Die pädagogische Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006 2
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. 3
Einleitung 4
1 Grundlegende Einführung in das Jugendstrafrecht 6
1.1 Charakterisierung der betroffenen Zielgruppe im Jugendstrafrecht: Jugendliche und
Heranwachsende 6
1.2 Rechtliche Grundlagen 9
1.3 Zahlen und Fakten im Jugendstrafrecht 13
1.4 Sanktionen im Jugendstrafrecht. 18
1.4.1 Erziehungsmaßregeln 20
1.4.2 Zuchtmittel. 24
1.4.3 Jugendstrafe 27
1.4.4 Diversion 30
2 Die Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts 32
2.1 Kurzer historischer Abriss über die Entwicklung des Jugendstrafrechts bis 2006 unter
dem Aspekt des Erziehungsgedankens 32
2.2 Die Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006 33
3 Eine Untersuchung zur Verschärfung des Jugendstrafrechts an Hand qualitativer
Sozialforschung 43
3.1 Untersuchungsaufbau und -durchführung 43
3.2 Datenauswertung 46
3.3 Ergebnisse der Interviews 48
4 Eine Diskussion zur Verschärfung des Jugendstrafrechts 56
5 Fazit 65
6 Quellenverzeichnis 67
7 Abbildungsverzeichnis. 73
8 Anhang 74
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Abkürzungsverzeichnis
Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII Arbeiterwohlfahrt AWO Bundesministerium der Justiz BMJ
Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen DVJJ Jugendgerichtsgesetz JGG
Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG
Polizeiliche Kriminalstatistik PKS Sozialer Trainingskurs STK Täter-Opfer-Ausgleich TOA
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Einleitung
„Die Moral unserer Jugend wurde und wird durch die offenbaren Missstände unseres öffentlichen Lebens, die man in den kurzen Schlagworten: Mammonismus, Alkoholismus (Nikotinismus) und Sexualismus zusammenfassen kann, besonders gefährdet. Diesen Gefahren zu begegnen und diesen Notstand, in dem sich viele Familien und Kinder befanden und noch befinden, abzuhelfen, wurde ich Erzieher und schuf mir, nach dem [sic] ich bereits an verschiedenen Plätzen für diese Überzeugung gekämpft hatte, ein eigenes Wirkungsfeld (Hermann Lietz, 1913, zit. nach Bueb, 2007, S.4).
Dieses Zitat stammt von Hermann Lietz, Gründer der ersten Landerziehungsheime in Deutschland vor dem ersten Weltkrieg. Es charakterisiert die Schwierigkeiten, mit denen Jugendliche bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts konfrontiert wurden. Mit welchen Maßnahmen können Jugendliche und Heranwachsende im Jugendstrafrecht erzieherisch erreicht werden? Welche Maßnahmen erfüllen dabei das Ziel der gesellschaftlichen Reintegration? Die vorliegende Bachelorarbeit thematisiert ‚Die pädagogische Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006 - Eine kritische Betrachtung der Verschär- fungsforderungen‘.Dabei sollen Antworten unter Gliederung in vier wesentliche Kapitel auf die zuvor formulierten Fragestellungen gefunden werden.
Begonnen wird mit einer theoretischen Einführung in das Themenfeld des Jugendstrafrechts. Dabei wird einleitend die betroffene Zielgruppe, Jugendliche und Heranwachsende, im Jugendstrafrecht charakterisiert. Es sollen die wesentlichen charakteristischen Eigenschaften der Jugendphase dargestellt werden. Das Jugendstrafrecht basiert auf zwei essentiellen rechtlichen Grundlagen, dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Diese werden im zweiten Abschnitt näher betrachtet und erläutert. Der dritte Abschnitt des ersten Kapitels umfasst die wesentlichen Zahlen und Fakten im Jugendstrafrecht. Dabei liegt der Fokus auf verschiedenen Statistiken zur Jugendkriminalität und der Praxis jugendstrafrechtlicher Sanktionen. Im vierten Teil des ersten Kapitels werden anschließend die Sanktionen im Jugendstrafrecht in den wesentlichen Zügen dargestellt. Das zweite unabdingbare Kapitel der vorliegenden Bachelorarbeit befasst sich mit der Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts. Dabei wird einleitend ein kurzer historischer Abriss über die Entwicklung des Jugendstrafrechts gegeben, um dann im zweiten Abschnitt die Entwicklung der Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006 darzustellen. Im dritten Kapitel stellt die Autorin eine Untersuchung zur Verschärfung des Jugendstrafrechts vor. Die Verfasserin dieser Arbeit hat verschiedene Leitfadeninterviews in der Arbei- terwohlfahrt Chemnitz (AWO) und der Jugendgerichtshilfe in Chemnitz durchgeführt. Diese
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werden hinsichtlich des Untersuchungsaufbaus, der Datenauswertung und der Darstellung der Ergebnisse präsentiert.
Der Fokus des vierten Kapitels liegt auf der Erörterung der geforderten Maßnahmen für eine Verschärfung des Jugendstrafrechts. Dazu werden die theoretischen Vorüberlegungen und die Ergebnisse der Leitfadeninterviews hinzugezogen.
Im Fazit werden die wesentlichen Aspekte der Bachelorarbeit zusammenfassend dargestellt. Dabei sollen Antworten auf die Fragestellungen der Effektivität der erzieherischen Maßnah- men sowie der gesellschaftlichen Resozialisierung gefunden werden.
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1 Grundlegende Einführung in das Jugendstrafrecht
Dieses Kapitel stellt einführend in das Thema des Jugendstrafrechts die wesentlichen Aspekte dar. Das Ziel besteht darin, einen allgemeinen Überblick zum Thema zu erhalten, sodass darauf aufbauend die Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts erläutert werden kann.
Begonnen wird in diesem Kapitel mit der Charakterisierung der betroffenen Zielgruppe im Jugendstrafrecht. Dabei werden die wesentlichen charakteristischen Merkmale bei Jugendlichen und Heranwachsenden präsentiert. Anschließend an die Charakterisierung erfolgt die Darstellung der rechtlichen Grundlagen im Jugendstrafrecht. Die Autorin geht insbesondere auf das Jugendgerichtsgesetz und das Kinder- und Jugendhilfegesetz ein. Im dritten Abschnitt dieses Kapitels werden die wichtigsten statistischen Zahlen zum Jugendstrafrecht erläutert. Am Ende der grundlegenden Einführung werden im vierten Abschnitt die Sanktionen im Jugendstrafrecht in den wesentlichen Zügen präsentiert.
1.1 Charakterisierung der betroffenen Zielgruppe im Jugendstrafrecht: Jugendliche und Heranwachsende
Das Jugendstrafrecht bezieht sich nach § 1 Abs. 2 JGG auf Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren, die eine Straftat begangen haben (Eisenberg, 2009). Doch was macht diese Zielgruppe aus? Welche charakteristischen psychologischen und soziologischen Merkmale trennen Jugendliche von Kindern oder Erwachsenen? Die Jugendphase bezeichnet den Übergang vom Kind zum Erwachsenen. Aus entwicklungspsychologischer Perspektive betrachtet beginnt die Jugendphase mit der Geschlechtsreife, Pubertät. Der Körper des Menschen durchläuft in dieser Phase physiologische, anatomische und hormonelle Veränderungen. Diese Veränderungen erfordern in den meisten Fällen auch soziale Umgestaltungen. Die Phase der Pubertät wird durch das Lösen von eng vertrauten Personen, im speziellen der Familie, charakterisiert. Es beginnt ein persönlicher Entwicklungsprozess, der anders als in der Kindheit nicht mit der Identifikation und Imitation der Eltern verbunden ist (Hurrelmann, 2007, S. 25 ff.).
In der Entwicklungspsychologie ist der Begriff der Entwicklungsaufgaben geprägt worden. „Unter einer Entwicklungsaufgabe werden die psychisch und sozial vorgegebenen Erwartungen und Anforderungen verstanden, die an Personen in einem bestimmten Lebensabschnitt gestellt werden“ (Hurrelmann, 2007, S. 27). Für die Lebensphase Jugend sind dabei vier zent-
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rale Entwicklungsaufgaben entstanden. Erstens die ‚Entwicklung einer intellektuellen und sozialen Kompetenz‘. Dies umfasst, dass Jugendliche beginnen, eigenständig Ziele zu entwickeln - sowohl schulische als auch später berufliche Ziele. Es geht dabei primär um selbstver-antwortliches Handeln (ebd., S.27).
Die zweite zentrale Entwicklungsaufgabe ist die ‚Entwicklung des inneren Bildes der Geschlechtszugehörigkeit‘. Diese Aufgabe bezieht sich vor allem auf den Aufbau sozialer Bindungen und weiterhin den Aufbau von Partnerschaften (ebd., S.27). Drittens ist die ‚Entwicklung selbstständiger Handlungsmuster für die Nutzung des Konsumwarenmarktes‘ genannt. Es geht dabei speziell um die Entwicklung eines eigenen Lebensstils im selbstständigen Umgang mit Medien und Geld (ebd., S.28).
Die vierte zentrale Entwicklungsaufgabe ist die ‚Entwicklung eines Werte- und Normensys- temsund eines ethnischen und politischen Bewusstseins‘. Das Ziel dieser Anforderung be- stehtdarin, verantwortungsbewusst am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (ebd., S 28).
Insgesamt können die Jugendphase im Vergleich zur Kindheit unter dem Aspekt voneinander unterschieden werden, dass es in der Jugend um eine bewusste Entwicklung des Selbst geht. Wegen der empfundenen und tatsächlichen Entwicklung selbstständigen Verhaltens lassen sich Erwachsene von Jugendlichen abgrenzen (ebd., S.28).
Erwachsene dagegen werden unter dem Aspekt der Selbstständigkeit von Jugendlichen unterschieden. Das bedeutet, dass die zuvor genannten vier zentralen Entwicklungsaufgaben, weitgehend ausgeprägt sind, sodass ein verantwortungsbewusstes selbstständiges Handeln mög- lichist. Der Reifeprozess, die ‚Sturm und Drang Zeit‘, sind wesentliche Aspekte für den Eintritt in das Erwachsenenalter (ebd., S.28).
Ein weiterer Aspekt ist das Lösen von den Eltern. Dabei ist anzumerken, dass erwachsene Menschen selbstständig Entscheidungen treffen und ein eigenes verantwortungsbewusstes Leben unabhängig von den Eltern führen.
Die Jugendphase ist bei allen Menschen unterschiedlich ausgedehnt. Im Durchschnitt liegt der Eintritt in die Phase des Erwachsenen zwischen 18 und 21 Jahren, wobei anzumerken ist, dass aufgrund sozialstruktureller Bedingungen bei einer gewissen Anzahl an jungen Menschen der Reifeprozess erst nach dem 21. Lebensjahr abgeschlossen ist (ebd., S.29). Eine Ursache dafür ist, dass sich die Jugendphase immer mehr ausdehnt. Dies hängt weitgehend mit dem längeren Schulbesuch zusammen. Jugendliche starten in der heutigen Zeit später in das Erwerbsleben. So zeigt sich, dass sich Erwerbstätigkeit und ökonomische Selbstständigkeit als Kennzeichen der Erwachsenen weiter nach hinten schieben. „Jungsein heute bedeutet also, länger und in-
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tensiver mit Gleichaltrigen (Peers) zu leben“ (Wahler, 2009, S.28.). Insgesamt haben Jugendliche aus psychologischer Perspektive die Aufgabe der „Sicherung der Individualität“ für sich selbst (Hurrelmann, 2007, S.34).
Es zeigt sich auch aus soziologischer Perspektive, dass die Phase der Jugend mit der Entwicklung des selbstständigen Handelns einher geht. Die eigene Leistungsfähigkeit kann weitgehend eingeschätzt werden. Jugendliche beginnen mit komplexeren Anforderungen in Schule und Ausbildung umzugehen. Sie lösen sich aus dem vertrauten Umfeld der Familie. Die Bedeutung von Gleichaltrigen und dem Freundeskreis wächst immer mehr. Es kommt zu einer „Verselbstständigung der sozialen Kompetenzen“ (ebd., S. 33). Das soziologische Kriterium der Jugendphase ist aus diesem Grund die „Sicherung der gesellschaftlichen Integration“ (ebd., S. 34).
Der Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen ist dann abgeschlossen, wenn in allen vier Entwicklungsaufgaben, ein gewisser Grad der selbstständigen Handlungssteuerung erreicht ist. Das bedeutet, der Reifeprozess ist dann beendet, wenn Jugendliche in der Berufsrolle selbstständig handeln, in der Partner- und Familienrolle als verantwortungsbewusste Familiengründer agieren, in der Konsumentenrolle ein eigenständiges Konsummodell entwickelt haben und in der Rolle als politischer Bürger ihre eigene Wertorientierung haben (ebd., S. 35).
Es zeigt sich also, dass der Übergang vom Kind zum Erwachsenen dann als gelungen betrachtet werden kann, wenn der Jugendliche es schafft, die Integration und die Individuation erfolgreich miteinander zu verbinden bzw. wenn er die Entwicklungsaufgaben bewältigt hat (ebd., S. 157).
Aufgrund dieser zentralen Anforderungen an Jugendliche, kommt es häufig im Laufe der Persönlichkeitsentwicklung zu Problemfeldern, die die weitere Entwicklung beeinflussen. Bei der Bewältigung der Entwicklungsaufgaben spielt die Unterstützung der sozialen Umwelt der Jugendlichen eine unabdingbare Rolle. So können beispielsweise Probleme darin bestehen, dass die Jugendlichen die Anforderung der schulischen Leistungsfähigkeit und beruflichen Qualifizierung vernachlässigen, indem sie eine gewisse Zeit den Schulbesuch verweigern. „Eine unbewältigte Entwicklungsaufgabe ist in der Regel eine schlechte Voraussetzung für die Bewältigung einer anderen“ (ebd., S. 158).
So zeigt sich besonders, dass kriminelles und deviantes Verhalten bei Jugendlichen Anzeichen von Nichtbewältigung der Entwicklungsaufgaben sind. Kriminelles Verhalten in der Jugendphase kann in den meisten Fällen als eine Reaktion auf ungünstige Sozialisationsbe- dingungen interpretiert werden. Es entsteht häufig aufgrund von Blockaden im gesellschaftli-
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chen Integrationsprozess. Jedoch ist kriminelles Verhalten bei Jugendlichen im Bereich der Bagatelldelikte (Erschleichen von Leistungen, Fahren ohne Führerschein etc.) ein entwicklungstypisches Phänomen (ebd., S. 164 ff.).
Zusammenfassend kann man Jugendliche definieren als junge Menschen, die sich sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht im Übergang vom Kind zum Erwachsenen befinden. Diese Phase ist von Problemen umgeben, in denen Jugendliche ihre Persönlichkeit entwickeln müssen. Jugendliche sind auf die Unterstützung der sozialen Umwelt angewiesen. Ist diese nicht vorhanden, entstehen meist weitere Probleme. Diese Probleme können ausschlaggebend sein für deviantes und kriminelles Verhalten.
1.2 Rechtliche Grundlagen
In diesem Abschnitt werden die für das Jugendstrafrecht geltenden rechtlichen Grundlagen in ihren groben Zügen dargestellt. Zunächst wird jedoch die dem Jugendstrafrecht zugrunde liegende Straftheorie in den wesentlichen Aspekten erläutert.
Straftheorien beziehen sich im Allgemeinen auf den Sinn der Strafe. Das bedeutet, dass Strafen begründet werden müssen. In der Regel werden absolute und relative Straftheorien unterschieden. Absolute Straftheorien beziehen sich auf Gerechtigkeitstheorien und bemessen die Strafe immer nach der Schwere der Straftat. Diese Theorien, in denen Vergeltung und Sühne der Straftat eine unabdingbare Rolle spielen, gehen auf die Philosophen Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel zurück (Gropp, 2005, S.40 ff.).
Dem Jugendstrafrecht liegen die relativen Straftheorien zu Grunde. Das Ziel dieser Theorien ist es, Straftaten vorzubeugen und die Gesellschaft vor Straftätern zu schützen. Dabei wird innerhalb dieser relativen Theorien zwischen Generalprävention und Spezialprävention unterschieden. Generalprävention bezieht sich auf die Abschreckung anderer potenzieller Straftäter (ebd., S. 43). Diese Art wird weiterhin in die negative und die positive Generalprävention unterschieden. Negative Generalprävention wird als Abschreckungsprävention bezeichnet. Positive Generalprävention wird auch Integrationsprävention genannt und hat zum Ziel, dass die Rechtstreue der Gesellschaft stabilisiert wird (Rößner, 2004, S. 12). Die Spezialprävention bezieht sich auf verschiedene Ziele, die im Jugendstrafrecht eine wesentliche Rolle spielen. Grundidee in der Spezialprävention ist der Täter selbst. Der Kerngedanke ist, dass der jugendliche Straftäter nach begangener Straftat ‚verbessert‘ wird. Es geht darum, den Straftätern mit Hilfe der Strafe dazu zu bewegen keine erneuten Straftaten zu be-
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gehen. Spezialpräventives Ziel ist somit die Resozialisierung der Straftäter (Gropp, 2005, S. 44).
Doch welche Rolle spielen Generalprävention und Spezialprävention im Jugendstrafrecht? Das Jugendgerichtsgesetz legt sich in § 2 Abs. 1 S.1 JGG auf eine spezialpräventive Ausrichtung des Jugendstrafrechtes fest. In diesem Satz heißt es: „Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken“ (Eisenberg, 2009). Ebenso ist die positive Generalprävention Teil des Jugendstrafrechtes. Jedoch ist diese ein Nebenprodukt der jugendstrafrechtlichen Sanktionenpraxis. Die spezialpräventive Ausrichtung des Jugendstrafrechtes schließt die negative Generalprävention aus, sodass die allgemeine Abschreckung bei der Verfahrensgestaltung und den Rechtsfolgen keine essentielle Rolle spielen (Goerdeler, 2008a, S.139).
Im Folgenden werden nun auf Grundlage der Straftheorien im Jugendstrafrecht zwei wesentliche Gesetze vorgestellt, die von besonderer Bedeutung sind. Dabei wird zunächst auf das Jugendgerichtsgesetz eingegangen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz findet spezielle Anwendung in der Arbeit der Jugendhilfe und ist somit grundlegend für die Betreuung von jugendlichen Straftätern.
Eine unabdingbare Rolle spielt das Jugendgerichtsgesetz. Es stellt die Grundlage im Jugendstrafrecht dar. Es umfasst alle Regelungen für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende. Kinder, Personen unter 14 Jahren, werden aufgrund ihrer Strafunmündigkeit aus dem Jugendstrafrecht ausgeschlossen (Eisenberg, 2009). Es ist im groben Aufbau in fünf essentielle Teile gegliedert: Anwendungsbereich, Jugendliche, Heranwachsende, Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr und Schluss- und Übergangsvorschriften. Im § 1 JGG wird der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des JGG dargestellt. Das Gesetz gilt, bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern, die eine Verfehlung bzw. eine Straftat begangen haben (§ 1 Abs. 1 JGG). Jugendliche sind dabei Personen, die zwischen 14 und 18 Jahren alt sind. Heranwachsende werden im JGG zwischen 18 und 21 definiert. Entscheidend, welches Gesetz zur Anwendung kommt, ist immer das Alter zum Tatzeitpunkt (ebd.).
Aufgrund des zweiten Jugendgerichtsänderungsgesetzes gibt es seit dem 01. Januar 2008 eine ausdrückliche Zielformulierung bei der Anwendung des Jugendstrafrechts. So lautet § 2 Abs.1 JGG: „Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugend- lichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechts-
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folgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“ (ebd.).
Dabei ist zu erwähnen, dass hierbei nicht die Erziehung das Ziel ist. Den Jugendlichen und Heranwachsenden soll auf Grundlage des § 2 JGG ein Weg zur Zielerreichung aufgezeigt werden (Sonnen, 2009, S. 346). Deutlich wird, dass es um eine Einwirkung auf Jugendliche und Heranwachsende geht und somit eine Abgrenzung zum allgemeinen Strafrecht geschaffen wurde. Das bedeutet weiterhin, dass Sanktionen im Strafrecht für Jugendliche immer einen Erziehungsgedanken verfolgen, um somit erneuten Straftaten entgegenzuwirken (Goerdeler, 2008a, S.137). Es geht desweiteren im JGG nicht um eine umfassende Persönlichkeitsförderung, sondern um die Förderung eines sozialadäquaten Verhalten (ebd., S. 140). Der zweite Teil des JGG ‚Jugendliche‘ enthält die Regelungen zu den Sanktionen, die im Ab- schnitt‚1.4 Sanktionen im Jugendstrafrecht‘ detaillierter beschrieben werden. Im Teil ‚Heranwachsende‘ wird der Sonderfall dargestellt, unter welchen Bedingungen Her- anwachsendenach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. So heißt es in § 105 Abs. 1 JGG, dass Heranwachsende jugendstrafrechtlich verurteilt werden, wenn „1.die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß [sic] er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt“ (Eisenberg, 2009).
Heranwachsende werden in diesem Sinne als junge Menschen bezeichnet, die den vollständigen Reifeprozess noch nicht abgeschlossen haben. Weiterhin muss darauf hingewiesen werden, dass dieser noch nicht beendete Reifeprozess immer auch mit weiteren Lernprozessen einhergeht. So wird auch bei Heranwachsenden der Erziehungsgedanke in den Mittelpunkt gestellt (ebd.).
Eine weitere wesentliche rechtliche Grundlage im Jugendstrafrecht ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Es ist Bestandteil des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Dieses Gesetz ist von besonderer Bedeutung in der Arbeit der Jugendhilfe. Der Grundgedanke im KJHG ist, dass alle jungen Menschen „ein Recht auf Förderung [C.M., der] Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (Münder, 1998, S. 20) haben. Der § 1 SGB VIII stellt für das gesamte Gesetz die Grundlage dar. Alle Interpretationen und Anwendungen sind immer auf den Grundgedanken hin zu orientieren. Die Adressaten im KJHG sind junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 SGB VIII). Das KJHG gilt für alle jungen Menschen, die ihren Aufenthalt in Deutschland
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haben. Somit bezieht sich das Gesetz auch auf Migranten, die rechtmäßig oder aufgrund des Duldungsrechtes in Deutschland sind (ebd., S. 96 ff.).
Weiterhin umfasst das KJHG den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe. Dieser ist im § 2 SGB VIII festgehalten und umfasst im speziellen die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, immer im Hinblick auf erzieherische Maßnahmen. Die Jugendhilfe ist außerdem als Jugendgerichtshilfe, im Jugendstrafverfahren beteiligt. Diese Aufgabe ist im § 38 JGG geregelt (ebd., S. 20 ff.)
Die Jugendhilfe hat eine wesentliche Bedeutung im Bereich des Jugendstrafrechtes. Sie agiert als „Interessenvertretung junger Menschen“ (ebd., S.77). Dabei besteht der Auftrag darin, die Lebensbedingungen der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden zu verbessern. In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden Strukturmaximen für eine moderne Jugendhilfearbeit formuliert. Diese Maximen beziehen sich auf Primäre und sekundäre Prävention, lebensweltorientiertes Handeln, Alltagsorientierung, integrative Orientierung, Existenzsicherung/ Alltagsbewältigung, Partizipation sowie Freiwilligkeit und Einmischung (ebd., S.78). Diese Strukturmaximen stellen in der Arbeit der Jugendhilfe Handlungsprinzipien dar, die als Orientierung dienen sollen und keine festgelegten Dogmen sind. Die Maxime des lebenswelt-orientierten Handelns, findet speziell im § 1 SGB VIII Ausdruck. Dabei wird das Menschenbild, welches dem Grundgesetz zu Grunde liegt, übernommen (ebd., S. 78 ff.).
Es wird klar, dass für die Arbeit der Jugendgerichtshilfe das KJHG von unabdingbarer Bedeutung ist. Insgesamt stellen das KJHG und das JGG Maßnahmen zur Erziehung von jungen Menschen dar. Zusammenfassend kann gefolgert werden, dass das JGG die Grundlage für das Jugendstrafrecht darstellt. Das KJHG hängt dabei unter dem Aspekt der Jugendhilfe und Jugendgerichtshilfe mit dem JGG zusammen. Im Jugendstrafrecht kommen einige weitere Gesetze zur Anwendung, die immer unter bestimmten Aspekten mit dem Jugendgerichtsgesetz zusammenhängen. So kommt beispielsweise im Falle des Jugendstrafvollzuges, welches Ländersache ist, das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz in Verbindung mit dem JGG zur An- wendung.
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1.3 Zahlen und Fakten im Jugendstrafrecht
In diesem Abschnitt wird ein Überblick über die verschiedenen relevanten Statistiken im Jugendstrafrecht gegeben. Dabei wird auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) eingegangen, um die Entwicklung der Jugendkriminalität darzustellen. Weiterhin wird darauf eingegangen, wie die Sanktionen im Jugendstrafrecht (vgl. Abschnitt 1.4) im Jahr 2006 erteilt wurden und die Rückfallstatistik bezüglich der Sanktionen wird erläutert.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Statistik aller bei der Polizei bundesweit gemeldeten Fälle eines Jahres. Im Folgenden wird die PKS vom Jahr 2009 unter Bezugnahme der PKS von 2008 vorgestellt, um eventuelle Entwicklungen darzustellen.
Im Vergleich zum Jahr 2008 ist die Jugendkriminalität von 265.771 registrierten jugendlichen Tatverdächtigen auf 254.205 Tatverdächtige im Jahr 2009 gesunken. Das ist ein Rückgang um 4,4% im Bereich der jugendlichen Tatverdächtigen. Die Zahl der heranwachsenden Tatverdächtigen ist von 237.190 im Jahr 2008 auf 236.707 im Jahr 2009 gesunken. Das macht einen Rückgang von 0,2% aus. Auch bei der Zahl tatverdächtigen Kinder ist ein Rückgang um 4,1% zu verzeichnen (Bundeskriminalamt, 2009, S. 5).
Einen Überblick über die Altersstruktur der Tatverdächtigen im Vergleich zur gesamten Zahl der Tatverdächtigen gibt die folgende Grafik.
Abbildung 1: Tatverdächtige der Altersgruppen bei Tatverdächtigen insgesamt
Es wird deutlich, dass Jugendliche, Heranwachsende und Kinder 26,4% der gesamten Tatver- dächtigenzahl ausmachen, während Erwachsene fast drei Viertel dieser ausmachen.
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Die Folgende Grafik soll zeigen, wie die Altersstruktur der Tatverdächtigen in der Stadt Chemnitz ist.
Abbildung 2: Altersstruktur der Tatverdächtigen in Chemnitz
In dieser Grafik wird deutlich, dass Erwachsene auch in Chemnitz ca. drei Viertel der gesamten Tatverdächtigen ausmachen, wobei Kinder, Jugendliche und Heranwachsende etwa ein Viertel ausmachen. Im Vergleich zu Abbildung 1 wird ersichtlich, dass die Jugendkriminalität in Chemnitz unter dem Bundesdurchschnitt liegt. Einzig der Prozentsatz der Heranwachsenden in der Stadt Chemnitz liegt knapp über dem Bundesdurchschnitt. Eine abschließende Darstellung zur PKS wird die Entwicklung der Jugendkriminalität in Deutschland seit 2000 aufzeigen. Weiterhin sind dabei vergleichende Werte von tatverdächtigen Kindern und Heranwachsende hinzugefügt.
Abbildung 3: Entwicklung der tatverdächtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden seit 2000
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Diese Darstellung zeigt, dass im Bereich der tatverdächtigen Jugendlichen und Heranwachsenden seit 2004 ein Rückgang zu verzeichnen ist. Bei Kindern hat sich die Tatverdächtigenzahl seit 2000 um fast 50.000 reduziert.
Weiterhin wird dargestellt, in welchem Verhältnis die Verurteilung von Heranwachsenden nach allgemeinen Strafrecht oder Jugendstrafrecht steht. Dabei wird ersichtlich, dass mehr als 50% der Heranwachsenden jugendstrafrechtlich verurteilt werden.
Abbildung 4: Verurteilte Heranwachsende nach allgemeinem Strafrecht oder Jugendstrafrecht 2006
Im Folgenden wird auf die Verteilung von Sanktionen im Jugendstrafrecht eingegangen. Diese Verteilung wird dargestellt, um einen Überblick über die jugendstrafrechtliche Sanktionenpraxis zu bekommen. Das Statistische Bundesamt weist für den Zeitraum von 1990 bis 2006 folgende Entwicklung der Sanktionen im Jugendstrafrecht aus.
Abbildung 5: Entwicklung der verhängten Strafen seit 1990
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Der drastische Anstieg der Gesamtzahl von Verurteilten ab 1995 von ca. 80.000 auf über 100.000 hängt damit zusammen, dass bis 1995 nur das frühere Bundesgebiet registriert wurde. Ab 1995 ist der Verlauf der verhängten Strafen nach Jugendstrafrecht der gesamten Bundesrepublik Deutschland dargestellt. Es wird ersichtlich, dass die Anordnung der Zuchtmittel eine enorme Rolle im Jugendstrafrecht spielt und diese in der Zahl am häufigsten verhängt werden. Allerdings ist anzumerken, dass jeweils nur die schwerste Sanktion registriert wurde. Im Jugendstrafrecht ist es möglich, mehrere Maßnahmen nebeneinander zu verhängen. Jedoch kann nicht ausgewiesen werden, welche Sanktion jeweils zusätzlich verhängt wurde (Statistisches Bundesamt, 2008).
Hinsichtlich der strafrechtlichen Sanktionen, die im nächsten Abschnitt 1.4 der Arbeit näher erläutert werden, wird nun die kommentierte Rückfallstatistik von Jehle, Heinz und Sutterer aus dem Jahr 2003 in den wesentlichen Aspekten dargestellt.
Die Rückfallstatistik gibt Aussagen über die Rückfallquoten in Abhängigkeit von Indikatoren wie Alter, Geschlecht, Sanktion, Vorstrafen etc. Dabei wurden alle registrierten Verurteilungen und Entlassungen aus freiheitsentziehenden Maßnahmen aus dem Jahr 1994 hinzugezogen. Die Statistik umfasst die innerhalb eines vierjährigen Zeitraumes angefallenen formellen und informellen Sanktionierungen (BMJ, 2003, S.7).
Die Rückfallstatistik macht deutlich, dass die Rückfallquote bei Personen, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, höher ist als bei Personen, die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden. Weiterhin zeigt sich durch die folgende Darstellung, dass 78 % der Jugendlichen, die eine Jugendstrafe verbüßt haben, wieder rückfällig werden (im Diagramm macht dies die rote Markierung deutlich). Von diesen 78% verbüßen ca. 45 % wieder eine Jugendstrafe ohne Bewährung. Die geringste Quote weist das Verfahren der Diversion (vgl. Kapitel 1.4.5) auf. Nach der Einstellung des Verfahrens, werden 40% wieder straffällig auffällig (im Diagramm macht dies die grüne Markierung deutlich) (BMJ, 2003, S.55). Zu den sonstigen jugendrichterlichen Entscheidungen, zählen insbesondere die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel. Dabei ist festzustellen, dass Jugendliche und Heranwachsende, insgesamt weniger rückfällig geworden sind als bei einer Jugendstrafe ohne Bewährung. Die Rückfallquote beträgt dabei ca. 55%, wobei ca. 7% eine Jugendstrafe ohne Bewährung erhielten (im Diagramm macht dies die blaue Markierung deutlich). Zusammenfassend wird deutlich, dass die Rückfallrate mit der Eingriffsintensität der Sanktionen zunimmt (Heinz, 2004, S. 43).
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Abbildung 6: Art der Folgeentscheidungen nach jugendstrafrechtlichen Reaktionen
Insgesamt lässt die Rückfallstatistik Schlüsse daraus ziehen, wie die Rückfallquoten seit 1999 bis heute in etwa verteilt sein könnten und wie die einzelnen Maßnahmen wirken. Jedoch kann seitdem aufgrund der fehlenden Daten keine genaue Aussage über die Rückfälligkeit bei Jugendlichen und Heranwachsenden getroffen werden.
Dieser Abschnitt der Arbeit stellte die Zahlen und Fakten im Jugendstrafrecht vor. Dabei wurde die Entwicklung der Jugendkriminalität dargestellt. Weiterhin wurde vorweggreifend auf die Sanktionen im Jugendstrafrecht eingegangen. An Hand einer Grafik wurde die Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Sanktionenpraxis erläutert und weiterhin mit Hilfe der Rückfallstatistik von 2003 auf die Rückfallquoten im Bereich des Jugendstrafrechts eingegangen. Um den Bezug zu den Abbildungen herzustellen, ist es notwendig, die einzelnen Sanktionen im Jugendstrafrecht darzustellen. Dieser Aspekt wird im nächsten Abschnitt der Arbeit vorgestellt.
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1.4 Sanktionen im Jugendstrafrecht
In diesem Abschnitt werden die Folgen einer Straftat bei Jugendlichen vorgestellt. Der Jugendliche, der eine Straftat begangen hat, wird dabei zur Verantwortung gezogen. § 3 JGG regelt die Verantwortlichkeit der Jugendlichen:
„Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht ver-antwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht“ (Ei- senberg,2009).
Eine wesentliche Abgrenzung vom Jugendstrafrecht zum allgemeinen Strafrecht erfolgt hinsichtlich des ausdifferenzierten Sanktionensystems im Jugendstrafrecht. Dabei wird deutlich, dass das deutsche Jugendstrafrecht und die potentiellen Sanktionen dem Subsidiaritätsprinzip folgen. Aufgrund dieser Bandbreite an möglichen Sanktionen ist es den Beteiligten im Jugendstrafverfahren möglich das ‚beste‘ bzw. sinnvollste Instrument für die delinquenten Ju- gendlichenund Heranwachsenden zu wählen. Dabei werden Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe als Maßnahmen unterschieden. Weiterhin besteht im Jugendstrafrecht die Möglichkeit der Diversion, die Einstellung des Verfahrens. Diese Variante wird abschließend in diesem Kapitel vorgestellt. Das folgende Schaubild soll einen umfassenden Überblick über die Sanktionen im Jugendstrafrecht geben.
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Abbildung 7: Übersicht über die Sanktionen im Jugendstrafrecht einschließlich der Diversion
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1.4.1 Erziehungsmaßregeln
Die Erziehungsmaßregeln stellen die untere Stufe im Sanktionensystem des Jugendstrafrechtes dar. Die Erziehungsmaßregeln sind in den §§ 9 bis 12 JGG geregelt. Diese Sanktionen werden unterschieden in Hilfen zur Erziehung und die Erteilung von Weisungen.
Hilfen zur Erziehung sind im § 12 JGG geregelt. Dabei wird wiederum Bezug zu den §§ 30, 34 SGB VIII genommen. Hilfen zur Erziehung werden den Jugendlichen, jedoch nicht den Heranwachsenden (§ 105 JGG) auferlegt. Es wird dabei zwischen der Erziehungsbeistandschaft bzw. einem Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) und einer betreuten Wohnform in einer Einrichtung (§ 34 SGB VIII) unterschieden (Eisenberg, 2009).
Im § 10 JGG werden Weisungen definiert als „Gebote und Verbote, welche die Lebensfüh- rungdes Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden“ (ebd.).
Im § 10 JGG werden verschiedene Weisungen aufgezählt, wobei zu erwähnen ist, dass die Richter den Jugendlichen/ Heranwachsenden auch andere Weisungen auferlegen können. Bei Weisungen unterscheidet § 10 JGG weiterhin zwischen Weisungen zur Lebensführung (§ 10 Abs. 1 JGG) und Weisungen zu einer therapeutischen Behandlung bspw. in einer ambulanten Entziehungskur oder einer heilerzieherischen Behandlung (ebd.). Zu den Weisungen zur Lebensführung zählen insbesondere der Soziale Trainingskurs, der Täter-Opfer-Ausgleich, die Betreuungsweisung oder auch das Erbringen von Arbeitsleistungen (ebd.).
Im Folgenden werden der Erziehungsbeistand, der Soziale Trainingskurs und der Täter-Opfer-Ausgleich als Beispiele für Erziehungsmaßregeln kurz vorgestellt.
Der Erziehungsbeistand ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt. § 30 SGB VIII lautet: „Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern“ (Münder, 1998, S. 282).
Die Aufgabe dieser Hilfe besteht darin, die Problemlagen von Minderjährigen herauszuarbeiten. Dabei geht es insbesondere um die Beziehung zwischen Eltern und deren Kindern, um schulische Probleme und andere soziale Bezüge wie bspw. die Peer Group (ebd., S.282).
Die pädagogische Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006 21
Der Erziehungsbeistand ist ein sozialpädagogisches Hilfeangebot und stellt insbesondere die Unterstützung der Minderjährigen in den Mittelpunkt. Dabei ist allerdings zu erwähnen, dass Hilfen zur Erziehung unabhängig von dem Strafverfahren sind. Sie werden Jugendlichen mit größerem Unterstützungsbedarf auferlegt (ebd.; S. 282 ff.). Zum Beispiel bei multiproblematischen Familien. Der Erziehungsbeistand kommt nur dann in Frage, wenn die Eltern der Jugendlichen zu einer angemessenen Erziehung nicht in der Lage sind, es dabei jedoch nicht von Bedeutung ist, die Jugendlichen aus der Familie herauszunehmen. Eine die Erziehung unterstützende und fördernde Person reicht in dem Fall für den Jugendlichen aus (Kröber/Dölling, 2007, S. 443).
Eine weitere Sanktion im Bereich der Erziehungsmaßregeln, ist die Weisung der Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs (STK). Der Soziale Trainingskurs ist ein sozialpädagogisches Angebot für Jugendliche und Heranwachsende, die größeren Unterstützungsbedarf benötigen (Schwerin-Witkowski, 2003, S.4).
Soziale Trainingskurse gehören zu den Intensivmaßnahmen und sind besonders an Mehrfachtäter oder Personen mit schweren Straftaten, die in ihrer sozialen Entwicklung gefährdet sind, gerichtet (ebd., S.4).
STK sind ein Teil der sozialen Gruppenarbeit. Das Ziel besteht darin, die Sozialkompetenz der straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden zu entwickeln und zu fördern. Der STK soll Möglichkeiten zur Entwicklung verschiedener Kompetenzen bspw. der problemspezifischen Konfliktbearbeitung, der Kommunikationsfähigkeit und dem Erlernen von sozialverantwortlichen Verhalten aufzeigen und fördern. Die Kurse sollen problem- und hand-lungsorientiert gestaltet werden, sodass es den Jugendlichen und Heranwachsenden ermöglicht wird ihre Probleme selbst zu erkennen und Lösungen dafür zu finden(ebd., S. 4). Soziale Trainingskurse umfassen in der Regel eine Zeit von drei bis sechs Monaten. Nach den Richtlinien der Landesarbeitsgemeinschaft für ambulante Maßnahmen Sachsen sollen die Gruppengespräche kontinuierlich, das bedeutet in der Regel einmal wöchentlich etwa zwei Stunden stattfinden. STK sind am besten geeignet bei einer Teilnehmerzahl von sechs bis zwölf Jugendlichen pro Kurs. Mit dieser Anzahl an Personen ist die soziale Gruppenarbeit gewährleistet (ebd., S.4).
Der Ablauf eines STK in Sachsen sollte zunächst ein Einzelgespräch vorsehen. Dabei stehen das Kennenlernen des Teilnehmers und des Kursleiters und die Vorstellung des Projektes im Mittelpunkt des Gesprächs. Die Gruppengespräche sollten so nah wie möglich an der Le- benswelt der Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Arbeit der Kursleiter sollte dabei deliktspe-
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BA Christina Müller, 2010, Die pädagogische Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006, München, GRIN Verlag GmbH
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