Gliederung
1.Einleitung................................................................................................................................ 3
2.Begriffsdifferenzierungzwischen„Sozialpolitik“,„Sozialstaat“und„Wohlfahrtstaat“........ 3
2.1Sozialpolitik..................................................................................................................... 4
2.2Sozialstaat....................................................................................................................... 5
2.3Wohlfahrtstaat 6
3.HistorischeHintergründeundEntwicklungderdeutschenSozialpolitik............................... 6
3.1AnknüpfunganTraditionenderSozialfürsorgeundArmenpflege 7
3.2.DieEntstehungderSozialgesetzeunddieWilhelmische 8
3.3SozialpolitikvonderWeimarerRepublikbis1977......................................................... 9
4.KrisedesWohlfahrtsstaats................................................................................................... 10
4.1Übergangvoneiner»fordistischen«zueiner»postfordistischen« 11
4.1.1FordismusundKeynesianismus 11
4.1.2DieneueAusrichtungdesWohlfahrtstaates 12
4.2DasKonzeptdesaktivierendenStaatesundaktivierungspolitische............................ 14
4.2.1Grundsatz„fördernundfordern“ 15
5.AktivierendeSozialeArbeit 16
verhältsichdieSozialeArbeitzurSozialpolitik? 16
5.1.1DasVerhältnisvonSozialarbeitundSozialpolitik 16
5.1.2SozialeArbeitalsNormalisierungsarbeit 18
5.3ManagementinderSozialpädagogik 21
5.3.1SozialstaatlicheAktivierungderAnbieteröffentlicher 21
5.3.2CaseHManagementalssozialpädagogischeAntwortauf 22
„AktivierendeSozialpolitik“.............................................................................................. 22
6.Fazit 25
7.Literaturverzeichnis.............................................................................................................. 27
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1. Einleitung
Der in den politischen und wirtschaftlichen Bereichen thematisierte und zu verzeichnende ökonomische Wandel macht auch vor der Sozialen Arbeit nicht halt. Wie sie sich den Anforderungen des sozialen und ökonomischen Wandels stellt, beziehungsweise welche Strategien die Soziale Arbeit wählt um ihm zu begegnen soll das Thema dieser Arbeit sein. Auf dem Hintergrund einer sich wandelnden Gesellschaft, soll die Positionierung der Sozialen Arbeit in einem „Aktivierenden Staat“ herausgearbeitet und mit Blick auf ihre Professionalität kritisch betrachtet werden. Die Zugrunde liegende Fragestellung lautet: Welche Rolle nimmt die Sozialpädagogik im “Aktivierenden Sozialstaat“ ein und welche Veränderungen ergeben sich durch eine “Aktivierende Sozialpädagogik” für die Profession? Für dieses Bestreben wird in einem ersten Teil zunächst das Augenmerk auf die Entstehung der Sozialpolitik und die Krise des Wohlfahrtstaates, beziehungsweise der fordistischen Formation gelenkt. Die Neue Ausrichtung des Wohlfahrtsstaates zu einem „Aktivierenden Sozialstaat“ und die Auseinandersetzung mit Kernelementen einer „Aktivierungspolitik“ bilden gewissermaßen den Übergang zu einem zweiten Teil dieser wissenschaftlichen Arbeit. Mit Hilfe einer aktuell verbreiteten Methode der Sozialen Arbeit, dem Case-Management sollen Gefahren der sich entwickelnden „Aktivierten Sozialen Arbeit“ aufgezeigt werden und zugleich Forderungen an eine reflexive Soziale Arbeit formuliert werden. Begonnen wird nun zunächst mit einer begrifflichen Heranführung an das Thema.
2. Begriffsdifferenzierung zwischen „Sozialpolitik“, „Sozialstaat“ und „Wohlfahrtstaat“
Ein Blick auf die verwendete Literatur, genauer auf die Titel und Kapitel dieser bringt die begrifflichen Nuancen zum Vorschein mit denen es gilt sich auseinander zu setzen. Heinz-Jürgen Dahme und Norbert Wohlfahrt sprechen in ihrem Aufsatz „Aktivierender Staat“ von einer Neustrukturierung der Sozialpolitik und der Transformation des Wohlfahrtstaates. (vgl. Dahme/Wohlfahrt 2002 S.10ff) Auch bei anderen Autoren werden vorrangig die Begriffe „aktivierender Staat“ und „aktivierender Sozialstaat“ verwendet, so z. B. bei Werner Schönig (2006), Michael Galuske (2007) und Adalbert Evers (2000). Im Folgenden gilt es zunächst einmal zwischen „Sozialpolitik“, „Sozialstaat“ und „Wohlfahrtsstaat“ begrifflich zu unterscheiden.
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2.1 Sozialpolitik
Im deutschen Sprachgebrauch bürgerte sich das Wort “Socialpolitik“ in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts ein. Grund dafür war 1872 eine Tagung des „Verein für Socialpolitik“, eine Gruppe von Professoren um Gustav Schmoller und Adolph Wagner. Sie grenzten sich damals bewusst von dem gängigen Begriff der „Arbeitspolitik“ ab und sprachen sich für eine staatliche Politik der sozialen Sicherung aus. Gebraucht wird der Begriff bereits in den 40er Jahren des 19. Jahrhunderts im Zusammenhang mit der sozialen Frage. Differenzen bezüglich Wesen, Ziel und Umfang einer staatlichen Sozialpolitik stehen nicht nur auf der Tagesordnung aktueller politischer Debatten. Auch innerhalb des „Vereins für Socialpolitik“ gab es keinen konsensuellen Sozialpolitik-Begriff. Bezüglich der Fragen nach Funktion von Sozialpolitik, nach Ausmaß sozialer Leistungen und Zugehörigkeit bestimmter Politikfeldern, lassen sich heute zwei Grundrichtungen unterscheiden.
Vertreter (z.B. Achinger, 1958) der einen Grundrichtung, so Bellermann, richten ihr Augenmerk darauf, dass die sozialen Leistungen nicht überschritten werden und nicht die „falschen“ Personenkreise davon profitieren. Die Sozialpolitik wird als „zu begrenzende, zu kontingentierende Politik der sozialen Ordnung“ betrachtet und es besteht die Besorgnis, „die soziale Sicherung als kollektive öffentliche Leistung könnte die persönliche Freiheit und Selbstverantwortung der Menschen beeinträchtigen“ (Bellermann 2008, S. 14f.). Preller (1962) und Butterwegge (2005), als Vertreter der anderen Richtung, geht es vordergründig um die Ausbaufähigkeit der Sozialpolitik und um die Betrachtung dieser als wichtiges Instrument zur Durchsetzung gesellschaftlicher Chancengleichheit. Zudem kann man Definitionen von Sozialpolitik unterscheiden in eng gefasste und weit gefasste. (vgl. ebd. S. 15) Der erste Teil der Lampert´schen Definition soll als Beispiel für ein enges Begriffsverständnis fungieren:
„Unter Sozialpolitik werden in erster Linie staatliche Maßnahmen verstanden, die auf die Sicherung des Einkommens von Arbeitnehmern und ihrer Familien im Falle einer Krankheit, der vorzeitigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Unfall oder Invalidität, im Alter, beim Tod des Ernährers oder im Falle der Arbeitslosigkeit abzielen“ (Lampert 2007, S.3)
Zwar betrachtet Lampert die Absicherung von Lebenslagen oder Risiken nur als einen Teilbereich, wenn auch als einen Zentralen, staatlicher Sozialpolitik, trotz allem lässt er nichtstaatliche Sozialpolitik-Beiträge unberücksichtigt. Weit gefasste Definitionen hingegen, gehen auch auf die Wirkungen, historische Hintergründe, sowie politische, kulturelle und sozialethische Aspekte ein. Für Bellermann lautet eine realistische Definition:
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„Als Sozialpolitik sollen alle öffentlichen und nicht individuellen privaten Maßnahmen und Bestrebungen verstanden werden, die die Absicherung oder Veränderung der Lebenslagen von Bevölkerungsgruppen zum Ziel haben, die als bedürftig, unterversorgt oder defizient angesehen werden“ (Bellermann 2008, S. 18).
Weil, durch die Bezeichnung der Maßnahmen als „öffentlich und nicht individuell privat“, nicht klar ist welche Politikfelder, neben den sich selbst als sozialpolitisch verstehend, darunter zu subsumieren sind, soll folgender Zusatz der Vollständigkeit halber zugefügt werden:
„Zur Sozialpolitik im weiteren Sinne zählt auch die betriebliche Sozialpolitik. Sie ist (z.T. wesentlicher) Bestandteil unternehmerischer Personalpolitik und dient vor allem zur Schaffung eines guten Arbeitsklima und zur Bindung der Arbeitskräfte an das Unternehmen (z.B. betriebliche Altersversorgung)“ (Schubert/Klein 2006, S. 281)
2.2 Sozialstaat
Bellermann spricht sich für die Verwendung des Begriffs Sozialstaat zur Bestimmung der realen und/oder normativen sozialpolitischen Verfasstheit aus, d.h. ihn dafür zu verwenden, „den sozialen Seins- oder Sollenszustand von Umfang und Struktur der Sozialleistungen zu bestimmen“ (Bellermann 2008, S. 19)
Die Begriffe „Sozialstaat“ und „Wohlfahrtstaat“ kommen im Grundgesetz allerdings nicht vor, d.h. es gibt keine konkret-sachliche Bestimmung wie es bei den Begriffen „Demokratie“ oder „Menschenrechte“ der Fall ist. Eine politische Ableitung durch das sich Berufen auf oder Orientieren am Grundgesetzt ist bei diesem Begriff somit nicht möglich. Im Artikel 20 Absatz 1 wird die Bundesrepublik Deutschland lediglich als ein demokratischer und sozialer Bundesstaat bezeichnet. Der Artikel 28 Absatz 1 bringt den Zusatz des sozialen Rechtsstaats. (vgl. ebd.) Im Politiklexikon von Klein und Schubert heißt es:
„Sozialstaat bezeichnet einen demokratischen Staat, der verfassungsgemäß nicht nur die Grundrechte und persönlichen und wirtschaftlichen Freiheiten garantiert (Rechtsstaat), sondern auch rechtliche, finanzielle und materielle Maßnahmen ergreift, um soziale Gegensätze und Spannungen […] auszugleichen. Das Sozialstaat-Prinzip schließt insofern an das rechtstaatliche Ziel der Gerechtigkeit an und ist in Art. 20 und 28 GG festgelegt“ (Schubert/Klein 2006, S. 282).
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2.3 Wohlfahrtstaat
Einführend in das Buch Der Wohlfahrtsstaat bezeichnen Schmidt und Ostheim 2007 die wohlfahrtsstaatliche Politik als einen Teil der Staatstätigkeit, der auf den Schutz vor Wechselfällen des Lebens und Verelendung gerichtet ist. Als weitere Ausrichtung wird die Beförderung der Gleichheit der Lebensführungschancen genannt und angeführt das Beides durch Eingriffe in die Einkommensverteilung als auch durch Dienstleistungen und Güterproduktion, sowie durch Gebote und Verbote erfolgt. (vgl. Schmidt/Ostheim 2007, S. 21)
Unter dem Begriff ist eine „Kurzbeschreibung für einen Staat [zu verstehen], der eine Anzahl unterschiedlicher (Fürsorge-) Maßnahmen, Programme und Politiken anwendet, die der sozialen, materiellen und kulturellen Wohlfahrt der Bevölkerung dient“ (Schubert/Klein 2006, S. 332).
Die Bezeichnung stammt aus der anglo-amerikanischen Politikwissenschaft (welfare State) und wird oft synonym für den Begriff Sozialstaat verwendet, obwohl er umfassender zu verstehen ist. Wie wir in einem späteren Teil dieser wissenschaftlichen Hausarbeit sehen werden, werden in jüngerer Zeit mit dem Begriff Wohlfahrtsstaat nicht mehr nur die Begriffe Wohlfahrt und Wohlergehen verbunden. (vgl. ebd.) Auch Bellermann verweist auf die eher negative Besetzung des Begriffs hierzulande. (vgl. Bellermann 2008, S.23). Die, mit der Annahme eines epochalen Wandels moderner, kapitalistischer Arbeitsgesellschaften begründete Entwicklung des Sozialstaates von einem statusorientierten zu einem investiven Staat steht in direkter Verbindung mit einer „Aktivierenden Sozialpolitik“ und einem „Aktivierenden Sozialstaat“. Welche Staatlichkeit sich hinter dem Zusatz der „Aktivierung“ verbirgt wird in einem späteren Teil dieser Arbeit beschrieben und analysiert. Will man jedoch die Neuausrichtung staatlicher Sozialpolitik angemessen interpretieren, muss man sich zunächst mit den geschichtlichen Hintergründen der Entstehung dieser auseinandersetzen.
3. Historische Hintergründe und Entwicklung der deutschen Sozialpolitik
Will man verstehen in welchem Umbruch sich die Sozialpolitik befindet, wie es zu einer sozialpolitischen Neujustierung kommt und warum aktuell von einem „aktivierenden“ Staat die Rede ist, sollte man sich mit dem historischen Hintergrund von Sozialpolitik befassen und dessen Entwicklungslinien in den Blick nehmen. Auch wenn das wissenschaftliche Interesse am Vergleich der Wohlfahrtsstaaten, aufgrund der fortschreitenden Europäisierung,
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zugenommen hat und auch die Europäische Union über die Strukturfonds direkt auf die sozialen Verhältnisse der Mitgliedsländer einwirkt, beschränkt sich der folgende Beitrag auf die deutsche Sozialpolitik. (vgl. Bellermann 2008, S. 111ff.)
3.1 Anknüpfung an Traditionen der Sozialfürsorge und Armenpflege
Die automatisierte Verknüpfung mit der Ära Bismarcks als Reichskanzler 1871 bis 1889 und der Frage nach der Etablierung einer Sozialpolitik in Deutschland ist nicht unberechtigt, führt man sich vor Augen, dass zu dieser Zeit der Grundtyp unserer sozialen Sicherung geschaffen wurde. Die Besonderheit der Bismarck´sche Sozialgesetze liegt eher bei der Umsetzung der Arbeitsversicherung, also an dem staatlichen Herangehen, als an der Einzigartigkeit der geschaffenen Strukturen. Die Sozialpolitik Bismarcks wurde nämlich auch durch bestehende Traditionsbestände geprägt, wodurch auch die „vor-Bismarck-Zeit“ in den Blick der historischen Entwicklung einer Sozialpolitik gerät. Martin Bellermann unterscheidet in seinem „allgemeinen“ Teil seines Einführungsbuches für soziale Berufe zwei Traditionslinien an die die staatliche Sozialpolitik des 19. Jahrhunderts anknüpft. Die vorwiegend kommunale Armenfürsorge ist eine dieser Traditionen und geht bis ins Mittelalter zurück. (ebd. S. 43f)
In welcher Weise mit den von Armut betroffenen Menschen umgegangen wird, wurde bereits im 14. Jahrhundert durch die sogenannten Bettelordnungen geregelt. Durch die Festlegung einer ganzen Reihe exakter Verhaltensweisen für Bettler in der Stadt, mittels dieser Ordnung, weist Fabian Kessl darauf hin, dass die Regierung sozialer Probleme keine Innovation des 19. Jahrhunderts darstellt. (vgl. Kessl 2005, S. 24) Inhalte der öffentlichen Armenpolitik beschränkten sich lange Zeit auf Fragen der Zuständigkeit wandernder Bettler bis die Reichspolizeiordnung von 1592 die Übernahme der Armenfürsorge den Heimatgemeinden zuordnete.
Die zweite Traditionslinie an die im 19. Jahrhundert angeknüpft wird ist die Selbsthilfe der Arbeiter, an die sogenannten Selbsthilfekassen von Arbeitern und Handwerkern. Diese Kassen waren nicht nur auf das Risiko einer Krankheit ausgerichtet, sondern konnten auch bei Invalidität oder Tod des Ernährers wirken. Die älteren Kassen existierten dabei als Knappschaft oder gingen auf die Bruderbüchsen des Mittelalters zurück. In der Tradition der Armenfürsorge war für die Bismarck´sche Sozialgesetzgebung vor allem relevant, dass es eine öffentliche Zuständigkeit der sozialen Angelegenheiten gab, die öffentliche Hand aber nicht den Anspruch hatte, die Aufgabe allein zu bewältigen. Auch das
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Franziska Richter, 2008, Aktivierung als sozialpädagogisches Kernprinzip: Diskussion der Folgen für die Sozialpädagogik, München, GRIN Verlag GmbH
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