Gliederung
1 Grundsätzliches zur Kontrolle 1
2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 1
2.1 Grundsätzliches zur GbR 1
2.2 Übersicht über Geschäftsführung und Vertretung 1
2.3 Kontrollrechte der GbR 2
3 Die offene Handelsgesellschaft (OHG) 3
3.1 Grundsätzliches zur OHG 3
3.2 Grundmodell der OHG 3
3.3 Kontrollrechte der OHG 4
4 Die Kommanditgesellschaft (KG) 4
4.1 Grundsätzliches zur KG 4
4.2 Grundmodell der KG 5
4.3 Kontrollrecht des Komplementärs 5
4.4 Kontrollrecht des Kommanditisten 6
5 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 6
5.1 Grundsätzliches zur GmbH 6
5.2 Die Organe der GmbH 7
II
5.3 Kontrollrechte der GmbH 7
5.3.1 Kontrollrecht der Gesellschafter 7
5.3.2 Kontrollrecht des Aufsichtsrates 8
6 Die Aktiengesellschaft (AG) 8
6.1 Grundsätzliches zur AG 8
6.2 Die Organe der AG 9
6.3 Kontrolle der Geschäftsführung bei einer AG 9
6.3.1 Aufsichtsrat 9
6.3.2 Hauptversammlung 10
6.3.3 Abschlussprüfer 10
7 Probleme und Verbesserung der Unternehmenskontrolle 11
7.1 Grundsätzliches zum Problem der Unternehmenskontrolle 11
7.2 Flogen von Marktversagen 11
7.3 Möglichkeiten zur Verbesserung des Prüfungsniveaus 11
Literaturverzeichnis 12
Anhang 13
III
1 Grundsätzliches zur Kontrolle
Die Kontrollorgane haben in jeder Gesellschaftsform folgende Prüfungsmaßstäbe: Rechtmäßigkeit
Zweckmäßigkeit
Wirtschaftlichkeit
Ordnungsmäßigkeit.
2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
2.1 Grundsätzliches zur GbR
Die BGB-Gesellschaft ist eine rechtliche verselbständigte Personenvereinigung. Sie entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, indem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern (§ 705 BGB).
2.2 Übersicht über Geschäftsführung und Vertretung
2.3 Kontrollrechte der GbR
Durch den Gesellschaftsvertrag können Rechte bei den einzelnen Gesellschaftern erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Besonders entscheidend ist die Kontrollfunktion, bei denen einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
Auch wenn einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung
ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind, sind nachfolgende Kontrollrechte einzuräumen (§ 716 I BGB):
Selbständiges Informationsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft
Einsicht in Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen Erstellung einer Übersicht über den aktuellen Stand des Geschäftsvermögens.
Die überwachungsberechtigten Gesellschafter müssen ihre Rechte grundsätzlich persönlich wahrnehmen. Allerdings dürfen zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Sachverständige hinzugezogen werden.
2
Arbeit zitieren:
M.A. Melanie Stor, 2007, Vergleich der Kontrollrechte im Gesellschaftsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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