Brandenburgs schulischer Sonderweg - LER Heike Fournier
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Hauptteil 4
2.1 Das Zusammenwirken von Kirche und Staat. 4
2.2 Die rechtliche Gewährleistung des Religionsunterrichts in der Bundesrepublik
Deutschland. 4
2.3 Die Bremer Klausel. 7
2.4 Das Reichskonkordat vom 20. Juli. 1933. 7
2.5 Die Situation in den neuen Bundesländern 8
2.6 Die Entstehung eines neuen Schulfaches - Brandenburgs Sonderweg 10
2.6.1 Die Situation in Brandenburg. 10
2.6.2 Was ist LER ? 11
2.6.3 Die Chronologie der Entstehung von LER 14
3 Schluss. 16
3.1 Beurteilung 16
4 Literaturverzeichnis. 18
5 Anhang 20
5.1 Artikel bezüglich des Religionsunterrichts in der Weimarer Reichsverfassung. 20
5.2 Artikel bezüglich des Religionsunterrichts im Reichskonkordat. 20
5.3 Auszüge aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 21
5.4 Artikel bezüglich des Religionsunterrichts in der Verfassung der Mark Brandenburg
(01.Februar 1947) 22
5.5 Zeittafel über die Entstehung des Fachs „L-E-R“ 22
- 2 -
Brandenburgs schulischer Sonderweg - LER Heike Fournier
1 Einleitung
Wie kann die Zukunft des Religionsunterrichts aussehen? Wird es in Zukunft überhaupt noch einen konfessionellen Religionsunterricht geben?
Diesen Fragen müssen wir uns als Religionslehrer und Religionslehrerinnen immer wieder stellen. Momentan sogar verstärkt da zur Zeit die Diskussion über das in Brandenburg neu etablierte Schulfach „L-E-R“ - „Lebensgestaltung- Ethik- Religionskunde“ den Kritikern neuen Zündstoff liefert.
Gerade in den neuen Bundesländern ergibt sich durch die jahrelange DDR-Diktatur eine problematische Situation bezüglich des Religionsunterrichts. Das SED-Regime versuchte in seiner jahrzehntelangen Herrschaftszeit, systematisch den Glauben in der Bevölkerung zu verdrängen und durch staatseigene Inszenierungen (Jugendweihe etc.) zu ersetzen. Der Lebensraum Schule sollte keinesfalls mit einer möglicherweise regimekritischen Instanz beladen werden. So gab es auch keinen Religionsunterricht an den Schulen der DDR.
Sich in dieser Zeit zu seinem Glauben öffentlich zu bekennen, bedeutete für die Menschen in der DDR stark negative Konsequenzen. Es ist nur verständlich, dass die Bevölkerungsmehrheit diesen steinigen Weg nicht ging.
Als Ergebnis erkannte man nach der „Wende“ 1989, dass der prozentuale Anteil konfessionell gebundener Christen in diesem Teil Deutschlands verschwindend gering war. Die größte Anzahl der Bürger in den neuen Ländern bezeichnet sich auch heute noch als konfessionslos.
Mit der Übernahme des Grundgesetzes verpflichteten sich diese Länder allerdings auch, den Artikel 7, Absatz 3 zu verwirklichen. Dieser Artikel, in dem der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen garantiert ist, hat gerade in Brandenburg zu heftigen Diskussionen und Kontroversen geführt. Das Land Brandenburg wollte einen Sonderweg einschlagen und hat dies letztendlich, wenn auch mit Einschränkungen, durchgesetzt.
Ich möchte, in meinem Teil der vorliegenden Arbeit, einen kurzen Einblick in die Entstehung und Problemfelder dieses neuen Schulfaches geben.
- 3 -
Brandenburgs schulischer Sonderweg - LER Heike Fournier
2 Hauptteil
2.1 Das Zusammenwirken von Kirche und Staat
Das Zusammenwirken von Kirche und Staat kann man in zwei Kategorien einteilen. Zum einen gibt es das Verfassungsrecht auf staatlicher Seite und zum Anderen das Staatskirchenvertragsrecht auf kirchlicher Seite.
Das Staatskirchenvertragsrecht bezieht sich auf alle zwischen Staat und Kirche geschlossenen Verträge, die auf Bundes- oder Landesebene gelten, aber nicht durch Staatsgesetze initiiert sind. Diese Verträge werden im katholischen Bereich als Konkordate bezeichnet und dienen der konkreteren Ausgestaltung des Staats- Kirchenverhältnisses.
Im Besonderen sind folgende Gebiete betroffen, die „res mixtae“ von Kirche und Staat, die Position der Kirche in der Öffentlichkeit sowie Fragen der Finanzierung. 1
Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist es das Ziel, „(...) aus eigener Machtvollkommenheit die religiöse Sphäre zu ordnen“. 2
Das Hauptaugenmerk liegt auf dem Grundgesetz, da in ihm die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Staatskirchenrechtes enthalten sind. 3
In meiner Ausführung möchte ich zunächst auf den Grundgesetz Artikel 4, Absatz 1 und Artikel 7, Absatz 3 näher eingehen.
2.2 Die rechtliche Gewährleistung des Religionsunterrichts in der
Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 4, Absatz 1 des Grundgesetzes behandelt die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. In diesem Artikel wird die „weltanschaulich-religiöse Neutralität“ 4 des Staates sichtbar. Dieser Artikel garantiert den Schutz vor „diffamierenden, diskriminierenden oder verfälschenden Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft.“ 5 Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich der Staat nicht kritisch mit religiösen Phänomenen auseinandersetzt. „Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist.“ 6
1 Vgl. Listl, Joseph, S. 3.
2 Vgl. Aymans, Winfried, S. 132.
3 Vgl. Mikat, Paul, S. 107.
4 Vgl. Hesselberger, Dieter, S. 90.
5 Vgl. ebd.
6 Vgl. ebd.
- 4 -
Brandenburgs schulischer Sonderweg - LER Heike Fournier
In Artikel 7, Absatz 3 Grundgesetz wird das Recht auf konfessionellen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den Kanon der Grundrechte aufgenommen.
Gerade auf dem Gebiet des öffentlichen Schulwesens und damit des Religionsunterrichts ist der Berührungspunkt zwischen Staat und Kirche von besonderer Bedeutung und nicht unkritisch.
Dies lässt sich in einem kurzen historischen Rückblick erklären. Schon zur Zeit Karls des Großen lag die schulische Unterweisung in den Händen der Kirchen. In Kloster-, Dom- und Stiftsschulen, aber auch in staatlichen Institutionen, waren die Lehrenden meist Geistliche. 7 Erst später, im Zeitalter des Absolutismus, versuchten die Landesherren das Schulwesen in ihre Gewalt zu bringen, um ihre Machtstellung zu sichern.
Der Anspruch, dass der Staat die Erziehung und Ausbildung der Jugend ausschließlich übernehmen sollte, entstand erst Ende des 18. Jahrhunderts, vor allem in Preußen. Jedoch scheiterte die absolute, also gesetzliche Trennung von Kirche und Staat. 8 Mit der Reichsverfassung von 1871 wurde die endgültige Lösung in den Händen der Länder belassen. Mit der Weimarer Reichsverfassung versuchte man die Schulhoheit wieder stärker dem Reich, statt den Ländern zuzuordnen. Dies konnte jedoch nicht in allen strittigen Fragen entschieden werden. So kam es beispielsweise nicht zur Verabschiedung des Artikels 146, Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung. Die Differenzen zwischen Zentrumspartei, die christlich geprägt die Bekenntnisschulen forderte, und der Sozialdemokratie, die primär auf den Gleichheitsgrundsatz und damit für Gemeinschaftsschulen plädierte, waren unüberbrückbar. 9 Letztendlich blieb also alles beim Alten.
Eine grundlegende Veränderung brachte schließlich das Reichskonkordat, auf das ich im folgenden gesondert eingehen werde.
Nach dem Ende des „Dritten Reiches“ und der Neugründung Deutschlands kam es zu einer für das Staatskirchenrecht wichtigen Unterteilung des öffentlichen Schulwesens. „Die Unterteilung nach religiös-weltanschaulichen sowie konfessionellen Gesichtspunkten erbrachte eine Einteilung in drei Hauptschularten:
1. Die Bekenntnis- oder Konfessionsschule, 2. die Gemeinschafts- oder Simultanschule, die entweder,
7 Vgl. ebd. , S. 122.
8 Vgl. Hesselberger, Dieter, S. 122.
9 ebd.
- 5 -
Brandenburgs schulischer Sonderweg - LER Heike Fournier
3. die Weltanschauungsschule.“ 10
Der Gesetzgeber ist sich dem Konfliktpotential, das angesichts der Pluralität in der Gesellschaft entsteht, durchaus bewusst. Hilfreich ist dabei das Zusammenwirken von Artikel 4 und Artikel 7 des Grundgesetzes. Einerseits soll nach Artikel 7 Grundgesetz das Schulwesen „weltanschaulich-religiöse Einflüsse“ 11 zulassen und andererseits nach Artikel 4 Grundgesetz die Entscheidung für eine bestimmte Schulform in weiten Teilen frei von „weltanschaulich-religiösen Zwängen“ 12 sein. Hieraus wird die enge Bindung dieser beiden Grundrechte deutlich. „Beide Vorschriften sind zusammen zu sehen und in der Interpretation aufeinander abzustimmen, weil erst die „Konkordanz“ der in den beiden Artikeln geschützten Rechtsgüter der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird.“ 13 Während Artikel 7 Grundgesetz die Möglichkeit für konfessionellen Religionsunterricht schafft, zeigt Artikel 4 Grundgesetz die Grenzen auf, die den Unterricht determinieren.
Mit der Erklärung, das Fach Religion als ordentliches Lehrfach einzuführen, zeigt der Staat klar, dass dieses Fach „staatliche Aufgabe und Angelegenheit“ 14 ist. Die Besonderheit des Faches Religion äußert sich nicht in der Möglichkeit der Abmeldung von diesem, sondern aus Artikel 7, Absatz 3, Satz 2 Grundgesetz. Dieser Satz beinhaltet, dass der Unterricht in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ 15 erteilt werden soll. Der Religionsunterricht kann nach dieser rechtlichen Grundlage keine allgemeine Unterweisung in Glaubensfragen, sondern das Zentrum des Unterrichts sollte der Bekenntnisinhalt sein. Darin sind die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu verstehen. Für den Inhalt dieser Glaubenssätze und wie diese zu vermitteln sind, tragen die Glaubensgemeinschaften die Verantwortung. Nach dem heutigen Verständnis soll sich der Religionsunterricht auch von
10 ebd. S.123.
11 Vgl. Hesselberger, Dieter, S. 123.
12 ebd.
13 ebd.
14 ebd. S. 124.
15 ebd.
- 6 -
Brandenburgs schulischer Sonderweg - LER Heike Fournier
der einfachen Unterweisung in Glaubenswahrheiten abgrenzen, und ergänzend dazu den Schülerinnen und Schülern einen Raum bieten, um wichtige Lebensfragen zu besprechen.
2.3 Die Bremer Klausel
Es gibt allerdings eine Ausnahme zu Artikel 7, Absatz 3 Grundgesetz, die so genannte „Bremer Klausel“. Der Parlamentarische Rat, der mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes für Deutschland im Jahr 1948 beauftragt war, musste die besondere Situation der Stadt Bremen berücksichtigen und schuf somit durch Artikel 141 Grundgesetz eine Ausnahmeregel. Nach diesem Artikel gilt in einem Land, in dem am 1. Januar. 1949 eine andere Regelung bestand, der Artikel 7 Grundgesetz nicht. 16 In Bremen gab es schon seit 1799 die Tradition eines bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterrichts in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage. Durch Artikel 141 Grundgesetz wurde somit dieser langen Tradition Rechnung getragen und eine bestehende länderrechtliche Eigenart bewahrt. Ein konfessionell gebundener Religionsunterricht findet dort nicht statt.
Das Bundesland Brandenburg beruft sich ebenfalls auf Artikel 141, da am 1. Januar 1949 dort eine andere Regelung existierte. 17 Auf die Problematik dieser Aussage werde ich im Laufe meiner Arbeit noch zu sprechen kommen.
2.4 Das Reichskonkordat vom 20. Juli. 1933
Ein Staatskirchenvertrag wird als Konkordat bezeichnet, dies ist ein Vertrag der zwischen dem heiligen Stuhl und Vertretern weltlicher Regierungen geschlossen wird. Grundsätzlich werden solche Verträge geschlossen, um die Beziehung zwischen Kirche und Staat näher zu definieren und auszugestalten. 18
„Im Interesse eines geordneten Zusammenlebens von Staat und katholischer Kirche sind in der Regel alle Gegenstände gemeinsamen Interesses auf Dauer rechtlich zu ordnen.“ 19
Bereits zur Zeit der Weimarer Republik wurden Konkordate auf Länderebene geschlossen. Zu erwähnen wären das Bayrische Konkordat vom 29.03.1924 und das Preußische Konkordat vom 14.06.1929.
16 Vgl. Hesselberger, S. 125.
17 Vgl. Anhang.
18 Vgl. Listl, Joseph, Die Konkordate und Kirchenverträge in der BRD, S.3.
19 Vgl. Listl, Joseph, Das Verhältnis von Kirche und Staat in der BRD, S. 1061.
- 7 -
Arbeit zitieren:
Heike Fournier, 2006, Brandenburgs schulischer Sonderweg, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Theologie - Religion als Schulfach: neuer Titel erschienen: Brandenburgs schulischer Sonderweg
Heike Fournier hat einen neuen Text hochgeladen
Religionsunterricht und 'Lebensgestaltung ¿ Ethik ¿ Religionskunde' (L...
Die aktuelle Debatte um einen ...
Christine Knecht
Evangelische Religion im schulischen Wahlpflichtbereich Religion - Eth...
Studien zur Einführung des Eva...
Matthias Hahn
Spurensuche Leben. Arbeitsheft. Klassen 5/6. Brandenburg
Lebensgestaltung, Ethik, Relig...
Helge Eisenschmidt
0 Kommentare