Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG. 1
B. RÜGE DER ABLEHNUNG EINES BEWEISANTRAGS WEGEN
PROZESSVERSCHLEPPUNG. 2
I. DER ABLEHNUNGSGRUND DER PROZESSVERSCHLEPPUNG 2
1. Die wesentliche Verzögerung 2
2. „nichts Sachdienliches“ 3
3. Das Bewusstsein der Verschleppung 3
II. DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES BGH 4
1. Die Argumentation. 4
2. Argument aus § 245 II 3 Var. 5
3. Argument der Änderung des § 229 I. 9
4. Argument aus § 244 III 2 10
C. RÜGE DER MITWIRKUNG DER WEGEN ABLEHNUNG EINES
BEWEISANTRAGS ABGELEHNTEN KAMMERMITGLIEDER 12
I. DIE BESORGNIS DER BEFANGENHEIT. 12
II. DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES BGH 13
D. RÜGE DER MITWIRKUNG DES WEGEN EINES HINWEISES ABGELEHNTEN
VORSITZENDEN. 14
E. RÜGE DER MITWIRKUNG DES WEGEN DER TERMINIERUNG
ABGELEHNTEN VORSITZENDEN. 14
F. RÜGE DER ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER UND
RECHTSSTAATSWIDRIGEN VERFAHRENSVERZÖGERUNGEN 15
G. DIE AUSWIRKUNGEN DES BESCHLUSSES. 16
H. FAZIT. 17
II
A. Einleitung
Einer schon 70 Verhandlungstage andauernden Hauptverhandlung, in der vom Angeklagten bereits zirka 300 Beweisanträge gestellt worden waren, folgte eine Periode weiterer 30 Verhandlungstage, in welcher die Strafkammer nur zur Entgegennahme und Bescheidung von Beweisanträgen zusammen trat. So schaffte es der Angeklagte innerhalb von 15 Monaten zirka 8.500 schriftliche Beweisanträge zu stellen und damit das Verfahren gänzlich zu lähmen.
Dieses dem BGH bereits vorgelegte 1 und weitere Beispiele haben eine Diskussion zur Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren in Gang gebracht, die eine Extensivierung des Ablehnungsgrundes der Prozessverschleppung gemäß § 244 III 2 6. Var. StPO 2 fordert. 3 Im vorliegenden, zu besprechenden Beschluss des BGH hat der erste Senat nun die ersten Schritte in Richtung Extensivierung gemacht. Er hatte sich mit mehreren Verfahrens- und einer Sachrüge zweier Angeklagter zu befassen. Sie rügten die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Prozessverschleppung, welches beweisen sollte, dass ein Angeklagter physisch nicht in der Lage gewesen sein soll, das Tatopfer in der vorgeworfenen Weise zu strangulieren. Weiterhin wurde die Mitwirkung sämtlicher an der Ablehnung des Beweisantrags beteiligten Kammermitglieder gerügt, denn die Ablehnung sei rechtswidrig und der Verteidigung sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu der Ablehnung Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde die Mitwirkung des vorsitzenden Richters gerügt, der bereits in der Verhandlung aufgrund eines Hinweises abgelehnt worden war. Bei dem Hinweis handelte es sich um die Erklärung, dass die im Ermittlungsverfahren als Sprachmittlerin eingesetzte Zeugin der deutschen wie der russischen Sprache mächtig sei, gleichwohl nicht als Übersetzerin oder Dolmetscherin ausgebildet oder vereidigt war. Schließlich wurden die Mitwirkung des wegen einer straffen Terminierung vorsitzenden Richters und die überlange Verfahrensdauer gerügt.
Den Schwerpunkt bildet bei der vorliegenden Leitsatzentscheidung gleichwohl die Ablehnung wegen Prozessverschleppung, der sich auch in der Besprechung die meiste Aufmerksamkeit zu widmen sein wird.
1 BGHSt 38, 111 ff.
2 Alle weiteren §§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Strafprozessordnung (StPO).
3 Berz, NJW 1982, 729, 734; Foth, DRiZ 1978, 76; Günter, DRiZ 1994, 303; Herrmann, ZStrW 85 (1973), 255, 258; Hillenkamp, JR 1975, 133; Kintzi, JR 1990, 309, 311; Meyer, JR 1980, 219; Rebmann, DRiZ 1979, 363; Rudolph, DRiZ 1992, 6; Weber, GA 1975, 289, 300; Weiss, AnwBl 1981, 321.
1
B. Rüge der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung
I. Der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung
Gemäß § 244 III 2 Var. 6 darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn er zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden ist. Seit BGHSt 21, 118 müssen dafür folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken will.
1. Die wesentliche Verzögerung
Zunächst muss der Beweisantrag das Verfahren verzögern. Jedoch verzögert gleichwohl jeder Beweisantrag das Verfahren, sei es um wenige Minuten bei sofortiger Ablehnung oder um mehrere Tage oder gar Wochen. 4 Deswegen wird um die Intensität der Verzögerung gestritten. Überwiegend wird eine wesentliche oder erhebliche Verzögerung verlangt. 5 Hierbei ist wiederum fraglich, ob die Verzögerung auf unbestimmte Zeit zu erwarten sein muss. Meinungen aus der Literatur sind eher dagegen, 6 wobei die Rechtsprechung dies teilweise verlangt hat. 7 Eine Mindermeinung lässt jede Verzögerung genügen. 8 Wesentlich wurde die Verzögerung in der Regel bei einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 228 I 9 oder einer Unterbrechung nach § 229 I 10 angenommen, wobei eine Verzögerung auch dann
4 Rieker, Die Ablehnung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung, S. 88; Römbke, Der Ablehnungsgrund wegen Prozessverschleppung gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 6. Fall StPO, S. 49.
5 BGH NJW 1958, 1789; NStZ 1984, 230; Göbel, Strafprozess, Rn 195; Ranft, StPO, Rn. 1574; Volk, Grundkurs StPO, S. 227.
6 Gollwitzer, in: L-R, § 244, Rn. 212; Meyer-Goßner, StPO, § 244, Rn. 67.
7 BGHSt 21, 118, 121; 22, 124, 126.
8 Herdegen, in: KK, § 244, Rn. 87; Schrader, NStZ 1991, 224, 226.
9 Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, S. 640; Gollwitzer, JR 1980, 34, 35; Kurtze, Die Ablehnung von Beweisanträgen im deutschen Strafprozess, S. 77; Schweckendieck, NStZ 1991, 109.
10 OLG Schleswig StV 1985, 225; Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 1082.
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schon wesentlich sein kann, wenn die Hauptverhandlung nicht mehr in einer der Bedeutung der Sache angemessenen Zeit beendet werden kann. 11
Der BGH distanziert sich im vorliegenden Beschluss nun von der ständigen Rechtsprechung und hält eine Restriktion oder gar Aufgabe des Kriteriums der Wesentlichkeit für angezeigt. Dazu sollen etwa eine systematische Auslegung des § 244 III 2 im Lichte des § 245 II 3 und die Gesetzesänderung des § 229 durch das 1. JuModG anhalten.
2. „nichts Sachdienliches“
Der Antrag darf nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten bewirken. Er muss ausschließlich zur Verschleppung des Verfahrens gestellt worden sein. Dies ist vom entscheidenden Gericht in einer Vorabwürdigung festzustellen. 12
3. Das Bewusstsein der Verschleppung
Der Antragssteller muss sich des ausschließlichen Zwecks zur Verzögerung bewusst sein. Dieses Bewusstsein wird vom ablehnenden Gericht durch Indizienbeweis nachgewiesen, 13 indem die Umstände, die für und gegen die Verschleppungsabsicht sprechen, wertend abgewogen werden. 14 Einige Kriterien sollen auf das Bewusstsein hinweisen. So kann Verschleppungsabsicht vorliegen, wenn ein zurückgenommener Antrag erneut gestellt wird, 15 die Ladung eines Zeugen verlangt wird, auf den bereits verzichtet wurde und bei dessen Aussage in die Verlesung des Protokolls eingewilligt wurde, 16 der Richter oder Staatsanwalt als Zeuge benannt wird, um ihn für das Verfahren untauglich zu machen, 17 oder der Antrag nach lange bewusster, erdrückender Beweislage gestellt wird. 18 Der BGH ergänzt im vorliegenden Beschluss diesen Katalog der signifikanten Indizien. Er ermächtigt das Tatgericht nach der Beweisaufnahme den Verfahrensbeteiligten eine Frist zu setzen, in welcher noch zu behandelnde Beweisanträge gestellt werden sollen. Werden
11 Gollwitzer, in: L-R, § 244, Rn. 212.
12 BGHSt 21, 118, 121; OLG Köln NStZ 1983, 90.
13 HansOLG Hamburg JR 1980, 32, 34.
14 BGH NStZ 1984, 230; OLG Karlsruhe StV 1993, 405, 406; Gollwitzer, in: L-R, § 244, Rn. 213; Herdegen, in: KK, § 44, Rn. 89.
15 BGH JR 1983, 35.
16 BGHSt 1, 29, 33.
17 Gollwitzer, in: L-R, § 244, Rn. 211.
18 BGH NStZ 1990, 350; Fahl, Rechtsmissbrauch im Strafprozess, S. 477.
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Anträge über die Frist hinaus gestellt, bedürfen sie einer deutlichen Begründung, warum eine frühere Beantragung nicht in Betracht kam.
II. Die Entscheidungsgründe des BGH
1. Die Argumentation
Der BGH hielt alle Voraussetzungen der Prozessverschleppung für gegeben und somit die Rüge für unbegründet. 19
Die Aussagen der Sachverständigen, die belegten, dass eine Metallplatte in der Hand ihre Funktion nicht beeinträchtigt und dass der betroffene Angeklagte keine Beschwerden mit der Hand bekundete, ließen den Schluss zu, dass ein weiteres medizinisches Gutachten zur Funktionsfähigkeit seiner Hand nichts Sachdienliches mehr beweisen könnte. Ebenso wiesen die Aussagen des Hausarztes und das Verhalten des Angeklagten nach seiner Operation (Unterlassen weiterer Kontrolluntersuchungen und volle Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz) auf die volle Funktionsfähigkeit seiner Hand hin.
Weiterhin wurde eine wesentliche Verzögerung angenommen, da eine Unterbrechung gemäß § 229 II in Aussicht stand. Schließlich wurde aus der späten Stellung des Antrags nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, die vermuten lässt, dass keine neuen Beweismittel vorgebracht werden können, dem widersprüchlichen Verhalten des Verteidigers bezüglich des zu erbringenden Beweises und der späten Stellung des Beweisantrags zu einem psychiatrischen Gutachten am Ende der ersten Hauptverhandlung geschlossen, dass der Antrag gestellt wurde, um das Verfahren zu verzögern.
Insoweit ist die Subsumtion des BGH unter die Voraussetzungen schlüssig. Die Prämissenzumal es sich um Tatsachen handelt - entziehen sich jeglicher Überprüfung. Der BGH hat die vorliegende Konstellation jedoch zu einer Rechtsfortbildung genutzt, die sich in zwei Gedanken aufteilt. Zum einen hält er es für nötig das Kriterium der Wesentlichkeit zu beschränken oder gar gänzlich aufzugeben und zum anderen ermöglicht er es dem Tatrichter in Zukunft eine Frist nach der Beweisaufnahme zu setzen, nach deren Verstreichen der Antragsteller seinen Beweisantrag ausführlich begründen muss, ansonsten würde Verschleppungsabsicht angenommen.
19 BGH, Beschl. v. 9.5.2007 - 1 StR 32/07, Rn. 14.
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Für die Restriktion führt er die systematische Auslegung im Hinblick auf § 245 II 3 Var. 5 und eine Änderung des § 229 I als Argumente an, für das zusätzliche subjektive Kriterium hingegen eine Auslegung von § 244 III 2.
2. Argument aus § 245 II 3 Var. 5
Der BGH kommt zu folgender Schlussfolgerung:
Auch bei Beweisanträgen zu präsenten Beweismitteln ist eine Ablehnung „zum Zweck(e) der Prozessverschleppung“ möglich. Der gleiche Begriff in beiden Vorschriften muss gleich ausgelegt werden.
Eine wesentliche Verzögerung ist bei präsenten Beweismitteln nicht erforderlich. Somit ist bei § 244 III 2 auch keine wesentliche Verzögerung nötig. 20
Zu dieser Schlussfolgerung könnte man Bedenken anmelden. So könnte man andersherum auch die Prozessverschleppung in § 245 II 3 im Lichte des § 244 III 2 auslegen. 21 Dann müsste bei der Ablehnung von präsenten Beweisen eine wesentliche Verzögerung erwartet werden.
Insoweit ist die Argumentation jedoch schlüssig und logisch korrekt. Zu zeigen ist weiterhin, ob die einzelnen Prämissen wahr sind, denn nur, wenn alle Prämissen wahr sind, ist auch der Schluss wahr. 22
Die erste Prämisse ist Wortlaut des § 245 II 3.
Die zweite Prämisse ist nur dann wahr, wenn in beiden Paragraphen mit dem Wort „Prozessverschleppung“ das Gleiche gemeint ist. Beide Paragraphen befinden sich im sechsten Abschnitt des zweiten Buches der Strafprozessordnung und behandeln beide die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung eines Strafprozesses. Somit ist davon auszugehen, dass in zwei unmittelbar hintereinander stehenden Paragraphen mit den gleichen Worten auch die gleichen Voraussetzungen einfließen, 23 und sie wären gleich auszulegen.
20 BGH, Beschl. v. 9.5.2007 - 1 StR 32/07, Rn. 33.
21 Dünnebier, NStZ 1983, 91.
22 Schneider/Schnapp, Logik für Juristen, S. 266; Schneider, MDR 1962, 618, 619.
23 Herdegen, in: KK, § 244, Rn. 87; Schrader, NStZ 1991, 224, 226.
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Dem wird jedoch entgegen gehalten, beide Paragraphen würden unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. So sei § 245 geschaffen worden, damit das Verfahren durch Nennung präsenter Beweismittel (etwa durch Benennung des Richters als Zeugen oder durch Benennung vieler anwesender Zeugen) nicht unmöglich gemacht werde. 24 Außerdem verwende das Gesetz den Begriff Prozessverschleppung als Oberbegriff für Scheinbeweisanträge aller Art, was bedeuten würde, dass beide Begriffe nicht zwingend gleich auszulegen seien. 25 Die Darstellung dieser Gegenargumente unterlässt der BGH hier gleichwohl.
Sie leuchten indes auch nicht ein. So sollen doch beide Vorschriften ein Mittel zur Abwehr von Beweisantragsrechtsmissbrauch darstellen. Ob dadurch „nur“ eine Verzögerung des Verfahrens eintritt oder es unmöglich wird, lässt sich aus dem vorgebrachten Sinn der Vorschrift nicht schließen. Dass das Gesetz den Begriff der Prozessverschleppung als Oberbegriff definiert, ist nicht nachzuweisen. So wird dieser Begriff nur in den §§ 244, 245 erwähnt. Damit gewinnt das Argument an Bedeutungslosigkeit, da man aus der Nennung in lediglich zwei Paragraphen nicht einen Unterbegriff für je einen Paragraphen und einen Oberbegriff, der dann für beide Paragraphen gelten soll, herleiten kann. Für eine einheitliche Auslegung spricht vielmehr, dass die Unzulässigkeit in beiden Paragraphen auch einheitlich ausgelegt wird, was gleichwohl von niemandem bestritten wird. 26 Außerdem hat der Gesetzgeber ausdrücklich gesagt, dass in § 244 III 2 und § 245 II 3 der gleiche Ablehnungsgrund genannt ist. 27 Die anderen Ablehnungsgründe in § 245 II 3 seien enger auszulegen, 28 was bedeutet, dass eine Auslegung der Prozessverschleppung in § 245 II 3 zumindest nicht im Lichte des § 244 III 2 möglich ist.
Somit sind die ersten beiden Prämissen wahr.
Die dritte Prämisse, dass in § 245 II 3 keine wesentliche Verzögerung erforderlich ist, ist zu begründen. Diese Begründung bleibt der BGH im vorliegenden Beschluss schuldig. Vielmehr führt er zwei Zitate an, die es im Folgenden nach Argumenten zu untersuchen gilt.
24 Gollwitzer, in: L-R, § 244, Rn. 212.
25 Alsberg/Nüse/Meyer, aaO, S. 641.
26 Fahl, Rechtsmissbrauch im Strafprozess, S. 469.
27 BT-Drs. 8/976, S. 53.
28 BT-Drs. 8/976, S. 53.
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Christoph Schmälzger, 2008, Zurückweisung von Beweisanträgen bei Verschleppungsabsicht, München, GRIN Verlag GmbH
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