I N H A L T S V E R Z E I C H I
1. Einleitung 3
2. Inhalt der Quelle. 3
3. Die Bedeutung des Geständnisses im mittelalterlichen Strafrecht. 5
4. Die Vorgehensweise bei der Folterung 7
5. Schluss. 8
6. Literaturverzeichnis 10
3
1. Einleitung
Die katholische Kirche begriff sich seit ihrer frühesten Zeit als alleinige Vertreterin des ‚rechten’ Glaubens und erhob somit auch den Anspruch auf alleinige Heilsvermittlung. Jede Form der Abweichung von ihrer Doktrin und Lehre galt folglich als Ungläubigkeit. 1 Vor allem in den beiden Hauptgruppen von Häretikern, den Waldensern und Katharern, sah sie eine zunehmende Bedrohung, welcher unbedingt Einhalt geboten werden musste. So begann die Kirche - verstärkt ab dem 12. Jahrhundert - sukkzessive mit dem Aufbau eines Rechtsapparates zur Häresiebekämpfung, die ab den 30er Jahren des 13. Jahrhunderts einen entscheidenden Wendepunkt in der Ausweitung des unter Papst Innozenz III. als kircheninternes Disziplinarverfahren eingeführten Inquisitionsverfahrens auf die Ketzeraufspürung durch Gregor IX. nahm. Klerikale Untersuchungsbeamte, die Inquisitoren, wurden seither von Amts wegen bei der Verfolgung der Häresie tätig. Eine weitere Verschärfung der Verfahrensweise gegen Ketzer bildet die Erlaubnis der Folter beim Verhör eines Angeklagten. Ausgehend davon soll in der folgenden Arbeit der Frage nachgegangen werden, weshalb eine solche Maßnahme überhaupt Eingang in den Inquisitionsprozess gefunden hat und wie sich die Folterpraxis in diesem darstellt. Als Grundlage hierzu dient die von Papst Innozenz IV. erlassene Bulle »Ad Extirpanda«, welche er am 15. Mai 1252 an die norditalienischen Kommunen in der Lobardei, der Romagna und der Mark Treviso sendete. Diese päpstliche Bulle, die als solche Gesetzgebungscharakter hatte, gliedert sich in 38 einzelne Gesetze, von denen hier vor allem das für diesen Kontext einschlägige »Lex 25« genauer analysiert werden soll. Die Quelle liegt in schriftlicher Form vor. 2
2. Inhalt der Quelle
Die Bulle Papst Innozenz’ IV. ist - wie eingangs bereits erwähnt - an die Herrscher und leitenden Männer in der Lombardei, der Romagna und der Mark Treviso adressiert, ihre Gesetze und Verordnungen beschränken sich also (zunächst) auf diese norditalienischen Kommunen. Die angesprochenen Herrscher werden zunächst verpflichtet, „ut […] iure[n]t praecise et sine tenore aliquo attendere inviolabiliter et servare, et facere ab omnibus
1 vgl.: Oberste, Jörg: Ketzerei und Inquisition im Mittelalter. (Geschichte Kompakt) Darmstadt 2007, S.1
2 Mansi, Giovanni Domenico (Hrsg.): Sacrorum Conciliorum nova et amplissima Collectio. Bd. 23. Graz 1961, Sp. 569-575.
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observari […] omnes et singulas tam infra scriptas, quam alias constituiones et leges, tam canonicas quam civiles, editas contra haereticam pravitatem“ 3 . Sie haben also einen Amtseid zu leisten, in dem sie sich der strikten Einhaltung aller in der Bulle verfassten Gesetze sowie aller bisher erlassenen Verordnungen gegen die Häretiker verpflichten und die Verantwortung dafür übernehmen, dass diese auch von allen anderen eingehalten werden. Der Stadtherrscher, der Podestá, war also letztlich für die Durchführung der Ketzergesetzgebung verantwortlich, wobei ihm ein Gremium von zwölf unbescholtenen, katholischen Männern (duodecim viros probos et catholicos 4 ), sowie Notare und Diener (duos Notarios et duos Servitos 5 ) zur Seite stehen sollte. 6 Bei Zuwiderhandlungen drohten empfindliche Strafen, wie der Verlust der Ämter („qui praestare noluerint, pro potestatibus vel rectoribus nullatenus habeantur“ 7 ). Ergänzend zu den bisher genannten Bestimmungen regelt der päpstlicher Erlass zu weiten Teilen genauere Details zur Beschaffenheit des Amtes des Zwölfmännergremiums, wie die sechsmonatige Amtszeit („Ipsorum autem officium duret tantummodo per sex menses“ 8 ), Entschädigung im Schadensfall („Quod si dictis officialibus aliquo tempore aliquod damnum contigerit […] per restitutionem plenariam serventur indemnes.“ 9 ) oder Sanktionen im Falle von Pflichtverletzungen. Weiterhin werden in der Bulle bereits bestehende Ketzergesetze erneut ausfomuliert und zusammengefasst, welche somit zu erneuter Bestätigung gelangen, wie beispielweise die Güterkonfiskation überführter Häretiker.
Eine bemerkenswerte Neuerung, auf welcher in dieser Arbeit auch die größte Aufmerksamkeit liegt, findet sich allerdings in »Lex 25«, wenn es dort heißt, der Potestas oder Rector solle „omnes haereticos quos captos habuerit, cogere, citra membri diminutionem et mortis periculum […] errores suos expresse fateri“ 10 . Die inhaftierten Ketzer sollen also durch körperliche Gewalt dazu gezwungen werden, ihren ‚Irrglauben’ einzugestehen. Damit wird erstmal in der Geschichte der Ketzerverfolgung die Folter beim Verhör eines Häretikers von päpstlicher Seite ausdrücklich gefordert. Dabei liegt die Ausführung der Tortura aber auch ausdrücklich bei der weltlichen Gewalt, die Inquisitoren werden mit keinem Wort erwähnt. Ihnen ist es zwar erlaubt, bei der Prozedur anwesend zu
3 Ebd., Sp. 570.
4 Ebd.
5 Ebd.
6 vgl. auch: Schwerhoff, Gerd: Die Inquisition. Ketzerverfolgung in Mittelalter und Neuzeit. München 2 2006, S. 38.
7 Mansi: Collectio, Sp. 570.
8 Mansi: Collectio, Sp. 571.
9 Ebd.
10 Mansi: Collectio, Sp. 573.
Arbeit zitieren:
Dominik Wiedemann, 2009, "Ad Extirpanda" - Foltern im Namen des Herrn, München, GRIN Verlag GmbH
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