- Literaturverzeichnis -Baumbach, Adolf / Hefermehl, Wolfgang
Kommentar zum Wettbewerbsrecht
fortgesetzte Kommentierung von Köhler, Helmut / Bornkamm, Joachim 23. Auflage, München, 2004 (zitiert als: Baumbach / Hefermehl)
Emmerich, Volker
Unlauterer Wettbewerb 7. Auflage, München, 2004 (zitiert als: Emmerich, UWG)
Engels, Stefan
„Die Auswirkungen der UWG-Reform auf Medien und Kommunikation“ Aufsatz in: AfP (Archiv für Presserecht) Heft 4/ 2004, S. 316
(zitiert als: Engels, Die Auswirkungen der UWG-Reform...)
Fechner, Frank
Medienrecht 5. Auflage, Tübingen, 2004 (zitiert als: Fechner, Medienrecht)
Gounalakis, Georgios / Rhode, Lars
„Unentgeltlicher Zeitungsvertrieb - modernes Medienkonzept oder Marktstörung?“ Aufsatz in AfP 2000. S. 321 ff
(zitiert als: Gounalakis / Rhode, Unentgeltlicher Zeitungsvertrieb)
Harte-Bavendamm, Henning / Henning-Bodewig, Frauke Kommentar zum UWG München, 2004
(zitiert als: Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig UWG)
I
Henning-Bodewig, Frauke
„Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ Aufsatz in: GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) Heft 9/ 2004, S. 713-720
(zitiert als: Henning-Bodewig, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Janssen, Thomas / Odörfer, Bernd / Wiume, Mark
Das neue UWG - Leitfaden für die Praxis Bad Langensalza, 2004 (zitiert als: Janssen, Das neue UWG)
Köhler, Helmut / Piper, Henning
Kommentar zum UWG 3. Auflage, München, 2002 (zitiert als: Köhler / Piper, UWG)
Köhler, Helmut
„UWG - Reform und Verbraucherschutz“ Aufsatz in GRUR 2003, S. 265 (zitiert als: Köhler, UWG-Reform)
Ladeur, Karl-Heinz
„Reform der Rundfunkwerbung-Regulierung, Deregulierung oder Regulierte Selbstregulierung?“ Aufsatz in: AfP 5/ 2003, S. 385 (zitiert als: Ledeur, Reform der Rundfunkwerbung-…)
Lehr, Dirk
Wettbewerbsrecht Heidelberg, 2001 (zitiert als: Lehr, WettbewerbsR)
Lettl, Tobias
Das neue UWG
II
München, 2004 (zitiert als: Lettle, Das neue UWG)
Petersen, Jens
Medienrecht München, 2003 (zitiert als: Petersen, Medienrecht)
Sack, Rolf
Der Gewinnabschöpfungsanspruch von Verbänden in der geplanten UWG-Novelle
Aufsatz in: WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis) Heft 5 / 2003, S. 549
(zitiert als: Sack, Der Gewinnabschöpfungsanspruch)
Ullmann, Eike
„Das Koordinatensystem des Rechts des unlauteren Wettbewerbs im Spannungsfeld von Europa und Deutschland“ Aufsatz in: GRUR 2003, S. 817 (zitiert als: Ullmann, „…Recht des UWG…“)
Internetseiten:
http://transpatent.com/gesetze/uwg.html http://www.kanzlei.de/uwg.htm
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/gesetzestexte/uwgneu.asp?bereich=3 http://www.gesetze.2me.net/uwg_/
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/uwg-reform/ http://www.internetrecht-rostock.de/uwg-reform.htm http://www.jurpc.de/aufsatz/200040250.htm
III
- Inhaltsverzeichnis -
I. Einleitung. 1
II. Reformhintergrund. 1
III. Systematischer Überblick des neuen UWG. 2
IV. Wichtigste Regelungen 3
1. Der Schutzzweck gem. § 1 UWG. 3
2. Der Anwendungsbereich in § 2 UWG 3
a) Begriff der „Wettbewerbshandlung“ 3
b) Begriff der „Marktteilnehmer“ 4
c) „Mitbewerber“ gem. § 2 I Nr. 3 UWG. 4
d) „Nachricht“ i. S. d. § 2 I Nr. 4 UWG. 5
e) ,, Verbraucher“ / „Unternehmer“ gem. § 2 II UWG 5
3. Die Generalklausel 5
Normierung der Bagatellgrenze 6
V. Beispiele für unlauteren Wettbewerb. 7
1. Unsachliche Beeinflussung und Ausnutzung einer unterlegenen
Verbraucherposition 7
2. Verdeckte bzw. getarnte Werbung 8
3. Transparenz bei Verkaufsförderaktionen / Gewinnspiele 8
4. Ehrverletzung durch Herabsetzung / Anschwärzung. 9
5. Ergänzender Leistungsschutz 10
6. Rechtsbruch 10
VI. Irreführende Werbung. 11
VII. Vergleichende Werbung 12
VIII. Unzumutbare Belästigung. 12
1. Grundsatz. 13
2. Telefonwerbung 13
3. Werbung per Fax und E-Mail 13
IX. Rechtsfolgen und mögliche Verfahren. 13
1. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch durch das UWG 14
2. Schadensersatzanspruch. 14
3. Umstrittene Gewinnabschöpfungsregel 15
X. Strafrechtliche Vorschriften. 15
IV
XI. Auswirkungen auf die einzelnen Medienarten. 16
1. Rundfunk / Film / Fernsehen 16
a) Begriff 16
b) Werbung als Teil der Rundfunk-Mischfinanzierung 16
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Werbung. 16
d) Schutzinteresse. 17
d) Werbemöglichkeiten in Rundfunk und Fernsehen. 17
aa) Paradebeispiel: Dauerwerbesendungen 17
bb) Zweifelhaftes Bartering. 18
cc) Split-Screen als beliebte Werbeform. 18
dd) Die Gradwanderung des Product Placement. 18
ee) Virtuelle Werbung als Ergebnis der fortschreitenden Technik 19
e) Sponsoring zur Rundfunkfinanzierung 19
f) Zukünftige Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes 20
2. Presse 21
a) Begriff 21
b) Verteilung von Presseerzeugnissen. 21
c) Regelungen zum Schadensersatz 22
d) Rechtsinstitut der Gewinnabschöpfung 23
3. Multimedia (Internet) 24
a) Begriffsklärung. 24
b) Internationalität des Mediums. 24
c) Anwendbarkeit des nationalen UWG´s. 25
d) E-Mail-Werbung und Spamming. 25
e) Zulässige Werbung durch Newsletter 26
f) Verschleierung im Bereich Internet. 26
g) Verschleierung bei Gutachten oder Meinungsumfragen 26
Exkurs : Verdeckte Adressengewinnung 28
h) Gebrauch von Werbebanner. 28
i) Verwendung von Hyperlinks 28
j) Powershopping - Nun doch legal 29
XII. Schlusswort - Fazit 30
V
- Die Auswirkungen des Neuen UWG auf die Medien -I. Einleitung
Nach der Verabschiedung am 03.07.2004 und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 07.07.2004 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mangels Übergangsvorschriften zur alten Fassung von 1909 am 08.07.2004 in Kraft getreten. Damit hat die erste grundlegende Reform des deutschen Lauterkeitsrechts ihren Abschluss gefunden. Nach fast 100 Jahren steht das Wettbewerbsrecht auf einer neuen rechtlichen Grundlage.
II. Reformhintergrund
Das UWG 1909 war bei seinem Erlass bewusst fragmentarisch gehalten. Im Wesentlichen war es ausgegliedertes Deliktsrecht, das den Schutz des „anständigen Gewerbetreibenden“ vor dem Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs auf eine dogmatisch sichere Grundlage stellen sollte. Weiterhin enthielt das UWG von 1909 eine terminologisch („gute Sitten“) eng an § 826 BGB angelehnte Generalklausel, die sich allerdings auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bezog. Einige wenige Sondertatbestände folgten, von denen das gleichfalls generalklauselartig weite Verbot der irreführenden Angaben in § 3, das Verbot der Anschwärzung in § 14 und der Schutz der Betriebsgeheimnisse in § 17 die wichtigsten waren. Rechtsprechung und Wissenschaft schufen dann auf der Grundlage insbesondere der weitgefassten Generalklausel des § 1 UWG a. F. ein bemerkenswertes dogmatisches Gerüst mit fünf Fallgruppen unlauteren Wettbewerbs 1 . Die weite Aktivlegitimation begünstigte häufige Klagetätigkeiten von Mitbewerbern und gewerblichen Verbänden, bei denen von Anfang an der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch häufig im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt wurde. Die von Rechtsprechung und Literatur immer mehr zersplitterten „Fallgruppen“ schienen zum Teil ein Eigenleben zu entfalten. Mehrfach kam es dabei zu grundlegenden Richtungsänderungen. Das ursprünglich als reines Konkurrentenschutzgesetz konzipierte UWG öffnete sich erst Allgemeininteressen und dann dem Verbraucherschutz, so dass letztlich der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit gleichberechtigt
1 Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 22. Aufl. 2001 Einl. Rn. 160ff.
1
nebeneinander standen. Zum anderen führte das unter dem Einfluss der EUGH-Rechtsprechung auch in das deutsche Recht übernommene Leitbild des „verständigen Durchschnittsverbrauchers“ zu einer Liberalisierung der bis dahin sehr strengen Handhabung der Irreführungsvorschriften. Schließlich brachte der verstärkte Einfluss des Verfassungsrechts eine Neubewertung der schockierenden und gefühlsbetonten Werbung 2 . Im Wesentlichen erfolgten die genannten Änderungen durch die Rechtsprechung. Im Gesetzestext des UWG aber schlugen sie sich kaum nieder. Nur kleine Novellen, die die Grundkonzeption unberührt ließen, wie eine Regelung der vergleichenden Werbung durch die Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG fanden Eingang in das Gesetz. Erst mit der ersatzlosen Aufhebung der beiden Nebengesetze zum UWG, dem Rabattgesetz und der Zugabeverordnung erfolgte 2001 ein wirklich einschneidender Schritt auf legislativer Ebene. Nicht zuletzt hielten die kritikwürdigen Normen dem Druck des Gemeinschaftsrechts nicht mehr stand, das mit der Einführung des Herkunftslandprinzips im Internet zu einer Inländerdiskriminierung zu führen drohte 3 .
III. Systematischer Überblick des neuen UWG
Der Aufbau des neuen UWG ist gegenüber dem alten Recht weit detaillierter und strukturierter. Es arbeitet im materiell-rechtlichen Teil mit einer Kombination aus Generalklausel und Beispielkatalogen. Manche Regelungen des alten UWG wurden ersatzlos gestrichen; auf der anderen Seite sind ganz neue Vorschriften und Ansprüche geschaffen worden. Das neue UWG gliedert sich in 5 Kapiteln 4 :
Das 1. Kapitel hat „Allgemeine Bestimmungen“ zum Gegenstand. Allem voran die Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG, gefolgt von den Definitionen zentraler Begriffe in § 2 UWG. Die eigentlichen materiell-rechtlichen Vorschriften finden sich in § 3 UWG (Generalklausel) und den §§ 4-7 UWG (Beispieltatbestände). Das 2. Kapitel regelt in §§ 8-11 UWG die „Rechtsfolgen“, nämlich die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Gewinnherausgabe. Ferner enthält es Vorschriften zur Verjährung.
„Verfahrensvorschriften“ sind in den §§ 12-15 UWG des 3. Kapitels enthalten.
2 BVerfG in: GRUR 2001, S. 170 ff. „Schockwerbung“.
3 Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie 31/2000/EG.
4 Janssen, Das neue UWG, Rn. 8 und 9.
2
Die „Strafvorschriften“ lassen sich im 4. Kapitel in den §§ 16-19 UWG finden und die „Schlussbestimmungen“ sind im letzten 5. Kapitel §§ 20-22 UWG normiert.
IV. Wichtigste Regelungen
1. Der Schutzzweck gem. § 1 UWG
Das Gesetz dient gem. § 1 UWG „dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und zugleich dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb“. Dieses „Schutzzwecktrias“ hält am überzeugenden Konzept eines integrierten Mitbewerber- und Verbraucherschutzes fest und nennt erstmalig die Interessen der Verbraucher als Schutzobjekt. Zugleich stellt sie klar, dass die Interessen der Allgemeinheit im UWG auf den „unverfälschten Wettbewerb“ beschränkt sind, was auch bislang der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprach 5 . Der Schutz anderer Allgemeininteressen, z. B. vor Diskriminierung hat auf anderem Weg zu erfolgen und ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts.
2. Der Anwendungsbereich in § 2 UWG
Mehrere Definitionen sind in § 2 UWG vorangestellt. Der Gesetzgeber folgt damit dem begrüßungswerten Trend zur Rechtsklarheit.
a) Begriff der „Wettbewerbshandlung“
Durch den Begriff der Wettbewerbshandlung erfolgt im Wesentlichen die Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Dieser ist in § 2 I Nr. 1 UWG als „jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren“, etc. definiert. Es bestehen somit von der grundsätzlichen Anwendbarkeit auf Monopolisten abgesehen, grundsätzlich zum früher verwendeten Begriff des „Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs“ nur wenige Unterschiede. Im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten, die ihr Wettbewerbsrecht zu einem „Marktrecht“ umgestaltet haben, ist das UWG 2004 diesen Weg nicht gegangen 6 . Nach wie vor sind rein private oder betriebliche, journalistische oder redaktionelle Stellungnahmen, die Arbeit von
5 Henning-Bodewig: Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, S. 715.
6 Henning-Bodewig: Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, S. 715 f.
3
Verbraucherverbänden u. a. nicht in den Anwendungsbereich einbezogen. Diese Feststellung wird durch den Blick in die E-Commerce-Richtlinie 7 bestätigt, die
demgegenüber zur Bestimmung des Anwendungsbereiches mit Bedacht den weiteren, unter anderem auch Unternehmenskommunikation erfassenden Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ verwendet. Offenbar sollte der Anwendungsbereich des neuen UWG in Einklang mit der europäischen Entwicklung eingeschränkt werden.
Der Begriff der Wettbewerbshandlung setzt allerdings nicht das Vorliegen eines abstrakten oder konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus. Diese Frage ist eine der Anspruchsberechtigung.
b) Begriff der „Marktteilnehmer“
Der Begriff des Marktteilnehmers dient als Oberbegriff für den Mitbewerber, den Verbraucher und den sonstigen Marktteilnehmer. Sonstige Marktteilnehmer sind diejenigen, die weder Mitbewerber noch Verbraucher, aber als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen tätig sind.
c) „Mitbewerber“ gem. § 2 I Nr. 3 UWG
Der Begriff des Mitbewerbers setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen geförderten und benachteiligten Unternehmen voraus. Der Gesetzestext stellt dies ausdrücklich klar. Die Begründung des Gesetzes weist zudem darauf hin, dass im Fall eines Verstoßes gegen das UWG der Mitbewerber der unmittelbar Verletzte i. S. d. bisherigen UWG ist. Die Vorteile des Zuwiderhandelnden bzw. des von ihm geförderten Dritten müssen dafür in der Weise mit den Nachteilen des benachteiligten Unternehmens verknüpft sein, dass die eigene Wettbewerbsposition gefördert und eine fremde Wettbewerbsposition beeinträchtigt werden kann 8 . Der Gesetzgeber verweist hier ausdrücklich auf die bisherige Rechtslage, so dass auch mittelbare Wettbewerbsverhältnisse die Mitbewerberstellung (und damit die Aktivlegitimation, siehe § 8 III Nr. 1 UWG) begründen.
7 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-commerce-Richtlinie).
8 Engels, Die Auswirkungen der UWG-Reform..., S. 319.
4
Arbeit zitieren:
Marko Setzer, 2005, Die Auswirkungen des Neuen UWG auf die Medien, München, GRIN Verlag GmbH
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