Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 3
2. DER BEGRIFF DER ABTREIBUNG 3
3. DIE RECHTSLAGE ZUM SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH 4
3.1 DAS WELTLICHE RECHT 4
3.1.1 Die Abtreibung im deutschen Strafrecht. 4
3.1.2 Chancen, Gründe und Probleme des weltlichen Gesetzes. 5
3.2 DIE POSITION UND RECHTSLAGE DER KIRCHE 6
3.2.1 Die Abtreibung nach dem Kirchenrecht 6
3.2.2 Chancen, Gründe und Probleme der kirchlichen Position 7
4. DIE VEREINBARKEIT VON WELTLICHEM UND KIRCHLICHEM RECHT. 8
5. SCHLUSSWORT - DER MENSCH ZWISCHEN DEN PARAGRAPHEN 9
7. LITERATURVERZEICHNIS 11
7.1 PRIMÄRLITERATUR. 11
7.2 SEKUNDÄRLITERATUR 11
2
1. Einleitung
Kaum eine ethische Richtlinie wird von der Kirche so konsequent über Jahrhunderte hinweg proklamiert, wie ihre Ansichten bezüglich der Abtreibung. Es verwundert darum in keinster Weise, dass sich die allgemeine Unvereinbarkeit eines Schwangerschaftsabbruches mit dem Katholizismus in der Gesellschaft so stark manifestiert hat.
Während eine Abtreibung in früheren Zeiten auch gesetzlich verboten war, stellt das weltliche Recht diese Maßnahme heute unter bestimmten Bedingungen straffrei. Hat der Mensch demnach etwas wie ein Recht auf Abtreibung? Aus welchen Grundüberlegungen erwächst die Divergenz weltlichen Rechts mit den Ansichten der Kirche? Oder ist unter Umständen sogar eine Vereinbarkeit beider Vorstellungen miteinander möglich?
Die vorliegende Hausarbeit wird versuchen, auf diese Fragen eine hinreichende Antwort zu geben. Dabei werden zunächst der Begriff der Abtreibung selbst, sowie die diesbezüglichen kirchen- und strafrechtlichen Vorschriften zu erläutern sein. Es gilt auch, die Grundprobleme aufzudecken, aus welchen die verschiedenen Gesetzesentwürfe erwachsen sind, um schließlich vor diesem Hintergrund allgemein diskutieren zu können, in welchem Zwiespalt ein Mensch sich vor einer Abtreibung befindet und ob diese tatsächlich legitimiert werden kann.
2. Der Begriff der Abtreibung
Das Wort „Abtreibung“ bezeichnet im Allgemeinen jegliche Handlung, die zur Zerstörung eines Fötus’ führt. 1 Dabei ist es irrelevant, ob sich dieser im menschlichen Körper oder, sollte dies medizintechnisch jemals möglich sein, im Reagenzglas befindet. Der Begriff „Fötus“ wiederum meint in diesem Zusammenhang immer ein menschliches Wesen in einem seiner ersten Entwicklungsstadien. 2 Da die Heranbildung eines Menschen mittlerweile größtenteils als kontinuierlicher Prozess anerkannt ist, erübrigen sich jegliche weiteren biologischen Spezifikationen bezüglich des jeweiligen Stadiums des Fötus’.
„[N]iemand kann [...] ernsthaft in Zweifel ziehen, daß ungeborene Kinder Menschen sind. Wir können eben nicht ins Mittelalter zurück. Die päpstliche Verlautbarung aus dem 16. Jahrhundert, daß Gott im zweiten Monat nach der Zeugung die menschliche Seele erschaffe und in den Körper sende, wird zwar
1 Vgl. Wessels, Ursula, Verbietet das Recht auf Leben Abtreibung?, Saarbrücken 1992, S.7.
2 Vgl. ebd.
3
gern von Befürwortern der Fristenlösung zitiert. Aber sie halten dabei wohl päpstliche Äußerungen [...] für unfehlbarer[,] als es Katholiken tun, die für Fragen der Biologie Biologen und Mediziner eher als zuständig ansehen. Diese aber sind sich darin einig, dass die Entwicklung des menschlichen Organismus strikt kontinuierlich ist und dem genetischen Code folgt, so dass jede Grenze für den
Beginn der ‚Menschlichkeit’ [im moralisch relevanten Sinne] willkürlich wäre.“ 3 Eine Abtreibung bezeichnet demnach immer eine Handlung, die zur Zerstörung menschlichen Lebens in seinen frühesten Entwicklungsstadien führt.
3. Die Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch
3.1 Das weltliche Recht
3.1.1 Die Abtreibung im deutschen Strafrecht
Die Diskussion über den Umgang des Rechtsstaates mit der Abtreibung erstreckte sich über einen langen Zeitraum und kann auch heute nicht als vollständig geklärt bezeichnet werden. Dabei schwankten die unterschiedlichen Parteien immer zwischen dem sogenannten Indikations- und dem Fristenmodell.
Ersteres verlangt, eine Abtreibung nur in Notsituationen bzw. indizierten Fällen, deren Vorliegen von einem Dritten nach verbindlich vorgeschriebenen Kriterien festgestellt werden muss, nicht zu bestrafen. Nach dem Fristenmodell hingegen wären alle Schwangerschaftsabbrüche in den ersten drei Monaten generell straffrei. 4 Nachdem beide Modelle jeweils durch Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht abgewiesen wurden, entstand 1995 die bis heute gültige Regelung durch das Fristenmodell in Verbindung mit einer Beratungspflicht.
§ 218 StGB legt zunächst einmal fest, dass eine Abtreibung generell strafbar ist und mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird. 5 Dies gilt nicht nur für die Schwangere selbst, sondern auch für andere Personen, sofern sie gegen den Willen der potentiellen Mutter eine Abtreibung vornehmen, oder aber „leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursach[en].“ 6
Ein Schwangerschaftsabbruch ist generell rechtswidrig, jedoch straffrei, wenn er mit Zustimmung der Austragenden von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen
3 Spaemann, Robert (1974), „Kein Recht auf Leben? Zur Auseinandersetzung um den Schutz
des ungeborenen Kindes“ in und cit. sec. Hoffacker et al. 1985.
4 Vgl. Demel, Sabine, Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation: Weltliches und
kirchliches Recht auf dem Prüfstand, Stuttgart u.a. 1995, S.118. (Künftig zitiert: Demel,
Abtreibung)
5 Vgl. §218 StGB.
6 § 218 StGB.
4
Arbeit zitieren:
Carolin Briegel, 2008, Abtreibung als Katholik?, München, GRIN Verlag GmbH
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