IN NH HA AL LT TS SV VE ER RZ ZE EI IC CH HN NI IS S I
1. Einleitung (Fragestellung, Hypothese) 1
2. Die Entstehung des IGH. 4
2.1. Entwicklung bis zum 1. Weltkrieg 4
2.2. Entwicklung ab dem 1. Weltkrieg 7
2.3. Entwicklung ab dem 2. Weltkrieg 8
3. Internationale Gerichtshöfe im Überblick 10
3.1. Permanent Court of Arbitration 10
3.2. Der ständige Internationale Gerichtshof 11
4. Der Internationale Gerichtshof 13
4.1. Die rechtlichen Grundlagen des Internationalen Gerichtshof 14
4.1.1. Die Charta der Vereinten Nationen 14
4.1.2. Das Statut des IGH 15
4.1.3. Die Rules of Court’ 16
4.2. Die Organisation des Internationalen Gerichtshof 17
4.2.1. Mitglieder - Allgemein 17
4.2.2. „Iudex ad hoc“ 19
4.2.3. Sekretariat ( Registry’) 20
4.2.4. Organisation 21
4.2.4.1. Kammern des IGH 21
4.2.4.2. Komitees des IGH 23
4.3. Zuständigkeit des IGH im streitigen Verfahren 23
4.4. Zuständigkeit des IGH im Gutachtenverfahren 28
5. Aufgaben/Kompetenzen des IGH 29
5.1. Streitschlichtung durch Urteilsfällung 30
5.1.1. Umsetzung von Urteilen und deren Kontrolle 34
5.1.2. Politische Bedeutung der Urteilsfällung durch den IGH 37
5.2. Erstellung von Gutachten 38
5.2.1. Rechtliche und politische Bedeutung von Gutachten 39
6. Resumée 40
7. Bibliographie 44
8. Anhang 47
Abkürzungsverzeichnis IGH Internationaler Gerichtshof VN Vereinte Nationen
StIG ständiger Internationaler Gerichtshof (Permanent Court of international Justice) PCA Permanent Court of Arbitration = ständiger Schiedsgerichtshof
1. . E EI IN NL LE EI IT TU UN NG G 1
Wie die historische Erfahrung zeigt, ist eine internationale Gerichtsbarkeit erforderlich um Konflikten zwischen Staaten vorzubeugen und so nachhaltig den Frieden zu sichern. Sowohl die beiden Weltkriege als auch die zunehmende „Vernetzung“ der Staaten in politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Hinsicht beschreiben die Notwendigkeit dieser. Die Geschichte der Entwicklung des internationalen Rechts und somit auch die der internationalen Gerichtsbarkeit lässt sich Jahrhunderte zurückverfolgen.
„Internationales Recht ist das, was der Übeltäter mißachtet, während der Rechtschaffene ablehnt, es mit Gewalt durchzusetzen.“ (Leon Uris)
In Anbetracht der Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit des internationalen Rechts entwickelte sich im Laufe der Zeit die internationale Gerichtsbarkeit von ad-hoc eingerichteten in institutionalisierte Schiedsgerichte, weiters in ständige Gerichte bis hin zu dem uns heute bekannten Internationalen Gerichtshof, welcher das
Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen ist. Die Ausgestaltung und Arbeitsweise des heutigen IGH führt oft zu Kritik an dieser Institution. Eventuelle Probleme und daher Verbesserungsbedarf stellen die Zuständigkeitserfordernisse, die innere Ausgestaltung des IGH, beispielsweise die Besetzung der Richterbank, sowie die Effektivität der Umsetzung seiner Urteile dar. Diese Überlegungen führten zu dem Schwerpunkt dieser Arbeit. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die Entwicklung der internationalen Gerichtsbarkeit bis zum heutigen Tag eingegangen. Die Beleuchtung der geschichtlichen Entstehung ist notwendig, um Aufschlüsse über die Intention der konkreten Ausgestaltung der inneren Strukturen sowie der Arbeitsweise des IGH zu erhalten. Beschrieben werden dessen rechtliche Grundlagen, Struktur, innere Aufbau sowie dessen Aufgaben. Im Zusammenhang mit diesen Ergebnissen soll vor allem die realpolitische und rechtliche Stellung des Internationalen Gerichtshofes im obigen Sinne untersucht werden.
1
Forschungsleitend waren folgende Fragestellungen und die daraus abgeleiteten Hypothesen: F1: Inwiefern ist der Internationale Gerichtshof in seiner Tätigkeit als Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen durch die formalen
Zuständigkeitskriterien eingeschränkt?
Die formalen Kriterien der Zuständigkeit sind komplex ausgestaltet, sodass der Gerichtshof nur dann zuständig ist, wenn das Statut des IGH ratifiziert wurde, im konkreten Fall die Zuständigkeit nochmals separat anerkannt wird und zusätzlich auch die materielle Zuständigkeit (sprich jene Rechtsmaterien gem. IGH-Statut) gegeben ist.
• Bedeuten diese Notwendigkeiten eine Einschränkung der Effektivität seiner Tätigkeit?
• Welche Motivation haben Staaten sich freiwillig der Zuständigkeit des IGH zu unterwerfen?
• Besteht eine Möglichkeit die Kontrolle der Umsetzung der Urteile des IGH zu verbessern, ohne dass die Ziele des Systems der Vereinten Nationen verletzt werden? H1: Die Zielerreichung der friedlichen Streitbeilegung zwischen Staaten wird dadurch erschwert, dass neben der Anerkennung des IGH-Statutes zusätzlich noch eine Zustimmung im konkreten Einzelfall erforderlich ist.
F2: Kann der IGH durch die Erstellung von Gutachten seinem Ziel der Weiterentwicklung des Völkerrechts ausreichend Rechnung tragen?
Aufgabe des IGH ist es, zur Entwicklung des internationalen Rechts bzw. Völkerrechts beizutragen. Als Instrument hierzu wird u.a. die Erstellung von Gutachten genannt, welche rechtlich zwar nicht verbindlich sind, dennoch gewisse Einflüsse auf das internationale Recht bzw. Völkerrecht haben können.
• Stellt es eine Einschränkung der Möglichkeiten dar, dass nur die Generalversammlung, der Sicherheitsrat bzw. bestimmte von der
Generalversammlung ermächtigte Organe die Erstellung von Gutachten beantragen können?
2
• Wäre es sinnvoll - in Anbetracht des Zieles der Weiterentwicklung des Völkerrechtsdie Möglichkeit zur Beantragung von Rechtsgutachten auch auf weitere Institutionen bzw. Aktionäre der Vereinten Nationen auszuweiten?
H2: Aufgrund der eingeschränkten Zugänglichkeit Erstellung von Rechtsgutachten durch den IGH zu erwirken bzw. die Tatsache, dass er diese auch nicht von selbst aufgreifen kann führt zu einem Verlust der Möglichkeiten seinem Ziel, der Weiterentwicklung des Völkerrechts, entsprechend beizutragen.
F3: Wird der IGH durch die wenigen Kontroll- und Zwangsmittel für die Urteilsumsetzung durch Staaten in seiner Effektivität eingeschränkt?
In Anbetracht der Bilanz, dass bislang insgesamt nur 70% aller Urteile (d.h. inkl. der Staaten die freiwillig vor den IGH zur Klärung einer Rechtsfrage zogen) sowie nur 50% der Urteile in Streitfällen, bei welchen zumindest eine Streitpartei „unfreiwillig“ den Streitfall vor dem IGH austrug, umgesetzt wurden, stellt sich die Frage, ob die wenigen Zwangsmittel die der IGH hat, ausreichend sind!
• Welche Motivation hat ein Staat, Urteile freiwillig umzusetzen?
• Welchen Einfluss nimmt politischer Druck auf die Urteilsumsetzung?
• Wie sinnvoll im Sinne des Völkerrechts ist ein Urteil, wenn Parteien nicht gezwungen werden, das Urteil zu befolgen?
• Welche Möglichkeiten bestehen, die Effektivität seiner Urteile zu erhöhen, sprich die Staaten zur Umsetzung zu zwingen?
H3: Die Möglichkeiten die der IGH bzw. der Sicherheitsrat hat, Staaten zur Umsetzung der Urteile zu bewegen, sind zu schwach um eine effektive Durchsetzung des Völkerrechts zu gewährleisten. Ein Ausbau der Zwangsmaßnahmen ist daher notwendig. F 4: Wie glaubhaft ist der IGH in seiner Stellung bezogen auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder?
Sowohl die Besetzung der Richterbank als auch die Möglichkeit der Staaten einen Iudex adhoc zu ernennen, führt zu der Vermutung, dass der IGH nicht immer als ein von Staaten
3
unabhängiges und unparteiisches Gericht fungiert. Ein weiteres Indiz für diese Vermutung ist auch die Möglichkeit eine „ad-hoc-Kammer“ in konkreten Streitfällen einzurichten, wobei die Staaten hier die Möglichkeit haben, konkrete Richter auszuwählen.
• Ist der IGH tatsächlich unabhängig und unparteiisch, obwohl es die Einrichtung des Iudex ad-hoc gibt?
• Wiederspricht die Prozedur der Besetzung der Richterbank der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit?
H4: Die Einrichtung der Ad-hoc-Kammer, des Iudex ad-hoc und die Besetzungsprozedur der Richterbank führt zu einer Einbuße der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des IGH.
2. . D DI IE E E EN NT TS ST TE EH HU UN NG G D IG GH H 2 DE ES S I
„The creation of the Court represented the culmination of a long development of methods for the pacific settlement of international disputes, the origins of which can be traced back to classical times.“ 1
Die Idee einer übergeordneten Rechtsinstanz besteht schon sehr lange. Bereits Immanuel Kant formulierte vor ca. 200 Jahren in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“ den Schutz des Friedens und der Menschenrechte durch die Herrschaft des Völkerrechts. In diesem Kapitel soll die Entwicklung des Internationalen Gerichtshofes und somit auch die der internationalen Gerichtsbarkeit, in drei Phasen eingeteilt, dargestellt werden.
2.1. ENTWICKLUNG BIS ZUM 1. WELTKRIEG
Die Idee einer internationalen, übergeordneten Gerichtsbarkeit um zwischenstaatliche Konflikte beizulegen, kann bis in das alte Griechenland bzw. in die römische Zeit zurückverfolgt werden. Auch damals wurden schon in Staatsverträge ad-hoc Schiedsgerichte eingerichtet um über Streitigkeiten zwischen Staaten zu urteilen. 2
1 Internationaler Gerichtshof, http://www.icj-cij.org/court/index.php?p1=1&p2=1,
2 vlg. Amr Mohamed Sameh M. (2003), 7
4
Sinnvoll ist es, den geschichtlichen Abriss der Entstehung eines Internationalen Gerichtshofes im 17. Jahrhundert zu beginnen. Grundlage für Überlegungen hinsichtlich der Entwicklung einer internationalen Gerichtsbarkeit war die Entstehung der Souveränität von Staaten. Für die Entwicklung dieses Begriffes in Europa sind vor allem 2 Kongresse bedeutend. Die westfälische Friedenskonferenz, welche das Ende des 30jährigen Krieges kennzeichnete sowie der Kongress von Utrecht 1713. Beide zeigten die Notwendigkeit eines modernen Konzeptes souveräner Staaten als Basis für internationale Zusammenarbeit auf 3 sowie in weiterer Folge der Entstehung einer übergeordneten internationalen Gerichtsbarkeit. Die ersten Versuche eines organisierten Schiedsprozesses entsprangen dem 18 Jahrhundert. Mit dem Abschluss des sogenannten „Jay Treaty“ 1794, ein Staatsvertrag der Freundschaft, des Handels und der Schifffahrt, abgeschlossen zwischen den USA und Großbritannien, wurde erstmals ein gemischt besetztes Schiedsgericht (je zur Hälfte aus amerikanischen und britischen Schiedsrichtern) ins Leben gerufen. Aufgabe war es Fragen zu klären, welche im Wege vorausgegangener Verhandlungen nicht gelöst werden konnten. 4 Weitere Versuche permanente, gemischte Schiedsgerichte zu etablieren gab es beispielswiese 1862. Großbritannien gründete aufgrund von Staatsverträgen mit anderen Staaten Schiedsgerichte in Sierra Leone um den Sklavenhandel abzuschaffen. 5
Mit der Alabama Claims Arbitration 1872 begann eine zweite, viel entscheidungsfreudigere Phase. Aufgrund des Staatsvertrages von Washington 1871, abgeschlossen zwischen den USA und Großbritannien, wurde ein Schiedsgericht eingerichtet, welches über Forderungen entscheiden soll, die während des amerikanischen Bürgerkrieges entstanden sind. 6 Die Alabama Claims Arbitration zeichnete sich vor allem durch eine Vielzahl von Regeln und Praktiken aus, welche auch generelle Akzeptanz erfuhren. In weiterer Folge wurden auf diesem Weg auch viele andere Streitigkeiten friedlich gelöst, wie beispielsweise der Newfoundland Lobster dispute 1891 zwischen Großbritannien und Frankreich, der Behring Sea Fur-Seal Fisheries dispute 1893 zwischen Großbritannien und den USA sowie der British Guyana-Venzuelan Boundary dispute 1899 zwischen Großbritannien und Venezuela. 7
3 vgl. Amr Mohamed Sameh M. (2003), 6
4 ebd., 8 vgl. auch Internationaler Gerichtshof, http://www.icj-cij.org/court/index.php?p1=1&p2=1
5 vgl. Amr Mohamed Sameh M. (2003), 8
6 vgl. Internationaler Gerichtshof, http://www.icj-cij.org/court/index.php?p1=1&p2=1
7 vgl. Amr Mohamed Sameh M. (2003), 8
5
Ein wichtiger Schritt zur weiteren Entwicklung der internationalen Gerichtsbarkeit wurde auf den Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 gemacht. Die erste Haager Friedenskonferenz 1899, eingeleitet durch die Initiative des Russen Czar Nicholas II, kennzeichnet sohin den Beginn einer weiteren, sehr wichtigen Phase der modernen Geschichte der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Im Rahmen dieser Konferenz kam es zur Annahme der sogenannten „Convention on the pacific settlement of disputes“, welche mehrere Möglichkeiten enthielt internationale Streitigkeiten friedlich beizulegen. Zu nennen sind zum Beispiel ‚good offices‘ oder Mediation. 8 Eine der Hauptleistungen der Haager Friedenskonferenz war jedoch die Gründung einer ständigen Instanz der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, dem ‚permanent court of arbitration‘ (PCA) 9 , welcher als „the first global mechanism for the settlement of disputes between states“ 10 gilt. „It was not a court as distinct from a framework for the establishment of ad hoc panels, but it had a distinct caseload, in particular until the 1920s. Although it was characterized as evanescent, it continues to exist and in recent years even to flourish.” 11 Der PCA ist somit kein permanenter und auch kein Gerichtshof im weiten Sinne. Er bestand aus einer Reihe internationaler Schiedsrichter, welche in Streitfällen ad-hoc Tribunale gründeten. Dennoch ist der PCA als Vorgänger des ständigen Internationalen Gerichtshofes (stIG) bzw. des Internationalen Gerichtshofes (IGH) zu qualifizieren. 12 Erstmals wurden Gesetze und Praktiken der Schiedsgerichtsbarkeit institutionalisiert. Der PCA wurde 1900 gegründet und nahm 1902 seine Tätigkeit auf. 13
An der zweiten Haager Friedenskonferenz 1907 nahmen mehr Staaten teil, darunter auch Staaten aus Zentral - und Südafrika. Das Konzept der friedlichen Streitbeilegung wurde im Rahmen dieser Konferenz expandiert sowie prozessuale Regeln verbessert. Der amerikanische Außenminister Elihu Root brachte Vorschläge eines permanenten Gerichtshofes ein, welche aus ständigen Richtern bestehen sollte, die nur dieser Tätigkeit nachgehen. Root meinte:
8 vgl. Amr Mohamed Sameh M. (2003), 9
9 vgl. Amr Mohamed Sameh M. (2003), 10
10 Internationaler Gerichtshof, http://www.icj-cij.org/court/index.php?p1=1&p2=1
11 Crawford James / Grant Tom (2007), 193
12 vgl. Amr Mohamed Sameh M. (2003), 12
13 vgl. Internationaler Gerichtshof, http://www.icj-cij.org/court/index.php?p1=1&p2=1
6
„These judges should be so selected from the different countries that the different systems of law and procedure and the principal languages shall be fairly represented”. 14 Diesem Vorschlag hingen sich auch Großbritannien und Deutschland an. Dieser Gerichtshof hat jedoch nie das ‘Licht der Welt’ erblickt, es konnte im Rahmen der 2. Haager Friedenskonferenz keine Einigung diesbezüglich gefunden werden. Jedoch wurden diese Grundsätze nicht vergessen, die meisten finden sich im StIG wieder. 15 2.2. ENTWICKLUNG NACH DEM 1. WELTKRIEG
Aufgrund der Folgen des 1. Weltkrieges wurden eine Reihe von Initiativen ergriffen um weitere Weltkriege zu vermeiden. Die Idee war die Gründung einer internationalen Organisation und die Schaffung eines Mechanismus für friedliche Streitbeilegung. Die Forderung des Präsidenten Woodrow Wilson nach einer internationalen Gemeinschaft zur Sicherung des Friedens, welche er erneut in seinem 14-Punkte-Programm von 1918 manifestierte, konnte 1919 auf der Pariser Friedenskonferenz erfolgreich umgesetzt werden. Im Vertrag von Versailles wurde die Gründung des Völkerbundes beschlossen, dessen Satzung auch Bestandteil des Versailler Vertrages wurde. 16 „The League of Nations became the first effective move towards the organization of a political and social order on a global scale” 17
Die Gründung des Völkerbundes verfolgte folgendes Ziel: „to promote international cooperation, to ensure the fulfillment of accepted international obligations, and to provide safeguards against war.“ 18
Durch die Konvention des Völkerbundes (Art 14) gab der Rat dem Völkerbund die Aufgabe einen ständigen internationalen Gerichtshof (stIG) zu errichten, welcher nicht nur die Aufgaben eines Schiedsgerichtes innehaben sollte. Am 13. Dezember 1920 wurden die Statuten des stIG von der Generalversammlung angenommen und am 1. September 1921 traten diese in Kraft. Der stIG arbeitete effektiv zwischen 1922 und 1940 und war das erste
14 Internationaler Gerichtshofe, http://www.icj-cij.org/court/index.php?p1=1&p2=1
15 vgl. ebd.
16 vgl. Deutsches Heimatmuseum, http://www.dhm.de/lemo/html/weimar/aussenpolitik/voelkerbund/index.html
17 Amr Mohamed Sameh M. (2003), 12
18 ebd.
7
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Nicole Blaschitz, 2010, Der Internationale Gerichtshof - Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit des internationalen Rechts, München, GRIN Verlag GmbH
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