3. Erläuterung der Finanzierungsformen anhand von Beispielen
3.1 Leistungsentgelt
Eine 16-jährige Mutter mit ihrem Kind braucht eine Unterkunft in einem Mutter-Kind-Wohnheim, da sie sonst keinen anderen Platz zum Wohnen hat. Sie hat einen Leistungsanspruch auf so einen Platz nach dem §78a Abs.1 Z.2 SGB VIII. Die Mutter fordert ihren Anspruch vom öffentlichen Sozialleistungsträger. Der Sozialleistungsträger gewährt dies und bringt sie in einem Mutter- Kind-Wohnheim unter und finanziert ihre Leistung bei diesem Einrichtungsträger. Somit ist die Höhe der Finanzierung durch den öffentlichen Sozialhilfeträger Einzelfall bezogen und wird deshalb vor der Unterbringung mit dem Leistungserbringer vereinbart.
3.2 öffentliche Zuwendungen
In einem Bezirk in einer Großstadt gibt es viele Jugendliche MigrantInnen, die entweder kei- nenoder nur einen geringen Schulabschluss haben und deshalb oft auf der Straße „rumhängen“ und zu Gewalttätigkeiten neigen. Deshalb will die Caritas ein neues Projekt in die Wege leiten um die Jugendlichen von der Straße weg zu holen. Mit diesem Anliegen gehen sie zu dem öffentlichen Träger und beantragen eine Zuwendung für das geplante Projekt. Dies wird dann für ein Haushaltsjahr bewilligt, unterliegt dem Besserstellungsverbot und muss dann jährlich abgerechnet werden. An diese Förderung ist der Zuwendungsempfänger dann gebunden und der Zuwendungsgeber kann sie mitgestalten.
4. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Leistungsentgelt und öffentlichen Zuwendungen
Die Grundlage des Leistungsentgelts ist der individuelle Leistungsanspruch des Leistungsempfängers(vgl. Dahme, H.J., Schütter, S. und Wohlfahrt, N. 2008, S.121). Die Entgelte werden zwischen dem Leistungserbringer und dem Kostenträger vereinbart(ebd. 2008, S.121) Zuwendungen hingegen dienen meist zur Projektförderung und manchmal auch als institutio- nelleFörderung(ebd. 2008, S.119). „Sie werden auf Antrag für ein Haushaltsjahr bewilligt, unterliegen dem Besserstellungsverbot und müssen jährlich abgerechnet werden.“(ebd. 2008, S.119)
Beim Leistungsentgelt sind die Kostenträger entweder staatliche Organisationen wie Sozial-und Jugendhilfeträger oder Selbstverwaltungskörperschaften wie Krankenkassen(ebd. 2008,
2
S.121). Die Zahlung erfolgt nach dem Prinzip des Dreiecksverhältnisses(ebd. 2008, S.121). Ein leistungsberechtigter Bürger, der einen Leistungsanspruch entweder durch Gesetzesregelungen oder durch zuerkannte Hilfenotwendigkeiten hat, fordert diese Leistung vom öffentli- chenSozialleistungsträger(ebd. 2008, S.121). Daraufhin wird die Leistung gewährt „[…]und bei einem Einrichtungsträger finanziert.“(ebd. 2008, S.121) Somit finanziert der öffentliche Sozialleistungsträger die auf einen Einzelfall bezogenen Leistungen(ebd. 2008, S.121). Die Höhe für die Kosten die anfallen und zu finanzieren sind sowie die Leistungen die erbracht werden sollen, werden vorher zwischen dem Kostenträger und dem Leistungserbringer vereinbart(ebd. 2008, S.121).
Bei den Zuwendungen muss die Voraussetzung gegeben sein, dass es ein konkret definiertes Projekt gibt(ebd. 2008, S.119). Daran ist der Zuwendungsempfänger dann gebunden, wobei er aber unter bestimmten Umständen durch Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber Änderungen vornehmen kann(ebd. 2008, S.119). Meist werden unbefristete Verträge mit den Mitarbei- terngeschlossen, die dann“[…] an die Vergütungs- und Qualifikationsstrukturen des öffentli- chenDienstes gebunden werden.“(ebd. 2008, S.119) Bei den institutionellen Förderungen kann der Zuwendungsgeber gemeinsam mit dem Zuwendungsempfänger eine Veränderung der Organisationsstruktur vereinbaren(ebd. 2008, S.119-120). „Diese richtet sich wie bei der Projektförderung nach Aufgabenfeldern oder fachlichen und politischen Prioritäten des Zuwendungsgebers.“(ebd. 2008, S.120) Jede Förderung wird durch den Zuwendungsgeber mit- gestaltet(ebd.2008, S.120).
5. Merkmale des Verwaltungsaktes und des Verwaltungsvertrages
5.1 Der Verwaltungsakt und seine Merkmale
Der Verwaltungsakt ist bis heute die „[…]am häufigsten praktizierte Form behördlichen Ent- scheidens.“(Bossong,H. 2004, S.103)
„Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maß- nahme,die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentli-chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet
ist.“(ebd. 2004, S.103)
Entscheidende „[..]Funktionsmerkmale des Verwaltungsaktes bestehen in der Individualisie- rungund in der Bindungswirkung“(ebd. 2004, S.103) die durch den Verwaltungsakt entfaltet werden. Mit Individualisierung meint man hier, dass mit einem Verwaltungsakt die allgemein
3
gesetzlichen Normen „[…]auf den Einzelfall hin verbindlich umgesetzt“(ebd. 2004, S.103) werden. Die Bindungswirkung wird dadurch für beide Seiten entfaltet(ebd. 2004, S.103). Die Behörde bindet sich mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes an das, wofür er sich entschieden hat(ebd. 2004, S.103). Der Adressat erhält mit der Zustellung des Verwaltungsaktes einen Rechtstitel und ist somit an die Rechtsfolgen gebunden und kann sich dem nicht ohne weite- resentziehen(ebd. 2004, S.103) „Am Ende steht die verbindliche behördliche Entscheidung, die im Verwaltungsakt Festigkeit erlangt.“(ebd. 2004, S.103) Es ist von großer Bedeutung dass der Verwaltungsakt „[…]stets inhaltlich bestimmt“(ebd. 2004, S.104) ist. Das heißt, dass das was behördlich gewollt ist unmissverständlich und vollständig zum Ausdruck kommen muss(ebd. 2004, S.104).
Man unterscheidet hierbei zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten(ebd. 2004, S.104). Von einem begünstigenden Verwaltungsakt ist dann die Rede, wenn der „[…]Bürger ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil“(ebd. 2004, S.104) zuerkannt oder bestätigt bekommt. Bei dem belastenden Verwaltungsakt ist das genaue Gegenteil der Fall(ebd. 2004, S.104). „Belastende Verwaltungsakte sind grundsätzlich immer zu begründen.“(ebd. 2004, S.104) Die Begründung muss so ausgelegt sein, dass der Adressat das be- hördlichGewollte versteht um seine Rechte auch wahrnehmen zu können(ebd. 2004, S.104) Es gibt auch vorläufige Verwaltungsakte oder Verwaltungsakte unter Vorbehalt(ebd. 2004, S.104). Im Sozialleistungsrecht spielen sie eine große Rolle und sind sonst auch weit verbreitet(ebd. 2004, S.104). Hierbei werden die Leistungen vorläufig gewährt, bis seitens der Behörden die Leistungspflicht geklärt ist(ebd. 2004, S.104). Verwaltungsakte können mit sogenannten Nebenbestimmungen auch das Recht oder die Pflicht eingrenzen oder näher präzisieren(ebd. 2004, S.105). „So kann beispielsweise die Gewährung einer Leistung an Bedingungen geknüpft oder befristet werden; sie kann aber auch unter Widerrufsvorbehalt gestellt, an Auflagen
geknüpft oder unter Auflagenvorbehalt gestellt werden. Bloße Verweise auf eventuell
bestehende gesetzliche Einschränkungen sind keine Nebenbestimmungen“(ebd. 2004, S.105)
5.2 Der Verwaltungsvertrag und seine Merkmale
Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, ist der Adressat nicht bloßes „[…]Objekt des hoheitlichen Handelns“(ebd. 2004, S.107) sondern vielmehr ein Partner der mitgestaltet. Diese Gleichbe- rechtigungfordert ein gewisses „[…]Maß an Sachkompetenz auf beiden Seiten.“(ebd. 2004, S.107) Meist ist es aber so, dass der Bürger nicht über ausreichende Sachkompetenzen, wie
4
Arbeit zitieren:
Asu Dilem, 2009, Leistungsentgelt und die öffentliche Zuwendung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Soziologie - Recht, Kriminalität abw. Verhalten: neuer Titel erschienen: Leistungsentgelt und die öffentliche Zuwendung
Asu Dilem hat einen neuen Text hochgeladen
Leistungsentgelt nach TVöD erfolgreich einführen
Zielvereinbarung und systemati...
Eckhard Eyer, Thomas Haussmann
Leistungsentgelt in den Kommunen
Typologie und Analyse von Dien...
Nele Trittel, Werner Schmidt, Andrea Müller, Thomas Meyer
Feststellender Verwaltungsakt und konkretisierende Verfügung
Verwaltungsakte zur präventive...
Harald Kracht
Leistungsentgelt erfolgreich einführen und Beschäftigte fair bewerten
Praxisanleitung für kommunale ...
Sven Thanheiser
0 Kommentare