Inhaltsverzeichnis
Einleitung. 3
Allgemeines. 4
Erkl ärungsmodelle für Unterrepräsentanz von Frauen. 4
Partizipation. 5
Quote. 5
Mandatsrelevanz. 6
Normative Rahmenbedingungen. 6
Bayerisches Kommunalwahlrecht 6
Nominierungsverfahren. 7
Quantitative Untersuchung im Vergleich München - Bad Tölz. 8
Fragestellung und Hypothesen. 8
Ergebnisse der Stadtratswahlen in Bad Tölz und in München. 9
Ber ücksichtigung der Quote 9
Der Einfluss des Wahlverfahrens. 15
Fazit. 16
Schlussbemerkung. 17
Literaturverzeichnis. 19
Micky Wenngatz - Einfluss von Quoten und Wahlverfahren 2
Einleitung
Am 19. Januar 1919 durften Frauen in Deutschland zum ersten mal an Wahlen teilnehmen. Damit ist das aktive wie das passive Frauenwahlrecht in Deutschland stolze 90 Jahre alt. Doch der Weg von der formalen Gleichberechtigung von Frauen im Wahlrecht zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen auf der politischen Bühne ist noch lange nicht zu Ende gegangen. Zwar ist der Anteil der Frauen im Bundestag mit im Jahr 2002 32,2 Prozent (BMFSFJ, 2008) deutlich höher als derjenige im ersten Reichstag 1920 mit 8 Prozent (Paulus, 2007), von einer paritätischen Besetzung des Gremiums kann allerdings auch heute noch nicht die Rede sein. Ähnlich sieht es noch immer in den Kommunalparlamenten aus. Obwohl in Artikel 3 GG, Satz 2 folgendes deutlich gemacht wird,
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
wird die Unterrepräsentanz von Frauen in kommunalen Gremien schon bei einem Vergleich der deutschen Großstädte deutlich (vgl. Holtkamp, 2009). Berücksichtigt man dann noch die Tatsache, dass Benachteiligung von Frauen sich auf dem Land häufig stärker auswirkt als in der Stadt (vgl. Heepe, 1989), zeichnet sich deutlich ab, dass die oben zitierte Verfassungsnorm mit der für Frauen erlebbaren Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik noch wenig gemein hat.
Als Mitglied einer politischen Partei und eines kommunalen Parlamentes musste ich immer wieder miterleben, wie Frauen schon bei der Aufstellung der Listen zu kommunalen Gremien benachteiligt werden, und erlebe auch heute noch deutlich die Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Gremien. Hierauf gründet sich mein Interesse am Forschungsgegenstand. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf einem Vergleich der Wahlergebnisse zweier Kommunen in Bayern und auf der Frage, inwiefern das bayerische Kommunalwahlrecht und die Quotierung von Wahlvorschlägen die
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Repräsentanz von Frauen in den Gemeindeparlamenten dieser Kommunen beeinflusst.
Allgemeines
Eine Studie, die sich mit der Unterrepräsentanz von Frauen in Kommunalparlamenten beschäftigt, kommt nicht umhin, sich mit gängigen Theorien und Erklärungsmodellen für die Unterrepräsentanz auseinander zu setzen und diese gegebenenfalls zu entkräften. Des Weiteren muss der Begriff der Partizipation in seinen für diese Arbeit relevanten Dimensionen erläutert werden und der Quotenbegriff auf das für die vorliegende Arbeit notwendige Maß eingegrenzt werden. Dies soll im Folgenden in aller gebotenen Kürze geschehen. Außerdem wird der in der gängigen Literatur eher unübliche Begriff der Mandatsrelevanz erläutert und definiert.
Erklärungsmodelle für Unterrepräsentanz von Frauen
Frauen sind in Kommunalparlamenten in der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu ihrem Anteil in der Bevölkerung deutlich unterrepräsentiert (vgl. Holtkamp, 2009). Es lassen sich aus der gängigen Literatur zur parlamentarischen Repräsentanz vielschichtige Erklärungsmodelle hierfür herauslesen, welche sich weitgehend den folgenden Faktoren zuordnen lassen: Kandidatenpool (hierbei insbesondere Thesen zur Sozialisation und Abkömmlichkeit von Frauen), Parteiorganisation (hierbei insbesondere Thesen zur Diskriminierung von Frauen und zur Frage des Nutzens von Quoten) und Wählermarkt (hierbei Diskriminierung von Frauen durch Wählerinnen und Wähler, sofern das Wahlrecht dies ermöglicht). Andere Autoren teilen diese Erklärungsmodelle wiederum in andere Gruppen ein (vgl. Holuscha, 1999), und insbesondere Westle (2001) geht von einer starken Gewichtung des Faktors 'Abkömmlichkeit' aus 1 , während Holuscha (1999) diesen Faktor als empirisch nicht ausreichend fundiert kritisiert. Holtkamp und Schnittke beurteilen die Faktoren Wahlrecht, Quotenmodelle der Parteien, und die Wahlergebnisse der quotierenden Parteien als wesentlich
1 Bei Westle allerdings 'Situativer Ansatz' genannt. Micky Wenngatz - Einfluss von Quoten und Wahlverfahren 4
„zur Erklärung der extrem starken Varianz der Frauenrepräsentanz im (…) subnationalen Vergleich“ (Holtkamp, 2009). Auf diesen Faktoren soll in der folgenden Arbeit auch der Fokus liegen.
Partizipation
Die Dimensionen der politischen Partizipation sind vielfältig. So kann grob unterschieden werden zwischen der eher konventionellen politischen Partizipation, also der Mitarbeit in Parteien oder der Unterstützung von Kandidaten, und der unkonventionellen Partizipation, die sich erstreckt auf den nicht institutionalisierten und den diskursiven Bereich (Westle, 2001). Im Folgenden wird vor allem die Dimension der konventionellen Partizipation betrachtet, da sich diese auch in der Repräsentanz von Frauen auf Wahlvorschlägen und damit in Kommunalparlamenten niederschlägt. Generell ist zu beachten, dass Frauen deutlich seltener als Männer Mitglieder in Parteien sind. So liegt der Frauenanteil bei der SPD bei 30,2 Prozent, bei den Grünen bei 36,0 Prozent, bei der CSU bei 17,9 Prozent (im Vergleich liegt der Frauenanteil bei der CDU bei 24,8 Prozent), bei der Linken 45,2 Prozent und bei der FDP bei 23,4 Prozent (BMFSFJ, 2004). Über den Frauenanteil bei den Freien Wählern ließen sich keine verlässlichen Zahlen finden.
Quote
Alle Ausführungen zu Quotenregelungen und Quoten beziehen sich im Verlauf dieser Arbeit ausschließlich auf die Frauenquote bei den Grünen beziehungsweise die Geschlechterquote bei der SPD. Die Quotenregelungen dieser Parteien sind ein Versuch, Frauen den Zugang zu politischen Ämtern und Mandaten zu erleichtern. Die Grünen führten ihre mindestens paritätische Frauenquote (laut Frauenstatut, Jahr unbekannt) bereits bei Parteigründung im Jahre 1979 ein. Die SPD führte erst im Jahr 1988 eine 33-Prozent-Quote ein, die allerdings 1994 durch eine 40-Prozent-Geschlechterquote ersetzt wurde. Ursula Pasero betont die Bedeutung von Quoten für die Aktivierung von
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Frauen in den sogenannten Quotenparteien wie folgt: "Erst die Quote verwandelt die zahllosen Verlautbarungen über Frauenförderung in Lösungsversuche" (Pasero, 2008)
Mandatsrelevanz
„Der prozentuale Anteil der Bewerberinnen und Bewerber, die ein Mandat erhielten, obgleich sie es nach ihrem ursprünglichen Listenplatz nicht bekommen hätten“ (Hofmann, S. 3). In der Auswertung wurde des weiteren differenziert nach Geschlecht und gefragt, wie viele der gewonnenen Listenplätze im Listenvorschlag der Partei für Frauen und Männer bestimmt waren, und wie viele Frauen und Männer dann tatsächlich in das jeweilige Kommunalparlament eingezogen waren.
Normative Rahmenbedingungen
Die besonderen Bestimmungen im bayrischen Kommunalwahlrecht haben nach einer Untersuchung des Vereins „Mehr Demokratie e.V.“ (Hofmann, 2006) erhebliche Auswirkungen auf die personelle Zusammensetzung der bayrischen Räte. Die durchschnittliche Mandatsrelevanz des bayrischen Wahlrechts liegt demnach bei 18 Prozent, für die SPD bei 19 (Hofmann, S. 5). Diese besonderen Bestimmungen sollen im folgenden kurz erläutert werden.
Bayerisches Kommunalwahlrecht
Das bayrische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz GLKrWG spricht ein aktives Wahlrecht all jenen Unionsbürgern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt im jeweiligen Wahlkreis haben (Art. 1 GLKrWG). Das passive Wahlrecht dürfen all jene ausüben, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, Unionsbürger sind, und ihren Lebensmittelpunkt seit mindestens sechs Monaten im jeweiligen Wahlkreis
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Arbeit zitieren:
Micky Wenngatz, 2009, Politische Partizipation von Frauen in Kommunalparlamenten, München, GRIN Verlag GmbH
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