INHALT
1. Vorwort 3
2. Einführung 3
3. Globalisierung, Nationalstaatlichkeit und Migration 4
3.1. StaatsbürgerInnenrechte. 5
3.2. Zugehörigkeit und Nationalstaat 6
4. Migration und Arbeit. 7
4.1. Zur Internen Schließung des Arbeitsmarkts anhand des Beispiels Österreichs 8
4.2. Globalisierung von Arbeit und Migration 11
5. Anomische Spannungen in der Zielgesellschaft 12
5.1. Ethnisierte Zuschreibungen 15
6. Schlussbemerkungen 16
7. Literatur 17
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1. Vorwort
Dies ist eine Seminararbeit zum Seminar „Migration und Geschlecht“ bei Professorin Inowlocki. In Rahmen des Seminars hielt ich ein Referat zum Artikel „Secure borders and safe haven ad the gendered politics of belonging“ von Yuval- David, Anthias und Kofman. Die Beschäftigung mit dem Text bildet den „roten Faden“ der Arbeit, die an einigen Stellen grundsätzlichere Themen, wie jenes des Konzepts von StaatsbürgerInnenschaft, welche ebenfalls im Seminar besprochen wurden, aufgreift. Mir war es auch wichtig die internen Schließungsmechanismen, hinsichtlich der österreichischen Gesetzeslage in Bezug auf Drittstaatenangehörige, zu erörtern. Der Fokus des bearbeiteten Artikels liegt auf der Betrachtung der britischen geschlechtsspezifischen Migrationspolitik und Politik der „Zugehörigkeit“. Die Autorinnen untersuchen die Migrationsdebatte und die Konstruktion von Grenzen in Europa, die geschlechtspezifischen Implikationen der Einwanderungspolitik und die geschlechtsspezifische Natur der Konstruktion von „gesicherten“ Grenzen im britischen Weißbuch. In diesem differenztheoretischen Kontext bewegt sich die Analyse der Autorinnen, in dem sie die gegenwärtige geschlechtsspezifische britische Migrations- und Gemeinschaftspolitik näher betrachten. Diese britische Perspektive werde ich allerdings aus meiner Betrachtung weitgehend ausklammern. Anstatt dessen werde ich die verschiedenen Aspekte weiblicher Migration, besonders der Arbeitsmigration, und deren geschlechtsspezifische Implikationen näher betrachten. Weiters gehe ich auf die anomischen Spannungen in den Zielgesellschaften eingehen, denn der Spannungsabbau in den Auswanderungsländern ist mit einem Spannungsaufbau in den
Einwanderungsländern verbunden
2. Einführung
Die Kategorien Gender 1 und Migration 2 sind heute zentrale gesellschaftliche Merkmale. Obgleich Migration lange Zeit als vornehmlich männliche Erscheinung betrachtet wurde, zeichnen die Fakten ein deutlich anderes Bild: über die Hälfte der
MigrantInnen, und drei Viertel der Flüchtlinge 3 , sind weiblich. MigrantInnen wandern
1 „Die Geschlechter“ sind verschieden. Es gibt soziale Unterschiede, die nicht biologisch determiniert werden können. Das
gesellschaftliche Verhalten (Verhaltenspotenziale/Bedürfnisse) ist ausschlaggebend. Das soziale Geschlecht, Gender, ist ein
soziales Konstrukt. Was beide Geschlechter voneinander unterscheidet ist eng mit der patriarchalen Gesellschaftsstruktur
verbunden (hierarchisches Geschlechterverhältnis).
2 Migration wird verstanden als Übergang eines Individuums von einer Gesellschaft zu einer anderen.
3 Der Begriff Flüchtling bezeichnet den Status einer Asylwerberin (ZwangsmigrantInnen, die aus der Herkunftsgesellschaft
fliehen da sie dort verfolgt werden), die von der Aufnahmegesellschaft als Flüchtling anerkannt wird.
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aus Gesellschaften mit höheren Spannungen in Gesellschaften mit niedrigeren Spannungen ab. Durch ihr Geschlecht befinden sich Frauen (in den Herkunftsebenso wie in den Zielländern) aber in charakteristischen Arbeits- und Lebensumständen, die von jenen der Männer differieren. Soziale Suppression von Frauen ist weltweit Grundelement patriachaler Gesellschaftssysteme. Dies wird zum Teil durch die Trennung in Privat- und öffentliche Sphäre ermöglicht, denn (sexuelle) Gewalt, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung oder Beschneidung werden privatisiert und entziehen sich somit der „Staatsgewalt“ [Vgl. Seppelt 2004a]. Selbst Zwangsmigration geschieht unter stark geschlechtsspezifischen Aspekten: Durch häufigen Analphabetismus, Armut und „sozial-weibliche Verantwortlichkeit“ (wie Kinder- und Altenbetreuung) wird ihnen das Verlassen der Herkunftsgesellschaft und die Aufnahme in den Zielgesellschaften häufig erschwert. Außerdem werden „durch den Zwang zum Nachweis staatlicher, politischer Verfolgung nur Tätigkeiten, die der „typisch männlichen“ Rolle entsprechen als politische Aktivität wahrgenommen; „typisch weibliches“ Engagement hingegen wird dem privaten Bereich zugeordnet. […] geschlechtsspezifische Verfolgung als Asylgrund [wird bislang nicht anerkannt] [S. Seppelt 2004a].
3. Globalisierung, Nationalstaatlichkeit und Migration
In nationalstaatlich organisierten und gleichzeitig global orientierten Gesellschaften wird Migration reguliert. Die Einwanderungspolitik agiert durch ihre Praxen des Ein-und Ausschlusses als erste Instanz zur Selektion der EinwandererInnen. Yuval-David Anthias und Kofman machen einen Wandel der EU-Migrationsdebatte aus, in der das Thema zu einem der öffentlichen Sicherheit und Stabilität wurde, welche angeblich von kriminellen und terroristischen EinwandererInnen gefährdet werden. Seit dem 11. September 2001 intensivierte sich die Kriminalisierung von MigrantInnen und AsylwerberInnen, welche angeblich die europäischen Werte der europäischen Gesellschaften bedrohen. Diese vermeintliche Gefahr gestattete es in Großbritannien die Menschenrechte zeitweise außer Kraft zu setzen und rechtfertigte die Gefangennahme vieler EinwandererInnen. Sie betrachten diese Art der Thematisierung als Teil der Legitimation einer technokratischen und politischen Überwachung der Gesellschaft und der zunehmenden militärischen „Regulierung“ von Migration. [Vgl. Yuval- David u.a. 2005].
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3.1. StaatsbürgerInnenrechte
Ein, meiner Ansicht nach angebrachter, Ansatz innerhalb der Migrationsforschung ist die kritische Auseinandersetzung mit den Konzepten von Staat,
StaatsbürgerInnenschaft und BürgerInnenrechten, welche die Handlungsfähigkeit der MigrantInnen maßgeblich bestimmen. Dies erfordert zunächst eine
Auseinandersetzung mit den philosophischen und ideologischen Ursprüngen dieser gesellschaftlichen Konzepte.
Der Begriff der „Menschrechte“ nahm bei Thomas von Aquin seinen Anfang. Dieses Naturrecht steht über dem Staatsrecht. Das im Inneren des Menschen liegende Rechtsgefühl entscheidet über Rechtmäßigkeiten [Nach Aquin 1949 Vgl. Aquin 1995]. Subjektive natürliche Rechte treten in der politischen Theorie John Lockes auf den Plan. Aus ihm leitete er das natürliche Recht auf Eigentum ab. Zum Zwecke des Eigentumsschutzes wurde der Staat gegründet. Lockes Staat sollte das friedliche und gerechte Zusammenleben freier BürgerInnen ermöglichen. Im Staat sollten nur Gesetze herrschen, aber nicht Menschen [Nach Locke 1683 Vgl. Anstay 2003]. Der Staat, so Kant, soll die größtmögliche individuelle Freiheit verbinden mit der genauesten Bestimmung und Sicherung der Grenzen dieser Freiheit, damit sie mit der Freiheit anderer bestehen könne. Friedliches Zusammenleben sei nur durch Zwang gegenüber dem einzelnen zu verwirklichen. Der bürgerliche Rechtsstaat ist bei Kant „ein Gehege“, innerhalb dessen auch die „asozialen“ Eigenschaften „die beste Wirkung“ zeigen [Nach Kant 1784 Vgl. Kant 1993]. Als schwierigstes Problem sieht Kant die Entwicklung zu einer umfassend das Recht verwaltenden bürgerlichen Gesellschaft. Nach Kant können nur wirtschaftlich Selbstständige, also Eigentümer eigener Produktionsmittel auch Staatsbürger sein. Nur sie sind bei ihm auch Aktivbürger, nicht jedoch der Gehilfe bei einem Geschäftsmann oder bei einem Arbeiter, die Dienerschaft, der Unmündige und Frauen [Nach Kant 1795 Vgl. Kant 1924]. Für Kant gibt deshalb keine Bürgerin, da diese zum „Besitztum“ des Bürgers zählt, der „sein eigener Herr sei, […] irgendein Eigentum habe, welches ihn ernährt, […] dass er Niemandem […] diene“ [S. Kant 1922: 198]. Die StaatsbrügerInnenschaft soll die rechtliche Gleichstellung und umfassende Mitgliedschaft innerhalb einer Gesellschaft gewährleisten. Das Ideal des „Staatsbürgers“ ist jedoch von Anfang an ein männliches: das eines besitzenden
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Mannes der in der Lage ist seine Existenz selbst zu gewährleisten. Frauen wird in diesem Konzept nicht die Möglichkeit gegeben Bürgerinnen zu werden, da die Möglichkeit auf Existenz sicherndes „Eigentum“ per Definition ausblendet wird. Doch die Zeiten haben sich geändert, denn auch wenn in vielen Staaten und Teilsegmenten Frauen noch immer „BürgerInnen zweiter Klasse“ zu sein scheinen, so ist die „Entrechtlichung“ von MigrantInnen umfassender: Durch Migration verlieren Menschen ihre StaatsbürgerInnenschaft und somit auch ihre BürgerInnenrechte. MigrantInnen sind rechtlich und politisch keine BürgerInnen der Gesellschaft, sondern nur Mitglieder in einzelnen sozialen Teilsystemen. Dies ermöglicht die personelle Segmentierung der Bevölkerung in In- und AusländerInnen.
3.2. Zugehörigkeit und Nationalstaat
Zugehörigkeit konstituiert sich aus der Einschätzung der eigenen sozialen Stellung, die durch persönliche Erfahrungen mit Ausgrenzungen gewonnen wird. Vorstellungen über Zugehörigkeit produzieren eine „natürliche“ Gemeinschaft und fungieren als ausschließende Grenzen für „Andere“. Dem entsprechend besteht Zugehörigkeit auch aus der Dimension der Mitgliedschaft in verschiedenen sozialen Bündnissen. Grenzen sind starke Symbole für die Konstruktion von Gemeinschaft, sie trennen die Welt in Konzepte von „UNS“ und „DENEN“ und sind Ausdruck der Legitimität und des Souverän eines Staates. [Vgl. Yuval-David u. a. 2005]. Das Konzept der Zugehörigkeit kann auch in enger Verbindung mit nationalstaatlichen Grenzen stehen. Das Phänomen des Nationalismus ist komplex und schwierig. Der Begriff des Nationalismus ist verschwommen und vieldeutig [Vgl. Anderson 1993]. Zudem ist es durchaus umstritten, seit wann es Nationalismus als politischideologisches Phänomen überhaupt gibt. Der Mainstream der Forschung legt die Entstehung von Nationalismus in die Zeit der revolutionären Ereignisse der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts. Die „Straffung des staatlichen Betriebs im Machtstaat nach innen und nach außen“ erfolgte von allem Anfang unter nationalistischen Auspizien [Vgl. Fenske 1987: 474]. Weitere wichtige Voraussetzungen waren zudem die Erfindung und Verbreitung des Buchdrucks, der Aufstieg nationaler Volkssprachen als Schriftsprachen, der Niedergang des Lateinischen und das Wachstum des Kapitalismus sowie der gesellschaftlichen Mittelklassen usw. Traditionellem Patriotismus war moderner Nationalismus insofern überlegen, als er Menschen mobilisieren konnte, weil ein auch emotionales Wechselverhältnis von Ansprüchen
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des Einzelnen an die Nation und der Nation an den Einzelnen bestand. Zudem war er auch durch eine „offensive Haltung“ gegenüber der Außenwelt charakterisiert [Vgl. Winkler 1985: 475].
In diesem Zusammenhang ist die Vorraussetzung des Spracherwerbs und der Verwendung der Landessprache auch zuhause zur Einwanderung nach Großbritannien eine Praxis der Exklusion deren kultureller Vergangenheit, Sozialisation und Sprache aus der Mehrheitsgesellschaft. Neuere Gesetze verlangen sogar einen schriftlichen Nachweis der Sprachkompetenzen. Die Politik des „sozialen Zusammenhalts“ birgt die Gefahr Minderheiten dazu zu zwingen kulturelle Werte der Mehrheit zu übernehmen und „Fremde“ als die Ursache sozialer politischer „Entfremdung“ der Mehrheit zu konstruieren [Vgl. Yuval- David u. a. 2005].
4. Migration und Arbeit
In den letzten Jahren tat sich eine zunehmende Kluft zwischen den politischen und wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Einwanderung in die EU auf. Während die Regierungen versuchen die Einwanderung zu verhindern ist die Wirtschaft auf deren Arbeitskraft angewiesen. Zwar sind immer mehr Gesellschaften in dieser Zeit der Globalisierung bereit, ihre Mitglieder aus der Kontrolle der Sesshaftigkeit zu entlassen und gestatten diesen ein Mehr an Mobilität. Andererseits gibt es auf der Seite der Zuwanderungsgesellschaften mehr beziehungsweise neue Formen der Kontrolle, beispielsweise verschärfte Asylgesetzgebung. Frau/Man könnte auch sagen, „wenn Gesellschaften Wanderungen schon nicht verhindern können oder wollen […] so soll dieses Geschehen zumindest soweit wie möglich unter Kontrolle bleiben. Das gleiche gilt selbstverständlich auch für die Seite der potentiellen Einwanderungsgesellschaften, die sich durch komplizierte Systeme von Einwanderungsgesetzen und -bestimmungen vor einem unerwünschten Spannungstransfer zu schützen versuchen und deshalb ebenfalls das Wanderungsgeschehen vollumfänglich zu kontrollieren trachten“ [S. Hoffmann- Nowotny1988: 37]. Von der Wirtschaft werden sowohl höher als auch weniger Qualifizierte benötigt. Häufig handelt es sich bei den weniger Qualifizierten um illegale MigrantInnen, die ohne Arbeitsgenehmigung weit unter dem Mindestgehalt entlohnt werden. Vor diesen versuchen sich die Staaten zu „verschließen“, während höher Qualifizierte gerne aufgenommen werden: Dass 2002 in Großbritannien ins
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Leben gerufene „Highly Skilled“- Programm beispielsweise erlaubt es vor allem jenen, die hoch qualifiziert (und meist männlich) sind sich dauerhaft nieder zu lassen. [Vgl. Yuval- David u.a. 2005].
4.1. Zur Internen Schließung des Arbeitsmarkts anhand des Beispiels
Österreichs
Obwohl die Politik europäischer Demokratien auch heute noch auf dem Prinzip der Menschenrechte beruht, sind in der Realität die Mitglieder einer Gesellschaft in verschiedenen gesellschaftlichen Teilsystemen differentiell positioniert, abhängig von Klasse, Geschlecht, Ethnizität 4 , Aufenthaltstitel usw.. Der Nationalstaat 5 bleibt praktisch verantwortlich dafür, dass diese Rechte umgesetzt werden. Die StaatsbürgerInnenschaft dient oft als Instrument der sozialen Schließung von Nationalstaaten. Eine externe Schließung verhindert den Zugang zum Territorium, eine interne den Zugang zu Funktionssystemen (wie dem Arbeitsmarkt) [Vgl. Holz 2000].
Das Fremdengesetzt 1997 regelt die Voraussetzungen für die Einreise und das Aufenthaltsrecht nicht- österreichischer StaatsbürgerInnen. Es besagt, dass grundsätzlich nur Personen mit einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Zweck unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. SchülerInnen und StudentInnen mit einer Aufenthaltserlaubnis sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung für einen privaten Aufenthalt dürfen nicht arbeiten.
Ausländischen Arbeitskräften wird nur dann Zutritt zum österreichischen Arbeitsmarkt zugestanden, wenn sie schon einen Arbeitsplatz nachweisen können. Auf diese Weise wird der aktive (durch Anwerbung der Einzelkapitale) wie auch der passive (durch autonome Migration aufgrund des ökonomischen Gefälles) Import ausländischer Arbeitskräfte verhindert. Die im Fremdengesetz hergestellte Rechtssicherheit für die Bürokratie schlägt sich im Normalzustand als relativ freies Ermessen der unteren Verwaltungsbehörden nieder. Dieser Ermessensspielraum
4 Ethnizität meint die Verbundenheit einer Gruppe von Menschen aufgrund der Gemeinsamkeit von Kultur, Geschichte und
aktueller Erfahrungen, in Besitz eines gemeinsamen Identitäts- und Zusammengehörigkeitsgefühl.
5 Die Nation wird als ethnisches Kollektiv begriffen, dass ein ethnisches Gemeinschaftsbewusstsein teilt und politisch in der
Form des Nationalstaates organisiert ist. Der Nationalstaat ist demnach eine politische Organisationsform, in welcher der
Anspruch von politischer Staatsbürgerlichkeit und ethnischer Zugehörigkeit gestellt wird.
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treibt je nach Einstellung und Persönlichkeit des Personals vielfältig seine repressiven Blüten. In der Literatur, die sich kritisch mit dem Ausländerrecht befasst, bilden diese zum Teil grotesken repressiven Verwaltungsakte häufig die Basis der Kritik. Die gesetzliche Fixierung des breiten Ermessungsspielraumes der Bürokratie hatte zum Ziel, die Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die Gerichte zu begrenzen. Das Ermessen der Ausländerbehörden ist frei von enger rechtlicher Normierung und zentralen Anweisungen [Vgl. Dohse 1976]. Sollen die Dispositionsbefugnisse systematisch genutzt werden, so ergehen an die Behörden entsprechende Anordnungen von oben. Das Ermessen bleibt nur noch im juristischen Sinne frei, unterliegt jedoch den auf Bundesebene gesetzten Handlungsvorschriften. Darin liegt der logische Bestimmungsort der gesetzlichen Fixierung der Ermessensbreite. Den unteren Verwaltungsbehörden wird ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, um ihn über verwaltungsinterne Anweisungen nutzen zu können. Gemeinsam lassen sich die geringe Verrechtlichung im Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht einerseits und die „normale“ Verrechtlichung in vielen Bereichen andererseits zu dem Begriff des dualen Rechtsstatus der AusländerInnen vereinigen. Rechte sind gleichzeitig eingeräumt und können durch staatliche Maßnahmen im Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisverfahren über entsprechende Bedingungen und Auflagen, oder durch Entzug der Rechtsgrundlage, des Inlandsaufenthaltes, wieder genommen werden.
Das InländerInnenprimat nach innen ist das stärkste gesellschaftliche Argument dafür, dass auch zugelassene ausländische Arbeitskräfte unter Sondergesetze gestellt bleiben. Der systematische Vorrang österreichischer Arbeitskräfte ist zwar nicht rechtlich, aber ökonomisch begrenzt. Diese Restriktion staatlicher Ausländerverdrängung zeigt sich daran, dass trotz des Programms zur Substitution beschäftigter AusländerInnen durch arbeitslose ÖsterreicherInnen in bestehende Beschäftigungsverhältnisse gegen den Willen der ArbeitgeberInnen nicht eingegriffen wurde. Die Rechtsunsicherheit der AusländerInnen wird dadurch jedoch nicht beseitigt, sondern privatisiert: Die ArbeitgeberInnen entscheiden durch ihre Entlassungspolitik darüber, wer in die faktische Reichweite des staatlichen Maßnahmerepertoirs gerät. Denn das InländerInnenprimat beschränkt sich hauptsächlich auf arbeitslose AusländerInnen, die vom Kapital freigesetzt und von ihm nicht mehr benötigt werden. Private Disziplinierungsmaßnahmen erhielten so quasi einen staatlichen Verstärkereffekt. Im Bewusstsein der ausländischen
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ArbeiterInnen schlug sich dieses Verhältnis in einer starken Beziehung zwischen der Angst um den Arbeitsplatz und der Angst vor staatlicher Ausweisung nieder.
Im Fremdengesetz hat der Gesetzgeber an den entscheidenden Stellen Konkretisierungen vermieden und der Verwaltung die inhaltliche Gestaltung des Gesetzes überlassen. AusländerInnen stehen somit weniger unter der Herrschaft des Rechts im klassischen Sinn, sondern unter der Herrschaft der Verwaltung [Vgl. Ule 1957]. Die Verwaltungsakte sind für sie prinzipiell nicht kalkulierbar, weil die Ermessensfreiheit der Verwaltung die Rechtunsicherheit der AusländerInnen impliziert. Die Betroffenen haben auch keine Möglichkeit, durch entsprechendes Verhalten behördliche Eingriffe abzuwehren. Sowohl Inlands- und Arbeitsaufenthalt als auch die Modalitäten der Anwesenheit ausländischer Arbeitskräfte stehen stets unter dem Vorbehalt unvorhergesehener staatlicher Maßnahmen. Aus der
Perspektive der Betroffenen stellt sich dieser staatliche Dispositionsvorbehalt 6 als andauernde Existenzunsicherheit dar [Vgl. Frankenberg 1977]. Sie haben stets ihre gesamte Lebensperspektive und die damit verbundene Statushoffnung zu verlieren. Da die Bedrohung jedoch relativ diffus bleibt, erstreckt sich dieser Einschüchterungseffekt nicht nur auf den Umgang mit staatlichen Behörden, sondern auch auf andere Abhängigkeitsverhältnisse, in denen sich ausländische Arbeitskräfte befinden. Die Einschüchterung ergibt sich nicht nur als Verhaltensresultat der Entrechtlichung, sondern wird überdies von denen systematisch betrieben, die daran unmittelbares Interesse haben. Gerade die ArbeitgeberInnen haben vielfach die Rechtslage zur systematischen Einschüchterung nutzen können. Dass sie dazu besonders in der Lage sind, ergibt sich schon daraus, dass die Ausweisungsangst mit der Angst vor Arbeitsplatzverlust steigt. Die Rechtsstruktur verleiht damit dem privaten Disziplinierungsmittel, der Kündigungsdrohung, einen bedeutenden Verstärkereffekt.
6 Mit der Positionierung ergibt sich die relative Stellung des Individuums in der Gesellschaftsstruktur. Unterschiedliche
Positionen und differentielle Positionsbewertungen resultieren aus den Funktionen der Positionen für die Gesellschaft.
MigrantInnen sind sowohl rechtlich als auch politisch keine BürgerInnen der Gesellschaft, sondern Mitglieder in einzelnen
Teilsystemen. Dispositionierung von MigrantInnen bedeutet als den Verlust dieser Mitgliedschaft.
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4.2. Globalisierung von Arbeit und Migration
Die Umstrukturierung der Arbeit im Nimbus von Globalisierungsprozessen und Deregulierung funktioniert geschlechtsspezifisch und trennend. Durch die Produktionsverlagerungen seit Ende der 60er Jahre wurde eine zunehmende Reihe von Frauen in den Welterwerbsmarkt eingegliedert. In diesen exportorientierten, arbeitsintensiven Industriebranchen der Freihandelszonen mit ihren informalisierten Hinterhof- und Heimarbeits- Arbeitsstätten handelt es sich vor allem um unregulierte und minimal honorierte Zeitarbeitsverhältnisse. Das Anschwellen des Dienstleistungssektors begünstigt den Sektor der informellen Arbeit. In abendländischen post- industriellen Gesellschaften ist in den letzten Jahren eine Trennung in eine hochqualifizierte, einträglich verdienende
Dienstleistungsklasse einerseits und verstärkt ethnisierte und prekäre Sektoren andererseits zu registrieren. Der zunehmenden wirtschaftlichen Ausbeutung und Entrechtlichung steht ein Anstieg neuer Chancen aufgrund des eigenen Einkommens gegenüber. Es ist im Rahmen des neoliberalen Wandels auch in den Industrienationen eine Verschlimmerung der Arbeitsverhältnisse und Ausweitung des Niedriglohnsektors zu beobachten. Einige der informalisierten und schwierigen Arbeitsfelder formen nicht nur einen verweiblichten, sondern auch einen ethnisierten Ökonomiesektor. Unähnlich den GastarbeiterInnen der 60er und 70er Jahre, stehen MigrantInnen heute vor allem informelle Tätigkeiten in wenigen
Arbeitsmarktsegmenten frei. Dies berührt vor allem Heimarbeit, Sweatshop-, Reinigungs-, Gastronomie- und Sexarbeit. Generell ist eine Feminisierung der Migration zu bemerken, wozu auch die zugrunde liegenden vergeschlechtlichten Umstände in den Herkunfts- und Zielländern zählen. Arbeitssegmente wie Prostitution und Hausarbeit werden immer mehr auf Migrantinnen abgestimmt [Vgl. Seppelt 2004a].
Nicht alle sich prostituierenden migrantischen Frauen werden von Frauenhändlern zwangsprostituiert, nur ein Teil der Migrantinnen sind vom Frauenhandel betroffen. Trotzdem arbeiten die betroffenen Frauen unter prekären Verhältnissen. Sie werden mit Bedingungen konfrontiert, die sie in Existenz bedrohende Unfreiheiten bringen, in
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Illegalität und in die zum Teil völlige Abhängigkeit von Kupplern. Die Migrationsstrategien der Sexarbeiterinnen sind gesellschaftliche Tatsache; die ungeheueren Lohnunterschiede machen auch niedrig entlohnte Arbeitsplätze in den Zielgesellschaften noch attraktiv. Aufgrund der globalen wirtschaftlichen Ungleichmäßigkeiten sollte diese selbstbestimmte Alternative aber nicht mit Freiwilligkeit verwechselt werden; die Schranken zwischen Prostitution und Zwangsprostitution sind oft nicht so streng wie sie zu sein scheinen [Vgl. Seppelt 2004b].
Im Zweig der Betreuungsarbeit zeigt sich die Verweiblichung der Migration darin, dass heute Frauen aus Asien, Afrika, Lateinamerika und Osteuropa als Hausgehilfinnen oder Ammen in den Zielgesellschaften arbeiten und damit Verantwortlichkeit für das Familieneinkommen in den Herkunftsgesellschaften übernehmen. Weltumspannende Betreuungsketten entstehen auch, weil Pull-Faktoren der Migration die Anfrage nach Haushalts- und Kinderbetreuungsleistungen in den Zielgesellschaften angestiegen ließen. Hausarbeit wird dadurch in entlohnte Arbeit umgebildet, die als Dienstleistungen von außen bestellt werden. Die Nachfrage nach außerfamiliärer Fürsorge hat mit dem Wandel vom „Hausfrau-Ernährer“ - Modell und dem Verloren gehen der Großfamilie zu tun. So vielgestaltig die Arbeitsgebiete (wie Kinder-, Altenbetreuung, Putzen, Waschen und Einkaufen) der betroffenen MigratInnen sind, so verschiedenartig sind auch die
Beschäftigungsverhältnisse. Die Erscheinung der „neuen Dienstmädchen“ ist zwar ein „Jobwunder“, aber ein ungesetzliches: In der Schattenwirtschaft tut sich ein umfassender, aber informeller Arbeitsmarkt auf. Die MigrantInnen nehmen eine erhebliche soziale und gesetzmäßige Unsicherheit in Kauf, verfügen nur über ein geringes Einkommen und sind häufig Opfer (sexueller) Gewalt. Auch die Mutterliebe verschiebt sich: Während das in der Herkunftsgesellschaft zurückgelassene Kind zwar Ausbildungsgeld erhält, so erhält das Kind in der Zielgesellschaft einen „Mehrwert“ an Liebe [Vgl. Vinz 2004].
5. Anomische Spannungen in der Zielgesellschaft
Doch selbst wenn die Mirgation in die Zielgesellschaft geglückt ist, so bedeutet dies nicht die Lösung aller Probleme für die MigrantInnen, es entstehen neue: Durch
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Bestimmungen und Verfahren der Ethnisierung, Rassisierung 7 und Kulturalisierung werden gesellschaftliche Differenzen, Ungleichmäßigkeiten und Exklusion erzeugt und manifestiert [Vgl. Nachtigall u. a. 2004 und Bauböck 1994]. Nach Hoffmann- Nowotny ist der Spannungsabbau in den Auswanderungsländern mit einem Spannungsaufbau in den Einwanderungsländern verbunden. Diese Spannungen münden in der so genannten Unterschichtung der
Aufnahmegesellschaft und in den so genannten neofeudalen Absetzungen der Einheimischen nach oben und der MigrantInnen nach unten. Der geringer werdende Anteil der Einheimischen an der „Grundschicht“, ihr sozialer und finanzieller Aufstieg ist nur durch die Zuweisung der unteren Statusdimensionen an die FremdarbeiterInnen gelungen.
Abbildung 1: Einfluss der Migration auf die Struktur der Aufnahmegesellschaft nach
7 Ideologische Rassentheorien entwickelten sich vor allem im kontinentalen Europa des 18. und 19. Jahrhunderts. Der
eigentliche Anstoß zur Formulierung von Rassentheorien erfolgte durch französische Aristokraten, die ihre durch die
Französische Revolution verlorenen feudalen Privilegien restaurieren wollten [Vgl.: Rieger in Nohlen 1995: 497]. Die Theorien
waren sozialdarwinistisch geprägt und sollten angeblich biologisch- naturgesetzliche Ungleichheiten der verschiedenen
Gesellschaftsgruppen in scheinbar wissenschaftlich begründeter Weise politisch-autorativ suggerieren. Gobineau veröffentlichte
das zur Entstehung und Verbreitung von Rassenideologien bedeutsame, vierteilige Werk „Essais ur l’ Inegalite des Races
Humaines“, welches von der apriorischen Ungleichheit und Reinheit (dreier) „Rassen“ ausging. Er argumentierte dass nur die
„Weiße Rasse“ aufgrund ihrer biologischen Ausstattung dazu bestimmt sei, eine Hochkultur zu entwickeln; kulturelle
Entwicklung könne hingegen nur durch die Unterwerfung der „farbigen Rassen“ erfolgen [Vgl.: Clausen 1994: 41]. „[Aber] die
klassische Argumentation des biologischen Determinismus versagt beim Menschen, da alle Merkmale, auf die er sich zur
Unterscheidung von Gruppen beruft, gewöhnlich Produkte der Kulturentwicklung sind. […] Die Kultur der Menschen entwickelte
sich mit wenig oder ohne Bezug auf genetische Variationen zwischen Menschengruppen weiter“ [S. Gould 1988: 360ff.].
Tatsächlich ist der genetische Unterschied zwischen den so genannten “Rassen” so klein, dass im Vergleich der genetische
Unterschied zwischen Individuen „einer Rasse“ überwiegt.
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Diese Situation ist aber, so Hoffmann- Nowotny, nicht stabil: Die aufgestiegenen Einheimischen fürchten sich latent, aber permanent, vor dem drohenden Abstieg. Dieser anomische Zustand ist mit dem Bedürfnis verbunden, sich nach unten abzugrenzen. Und da frau/man nicht auf die Kriterien der modernen Gesellschaft zurückgreifen kann, da die ZuwanderInnen nicht eindeutig schlechter qualifiziert sind als die einheimischen ArbeiterInnen, greift frau/man auf das Kriterium der ethnischen Zugehörigkeit zurück. Frau/Man pocht auf den zugeschriebenen Status anstatt auf den erworbenen Status. Damit erhält die moderne Gesellschaft die so genannte neofeudale Absetzung. „Die Dominanz partikulärer Werte, dass heißt die Betonung zugeschriebener Status und die daraus resultierende Schließung von Aufstiegskanälen für bestimmte Gruppen und Schichten, bilden ein Syndrom, das kennzeichnend ist für traditional- feudale Gesellschaften. Wird versucht, ein solches Syndrom in modernen Gesellschaften durchzusetzen, so sprechen wir von neofeudalen Tendenzen“ [S. Hoffmann- Nowotny 1973: 29]. Die Einheimischen, die bewusst oder unbewusst die neofeudale Absetzung praktizieren, treten zwar nicht zwangsläufig für eine Reduzierung der Zahl der AusländerInnen ein, aber sie brauchen die AusländerInnen als diskriminiertes Arbeitspotential, das sie selbst ausbeuten können. Dadurch treten die MigrantInnen nicht in Konkurrenz mit den Einheimischen, und frau/man kann eine Reduktion der Spannung erwarten. Mit der neufeudalen Absetzung sind die zentralen Statuslinien für die Zugewanderten gesperrt. Die Tendenz eines sozialen und beruflichen Aufstiegs betrifft nicht alle Einheimischen in gleicher Weise: Die Mobilitätschancen sind unterschiedlich. Die, die aufgrund einer regionalen oder strukturellen Benachteiligung weniger Chancen haben, unterpriviligiert sind, und die, deren bildungsbezogener Status mit dem Aufstieg in finanzieller und beruflicher Hinsicht nicht „mitgehalten“ hat, reagieren auf die Zugewanderten mit Abwehr [Vgl. Hoffmann-Nowotny 1973]. Die MigrantInnen werden weiterhin als latente oder manifeste Bedrohung empfunden, das anomische Potential bleibt erhalten. Bei der Mehrheit der Zugewanderten findet ein Komplementärprozeß zur Reaktion der Einheimischen statt: Auf die neofeudale Absetzung nach „oben“ der Einheimischen reagieren sie mit der neofeudalen Absetzung nach „unten“. Sie halten die Einheimischen für überlegen 8 Quelle: Hoffmann- Nowotny (1973): 23
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und akzeptieren die Schichtung der Aufnahmegesellschaft in „Einwanderer unten“, „Einheimische oben“. Erst mit dieser Reaktion „sind die Grundlagen für eine Neofeudalisierung der Gesellschaft geschaffen“ [S. Hoffmann- Nowotny 1973: 240]. Passen sich de ZuwanderInnen an die anomischen Spannungen der Aufnahmegesellschaft an und geben sie ihre Mobilitätsaspirtionen auf, so komplettieren sie die neufeudale Absetzung. Das Gefühl der Diskriminierung entsteht erst, wenn die Mobilitätaspirationen erhoben werden. Auch Familienmigration, die als bedrohlich für die Normen und Werte der Mehrheitsbevölkerung angesehen wird da sie die Ausbreitung kultureller „Communities“ ermöglicht, wird in einigen EU- Staaten zunehmend strenger kontrolliert. Der politische Fokus auf Scheinehen bewirke in Großbritannien die Erlassung neuer Gesetze, wie z.B. ein Gesetz welches es verbietet seinen Aufenthaltsstatus nach der Einreise zu verändern. Auch die Probezeit, in der das Paar mindestens zwei Jahre verheiratet bleiben muss, dient zur „Entlarvung“ von Scheinehen. Da Männer häufiger höher qualifiziert sind kommen ihre Frauen häufig durch Familienmigration ins Land. Im Falle einer „schlechten Ehe“, Scheidung oder Verwitwung kann die Frau daher deportiert werden. Diese Situation verstärkt soziale Ungleichheiten und weibliche Abhängigkeit innerhalb der Familien [Vgl. Yuval- David u. a. 2005].
5.1. Ethnisierte Zuschreibungen
Das Zerrbild der „typischen Migrantin“ ist durchzogen von der eigentlich diskriminierenden Idee der bedürftigen „3. Welt- Frau“, die unterprivilegiert, unterjocht, abhängig, wehrlos und ungebildet ist. Damit werden aber auch ihre Handlungsopportunitäten von vorn herein bestritten. Mitglieder der
Mehrheitsgesellschaft machen häufig aktive sexistische Suppression nur bei rassistisch ausgegrenzten Männern fest, wobei sie der patriachalen Mehrheitsgesellschaft unterbauen, dass Frauen dort gleichgestellt wären. „Der Sexismus wird ethnisiert und als Mittel gegen MigrantInnen genutzt“ [S. Seppelt 2004a]. Immigrierte Frauen sind die Adressatinnen stereotypisierender Zuschreibungsprozesse: Sie werden als die „Trägerinnen“ der ursprünglichen Kultur der MigrantInnen fixiert. Sie erhalten die Kultur der Herkunftsgesellschaft innerhalb der „communities“. Die in den letzten Jahren stets omnipräsente Kopftuchdebatte, die
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von den MachthaberInnen wann immer möglich zur Polemisierung der kulturellen „Unterschiedlichkeit“ der Ziel- und Herkunftsgesellschaften aufgewärmt wird, ist ein besonders gutes Beispiel für die Fremdzuschreibung sexualisierter Unterdrückung und die Reproduktion ethnischer Grenzen durch angeblich kulturspezifische Geschlechterbeziehungen. Das folgende Zitat verdeutlicht die Verzerrung, die einer Zuschreibungspraxis von Sexismus entspringt: „Immer die Mädels mit den Kopftüchern, die sind auf jeden Fall noch nicht so emanzipiert in ihrer Kultur. Da steht meiner Meinung nach auch die fundamentale Kultur hinter“ [S. Bitzan 2004: 32]. Die Minderheiten werden durch solche Zuschreibungen stark homogenisiert, sie und untergraben die Heterogenität der Minderheiten [Vgl. Yuval- David u. a. 2005].
6. Schlussbemerkungen
Wir haben gesehen dass Migration sich keineswegs geschlechtsneutral oder statusunabhängig vollzieht. Die Rolle der Nationalstaaten bleibt auch in Zeiten der Globalisierung auf die Regulation und Kontrolle von Migration ausgerichtet, da die „Entrechtlichung“ von MigrantInnen dem gesellschaftspoltischen Konzept von „StaatsbürgerInnenschaft“, mit seinen geschlechtsspezifisch männlichen
Implikationen, zugrunde liegt. Mit dem nationalstaatlichen Konzept sind auch Begriffe wie „Zugehörigkeit“ und (ethnische und politische) Grenzen eng verbunden. Auch Yuval- David, Anthias und Kofman fordern gegen Ende ihres Artikels eine kritische Auseinandersetzung (des „öffentlichen Diskurses“) mit dem Konzept der Zugehörigkeit, beziehungsweise eine Analyse der komplexen Vorstellungen die damit verbunden sind. Während die Nationalstaaten eine restriktive Haltung einnehmen, so verfolgt die Wirtschaft andere Interessen: aus ökonomischer Perspektive verspricht Migration vor allem Profit. Durch den erschwerten Zugang zu nationalen Arbeitsmärkten, den Zuwachs des Dienstleistungssektors und die Entstehung einer „Zweiklassen- Dienstleistungsgesellschaft“ werden die MigrantInnen vor allem in der Schattenwirtschaft tätig und begeben sich somit in prekäre Abhängigkeits- und Arbeitsverhältnisse und die Gefahr der Deportation. Für Migrantinnen eröffnete dies sowohl neue Arbeitsfelder (wie Heimarbeit oder auch Prostitution) als auch daraus resultierende neue Probleme. Auch am limitierten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt insgesamt und an der Konzentration auf wenige Branchen hat sich seit Beginn der Arbeitsmigration wenig geändert. Der Großteil der MigrantInnen ist nach wie vor in Bereichen mit einem niedrigen sozialen
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Prestige, hoher Arbeitsplatzunsicherheit, geringen Löhnen und kaum vorhandenen Aufstiegschancen beschäftigt. Durch die Quotenregelung werden den Arbeitsmigranten gleichzeitig ganz spezifische Rollen zugewiesen. Drittstaatsangehörige unterliegen einem abgestuften System von
beschäftigungsrechtlichen Titeln, das eine stufenweise rechtliche Besserstellung, aber niemals eine abgesicherte Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt mit sich bringt. Der Spannungsabbau in den Herkunftsländern ist mit einem Spannungsaufbau in den Einwanderungsländern verbunden. Diese Spannungen münden in der so genannten Unterschichtung der Aufnahmegesellschaft und in den so genannten neofeudalen Absetzungen der Einheimischen nach oben und der MigrantInnen nach unten. Der geringer werdende Anteil der Einheimischen an der „Grundschicht“, ihr sozialer und finanzieller Aufstieg ist nur durch die Zuweisung der unteren Statusdimensionen an die Fremdarbeiter gelungen. Dieser Prozess ist eng mit gesellschaftsideologischen Zuschreibungsprozessen entlang
geschlechtsspezifischer ethnischer Grenzen verbunden, welche es den Staaten gestatten auch „härtere“ Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen. Dies führte beispielsweise dazu, dass in den „Nachwehen“ des 11. September 2001, aufgrund der angeblichen „Angst vor TerroristInnen“, Asyl verwährt werden konnte und die Überwachung (sowohl der MigrantInnen as auch der „BürgerInnen“) verstärkt wurde. Ethnische Stereotypisierungen dienen in der öffentlichen Debatte vor allem als Mittel zum Zweck (der zu nehmenden Restriktion von Migration).
7. Literatur
Anderson, B. (1993): Die Erfindung der Nation. Zur Karriere eines folgenreichen Konzeptes. Frankfurt/Main
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Mag.a Lena Rheindorf, 2006, Weibliche Migration aus Drittstaaten, München, GRIN Verlag GmbH
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