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1. Gesetze zum Naturschutz? 3
2. Das Bundesnaturschutzgesetz von 2002 3
2.1 Allgemeine Vorschriften 3
2.2 Umweltbeobachtung und Landschaftsplanung 5
2.3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft 6
3. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von 7
Natur und Landschaft
3.1 Naturschutzgebieten 7
3.2 Nationalparke 7
3.3 Biosphärenreservate 9
3.4 Landschaftsschutzgebiete 10
3.5 Naturparke 10
3.6 Naturdenkmale 12
3.7 Geschützte Landschaftsbestandteile 12
3.8 Gesetzlich geschützte Biotope 12
3.9 Weitere Paragraphen des vierten Abschnittes 13
4. Weitere Abschnitte des BNatSchG 13
5. Resümee 13
6. Quellenverzeichnis 14
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Warum brauchen wir Gesetze zum Naturschutz? Der Schutz unserer Umwelt sollte doch selbstverständlich sein, man sollte meinen, dass Naturschutz das Anliegen eines jeden Einzelnen ist. Doch ist die Umsetzung nicht immer so einfach. Naturschutz muss bei jeder räumlichen Veränderung, also bei jedem Eingriff in die Umwelt beachtet werden. Doch stehen hinter jedem dieser Eingriffe auch Interessen, z.B. wenn Gebäude, Straßen etc. gebaut werden, die den Naturschutz nicht unbedingt unterstützen. Rund 11% der Fläche Deutschlands sind durch Siedlungs- und Verkehrsflächen versiegelt (Konrad Adenauer Stiftung) und jeden Tag werden ca. 100 Hektar - die Fläche von 125 Fußballfeldern - freie Landschaft entweder durch Zersiedlung und Versiegelung verbaut oder von neuen Verkehrswegen zerschnitten (Umwelt- und Naturschutzverbände). Es stehen sich also verschiedene Interessen - Nutzung bzw. Schutz - gegenüber, die sich oft auch widersprechen. Hier werden Regelungen gebraucht, festgelegte Regeln. Auch ist nicht jeder „Fachmann“ und weiß, wie die Natur am besten geschützt wird; so stellt das Bundesnaturschutzgesetz den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen der bestmögliche Schutz unserer Umwelt angestrebt wird. Besonders geht das BNatSchG auf die verschiedenen Schutzgebiete ein; welche Kategorien von Schutzgebieten es gibt, soll in der folgenden Hausarbeit herausgearbeitet werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz ist nicht nur ein Gesetz, bei dessen Nicht-Einhaltung es zu Sanktionen kommt, sondern es möchte vielmehr will es Rahmen sein, innerhalb dessen verschiedene Wege zur Kommunikation zwischen Beteiligten und zur Information der Öffentlichkeit gesucht werden, um eine Zusammenarbeit zu erreichen, die nach den Grundsätzen des Gesetzes erfolgt. Das BNatSchG existiert seit 1976; in seiner aktuellen Fassung wurde ihm von Bundestag und Bundesrat am 1.2.2002 zugestimmt, so dass es am 4.4.2002 in Kraft treten konnte (Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen).
2.1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 des BNatSchG widmet sich den allgemeinen Vorschriften. Er ist in elf Paragraphen unterteilt, von denen hier die wichtigsten erläutert werden sollen.
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Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§1)
§1 des Abschnitts 1 lautet folgendermaßen: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftige
Generation im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass:
auf Dauer gesichert sind.“
Dieser §1 stellt quasi eine „Kurzform“ des ganzen BNatSchG dar. Er gibt die grundlegenden Ziele wieder, nämlich:
• Schutz, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft
• Nachhaltige Nutzung der Naturgüter
Anhand daran, dass dieser §1 auch im LNatSchG von Rheinland-Pfalz so vorhanden ist, kann man erkennen, wie die beiden Gesetze ineinander greifen.
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§2)
Der §2 des BNatSchG ist sehr umfangreich. Hier sollen die wichtigsten Punkte zusammengefasst werden. Der Naturschutz widmet sich der sparsamen, schonenden und nachhaltigen Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Umwelt. Genauer wird in diesem Paragraphen der Schutz von Naturgütern, dem Naturhaushalt, Böden, Gewässern und deren Ufern, dem Klima, biologischer (Arten-)Vielfalt, Naturbeständen im besiedelten Bereich, unbebauten oder nicht mehr gebrauchten Bereichen, natürlichen Landschaftsstrukturen, Erholungsflächen für den Mensch und historischen Kulturlandschaften formuliert. Wichtig ist auch die Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Aufgaben und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei allen Betroffenen und der Öffentlichkeit. Hier wird also auch die Problematik der sich gegenüberstehenden Interessen thematisiert; dass hier Kommunikation notwendig ist, ist auch im BNatSchG verankert. Das LNatSchG von Rheinland-Pfalz erweitert die Grundsätze des Naturschutzes um fünf Punkte und betont noch einmal die Nachhaltigkeit zum Zweck der Generationengerechtigkeit, die Lebensqualität der Bevölkerung, die Bereitstellung von Spielraum für Kinder, den Schutz
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der Kulturlandschaft und den Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt. Ein Beispiel für Schutz durch Nachhaltigkeit ist der Einsatz erneuerbarer Energien zum Schutz des Klimas.
Biotopverbund (§3)
Der §3 des ersten Abschnittes des BNatSchG widmet sich dem Biotopverbund. Die Länder sollen in Zusammenarbeit ein Biotopnetz erschaffen, welches mindestens 10% der Landesfläche umfassen und zu nachhaltigen Sicherung der Lebensräume von heimischen Tier- und Pflanzenarten dienen soll. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen und Verbindungsflächen, sowie aus Bestandteilen wie Nationalparken, Biotopen, Naturschutzgebieten u.a., auf die im Kapitel 3 genauer eingegangen wird.
Des Weiteren wird im Abschnitt 1 des BNatSchG auf die Beachtung der Ziele und Grundsätze (§4), die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (§5), die Aufgaben der Behörden (§6), Grundflächen der öffentlichen Hand (§7), Vertragliche Vereinbarungen (§8), Duldungspflicht (§9), Begriffe (§10) und Vorschriften für die Landesgesetzgebung (§11) eingegangen.
2.2 Umweltbeobachtung und Landschaftsplanung
In diesem Abschnitt geht es zuerst um die sog. Umweltbeobachtung. Deren Zweck ist es, den „Ist-Zustand“ der Umwelt zu ermitteln, um dann anthropogen verursachte Veränderungen und deren Folgen, sowie die Wirkung von
Schutzmaßnahmen zu beobachten und zu bewerten. Weiterhin beschäftigt sich der Abschnitt
Landschaftsplanung, und zwar mit deren Aufgaben, Inhalte, den Programmen und Plänen, und den Zuständigkeiten der Länder. Der Landschaftsplanung liegt ein Schema zugrunde, welches in der
Abbildung 1 dargestellt wird. Prinzipiell
findet auf 100% der Fläche Naturschutz statt, doch nicht überall gleich intensiv.
Arbeit zitieren:
Judith Bernet, 2007, Bundes- und Landesnaturschutzgesetze in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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