Österreich ist ein Rechtsstaat. Doch woran erkennt man einen Rechtsstaat? Wie ein Staat mit seinen Bürgern umgeht, wie er ihnen begegnet und welchen Stellenwert und welche Rechte er ihnen gewährt, lässt erkennen, ob ein Rechtsstaat oder ein Polizeistaat vorliegt. Laut dem Baugesetz „Republikanisches Prinzip“ im Art 1 B-VG geht das Recht vom Volk aus und mit dieser Formel ist das rechtsstaatliche Prinzip abgedeckt. Der nähere Inhalt dieses Prinzips lässt sich aber erst aus der Gesamtbetrachtung der Bundesverfassung, welche aus 1
dem Jahre 1920 stammt, erschließen.
2 und 18. Jahrhundert 3 in der Theorie kon-Der Rechtsstaat als solcher wurde erst im 17. 4 erfuhr er erst im 19. struiert, praktische Umsetzung und erstmalige Erwähnung im Schrifttum 5 . Im 20. Jahrhundert wurde der Rechtsstaat ausdifferenziert. 6 Jahrhundert
In der absoluten Monarchie (monarchischer Absolutismus) gab es keine Gewaltentrennung. 7
Der Monarch herrschte unumschränkt, er war niemandem für sein Handeln verantwortlich. Er vereinte Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in einer Hand: Die Machtsprüche des Landesherrn wurde durch Anfragen der Gerichte oder durch Beschwerden, Bittschriften, Gnadengesuche der Untertanen oder Interventionen gesucht. Hierbei übernahm der Landesherr die richterliche Funktion: bestimmte Urteile - besonders jene in schweren Kriminalsachen - mussten ihm zur Bestätigung vorgelegt werden. Der Landesherr konnte die Urteile 8 sanktionieren, mildern, verschärfen.
1 Öhlinger, Verfassungsrecht 8 (2009) 59 Rz 73
2 Locke verlangte im England des 17. Jahrhunderts bereits 1690 die Bindung der Gesetzgebung an das Natur-
recht und den Abgang der Staatsgewalt von Willkür zugunsten der Gerechtigkeit.
Zit nach Bußjäger, Der Rückzug des Rechts aus dem Gesetzesstaat (1996) 18
3 zB forderte Montesquieu in De l’Esprit des lois die Trennung von Rechtssprechung und Verwaltung.
Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte² (1996) 233
4 Weber, Die Lehre vom Rechtsstaat bei Otto Bähr und Rudolf von Gneist (1968) 3
Denninger/Lüderssen, Polizei und Strafprozess 67
5 Bedingt durch die rasch voranschreitende Industrialisierung bedurfte es klar strukturierter Verwaltungsverfahren,
der Zulässigkeit von Eigentumsbegründung und Eigentumsschutz. Willkürlich erlassene Genehmigungen wären
für die Wirtschaftstreibenden hinderlich gewesen.
Zit nach Bußjäger, Der Rückzug des Rechts 20
Angermann, Robert von Mohl. 1799-1875, Leben und Werk eines altliberalen Staatsgelehrten (1962) 97
6 Bußjäger, Der Rückzug des Rechts 18
7 Der Herrscher setzte sich mit dem Begriff „Staat“ gleich und herrschte unumschränkt.
8 Als Beispiel hierfür wäre die Weisung Maria Theresias anzuführen, womit seit ihrer Thronbesteigung im Jahre
1740 verfügt wurde, dass man ihr alle Urteile über Hexenverfolgungen zur Prüfung vorzulegen hatte. Dies stellte
sich als vernünftig heraus, die Zahl der als Hexen bezichtigten Frauen ging zurück.
2
Im 18. Jahrhundert wurde die Kabinettsjustiz ein politisches Kampfmittel gegen rechtsstaatli- 9 undzugleich Wegbereiterin einer modernen Justizkultur. Die durch che und liberale Ideen 10 - wo Friedrich II. 11 die Unrecht sprechenden und vom adeligen den Fall „Müller Arnold“
Kläger beeinflussten Richter festnehmen ließ - ausgelöste „Justizkatastrophe“ führte dazu, dass Österreich, Preußen und Bayern gegen Ende des 18. Jahrhunderts ein Verbot der Machtsprüche der Monarchen - aufgrund ihrer mangelnden juridischen Kenntnissen - durch- 12 zusetzen versuchten.
13 und daher
Auch politisch wurde versucht, die Stände ihrer politischen Macht zu entledigen wurde erstmals eine Behördenorganisation - in meiner Sicht eine „Verwaltungskultur“ - geschaffen. Die ureigensten Aufgaben der Verwaltung waren zunächst das Finanzwesen, die 14 Streitmacht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung (Polizeiwesen). 15 die Länder in Verwaltungseinheiten auf 16 und beschränkte die In Österreich teilte Joseph II.
bürgerliche Autonomie der Städte durch die Magistratsverfassung. Die Lokalverwaltung war 17
somit ein wichtiges Instrument für den absolutistischen Herrscher.
Der Herrscher beschnitt jedoch auch seine Macht: die Haltung, er dürfe sich nicht über das 18
Recht stellen und sei der „Herrschaft rechtlicher Vorschriften“ unterworfen, wurde im aufge-
19 geschärft.Nach Ansicht Friedrich II. war es Aufgabe des Herrschers, klärten Absolutismus
9 zB forderte Montesquieu in De l’Esprit des lois die Trennung von Rechtssprechung und Verwaltung.
Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte² (1996) 233
10 Friedrich II. ließ die Richter - darunter der adelige Kläger, welcher selbst dem Gericht angehörte - verhaften, da
sie ungerechte Urteile gefällt hatten. Friedrich II. im Wortlaut: „Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne
alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite set-
zen, so sollen sie es mit Seiner Königlichen Majestät zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerech-tigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor
Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein
Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Be-
strafung.“
Friedrich II. wurde auch in Grimm zitiert: „Ich habe mich entschlossen, den Lauf der Prozesse niemals zu stören.
In den Gerichtshöfen müssen die Gesetze sprechen und der Souverän muss schweigen.“
Zit nach http://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCller-Arnold-Fall (Stand: 31.3.2010)
Zit nach Grimm, Unrecht im Rechtsstaat. Tatsachen und Dokumente zur politischen Justiz dargestellt am Fall
Naumann (1957) 2
11 geb. 1712, gest. 1786, ab 1740 König von Preußen
12 Hoke, Rechtsgeschichte² 253
13 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte. Von den Anfängen bis zur Gegenwart 11 (2008) 130
14 Menger, Neue Staatslehre (1903) 237
15 geb. 1741, gest. 1790, regierte von 1765 bis 1780 an der Seite seiner Mutter, ab 1780 Alleinregent
16 Hoke, Rechtsgeschichte² 259
17 Hoke, Rechtsgeschichte² 261
18 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 185
19 Der aufgeklärte Absolutismus - welcher erst mit der Alleinherrschaft Joseph II ab 1780 Einzug hielt - ist die
Herrschaftsform der beiden letzten Dritte des 18. Jahrhunderts. Zwar wurde die absolute Machtvollkommenheit
des Herrschers nicht in Frage gestellt, aber der Monarch war angehalten, seine Macht so zu gebrauchen, um zur
3
20 Von Baltl/Kocher werden diese Strömungen die Herrschaft der Gesetze zu gewährleisten. 21 bezeichnet und ist dies
als „’Rechtsstaat’ in einem vorläufigen, spätabsolutistischen Sinn“ durch die Schaffung von geordneten Verwaltungsstrukturen (Staatsrat, Hofkammer, Böhmisch-österreichische Hofkanzlei), aber vor allem durch Separierung der Gewalten, zuguns- 22 belegt.
ten einer erschwerten Einflussnahme auf die Rechtssprechung,
Als Grundsätze für den Staat wurden die Prinzipien Legitimität, Legalität und die darauf ba- 23 Legitimitätbedeutete, dass die Stellung des Herrschers nur auf sierende Stabilität erachtet.
Grundlage eines dynastischen Rechtstitels - Thronfolge aufgrund der Zugehörigkeit zum Herrscherhaus bzw Gottesgnadentum - basieren durfte. Das Prinzip der Legalität besagte, dass jede staatliche Normierung - einschließlich der Willensäußerung des Herrschers - auf 24 Die Stabilität wurde nicht nur durch diese zuvor der Rechtsordnung begründet sein muss. 25 als auch Joseph
beschriebenen Grundsätze zu erreichen versucht. Sowohl Maria Theresia II. als „Diener des Staates“ bemühten sich um Maßnahmen zum Wohle (zur Glückseligkeit) des Volkes. Ein Untertanstrafpatent und ein Untertanbeschwerdepatent aus 1781 regelte das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Grundherren und Bauern und sah einen Instanzenzug 26 Defizite gab es jedoch im Sozialwesen, welches (Kreisamt, Länderinstanz, Hofkanzlei) vor.
mit der zunehmenden Industrialisierung nicht Schritt hielt und immer wieder zu Unruhen führ- 27 Weiterswar der Adelsstand ob seines Einflussverlustes unzufrieden 28 te. , was vor allem auf
die „Verstaatlichung der Verwaltung“ zurückzuführen war. Die landschaftliche Verwaltung 29 30 Die Po-
wurde immer mehr unter die Gewalt der Regierung gestellt , somit „verstaatlicht“.
allgemeinen Wohlfahrt als „Erster Diener seines Staates“ beizutragen und auch dem geringsten Untertane zur
größstmöglichen Glückseligkeit zu verhelfen.
11 166 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte
Hoke, Rechtsgeschichte² 237
Hoke, Rechtsgeschichte² 252
Hoke, Rechtsgeschichte² 257
20 Merten, Friedrich der Große und Montesquieu. Zu den Anfängen des Rechtsstaats im 18. Jahrhundert, in Blü-
mel/Merten/Quaritsch, Verwaltung im Rechtsstaat. FS für Carl Hermann Ule zum 80. Geburtstag (1987) 208
21 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 185
22 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 166
23 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 191
24 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 191
25 geb. 1717, gest. 1780, regierte von 1740 bis 1780
26 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 164
27 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 182
28 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 188
11 163 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte
29 Hoke, Rechtsgeschichte² 259
30 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 166
4
31
, wie sie bis zum Josephinischen Zeitalter bestand, wurde reformiert: die Sicherheitspolizei
lizei wurde aus der allgemeinen inneren Verwaltung herausgelöst, sodass neben den allgemeinen Verwaltungsbehörden ein eigener Polizeiapparat entstand. Auch der Begriff „Polizei“ beschränkte sich nur noch auf den Teil der Sicherheitsverwaltung. Die Aufgaben der Sicherheitspolizei waren die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, aber auch der Schutz des absolutistischen Regimes und die Überwachung dessen Anordnungen. Letztere beide Agenden hatte eine geheime Polizei inne, welche innerhalb der Sicherheitspolizei angesie- 32 Inden Jahrzehnten des so genannten "Vormärz" (Zeitspanne zwischen dem Wiedelt war.
ner Kongress in den Jahren 1814 und 1815 und der Märzrevolution des Jahres 1848) trugen die Implementierung eines Wohlfahrtsstaates - welche durch Reglementierungen und Eingrif- 34 vollzogenwurde - sowie 33 der Polizei iSv Verwaltung fe in das öffentliche und private Leben
die spätere polizeiliche Überwachung aller Bevölkerungsgruppen dazu bei, dass der Staat 35
, wenngleich er mangels „schrankenlodes aufgeklärten Absolutismus ein Polizeistaat war
ser und technisch perfektionierter Willkür und Menschenverachtung“, mangels Gleichschaltung der Gesinnung der Bürger und mangels deren Aufopferungsbereitschaft für den Herr- 36 nichtmit totalitären Regimen - wie etwa der NS-Herrschaft oder der Herrschaft Stascher
37 Einhergehend mit der Unzufriedenheit des lins in Russland - gleichgesetzt werden darf.
Volkes gelangte der Staatsgrundsatz der Stabilität ins Wanken, welcher mit Hilfe des Polizeiapparates zu schützen versucht wurde. Bedingt durch die Bespitzelungen wurde einem 38 der Boden bereitet. Besonders in der Zeit Kaiser Franz I. unter dem „Klima der Unfreiheit“
Staatskanzler Fürst Metternich wurde ab 1821 mit polizeilichen Mitteln versucht, die Stabilität zu erhalten. Der Polizeistaat wurde erst durch die März-Revolution des Sturmjahres 1848 39 Dem Rechtsstaat wurde mit Grundrechtsformulierungen, einer neuen Behördenbeendet.
31 Um 1400 bezeichnete „Polizey“ die gesamten Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung (privat-, wirtschaftsrechtli-
che und strafrechtliche Materien) mit Ausnahme der Justiz.
Haberkern/Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit (1964) 484
Abdelnabi, Die Aufgaben und Stellung der Polizei im Rechtsstaat (1974) 4
32 Hoke, Rechtsgeschichte² 261
33 So wurden etwa zum Schutz des Herrschers Zensur betrieben, bestimmte Bräuche verboten, die Konfession,
Gottesdienstordnung bis hin zur Kleiderordnung reglementiert. Das Volk wurde zunehmends als „Untertan“ oder
„Unmündige“ bezeichnet, woraus das polizeistaatliche Verhalten gegenüber den Staatsbürgern abgelesen wer-
den kann.
13 (1999) 285 Zit nach Zippelius, Allgemeine Staatslehre. Ein Studienbuch
Siehe auch Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 188, wo die Frustration der Bauern über die Ab-
11 192 schaffung alter Bräuche erwähnt wird sowie Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte
34 Hoke, Rechtsgeschichte² 252
35 Hoke, Rechtsgeschichte² 252
Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 166
Hoke, Rechtsgeschichte² 261
36 Zippelius, Allgemeine Staatslehre 13 287
37 Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht. Band 1. Grundlagen (1997) 172 Rz 14.002
38 Hoke, Rechtsgeschichte² 275
39 Hoke, Rechtsgeschichte² 278
5
struktur, der Trennung von Justiz und Verwaltung sowie der Unabhängigkeit der Richter in 40 41 und der Märzverfassung vom 4. , dem Kremsier Entwurf der Pillersdorffschen Verfassung
März 1849 der Weg bereitet. Die Märzverfassung garantierte allen Völkern die Gleichbe- 42 sowie
rechtigung und ein unverletzliches Recht auf Pflege ihrer Nationalität und Sprache 43 Mittels Sylvesterpatente vom 31. Dezember den Ländern eigene Landesverfassungen.
1851 wurde die Oktroyierte Märzverfassung aufgehoben, auch die Grundrechtsentwicklung musste einen Rückschlag hinnehmen, der Neoabsolutismus brach an und jegliche demokra- 44
tische Beteiligung war ausgeschaltet , die Trennung von Justiz und Exekutive wurde aufge-
45 Einzigdie Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz, die Aufhebung der bäuerlihoben. 46 Im Jahre 1862 wurden die Ge-
chen Untertänigkeit, die Religionsfreiheit blieben aufrecht. setze zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, und zum Schutz des Haus- 47 undwurden zum Bestandteil des „Staatsgrundgesetzes rechts, RGBl 1862/88, erlassen
vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichs- 48
rathe vertretenen Königreiche und Länder“, RGBl 142.
Der Rechtsstaat, wie wir ihn heute kennen, wurde erst in der Zweiten Republik ausgebildet, da der Ständestaat der Ersten Republik Deutsch-Österreich - bedingt durch Wirtschaftskrise und politische Instabilität - polizeistaatliche Zuge aufwies.
Der heutige Rechtsstaat und seine Ausprägung in Österreich 49 Der Durch„Der liberale Rechtsstaat ist maßvolle Mitte zwischen Anarchie und Tyrannei.“ schnittsmensch, nach seinen Vorstellungen vom Rechtsstaat gefragt wird, gibt überwiegend die Antwort, in einem Rechtsstaat herrschen „Gerechtigkeit“ und „Recht“. Grundsätzlich ist das richtig - Gerechtigkeit iwS bedeutet, dass die Menschen innerhalb einer Staatsgemein- 40 DieseVerfassung wurde am 25. April 1948 in Kraft gesetzt für alle habsburgischen Länder mit Ausnahme
Lombardo-Venetien und Ungarn. Diese Verfassung garantierte die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der
Richter, die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens und die Laienbeteiligung im Strafrechtswesen.
Der Grundrechtskatalog umfasste nicht nur Staatsbürgerrechte (Auswanderungsfreiheit, Grunderwerbs- und
Gewerbefreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz) sondern auch Menschenrechte, wie etwa die persönliche Freiheit,
die Glaubens- und Gewissensfreiheit, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, die Rede- und Pressefreiheit.
Hoke, Rechtsgeschichte² 345
41 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 200
42 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 203
Hoke, Rechtsgeschichte² 357
43 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 202
44 Hoke, Rechtsgeschichte² 360
45 Hoke, Rechtsgeschichte² 361
46 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 204
47 Hoke, Rechtsgeschichte² 377
48 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte 11 210
49 Zit nach Dietze, Kant und der Rechtsstaat (1982) 7
6
schaft wechselseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten haben (soziale Pflichtmoral); Gerechtigkeit ieS bedeutet eine gleichmäßige Verteilung der Güter und Lasten des sozialen Le- 50 dieformale Gerechtigkeit verlangt, Gleiches gleich zu behandeln 51 und gebietet die bens;
52 materielle Gerechtigkeit verlangt, dass die Menschen Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns; 53 welche von eiin ihrem zwischenmenschlichen Handeln an Rechtsregeln gebunden sind, nem dazu ermächtigten Gesetzgeber erlassen wurden und deren Wirksamkeit und Durch- 54 setzbarkeit durch staatlich organisierten Zwang garantiert werden.
Der Wortteil „Recht“ im Verbum „Rechtsstaat“ sagt nicht über den Zweck des Staates aus, sondern nur über die Art und Weise, wie der Staat seine Gewalt ausübt und seinen Zweck 55 Oberster Grundsatz im Rechtstaat ist erfüllt: nur im Wege und nach Maßgabe des Rechts. 56 , die Absicherung dieser Freiheit erfolgt durch das Recht. 57 Der Bürdie Freiheit der Bürger
ger soll selbst handeln und sich innerhalb der Grenzen der Vernunft und des Rechts bewe- 58 Mohlwollte daher den Rechtsstaat als „Verstandesstaat“ bezeichnet wissen, da gen.
„Rechtsstaat“ nur die Hälfte der Tätigkeit dieser Staatsgattung wiederspiegle und die Polizei - als Stütze und Hilfe der Rechtspflege - seiner Meinung nach die zweite Häfte des Rechts- 59 staat bilde.
Würde man einen Rechtsstaat ausschließlich darin erkennen wollen, dass in einem solchen Gesetze für das geordnete Miteinander existieren und dies von Behörden garantiert wird, so müsste auch die NS-Diktatur als Rechtsstaat gelten, da auch diese sich an Gesetze hielt. Allerdings an solche, die gesetzliches Unrecht darstellten. Gesetzliches Unrecht ist im Rechtsstaat zwar möglich, doch da der Rechtsstaat grundsätzlich seinen Bürgern niemals
60
, existiert als wesentlicher Grundstein des Rechtsstaats eine Beseitigungsmög-
Unrecht tut lichkeit von ungesetzlichen Normen. 50 Koller, Theorie des Rechts. Eine Einführung² (1997) 295
51 Koller, Theorie des Rechts² 296
52 Koller, Theorie des Rechts² 297
53 Koller, Theorie des Rechts² 298
54 Koller, Theorie des Rechts 44
55 Bettermann, Der totale Rechtsstaat. Zwei kritische Vorträge, in Berichte aus den Sitzungen der Joachim Jungi-
us-Gesellschaft der Wissenschaften E.V. (1986) 4f
56 Angermann, Robert von Mohl. 139
57 Angermann, Robert von Mohl. 109
58 Angermann, Robert von Mohl. 129
59 Angermann, Robert von Mohl. 131
60 Abdelnabi, Die Aufgaben und Stellung der Polizei 62
61 Faber, Vermögensrestitition im öffentlichen Recht. Eine Untersuchung öffentlich-rechtlicher Aspekte des öster-
reichischen Restitutionsrechts anhand des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes (2007) 33
62 Wieder ist zu unterscheiden - gesetzliches Unrecht, welches mit humanitären Werten nicht vereinbar ist (wie
etwa im NS-Staat) oder gesetzliches Unrecht, das als verfassungswidriges Recht anzusehen ist. Als Beispiel für
7
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Tanja E. Lackner, 2010, Polizeistaat versus Rechtsstaat, München, GRIN Verlag GmbH
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