber begonnen wurde. Auf der anderen Seite zeigte sich, dass bei den Verfahren, bei denen kein Sanierungserfolg feststellbar war, innerhalb längerer Zeit keine wesentlich Änderung eintrat, sondern häufig immer neue Termine zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bestimmt wurden bis irgendwann die Schlussverteilung stattfand bzw. die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO erfolgte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass kaum eines der untersuchten Insolvenzverfahren bisher abgeschlossen ist.
Dementsprechend wurde im Zuge der Untersuchung kein fester Zeitraum, wie etwa Verfahrensstand nach vier Jahren, mehr herangezogen. Vielmehr wurde auf den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Arbeit abgestellt, auch wenn sich die dann angesetzte Verfahrensdauer der untersuchten Insolvenzverfahren entsprechend dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens unterscheidet. Bei den untersuchten Insolvenzverfahren zeigte sich folgendes Bild.
24 Begründung zu § 253 RegE, BT-Drucksache 12/2443, S. 195
25 Siehe hierzu etwa, Ott/Göpfert, S. 104 ff.
16
2.3.1. Sanierungen und Sanierungsquote
Von den 209 eröffneten Verfahren gelang in nur neun Fällen eine Sanierung mittels übertragender Sanierung bzw. die Aufstellung eines Insolvenzplanes. Dies entspricht einer Quote in Höhe von 4,3 % bezogen auf die eröffneten Verfahren und in Höhe von 3,9 % in Bezug auf die insgesamt untersuchten Verfahren. Hierbei fand in sechs Fällen eine übertragende Sanierung, also eine Übertragung des Geschäftsbetriebes auf einen neuen Rechtsträger statt, in drei Fällen gab es ein Insolvenzplanverfahren.
Dies ist als nicht hoch zu betrachten, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass im allgemeinen 30 - 35 % aller insolventen Unternehmen grundsätzlich fortführungs- oder sanierungsfähig sind und dementsprechend von einer guten Insolvenzverwaltung gesprochen werden kann, wenn in wenigstens 10 - 15 % aller Unternehmensinsolvenzen eine Fortführung nebst einer (auch übertragenden) Sanierung erfolgt 26 .
Dies deutet darauf hin, dass die Sanierung eines insolventen Unternehmens im Baugewerbe besondere Schwierigkeiten aufweist, die über eine „normale“ Insolvenz hinausgehen.
2.3.2. Die übrigen Verfahren
Diese Schwierigkeit zeigt sich insbesondere auch dann, wenn man die übrigen Verfahren betrachtet.
So wurde bei neun Verfahren, also bei genau so vielen, bei denen eine Sanierung erfolgreich war, binnen kurzer Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens des Insolvenzverwalters ausdrücklich mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei.
26 Haarmeyer, ZInsO 2007, 169, 172
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Bei weiteren 47 Verfahren wurde im Laufe des Verfahrens seitens des Insolvenzverwalters Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt, also mitgeteilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit betrifft immerhin 22,5 % der insgesamt eröffneten Verfahren.
Dies bedeutet zwar nicht das Ende des Insolvenzverfahrens, da der Insolvenzverwalter gemäß § 208 Abs. 3 InsO auch weiterhin zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet ist und auch eine Rückkehr in das reguläre Insolvenzverfahren möglich ist 27 , sofern keine Massearmut gemäß § 207 InsO eintritt. Da die Masseunzulänglichkeit, ebenso wie die drohende Masseunzulänglichkeit, jedoch anzuzeigen ist, wenn die nach dem aufzustellenden Finanzplan fälligen Masseverbindlichkeiten die flüssigen Mittel übersteigen 28 deutet dies darauf hin, dass die Massezuflüsse, mit denen der Insolvenzverwalter gerechnet hat, nicht in der prognostizierten Höhe zu realisieren sind.
Dies wiederum deutet auf erhebliche Schwierigkeiten bei Verwertung der Insolvenzmasse bzw. der Generierung von Masseforderungen hin. Bei den anderen Verfahren war im Übrigen keine Besonderheit erkennbar. Darin wurden die angemeldeten Forderungen in mehreren Prüfungsterminen geprüft. Bei 13 Verfahren fand die Schlussverteilung bereits statt.
2.4. Zusammenfassung
Der Verfahrensstand bzw. die Sanierungsquote der eröffneten Insolvenzverfahren ist nochmals aus nachfolgender Abbildung ersichtlich.
27 Braun, Kießner, § 208, Rn. 32 f. (2. Auflage)
28 Braun, Kießner, § 208, Rn. 5 f. (2. Auflage)
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Es zeigt sich, dass die erfolgreiche Sanierung eines insolventen Unternehmens im Baugewerbe tatsächlich, zumindest statistisch gesehen, schwierig, wenn nicht unmöglich ist.
C. Gründe für die (un)mögliche Sanierungsfähigkeit von insolventen
Bauunternehmen in der Rolle des Auftragnehmers
Wie oben dargestellt, ist die Sanierung von insolventen Bauunternehmen offenbar schwierig, wenn nicht in vielen Fällen unmöglich, und dies obgleich der Gesetzgeber durch die Insolvenzrechtsreform hauptsächlich die Eigensanierung, also den Erhalt des Unternehmensträgers durch Wiederherstellung der Ertragskraft erreichen wollte 29 . Aufgrund der Vielzahl der untersuchten Fälle ist auszuschließen, dass es sich hierbei um Einzelfälle handelt. Vielmehr liegt es offenbar an besonderen, spezifischen Schwierigkeiten, die über diejenigen, die bei einer „normalen“ Insolvenz anzutreffen sind, hinausgehen.
Nachfolgend soll untersucht werden, welche Ursachen die besonderen Schwierigkeiten der Sanierung eines Bauunternehmens haben. Hierbei sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Bereiche zu maßgeblich, bei denen die Besonderheiten einer Bauinsolvenz hauptsächlich zum Tragen kommen.
29 Begründung zu § 253 RegE, BT-Drucksache 12/2443, S. 195
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Dies betrifft zum einen noch laufende Baumaßnahmen, bei denen beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt haben. Zum anderen betrifft dies neue, noch akquirierende, Aufträge für neue Baumaßnahmen. In den übrigen Fällen ergeben sich wenige Besonderheiten der Bauinsolvenz im Vergleich zu anderen Insolvenzverfahren. Wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten bereits vollständig erfüllt hat, hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Werklohnes 30 .
Hierbei kann sich in dem Fall, in dem Auftraggeber die öffentliche Hand ist, eine gefährliche Aufrechnungsbefugnis gegen den Werklohnanspruch mit
Vorsteuerrückforderungsansprüchen aus § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG ergeben 31 . Dies ist der Fall, wenn der Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit der Forderungen, für die der insolvente Steuerpflichtige die Vorsteuer gezogen hat, vor der Insolvenzeröffnung liegt. Da hier auf die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung abgestellt wird 32 und Insolvenzanträge in der Regel erst gestellt werden, wenn dies erfüllt ist 33 , kann dies Dazu führen, dass der Bund als Teilgläubiger der Umsatzsteuer erfolgreich gegen die Werklohnforderung aufrechnen kann.
Wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt hat, ergeben sich ebenfalls wenige Besonderheiten. Der Auftraggeber kann seinen Anspruch auf Vertragserfüllung lediglich als Insolvenzforderung geltend machen 34 . Wie bereits ausgeführt, liegt der Fokus der Arbeit jedoch auf den noch laufenden Baumaßnahmen und etwaigen neuen Bauvorhaben. Da es sich hier um eine abstrakte nicht den Einzelfall betreffende Darstellung handelt, liegt der Fokus insbesondere auf der Darstellung und Bewertung der rechtlichen Gegebenheiten, die bei einer Bauinsolvenz typischerweise auftreten.
30 siehe hierzu ausführlich Heidland, Rn. 970 ff.
31 BGH, Urteil vom 19.07.2007 - IX ZR 81/06
32 BGH, Urteil vom 19.07.2007 - IX ZR 81/06
33 Hörmann, IBR 2008, 16
34 siehe hierzu ausführlich Heidland, Rn. 992 ff.
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1. Der Bauvertrag in der Insolvenz
Bei den laufenden Baumaßnahmen sind prinzipiell zwei Szenarien denkbar, deren Eintritt auch von dem Verhalten des Auftraggebers eines insolventen Auftragnehmers abhängt. Daher wird in einem ersten Schritt der Bauvertrag in der Insolvenz untersucht, wobei unterstellt wird, dass seitens des Auftraggebers keine Maßnahmen getroffen werden. Hier werden also die Handlungsmöglichkeiten, die die Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter für die Sanierung an die Hand gibt untersucht. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, sich für die Fortführung oder Beendigung einzelner Baumaßnahmen zu entscheiden. Dies wird unter der Ziffer 1.1.ausgeführt werden. Unter Ziffer 1.2. wird der Fokus auf den Auftraggeber und seine Interessen gelegt. Der Auftraggeber hat prinzipiell zwei Möglichkeiten, er kann sich entweder kooperativ verhalten oder versuchen, den Vertrag zu beenden. Dementsprechend werden unter Ziffer 1.2. beide Varianten und deren Auswirkung auf eine erfolgreiche Sanierung eines insolventen Bauunternehmens untersucht.
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Arbeit zitieren:
Martin Ries, 2010, Insolvenzen in der Bauindustrie, München, GRIN Verlag GmbH
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