Wie kann die Zukunft des Religionsunterrichts aussehen? Wird es in Zukunft überhaupt noch einen konfessionellen Religionsunterricht geben?
Diesen Fragen müssen wir uns als Religionslehrer und Religionslehrerinnen immer wieder stellen. Momentan sogar verstärkt da zur Zeit die Diskussion über das in Brandenburg neu etablierte Schulfach „L-E-R“ – „Lebensgestaltung- Ethik- Religionskunde“ den Kritikern neuen Zündstoff liefert.
Gerade in den neuen Bundesländern ergibt sich durch die jahrelange DDR-Diktatur eine problematische Situation bezüglich des Religionsunterrichts. Das SED-Regime versuchte in seiner jahrzehntelangen Herrschaftszeit, systematisch den Glauben in der Bevölkerung zu verdrängen und durch staatseigene Inszenierungen (Jugendweihe etc.) zu ersetzen. Der Lebensraum Schule sollte keinesfalls mit einer möglicherweise regimekritischen Instanz beladen werden. So gab es auch keinen Religionsunterricht an den Schulen der DDR.
Sich in dieser Zeit zu seinem Glauben öffentlich zu bekennen, bedeutete für die Menschen in der DDR stark negative Konsequenzen. Es ist nur verständlich, dass die Bevölkerungsmehrheit diesen steinigen Weg nicht ging.
Als Ergebnis erkannte man nach der „Wende“ 1989, dass der prozentuale Anteil konfessionell gebundener Christen in diesem Teil Deutschlands verschwindend gering war. Die größte Anzahl der Bürger in den neuen Ländern bezeichnet sich auch heute noch als konfessionslos.
Mit der Übernahme des Grundgesetzes verpflichteten sich diese Länder allerdings auch, den Artikel 7, Absatz 3 zu verwirklichen. Dieser Artikel, in dem der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen garantiert ist, hat gerade in Brandenburg zu heftigen Diskussionen und Kontroversen geführt. Das Land Brandenburg wollte einen Sonderweg einschlagen und hat dies letztendlich, wenn auch mit Einschränkungen, durchgesetzt.
Ich möchte, in meinem Teil der vorliegenden Arbeit, einen kurzen Einblick in die Entstehung und Problemfelder dieses neuen Schulfaches geben.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Hauptteil
2.1 Das Zusammenwirken von Kirche und Staat
2.2 Die rechtliche Gewährleistung des Religionsunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland
2.3 Die Bremer Klausel
2.4 Das Reichskonkordat vom 20. Juli. 1933.
2.5 Die Situation in den neuen Bundesländern
2.6 Die Entstehung eines neuen Schulfaches - Brandenburgs Sonderweg
2.6.1 Die Situation in Brandenburg.
2.6.2 Was ist LER ?.
2.6.3 Die Chronologie der Entstehung von LER
3 Schluss
3.1 Beurteilung.
4 Literaturverzeichnis
5 Anhang
5.1 Artikel bezüglich des Religionsunterrichts in der Weimarer Reichsverfassung.
5.2 Artikel bezüglich des Religionsunterrichts im Reichskonkordat
5.3 Auszüge aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
5.4 Artikel bezüglich des Religionsunterrichts in der Verfassung der Mark Brandenburg (01.Februar 1947)
5.5 Zeittafel über die Entstehung des Fachs „L-E-R“
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