Ein Rückblick auf die Europäische Währungsunion und die Euro Einführung
INHALTSVERZEICHNIS
I. HISTORISCHER RÜCKBLICK 4
II. DIE EUROPÄISCHE WÄHRUNGSUNION 8
A. DAS EUROPÄISCHE WÄHRUNGSINSTITUT 8
B. DIE KONVERGENZKRITERIEN 10
C. DAS EUROPÄISCHE SYSTEM DER ZENTRALBANKEN 12
III. DIE EURO EINFÜHRUNG IM JAHR 2002 IN DEUTSCHLAND 14
IV. DIE EURO EINFÜHRUNG IM JAHR 2008 AUF MALTA UND ZYPERN 16
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VORWORT
Wir, die Staatsbürger Deutschlands und Subjekte Europas, bezahlen seit über sechs Jahren mit dem Euro. Wissenswert ist, was vor der Euro Einführung von der Politik, Wirtschaft und Justiz geleistet wurde. Die Entwicklung vom ersten europäischen Vertrag über die Währungsunion bis zur Einführung des Euro als gemeinsame europäische Währung soll diese Seminararbeit vergegenwärtigen. Als Erstes wird ein historischer Rückblick auf die wichtigsten Etappen und Verträge bis zur Euro Einführung gegeben.
I. HISTORISCHER RÜCKBLICK
Es war im Jahr 1958 als folgende sechs Länder:
die europäische Gemeinschaft mit dem Ziel einer rein wirtschaftlichen Integration gründeten und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfassten. Hierbei wurde auch die Frage nach dem Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zu dem nationalen Recht der Mitgliedsländer geklärt. Die Mitgliedsländer haben sich verpflichtet, den innerstaatlichen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts herbeizuführen sowie die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. 1 Von der Gemeinschaft wurde ein Rechtskörper geschaffen und mit Hoheitsrechten ausgestattet. Die Rechtsakte der Gemeinschaft bedürfen grundsätzlich keines Umsetzungsaktes durch die Mitgliedsländer. Das europäische Gemeinschaftsrecht ist gegenüber dem innerstaatlichen Recht vorrangig anzuwenden. Im Falle einer Kollision verdrängt das europäische Gemeinschaftsrecht aufgrund seines Anwendungsvorranges entgegenstehendes nationales Recht. Dieser Anwendungsvorrang begründet sich auf die Eigenständigkeit der Gemein-schaftsrechtsordnung, auf die Loyalitätspflichten des Artikels 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der europäischen Gemeinschaft. 2
1 Artikel 10 EGV: Grundsatz der Gemeinschaftstreue, auch Treueprinzip genannt
2 Dr. Carsten Doerfert >>Europarecht<< 2007 3. Auflage Seite 65
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Im Jahr 1969 beschlossen die Gründungsländer eine Währungsunion zu schaffen. Als erster Schritt in Richtung Währungsunion wurde im Jahr 1972 der Europäische Wäh-rungsverbund gegründet. Im Jahr 1973 erfolgte der Beitritt von: | Dänemark, | Großbritannien und | Irland.
Der Europäische Rat beschloss im Jahr 1978 das Europäische Währungssystem einzuführen. Somit wurde eine stabile, weitgehend von Wechselkursschwankungen befreite, Währungszone in Europa eingerichtet. In dieser Währungszone konnten die Mitgliedsländer (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande) die Vorteile des gemeinsamen Marktes besser nutzen, ihre Transaktionskosten im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr senken und der Binnenmarkt wurde währungspolitisch flankiert. 3 Der Binnenmarkt wurde in Artikel 14 Absatz II
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wie folgt definiert: „Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital … gewährleistet ist.“ Es ging der europäischen Idee von Beginn an um den möglichst unbeschränkten Austausch zwischen den Mitgliedstaaten. Es sollte auch sichergestellt sein, dass sich Unternehmen zu den gleichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten niederlassen konnten, wie einheimische Unternehmen. 4
Im Jahr 1981 trat Griechenland bei, 1986 folgten Spanien und Portugal.
Der Europäische Rat fasste im Jahr 1989 den Beschluss, eine gemeinsame europäische Währung nach einem Stufenplan einzuführen.
1. Stufe: Freigabe des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsländern 2. Stufe: Gründung des EWI, Übernahme der Geldpolitik durch die EZB 3. Stufe: Euro Einführung
Ein Jahr später, 1990, beschloss der Europäische Rat das Inkrafttreten der ersten Stufe der Währungsunion. Mit der Ratifizierung des Vertrages über die Europäische Union in Maastricht erfolgte die Festlegung des weiteren Weges der Währungsintegration. 5 Die für den Beginn der zweiten Stufe der Währungsunion erforderlichen Standort- und Personalentscheidungen wurden im Jahr 1993 vorbereitet.
3
Christian Koenig / Andreas Haratsch >>Europarecht<< 2003 4. Auflage Seite 16
4 Dr. Carsten Doerfert >>Europarecht<< 2007 3. Auflage Seite 77
5 Hans Tietmeyer >>Herausforderung EURO<< 2005 1. Auflage Seite 170
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Der Europäische Rat hat sich für Frankfurt am Main als Standort für das Europäische Währungsinstitut (Vorläufer der künftigen Europäischen Zentralbank) entschieden.
Im Jahr 1995 traten Finnland, Österreich und Schweden bei.
Zum Jahreswechsel 1996/97 vereinbarten die Mitgliedsländer die Regeln zur Haushaltsdisziplin, um die gemeinsame Währung zu stabilisieren, normale Konjukturschwankun-
gen bewältigen zu können und zugleich das Defizit des öffentlichen Haushalts innerhalb des Referenzwertes von 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes zu halten. Hierfür wurde das einverständliche Vorgehen in Artikel 104 der konsolidierten Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, welche am 01.05.1999 in Kraft trat, versst. fa
Ein Jahr später, 1998/99 beschlossen die Staats- und Regierungschefs die Errichtung eines Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), der Europäischen Zentralbank sowie die Europäische Währungsunion durch bindende Wechselkurse zwischen folgenden elf Ländern: 1 Belgien, 2 Deutschland, , 3 Finnland h, 4 Frankreic 5 Irland, 6 Italien, 7 Luxemburg, 8 Niederlande, h, 9 Österreic 10 Portugal und 11 Spanien
Hauptziel des so genannten Wechselkursmechanismus war es, die Schwankungen der Wechselkurse so zu regeln, dass eine Preisstabilität garantiert werden konnte. Zudem hren wollten, mindestens verpflichteten sich die Mitgliedsländer, welche den Euro einfü wei Jahre lang am Wechselkursmechanismus teilzunehmen. z
uro-Geldscheine und Münzen Letztendlich erfolgte im Januar 2002 die Einführung der E owohl in den o. g. Ländern und als auch in Griechenland. s
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Im Jahr 2004 kam es zur Erweiterung der Europäischen Union durch den Beitritt von:
|
Estland, , Lettland
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Litauen,
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Malta,
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Polen,
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Slowakei,
|
Slowenien, che Tschechis
| |
Ungarn un
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Zypern. ulgarien und Rumänien traten im Jahr 2007 bei. B
Seit die Idee der Währungsunion geboren war, hat es in Europa insbesonder e bei den
mentarien erhebliche Unterschiede aufgrund historischer geldpolitischen Instru | Strukturen, | Präferenzen, e und | Rechtssystem | Traditionen
gegeben. Beispielsweise war die französische Zentralbank den Weisungen der Regierung unterstellt, während die Zentralbank in Deutschland einen vom politischen Einfluss unabhängigen Status hatte. Auch die konjunkturelle Ausgangslage war beim Eintritt in die Währungsunion unterschiedlich. Es folgte ein schwieriger Kooperations- und Integrationsprozess. Sowohl die politischen Verantwortungsträger Europas als auch die Experten des Finanz- und Währungswesens widmeten sich der Harmonisierung der geldpolitischen Instrumentarien, der nationalen Rechtsstrukturen sowie der Währungsstabilität. Welche rechtlichen Voraussetzungen bis zur Einführung der Euro-Geldscheine und Münzen zu aren und wer bzw. welche Institutionen daran mitwirkten, sei als Nächstes auferfüllen w ezeigt. g
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Arbeit zitieren:
Jana Kliem, 2008, Ein Rückblick auf die Europäische Währungsunion und die Einführung des Euro, München, GRIN Verlag GmbH
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