I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis IV
Anlagenverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis VI
1. Problemstellung 1
2. Kennzeichen von Pensionsverpflichtungen 3
2.1 Begriffe im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen 3
2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 4
2.3 Abgrenzung der verwendeten Begriffe bei der Beseitigung von
Pensionsverpflichtungen 9
3. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach HGB 11
3.1 Bilanzielle Behandlung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen 11
3.1.1 Bilanzierung dem Grunde nach 11
3.1.2 Bilanzierung der Höhe nach 12
3.1.2.1 Unterscheidung von Zusagen in wertpapiergebunden und nicht-
wertpapiergebunden 12
3.1.2.2 Begriff des Erfüllungsbetrags und Abzinsung 13
3.1.2.3 Bewertungsmethoden bei der Ermittlung von
Pensionsr ückstellungen 15
3.1.3 Bilanzierung dem Ausweis nach 17
3.2 Bilanzielle Besonderheiten der verschiedenen Auslagerungsmöglichkeiten
von Pensionsverpflichtungen 19
3.2.1 Bilanzierung einer Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen nach
dem UmwG 19
3.2.2 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf einen
versicherungsförmigen Durchführungsweg. 21
3.2.3 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf eine rückgedeckte oder
pauschaldotierte Unterstützungskasse 22
3.2.4 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf ein CTA 23
3.2.5 Weitere Auslagerungsmöglichkeiten 24
3.3 Kapitelzusammenfassung und Ausblick 27
4. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IFRS 29
4.1 Bilanzielle Behandlung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen 29
4.1.1 Bilanzierung dem Grunde nach 29
4.1.2 Bilanzierung der Höhe nach 31
4.1.2.1 Berechnung der tatsächlichen Pensionsverpflichtung 31
4.1.2.2 Bestandteile des Versorgungsaufwands 32
4.1.2.3 Behandlung versicherungsmathematischer
Gewinne und Verluste 34
II
4.1.2.4 Anzusetzender Zins bei der Bewertung von
Pensionsverpflichtung 36
4.1.2.5 Begriff des Planvermögens und seine Bewertung 36
4.1.3 Bilanzierung dem Ausweis nach und Anhangangaben 37
4.2 Bilanzielle Besonderheiten der verschiedenen
Auslagerungsm öglichkeiten von Pensionsverpflichtungen 40
4.2.1 Bilanzierung einer Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen nach
dem UmwG 40
4.2.2 Bilanzierung einer Umstellung der Direktzusage auf ein CTA 41
4.2.3 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf einen
versicherungsförmigen Durchführungsweg. 43
4.2.4 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf eine rückgedeckte oder
pauschaldotierte Unterstützungskasse 45
4.2.5 Weitere Auslagerungsmöglichkeiten 46
4.3 Kapitelzusammenfassung und Ausblick 48
5. Kritische Würdigung aus der Perspektive ausgewählter Sachverhalte 50
5.1 Veränderungen der Bilanzkennzahlen 50
5.1.1 Pensionsrückstellungen als Fremdkapital oder Eigenkapital? 50
5.1.2 Beeinflussung ausgewählter Kennzahlen durch die Auslagerung 52
5.2 Pensionsrückstellungen vor dem Hintergrund der GoB 55
5.2.1 GoB-Prinzipien als Schutzfunktion der Rechnungslegung 55
5.2.2 Pensionsrückstellungen vor dem Hintergrund der GoB 56
5.3 Pensionsrückstellungen und entscheidungsrelevante Informationen 58
5.3.1 Zielsetzungen des IFRS 58
5.3.2 Pensionsrückstellungen im Licht der Zielsetzung der IFRS. 59
5.4 Schlussbemerkung 62
6. Thesenförmige Zusammenfassung 63
Anhang XI
Literaturverzeichnis XVII
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Auslagerungsmöglichkeiten einer bestehenden Direktzusage.
Abbildung 2: Behandlung wertpapiergebundener Zusagen.
Abbildung 3: Gesamtaufwand nach PUC-Methode und Teilwertverfahren.
Abbildung 4: Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste.
Abbildung 5: Saldierung auf der Passivseite
Abbildung 6: Saldierung auf der Aktivseite
IV
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Merkmale der betrieblichen Altersversorgung ............................................ 8 Tabelle 2: Ausgewählte Kennzahlen .......................................................................... 52 Tabelle 3: Veränderung der Zinsdeckung-Kennzahl .................................................. 55 Tabelle 4: Beispiel zur PUC-Methode ....................................................................... XI Tabelle 5: Beispiel zur Teilwertmethode .................................................................. XII Tabelle 6: Beispiel zur Korridormethode ................................................................XIV Tabelle 7: Beispiel zur Abgeltung einer Pensionsverpflichtung .............................XVI
V
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Beispiel zur Teilwert- und PUC-Methode ......................................... XI Anlage 2: Beispiel zur Saldierung nach BilMoG ............................................. XIII Anlage 3: Beispiel zur Korridormethode .........................................................XIV Anlage 4: Beispiel zur Abgeltung einer Verpflichtung ....................................XVI
VI
Abkürzungsverzeichnis
A A Aktiva aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Abs. Absatz Abt. Abteilung AFA Abschreibung für Abnutzung AltTZG Altersteilzeitgesetz a. o. außerordentlich ARAP aktiver Rechnungsabgrenzungsposten A.U.a.d.V. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung AZR Aktenzeichen Recht
B BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAG Bundesarbeitsgericht bAV betriebliche Altersversorgung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) BetrAV Betriebliche Altersversorgung (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BilMoG Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) BiRiLiG Bilanzrichtliniengesetz BMF Bundesministerium der Finanzen BMJ Bundesministerium der Justiz bspw. beispielsweise BStBl Bundessteuerblatt BT Bundestag
VII
bzw. beziehungsweise
C CTA contractual trust arrangement
D DAX Deutscher Aktienindex DB Der Betrieb (Zeitschrift) DBL defined benefit liability DBO defined benefit obligation DCF discounted cash flow d.h. das heißt
E EBIT earnings before interests and taxes EBITDA earnings before interests and taxes depreciation and amortization E-DRS Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EK Eigenkapital EStG Einkommensteuergesetz etc. et cetera e.V. eingetragener Verein evtl. eventuell EZB Europäische Zentralbank
F FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung f. folgende ff. fortfolgende
G GE Geldeinheit (-en) GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
VIII
GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung
H HFA Hauptfachausschuss des Instituts für Wirtschaftsprüfer HGB Handelsgesetzbuch h.M. herrschende Meinung HVPI Harmonisierter Verbraucherpreisindex
I IAS International Accounting Standard IASB International Accounting Standards Board i.d.R. in der Regel IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IDW ERS HFA Institut der Wirtschaftsprüfer Entwurf Rechnungslegungsstandard Hauptfachausschuss IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS International Financial Reporting Standard i.H.v. in Höhe von i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit
J Jg. Jahrgang JÜ Jahresüberschuss
K KapG Kapitalgesellschaft KoR Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift) KStG Körperschaftsteuergesetz KWG Kreditwesengesetz
IX
N n.F. neue Fassung NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)
O o.ä. oder ähnliche (s) OECD Organisation for Economic Co-operation and Development
P P Passiva PFKapAV Verordnung über die Anlage des gebundenen
PSV Pensions-Sicherungs-Verein PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit PUC projected unit credit PUCM Procejted-Unit-Credit-Methode
R Rn. Randnummer (n) ROE Return on Equity
S SMEs small and sedium sized entities sog. so genannt, -e, -er, -en SORIE statement of recognised income and expense
T TEUR Tausend Euro Tz. Trennzeichen
X
U UmwG Umwandlungsgesetz US-GAAP United States ± Generally Accepted Accounting Principles u.U. unter Umständen
V VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VFE Vermögens-, Finanz- und Ertragslage VVaG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
W
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
Z z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil
1
1. Problemstellung
Die Alterssicherung in Deutschland beruht auf dem sogenannten Drei-Säulen-Konzept, das die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die private Altersvorsorge umfasst. Die steigende Lebenserwartung bei gleichzeitig sinkender Geburtenrate hat zu einem Anstieg des Altersquotienten 1 geführt, so dass von der gesetzlichen Rentenversicherung alleine immer weniger der Lebensstandard im Alter gehalten werden kann. Diese Entwicklung beeinflusst auch die zunehmend wichtiger werdende bAV, da die Unternehmen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung höhere Pensionsrückstellungen bilden müssen und gleichzeitig der Rentenbezug länger andauert. Die Bedeutung der bAV resultiert aus personalpolitischen und finanzwirtschaftlichen Aspekten. Einerseits werden durch Pensionszusagen Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden, andererseits können die gebildeten Rückstellungen, die dem Betrieb weiterhin als gebundenes Produktivvermögen zur Verfügung stehen, als billiges Fremdkapital genutzt werden. 2 Während in Deutschland die bAV häufig in Form einer Direktzusage (unmittelbare Pensionszusage, die aus dem operativen Cashflow finanziert wird) erteilt wird, ist im Ausland die externe Finanzierung von Pensionszusagen, vor allem in den angelsächsischen Ländern, üblich. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Internationalisierung stellt dies ein Hindernis für die Unternehmen dar. So hat beispielsweise die 8PVWHOOXQJGHU5DWLQJPHWKRGHYRQ6WDQGDUG 3RRU¶VLP-DKU und die damit verbundene Behandlung von Pensionsrückstellungen als Fremdkapital Unternehmen dazu veranlasst, Pensionsverpflichtungen zunehmend extern zu finanzieren. 3 Die Veranlassung dafür ist, dass nach internationalen Bilanzierungsregeln nur dann eine 6DOGLHUXQJGHUÄ3ODQ$VVHWV³9HUP|JHQGDVausschließlich und unwiderruflich der Deckung der Pensionsverpflichtungen dient) mit den Pensionsrückstellungen möglich ist, wenn ein mittelbarer Durchführungsweg bzw. eine kapitalgedeckte externe Finanzierungsform der bAV gewählt wird. 4 Somit weisen Unternehmen, die die bAV in Form einer direkten Pensionszusage erteilen, im Vergleich zu Wettbewerbern mit einer externen Finanzierung der Altersversorgung eine höhere Fremdkapitalquote auf. Die höhere Fremdkapitalquote bedeutet für weltweit agierende und dem Druck
1 Der Altersquotient gibt das Verhältnis der Personen im Rentenalter zu den Personen im erwerbsfähi-
gen Alter an. Vgl. zum Anstieg des Altersquotienten Boeckh/ Huster/ Benz (2006), S. 349.
2 Vgl. Küting/ Keßler (2009), S. 1717.
3 Vgl. FAZ vom 04.09.2006.
4 Vgl. Gohdes/ Meier (2003), S. 1376 f.; Jasper/ Delvai (2003), S. 390.
2
der internationalen Kapitalmärkte ausgesetzte Unternehmen ein ungünstigeres Rating, das sich in schlechteren Aktienkursen bzw. in höheren Kreditzinsen niederschlägt. 5 Daher versuchen immer mehr Unternehmen für die Pensionsverpflichtun- JHQHLQVRJHQDQQWHVÄRIIEDODQFHVKHHWDSSURDFK³ (Nettobetrachtungder Pensionszusagen) zu erreichen, wie in der jüngsten Vergangenheit zu sehen ist. 6 Mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 26.03.2009 durch den Bundestag sehen nun auch die handelsrechtlichen Vorschriften (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) unter bestimmten Voraussetzungen eine Saldierung der Aktivseite mit der Passivseite im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen vor. Neben dem Motiv 7 der Bilanzverkürzung, um ein günstigeres Rating zu erhalten, sind ein erleichterter Unternehmensverkauf sowie die Reduzierung des Verwaltungsaufwands des Versorgungssystems weitere Gründe für die Auslagerung 8 von Pensionsverpflichtungen. Beispielsweise sind potentielle Käufer oft nur dann bereit ein Unternehmen zu übernehmen, wenn die Pensionsverpflichtungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern vorher vom Unternehmen separiert worden sind. 9 Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die bilanziellen Auswirkungen bei der Auslagerung von unmittelbaren Pensionszusagen aufzuzeigen. Daher wird in einem ersten Schritt auf die bilanzielle Behandlung von Pensionsverpflichtungen nach deutschen (HGB) und internationalen (IFRS) Rechnungslegungsvorschriften eingegangen und Unterschiede dargelegt. Darauf aufbauend erfolgt die Darstellung der Beeinflussung der Bilanz, die aufgrund der ausgelagerten Pensionsverpflichtungen hervorgerufen wird. Um die Auswirkungen auf die Bilanz zu verdeutlichen, wird die Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen an den dominierenden Grundsätzen der beiden Rechnungslegungsvorschriften untersucht. Daher werden die Auswirkungen im handelsrechtlichen Teil unter dem Gesichtspunkt des Vorsichtsprinzips bzw. des Gläubigerschutzes betrachtet. Im Gegensatz dazu werden die Auswirkungen auf die IFRS-Bilanz anhand der obersten Grundsätze der Periodenabgrenzung und der Un-ternehmensfortführung untersucht. In diesem Zusammenhang wird darauf eingegangen, ob es zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens kommt. Ferner erfolgt auch die Analyse der Beeinflussung von Kennzahlen durch eine Auslagerung.
5 Vgl. Keßler (2010), S. 2 f.
6 Vgl. Zeit-Online Hus (2005); Flurschütz (2008), S. 87.
7 Weitere Motive finden sich in: Kolvenbach/ Nowak (2009), S. 5; Rhiel (2002), S. 636.
8 Zur genauen %HGHXWXQJGHV%HJULIIVÄ$XVODJHUXQJ³VLHKH$EVFKQLWW.
9 Vgl. Bader/ Ebert (2006), S. 938.
3
2. Kennzeichen von Pensionsverpflichtungen
2.1 Begriffe im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen
Eine Legaldefinition für den Begriff der ÄPensionsverpflichtung³ existiert weder im Handels- noch im Steuerrecht. 10 2EZRKOGHU$XVGUXFNÄ3HQVLRQVYHUSIOLFKWXQJ³ in § 6a Abs. 1 Satz 1 EStG vorkommt, wird er im Steuerrecht nicht weiter definiert. Der %HJULII Ä3HQVLRQVUFNVWHOOXQJ³ ZLUG LQ D $EV Satz 1 EStG als Ausdruck für diejenige Rückstellung verwendet, die für eine Pensionsverpflichtung unter den dort aufgezählten Voraussetzungen gebildet wird. 'DKHU LVW Ä3HQVLRQVUFNVWHOOXQJ³ LP EStG kein Begriff für sich, sondern die Konsequenz für das Bestehen einer Pensionsverpflichtung. 11 Ihrem Wesen nach stellen Pensionsrückstellungen ungewisse Verbindlichkeiten dar, da sie bezüglich ihrer Fälligkeit und Höhe ungewiss sind. 12 Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellen Pensionsverpflichtungen den diskontierten Anspruch der Pensionsnehmer gegen ihren Arbeitgeber im Betrachtungszeitpunkt dar. 13 In der Literatur werden Pensionsverpflichtungen als Oberbegriff für alle Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verwendet. 14 Eine Definition für den %HJULIIÄEHWULHEOLFKH$OWHUVYHUVRUJXQJ³NDQQDXVGHP*HVHW]]XU9HUEHVVHUXQJGHU betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) abgeleitet werden. Demnach handelt es sich bei der bAV gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG um Ä/HLVWXQJHQGHU$OWHUV-, Invaliditäts- RGHU+LQWHUEOLHEHQHQYHUVRUJXQJ³GLHGHP $UEHLWQHKPHUÄDXV$QODVVVHLQHV $UEHLWVYHUKlOWQLVVHVYRP$UEHLWJHEHU]XJHVDJW³ZHUGHQ Dabei sind drei Merkmale für die bAV von Bedeutung: 15
1. Das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung. 2. Ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis, wie z.B. Alter, Invalidität oder Tod.
3. Die Zusage an einen Arbeitnehmer erfolgt aufgrund eines Arbeits- bzw. Dienst- oder Auftragsverhältnisses o.ä.
Diese drei Merkmale sind nötig, um über das Vorliegen einer bAV zu entscheiden. So handelt es sich beispielsweise nicht um eine bAV, wenn vereinbart wird, dass
10 Vgl. Planert (2006), S. 4; E-DRS 19 definiert den Begriff, allerdings ist die Arbeit am Entwurf am
13.03.2003 eingestellt worden.
11 Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 5. Pensionsverpflichtungen und Pensionsrückstellungen
werden in der vorliegenden Arbeit synonym verwendet.
12 Vgl. Coenenberg (2005), S. 400.
13 Vgl. Küting/ Keßler (2006), S. 193.
14 Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 8; Lemitz (1981), S. 2136; Schruff (1997), S. 68.
15 Vgl. Ellrott/ Rhiel (2007), § 249 Rn. 152; BAG (1990) 3 AZR 121/89.
4
ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung an beliebige Dritte erfolgt. 16
2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Für die Durchführung der bAV gibt es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verschiedene Möglichkeiten. So kann die bAV unmittelbar (Direktzusage), ohne einen anderen Rechtsträger zwischenzuschalten, oder mittelbar über einen der in § 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG genannten (externen) Versorgungsträger erfolgen. Als mittelbare Versorgungsträger kommen Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und 8QWHUVWW]XQJVNDVVHQ LQ %HWUDFKW 0LW GHQ %HJULIIHQ ÄPLWWHOEDU³ XQGÄXQPLWWHOEDU³ wird auf die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers abgestellt, die entweder gegenüber dem Arbeitnehmer oder gegenüber besonderen Rechtsträgern besteht. 17 Unabhängig davon, ob ein unmittelbarer oder mittelbarer Durchführungsweg vorliegt, hat der Arbeitgeber für die von ihm zugesagte Leistung zu haften. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der Leistungen auch dann einzustehen, wenn keine Direktzusage erteilt worden ist (sog. Subsidiärhaftung). 18 Direktzusage bzw. unmittelbare Versorgungszusage
Bei der Direktzusage bzw. unmittelbaren Versorgungszusage 19 handelt es sich um die in Deutschland am weitesten verbreitete Form der bAV. Im Jahr 2007 betrug der Anteil der Direktzusage an den gesamten Deckungsmitteln für die bAV 54,4 %. 20 Der Grund für die große Beliebtheit der Direktzusage liegt in der Finanzierungswirkung aus Pensionsrückstellungen, so dass positive Liquiditäts- und Zinseffekte für das Unternehmen entstehen. 21 Eine Direktzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zusage erteilt, ihm im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall seinen Hinterbliebenen eine Versorgung zu zahlen. 22 Somit ist der Arbeitgeber selbst Träger der Versorgung und verpflichtet sich, die Zusage zu erfüllen und das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalls zu übernehmen. Allerdings kann der Arbeitgeber dieses Risiko und die Liquiditätsbelastung nach Versorgungseintritt durch
16 Vgl. BMF-Schreiben vom 20.01.2009.
17 Vgl. Küting/ Keßler (2006), S. 193 f.
18 Vgl. Heger/Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 7.
19 Auch die Bezeichnung der Pensionszusage ist üblich.
20 Vgl. Schwind (2009), S. 359 f.
21 Vgl. Kußmaul (2008), S. 181.
22 Vgl. Niermann/ Risthaus (2002), S. 95.
5
HLQHVRJHQDQQWHÄ5FNGHFNXQJVYHUVLFKHUXQJ³EHJUHQ]HQ 23 Im Leistungsfall hat der Arbeitnehmer dennoch nur einen Rechtsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. 24 Betriebliche Versorgungsleistungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen können auch branchenspezifisch angeglichen und in der Verwaltung zentralisiert werden. 25 Bei solchen Konditionenkartellen handelt es sich lediglich um branchenspezifische Verbände, die an den versorgungsrechtlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und den jeweiligen Arbeitgebern nichts ändern.
Von großer Bedeutung für die Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist § 7 ff. BetrAVG. Der Zweck dieser Norm ist die Sicherstellung der Ansprüche des Arbeitnehmers in Form einer Ausfallhaftung. 26 So werden die Ansprüche des Versorgungsberechtigten aus der bAV gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bessergestellt und gehen im Falle einer Insolvenz auf den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) über. Direktversicherung
Eine Direktversicherung liegt gemäß § 1b Abs. 2 BetrAVG dann vor, wenn der Arbeitgeber für die bAV eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und dieser bzw. seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Als privatrechtliche Versicherungsunternehmen unterliegen sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bei dieser Gestaltungsform der bAV besteht eine Dreiecksbeziehung, bei der es eine Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer (arbeitsrechtliches Verhältnis) und Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen gibt. 27 Charakteristisch für eine Direktversicherung ist es, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Beitragszahlungen an das Versicherungsunternehmen leistet. Der Arbeitnehmer als Bezugsberechtigter erlangt dagegen, in Abhängigkeit von der Vertragsgestaltung, einen Rechtsanspruch gegen die Versicherung. 28 So kann das Bezugsrecht entweder widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein. 29 Ist das Bezugsrecht widerruflich, kann der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag wirtschaftlich nutzen (abtreten, beleihen oder verpfänden). Ist das Be-
23 Vgl.Doetsch/ Oecking/ Rath/ Reichenbach/ Rhiel/ Veit (2008), S. 135 f.
24 Vgl. Niermann/Risthaus (2002), S. 95.
25 Vgl. Ahrend/ Förster/ Rühmann/ Schumann (2003), § 1b Tz. 19.
26 Vgl. Ahrend/ Förster/ Rühmann/ Schumann (2003), § 7 Rn. 1.
27 Vgl. Meier/ Recktenwald (2006), S. 12.
28 Vgl. Niermann/ Risthaus (2002), S. 111.
29 Vgl. Kürvers (2008), S. 85.
6
zugsrecht dagegen unwiderruflich ausgestaltet, kann der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers wirtschaftlich nutzen. 30 Die Direktversicherung kommt häufig in kleinen und mittelgroßen Betrieben auf-grund der einfachen Abwicklung vor und liegt in Deutschland mit einem Anteil von 10,9 % an den Deckungsmitteln der bAV an dritter Stelle. 31 Pensionskasse
Bei der Pensionskasse handelt es sich gemäß § 1b Abs. 3 BetrAVG um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen Rechtsansprüche auf Leistungen einräumt. 32 Somit unterliegen sie, wie die Direktversicherung auch, der Versicherungsaufsicht der BaFin. Aufgrund der Versicherungsaufsicht und der konservativen Vermögensanlage muss der Arbeitgeber bei dieser Form der bAV nicht in den PSV a. G. einzahlen. Die Finanzierung der Pensionskassen erfolgt hauptsächlich aus den Prämienzahlungen (auch als Zuwendungen bezeichnet) des Trägerunternehmens, jedoch ist auch eine Beteiligung der Arbeitnehmer möglich. 33 Im Gegensatz zu einer Direktversicherung ist der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer als Mitglied der Pensionskasse selbst Versicherungsnehmer und bekommt daher einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber der Pensionskasse. 34 In Deutschland beträgt der Anteil der Pensionskassen an den gesamten Deckungsmitteln 23,2 % und kommt somit als bAV am zweithäufigsten vor. Pensionsfonds
Der Pensionsfonds besteht seit dem Jahr 2002 als fünfter Durchführungsweg der bAV und orientiert sich an angelsächsischen Vorbildern. Ebenso wie die Pensionskasse handelt es sich nach § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG um eine betriebliche Alters-versorgung, die von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird. Eine Abgrenzung zur Pensionskasse erfolgt durch die gesetzliche Definition in § 112 Abs. 1 VAG. Ein Unterschied gegenüber der Pensionskasse und der Direktversicherung ist, dass Pensionsfonds eine größere Freiheit bei der Vermögensanlage besitzen. Dadurch sollen die Chancen des Kapitalmarkts frei genutzt und gleichzeitig höhere
30 Vgl. Ahrend/ Förster/ Rühmann/ Schumann (2003), § 1b Rn. 21.
31 Vgl. Buttler (2005), Rn. 13; Schwind (2009), S. 359 f.
32 Vgl. Ahrend/ Förster/ Rühmann/ Schumann (2003), § 1b Rn. 42.
33 Wie bei der Direktversicherung auch, können Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung
beteiligt werden. Vgl. Ahrend/ Förster/ Rühmann/ Schumann (2003), § 1b Rn. 45.
34 Vgl. Miller (2009), S. 15.
7
Renditen erwirtschaftet werden. 35 Aufgrund der höheren Flexibilität in der Anlage sind jedoch auch die Risiken höher. Ein Pensionsfond räumt dem Arbeitnehmer ebenfalls einen eigenen Rechtsanspruch ein und unterliegt der Kontrolle der BaFin. So werden beispielsweise zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge Anforderungen an die Kapitalausstattung gestellt (§ 114 Abs. 1 VAG). In Deutschland beläuft sich der Anteil der Deckungsmittel bei der bAV in Pensionsfonds auf 3,3 %, womit Deutschland im internationalen Vergleich weit zurück liegt. 36 Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse, die zum mittelbaren Durchführungsweg der bAV gehört, ist gemäß § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Ein wichtiger Unterschied ist, dass es bei der Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gibt. 37 Dieser Ausschluss des Rechtsanspruchs ist erforderlich, damit die Unterstützungskasse nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliegt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG). 38 Somit kann das Vermögen der Unterstützungskasse frei angelegt werden. Andererseits kann das Vermögen auch im Trägerunternehmen wieder in Form eines zinsgünstigen Darlehens angelegt werden, so dass beim Arbeitgeber kein zu hoher Liquiditätsabfluss entsteht. 39 Wie bei allen mittelbaren Durchführungswegen der bAV gibt es auch bei der Pensionskasse ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versorgungsträger. Die Finanzierung der Unterstützungskasse erfolgt durch Beiträge des Arbeitgebers, der diese als Betriebsausgabe geltend machen kann. Wie unmittelbare Direktzusagen auch, unterliegen die Unterstützungskassen dem gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSVaG. 40 Im Jahr 2007 belief sich der Anteil der Unterstützungskassen an den Deckungsmitteln der bAV auf 8,2 %. 41 Aus Tabelle 1 gehen die wichtigsten Merkmale der verschiedenen Durchführungs-
wege der bAV hervor: 42
35 Vgl. Niermann/ Risthaus (2002), S. 109; Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 52.
36 Vgl. Schwind (2009), S. 359 f.; OECD Publishing (2009), S. 141.
37 Trotzdem greift hier § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der
zugesagten Leistungen auch dann einstehen muss, wenn ein mittelbarer Weg der bAV gewählt
wird. Dies gilt für sämtliche mittelbare Durchführungswege.
38 Vgl. Meier/ Recktenwald (2006), S. 6.
39 Vgl. Bode/ Obenberger (2005), Rn. 68; Keßler (2010), S. 30.
40 Vgl. Meier/ Recktenwald (2006), S. 7.
41 Vgl. Schwind (2009), S. 359f.
42 In Anlehnung an Orthmann S. 267 und Molzahn S. 38.
Tabelle 1: Merkmale der betrieblichen Altersversorgung
Hinsichtlich der Zusagearten ist grundsätzlich zwischen einer leistungsabhängigen und einer beitragsabhängigen Zusage zu unterscheiden. 43 Diese Unterscheidung ist vor allem für die Bilanzierung nach den IFRS von Bedeutung, da hier nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtungen differenziert wird. Bei der leistungsabhängigen Zusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) wird dem Arbeitnehmer eine monatliche Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalausschüttung durch den Arbeitgeber versprochen. Eine Beitragszusage liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber lediglich feste Beträge für die Versorgung eines Arbeitnehmers an einen externen Versorgungsträger zahlt. Die reine Beitragszusage ist in Deutschland nicht geregelt und kommt daher als beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Be-
43 Vgl. Nevels (2009), S. 65.
9
trAVG) oder als Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) vor. 44
2.3 Abgrenzung der verwendeten Begriffe bei der Beseitigung von Pensionsverpflichtungen
In der Literatur fallen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umgestaltung von 'LUHNW]XVDJHQ KlXILJ GLH %HJULIIH Ä$XVILQDQ]LHUXQJ³ Ä$XVJOLHGHUXQJ³ Ä$XVODJe-UXQJ³Ä2XWVRXUFLQJ³XQGÄhEHUWUDJXQJ³ 45 Im Allgemeinen wird unter dem Begriff GHU Ä$XVILQDQ]LHUXQJ³ die Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch einen rechtlich selbständigen Träger verstanden. 46 Des Weiteren wird dieser Ausdruck aber auch für das Verhältnis des für die Altersvorsorge der Mitarbeiter reservierten Vermögens (Planvermögen) zu den Pensionsverpflichtungen verwendet. Die Bezeichnung Ä$XVJOLHGHUXQJ³ NRPPW XQWHU DQGHUHP LQ $EV 8PZ* 8PZDQd- lungsgesetz)vor und regelt die Übertragung von Vermögen (einen Teil oder mehrere Teile) von einem Rechtsträger auf einen oder mehrere Rechtsträger im Rahmen einer Spaltung. In der Praxis werden die Versorgungsverpflichtungen gegenüber Rentnern und unverfallbar ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern auf eine sogenannte Rentnergesellschaft übertragen. 47 Der Unternehmensgegenstand ist dabei die Verwaltung der Versorgungsverbindlichkeiten und des zugehörigen Deckungsvermögens. Dementsprechend wird im Schrifttum im Zusammenhang mit Rentnergesellschaften auch KlXILJ YRQ ÄhEHUWUDJXQJ³ VWDWW Ä$XVJOLHGHUXQJ³ JHVSURFKHQ 48 Allerdings wird der %HJULII Ä$XVJOLHGHUXQJ³ auch im Zusammenhang mit Contractual Trust Arrangements (CTA) verwendet. 49 Beim Modell des CTA wird i.d.R. Vermögen auf einen rechtlich unabhängigen (externen) Treuhänder übertragen, dessen primärer Zweck die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen ist. 50 Ein wichtiger Unterschied zwischen einer Rentnergesellschaft und einem CTA ist, dass bei letzterem nicht nur die Ver-sorgungsverbindlichkeiten gegenüber den inaktiven Arbeitnehmern, sondern auch die der aktiven Arbeitnehmer ÄELODQ]LHOODXVJHODJHUW³ZHUGHQ können. 51
44 Vgl. Nevels (2009), S. 66 f.
45 Vgl. Brixner (2008), S. 15.
46 Vgl. S. 4 http://www.boeckler.de/pdf/mbf_pensionsrueckstellungen_f_2005.pdf
47 Vgl. Doetsch/ Oecking/ Rath/ Reichenbach/ Rhiel/ Veit (2008), S. 169.
48 Vgl. Witteler (2009), S. 216; Neuhaus (2009b), S. 600. Ursächlich dafür ist, dass der Gesetzgeber
selbst in § 123 Abs. 3 UmwG von der Übertragung im Fall der Ausgliederung spricht.
49 Vgl. Ceglarek/ Zehnder (2007), S. 40.
50 Vgl. Folgner (2006), S. 434; Barthel/ Seeliger (2009), S. 398.
51 Vgl. Metz (2009), S. 2248.
Arbeit zitieren:
Lut Balci, 2010, Bilanzielle Konsequenzen der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen an externe Dienstleister, München, GRIN Verlag GmbH
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