1 (im Folgenden UH-RL) beabsichtigt einen einheitlichen Ord-Die Umwelthaftungsrichtlinie 2 an Biodiversität 3 , Gewäs-nungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 4 und Boden zu vertretbaren Kosten für die Allgemeinheit 5 und wurde in Österreich sern
6 (im Folgenden B-UHG) in die Rechtsordnung trans-durch das Bundesumwelthaftungsgesetz 7 und formiert. Die UH-RL greift auf das Haftungsregime des öffentlichen Rechts zurück 9 , welcher einen Umweltschaden oder 8 Rechnung: derjenige trägt dem Verursacherprinzip
die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt, wird finanziell in die Verantwortung
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Potentielle und tatsächliche Schädiger haften
genommen. bereits für die Schaffung einer Gefahrenlage,
hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, wenn diese auf eine bestimmte Tätigkeit iSd Anhang III der UH-RL (bzw Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG) zurückzuführen ist. Solche Tätigkeiten sind - grob umschrieben - der Betrieb von Anlagen nach dem Anlagenrecht, die 13 iVm den Abwasseremissionsverordnungen oder die (Indirekt-)Einleitung iSd WRG 1959
Nutzung des Wassers für Herstellungsverfahren oder als Transportweg zu verstehen. Nicht umfasst sind jene Tätigkeiten, welche nicht im Zusammenhang mit oder aus dem Anlass einer Tätigkeit iSd Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG stehen. Als Beispiel hierfür sei ein Ver- 14 gehörendenKfz angeführt. Der Unfall stün-kehrsunfall eines zum Betrieb einer Raffinerie
de aber mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang, wenn das Kfz während eines Transports von Raffinerieprodukten verunfallt und dabei eine Schädigung oder eine Gefährdung der Umweltgüter Boden und Wasser verursacht.
1 Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl 2004 L 143/56 2 § 2 Abs 1 B-UHG
3 „Biodiversität“ setzt sich aus den Wörtern „bio“ (lat: Leben) und diversitas (lat: „Vielfalt, Vielfältigkeit“) zusammen und bedeutet „biologische Vielfalt“. Darunter versteht man alle Arten und Organisationsstufen von Lebewesen, deren Ökosysteme (Lebensräume) und genetische Vielfalt. Das „Übereinkommen über Biologische Vielfalt“ wurde 1992 von den Vereinten Nationen in Rio de Janeiro zur Signatur aufgelegt und von Österreich ratifiziert. Das Übereinkommen trat am 16.11.1994, BGBl 1995/213, in Kraft. (Quellen: www.naturschutz.at/konventionen/biodiversitaetskonvention, www.biologischevielfalt.at, Stand: 24.4.2010) 4 Gewässer iSd WRG 1959, also Grundwasser, Ströme, Flüsse, Bäche, Seen, Tümpel.
5 Münter, Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Der Beitrag der Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35/EG unter dem Aspekt der Versicherbarkeit (2009) 162 6 BGBl I 2009/55
7 Siehe Vorblatt des Initiativantrags 464/a, 24. GP, zit in Götzl/Weismann, Vor § 1, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG. Bundes-Umwelthaftungsgesetz. Kommentar. Stand: 1.12.2009 (2010) 13 8 polluter pays-principle iSd Art 174 Abs 2 EG-V
9 Die UH-RL und das B-UHG sprechen vom Betreiber einer bestimmten beruflichen Tätigkeiten iSd Anhang III. 10 Siehe I. Allgemeiner Teil des Initativantrags 464/a, 24. GP, zit in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 15 11 Wagner, Der sachliche, zeitliche und personelle Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen der EG-Umwelthaftung, in Kerschner (Hrsg), Die neue EG-Umwelthaftung und ihre nationale Umsetzung (2005) 83 12 Münter, Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 163 13 Wasserrechtsgesetz, BGBl 1959/215 14 Anhang 1 Z 8 lit a, 2. Teilstrich
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Von Privatpersonen verursachte Gefährdungen und Umweltschäden fallen nicht in den An- 15 derUH-RL bzw des B-UHG. Ebenso wenig erstreckt sich der Anwen-wendungsbereich 16 Im dungsbereich auf leitende Angestellte oder Mitarbeiter der betroffenen Rechtsträger. Falle einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung von Schäden bzw der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, ist zu haften, wenn diese im Zuge der Ausübung einer von jenen in Anhang III der UH-RL genannten verschiedenen Tätigkeit herbeigeführt werden (Art 3 Abs 1 UH-RL iVm Anhang III). Die UH-RL und das B-UHG haben nur erhebliche Schäden oder die unmittelbare Gefahr einer 17 und „Boden“ 18 vor Augen. Die Haftung ist Schädigung an den Umweltmedien „Wasser“ 19 Auch wenn im B-UHG - anders als im Erstentwurf des BMFLUW verschuldensunabhängig.
aus Februar 2007 - eine Bestimmung über die Solidarhaftung mehrerer Verursacher fehlt, so ist unter Hinweis auf die stRspr zum dem B-UHG an vielen Stellen als Vorbild dienenden 20 § 31 WRG 1959 davon auszugehen, dass mehrere Verursacher zur ungeteilten Hand haften und es ist der Behörde unbenommen sein wird, der Gesamtheit der Verursacher oder bloß 21 aufzuerlegen. 22 Eine andereinem - etwa dem finanziell potentesten - den Kostenersatz Vorgangsweise wäre dem Status quo des wasserrechtlichen Haftungsregime nach § 31 WRG 1959 abträglich und nicht vom Verursacherprinzip der UH-RL intendiert.
Das B-UHG regelt die Haftung für Umweltschäden am Gewässer, da die Angelegenheiten des Wasser gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Sache des Bundes sind. Der Bodenschutz ist eine Querschnittsmaterie, da dieser sowohl in Landes- als auch Bundesgesetzen behandelt wird. Im Hinblick auf die vor dem B-UHG in Kraft befindlichen Bodenschutznormen der Länder erachtete sich der Bundesgesetzgeber nur unter Berufung 23 24 25 und 12 26 B-VG für den Bodenschutz zuständig. Dabei nah-
, 9 , 10 auf Art 10 Abs 1 Z 8
men die Legisten des BMLFUW Bezug auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des VfGH, Slg 8035/1977: wenn für bestimmte Verwaltungsmaterien typische Gefahren bekämpft
15 Götzl/Weismann, K 19 zu § 2 Anwendungsbereich, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 42 16 Weber/Barbist, B-UHG. Bundesumwelthaftungsgesetz (2009) 25
17 Anm: Jeder Schaden mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential des Gewässers und fehlende Deckung durch das WRG (Versickerung, Einleitung, sonstige Gewässerbenutzung mit Auswirkung auf den ökologischen Zustand).
18 Anm: Beim Boden wird auf ein einhergehendes erhebliches Gesundheitsrisiko für den Menschen abgestellt. Siehe Kind, Umwelthaftung in Kraft, in ÖGZ 11/2009, 55
19 Janitsch, K 14 bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 136 20 Vgl Wilhelm, Umwelthaftung, „angehängte“ und konkurrierende Ansprüche nach Zivilrecht, in ecolex 2009, 654
21 Anm: Die Pflicht zum Kostenersatz für Sanierungstätigkeiten, wenn ein Umweltschaden bereits eingetreten ist, wird im § 6 Abs 3 B-UHG normiert; die Kostenersatzpflicht für Vermeidungstätigkeiten im Falle, dass ein Umweltschaden noch nicht eingetreten ist, aber die unmittelbare Gefahr eines solchen gegeben ist, wird im § 5 Abs 4 B-UHG normiert.
22 Vgl Janitsch, K 142 bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 145 23 Angelegenheiten des Gewerberechts
24 Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken 25 Berg-, Forst- und Triftwesen
26 Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, Zulassung und Anerkennung von Saat- und Pflanzgut
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werden sollen, unterfallen auch die Maßnahmen der Bekämpfung jenen Kompetenztatbeständen.
Zum Adressatenkreis der UH-RL und des B-UHG ist zu sagen, dass diesem jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts angehört, welche eine berufliche Tätigkeit iSd Anhang III der UH-RL (bzw Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG) ausübt, gleich ob sie dies persönlich tut oder sich eines Gehilfen bedient. Dem Adressatenkreis gehören weiters der Inhaber einer Genehmigung oder Zulassung an, ebenso die Per- 27 ZuSanierungs- und Ver-son, welche die Anmeldung oder Notifzierung vornehmen lässt.
meidungstätigkeiten ist primär der Betreiber der beruflichen Tätigkeit (§ 4 Z 5 B-UHG) zu verpflichten. Die im Erstentwurf des BMFLUW aus Februar 2007 enthaltene Durchgriffshaftung, welche das Vorschieben unterkapitalisierter Töchter zur Ausübung von Tätigkeiten iSd Anhang III der UH-RL (bzw Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG) verhindert hätte, wurde im B-UHG nicht verwirklicht. Jetzt besteht die Möglichkeit, risikogeneigte berufliche Tätigkeiten in finanziell schwache Töchtergesellschaften auszulagern.
Wenn vom Betreiber die Tätigkeitsausübung eingestellt wurde oder der bisherige Betreiber nicht mehr für die Sanierung oder den Kostenersatz heranziehbar ist, greift die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung Platz. Dabei tritt/treten an des Betreibers Stelle der/die Eigentümer der Liegenschaft, von welcher die Schädigung ausgeht. Voraussetzung für diese subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist die Kenntnis des Liegenschaftseigentümers von den Anlagen und Maßnahmen, von welchen die Schädigung ausgeht. Der/die Liegenschaftseigentümer müssen den Anlagen oder Maßnahmen zugestimmt haben oder sie freiwillig geduldet und es weiters unterlassen haben, zumutbare Abwehrhandlungen zu setzen. Diese Liegenschaftseigentümerhaftung ist jener des § 31 Abs 4 WRG 1959 nachgebildet. § 8 Abs 5 S 2 B-UHG greift im Rahmen der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung auf den unmittelbaren und die nachfolgenden Rechtsnachfolger jenes Grundstückeigentümers, welcher im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Maßnahmen oder Anlagen Eigentümer des Grundstücks war. Auch hier bedient sich der Gesetzgeber der Praxis der Liegenschaftseigentümerhaftung des § 31 Abs 4 und Abs 6 WRG 1959. § 31 Abs 4 WRG normiert zur Haftung des/der Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers:
Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete (Anm.: der primär verpflichtete Verursacher der Gewässergefährdung) nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
27 Weber/Barbist, B-UHG 25
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28 geben als denkbare Gründe die Nichtheranziehbarkeit des Betreibers etwa Weber/Barbist
Liquidation, Insolvenz, Wegzug ins Ausland an. Dazu bemerke ich unter Hinweis auf ein § 31 Abs 4 WRG 1959 betreffendes OGH-Judikat, dass die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung im Falle einer Insolvenz des Betreibers erst schlagend werden kann, wenn von der Behörde alles versucht wurde, um den Kostenersatz bzw die Vermeidungs- bzw Sanierungsmaßnahmen allen erdenklichen Primärverpflichteten aufzulegen. Erst wenn der Kostenersatz bei keinem der Primärverpflichteten einbringlich ist bzw die Vermeidungs- bzw Sanierungsmaßnahmen von keinem der Primärverpflichteten vorgenommen werden, darf 29 Gleiches gilt mE, auf die subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer gegriffen werden. wenn der Betreiber ins Ausland verzogen ist: ehe der Liegenschaftseigentümer subsidiär in Anspruch genommen wird, muss alles unternommen werden, um den Primärverpflichteten verpflichten zu können. Da die Liegenschaftseigentümerhaftung des B-UHG jener nach 30 ist, ist davon auszugehen, dass die Judikatur § 31 Abs 4 und Abs 6 WRG 1959 nachgebildet zum B-UHG sich an der stRspr zum WRG 1959 orientieren wird.
Auch bei der Feststellung von „Gefahr im Verzug“ nimmt das B-UHG Anlehnung an den Vorschriften des WRG 1959. Ist „nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Verunreini- 31 , so liegt nach stRspr „Gefahr im Verzug“ vor. § 5 Abs 4 B-UHG normiert, gung zu rechnen“
dass im Falle, dass die Maßnahmen zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens nicht rechtzeitig bzw nicht im ausreichenden Ausmaß getroffen werden, zwei Möglichkeiten für das behördliche Vorgehen bestehen: die Maßnahmen können dem Betreiber seitens der Behörde aufgetragen werden oder - bei Gefahr im Verzug - kann die Behörde die Maßnahmen durch Dritte vornehmen lassen werden und die hierfür entstehenden Kosten werden vom Bund vorfinanziert und hernach vom Betreiber mittels Kostenersatzbescheid eingefordert. An dieser Stelle sei erwähnt, dass § 8 Abs 2 B-UHG unglücklich formuliert wurde: der vom Betreiber zu ersetzende Aufwand fällt nicht bei der Behörde - etwa der einen Dritten mit den Sanierungs- und Vermeidungsschritten beauftragenden Bezirksverwaltungsbehörde - an, sondern beim Bund, in concretu bei den Budget- 32 Voranschlagsätzen des BMLFUW.
„Gefahr im Verzug“ ist gem § 5 Abs 4 B-UHG jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
28 Weber/Barbist, B-UHG 26
29 Siehe OGH 6.5.2008, 1 Ob 65/08b
30 Anm: Siehe Janitsch, K 4 bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 132: „[…] orientiert sich das B-UHG intensiv an den seit mehr als 30 Jahren bewährten Regelungen des § 31 WRG 1959.“ Sowie Janitsch, K 4 bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 133: „[…] die in den §§5 bis 8 vorgesehenden Aufgaben und Befugnisse […] den Erfahrungen und der Rechtsprechung zu § 31 WRG 1959 nachgebildet.“ 31 Götzl/Weismann, K 20 zu § 4 Begriffsbestimmungen, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 84 32 Vgl die Kritik von Hauenschild/Wilhelm, Bundes-Umwelthaftungsgesetz. Kommentar und Materialien (2009) 61
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„Gefahr im Verzug“ wird grundsätzlich dann angenommen, wenn • die Gewissheit oder hohe Wahrscheinlichkeit einer alsbald zu erwartenden Beeinträchtigung oder Schädigung besteht (aktuelle Schädigungsgefahr), und • diese nur durch sofortiges unmittelbares Einschreiten der Behörde abgewehrt wer- 33 den kann.
• „Gefahr im Verzug“ ist wohl auch anzunehmen, wenn nach gewöhnlichem/natürlichem Lauf der Dinge ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich 34 ist.
Windisch sieht als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ die zu erwartende Verfahrensdauer an. Wenn die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach dem AVG ex ante betrachtet für eine verlässliche und effektive Gefahrenabwehr zu zeitaufwendig wäre, so ist Gefahr im Verzug und die entsprechenden 35 Ob Gefahr im Verzug gegeben ist, ist eine Maßnahmen sind unmittelbar anzuordnen.
Rechtsfrage, welche vom Juristen zu beantworten ist. In Fällen, in denen Sachverständige eingebunden werden, ist die Gefahr im Verzug wie oben definiert zu umschreiben und ist der Sachverständige zu befragen, ob die einzelnen Punkte (Gewissheit oder hohe Wahrscheinlichkeit einer alsbald zu erwartenden Beeinträchtigung oder Schädigung [aktuelle Schädigungsgefahr] und Notwendigkeit des sofortigen unmittelbaren Einschreitens der Behörde) in casu geboten erscheinen. Liegt keine Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde im Anwendungsbereich des B-UHG dem Verursacher die Pflicht zur Vornahme von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen per Maßnahmenbescheid aufzuerlegen. Ist Gefahr im Verzug gegeben, so werden die Maßnahmen - meist - von der Behörde durchgeführt bzw von den von ihr beauftragten Dritten und die hierfür erwachsenen Kosten werden vorfinanziert und in weiterer Folge dem Verursacher mit Kostenersatzbescheid auferlegt. Dagegen kann dieser gem. § 13 Abs 1 B-UHG - anders als nach dem Kostenersatzregime des WRG 36 - beim UVS berufen. 1959
33 Vgl Oberleitner, Impuls-Statement aus der Sicht der Verwaltung, in IUR/ÖWAV, Jahrbuch Umweltrecht 2009 (2009) 172 34 Götzl/Weismann, K 20 zu § 4 Begriffsbestimmungen, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 84 35 Windisch, Die Haftung nach § 31 WRG, RdU 1996, 171
36 Anm: Das WRG 1959 sieht für die Bekämpfung eines Kostenersatzbescheids nach § 31 WRG 1959 gem § 117 Abs 4 WRG 1959 die sukzessive Gerichtszuständigkeit vor. Mit einem Antrag beim zuständigen Landesgericht wird die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Kostenersatzbescheides beantragt und der Kostenersatzbescheid fällt ex lege weg.
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einen (Umwelt-)Schaden oder eine Schädigung der geschützten Umweltgütern Wasser und Boden hervorruft, der von der Behörde zur Sanierung zu verpflichten ist. Im Falle seiner Untätigkeit kann die Behörde Ersatzvornahmen durchführen (lassen) und ihm die dafür ent- 37 Würdeman davon absehen, standenen und vom Bund vorfinanzierten Kosten auferlegen. 38 , so verbliebe die Kostenlast bei der Allge-die Kosten auf den Betreiber überzuwälzen 39 meinheit, was dem gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenverbot widerspräche.
Art 5 bis 8 UH-RL und der darauf basierende § 8 B-UHG normieren den Grundsatz der umfassenden Kostentragung (polluter pays-principle), daher hat der Betreiber die Kosten für die notwendigen und zweckmäßigen Sanierungsarbeiten zu ersetzen.
§ 4 Z 12 B-UHG führt einige Kostenarten an. Unter „Kosten“ sind nicht nur die für die Sa- 40 wie etwa Baggerungsarbeiten, Entsorgungsarbei-nierungs- und Vermeidungstätigkeiten
ten - zu verstehen, sondern auch die der Behörde für ihren Arbeitsaufwand entstehenden 41 Kosten . Erstere sind aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht als „Zweckaufwand“ anzuse- 42 hen, letztere sind der so genannte „Amts- und Sachaufwand“.
Kosten für den Zweckaufwand
Als Zweckaufwand sind nur die zweckmäßigen und notwendigen Kosten anzusehen. Der VfGH bezeichnet als solche „jene Aufwendungen, die von vornherein für einen bestimmten 43 Das sind Ausgaben, welche unmittelbar für die Sanierungsschrit- Zweckgetätigt werden.“
te - zB die Entfernung von Ölschlieren durch Ölsperren - gemacht werden, also der durch die konkrete Tätigkeit der Behörde erst entstehende konkrete Aufwand. Diesen ersetzt der Bund den Ländern für die im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung in Anspruch genommenen Landesbehörden.
37 Vgl Wagner in Kerschner (Hrsg), Die neue EG-Umwelthaftung 79
38 Davon abzugehen ist bei Kosten für die Beseitigung von Schäden, die aus Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen resultieren. Siehe Götzl/Weismann, Vor § 1, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 27 39 Götzl/Weismann, Vor § 1, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 27 40 Anm: § 4 Abs 12 B-UHG bezeichnet diese als „Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen“
41 Verba legalia des § 8 B-UHG: Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Art 8 UH-RL spricht von Kosten, die der Behörde durch die gem. der UH-RL durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten entstanden sind. 42 Vgl Janitsch, K 71 ff bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 155 ff 43 siehe VfGH 5.3.1998, Slg 15.111, worin der VfGH feststellte: „Es war wirtschaftlich nicht unvernünftig, wenn das Land NÖ davon abgesehen hat, eigene Hilfsmittel anzuschaffen, um die gebotenen Untersuchungen durchführen zu können, wären doch solche Sachgüter vorhersehbarerweise lediglich für diese konkreten, speziellen Untersuchungen erforderlich und verwendbar gewesen. Vielmehr schloss
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Tanja E. Lackner, 2010, Kostenersatz für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich Deckungsvorsorge, München, GRIN Verlag GmbH
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