Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung - Problemstellung - Literaturbericht 1
II. Der Rechtsstaat
1. Definition 3
2. Der formelle Rechtsstaatsbegriff 4
3. Der materielle Rechtsstaatsbegriff 5
III. Parallelen und Abweichungen zwischen dem heutigen
Rechtsstaatsprinzip und John Lockes Theorie
1. Grundrechte 6
2. Gewaltenteilung 7
3. Widerstandsrecht 9
IV. Ergebnis 11
Anhang: - Literaturverzeichnis
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I. Einleitung - Problemstellung - Literaturbericht
Der Rechtsstaat ist ins Gerede gekommen. Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 lassen sich in vielen Ländern mit rechtsstaatlicher Tradition Tendenzen aufzeigen, die den Rechtsstaat an die Grenze zum Präventionsstaat rücken. Auch in Deutschland wurden als Reaktion auf die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus Sicherheitspakete geschnürt, deren Inhalte in der Öffentlichkeit höchst umstritten sind. Dazu zählen z.B. das neue Luftsicherheitsgesetz, die Rasterfahndung oder die Vorratsdatenspeicherung. In den USA ist der Staat nach dem PATRIOT Act sogar dazu in der Lage, Verdächtige ohne Gerichtsurteil über einen längeren Zeitraum festzuhalten, unkontrolliert die private Kommunikation abzuhören oder wie in Guantánamo die Menschenrechte komplett zu ignorieren. Diese Entwicklungen geben Anlass zur Besorgnis, dass in Zukunft die rechtsstaatlichen Errungenschaften dem Streben nach Sicherheit untergeordnet werden könnten.
In der Geschichte finden sich einige warnende Beispiele, die zeigen, was passieren kann, wenn die Prinzipien des Rechtsstaats außer Kraft gesetzt werden. Die Diktatur der Nationalsozialisten schaffte nach der Machtergreifung 1933 auf legale Art und Weise wichtige rechtliche Strukturen ab, wie etwa die Gewaltenteilung, den Grundrechtsschutz oder die Unabhängigkeit der Richter. Dies hatte zur Folge, dass das Individuum nicht mehr vor staatlichen Willkürakten geschützt war. Auch in der ehemaligen DDR stand das Recht nicht über der Politik, sondern wurde von der Partei als Mittel zur Machterhaltung eingesetzt. Eine Beschränkung der Staatsgewalt durch rechtliche Normen fand in der DDR nicht statt. Diese Beispiele zeigen, dass die Staatsmacht von der Gesellschaft begrenzt und kontrolliert werden muss, damit der Staat nicht in der Lage ist, seine Macht zu missbrauchen. Eine Reihe von politischen Denkern von der Antike bis zur Neuzeit haben in ihren Werken Ideen entwickelt, die als die Wurzeln des heutigen Rechtsstaatsprinzips bezeichnet werden können. Zu den wichtigsten
ideengeschichtlichen Impulsen zählen u.a. die Gewaltenteilungslehre von Montesquieu, Kants Forderung nach Partizipation der Bürger am Staatsleben oder Hegel, in dessen Werk die Unterscheidung zwischen formellem und materiellem Rechtsstaat begründet ist. 1
1 Vgl. Piazolo (2004, S. 34-44).
2
Mit Blick auf die eingangs erwähnte Aushöhlung der Rechte des Individuums in der heutigen Zeit wird sich diese Hausarbeit jedoch mit einem Philosophen beschäftigen, der schon im 17. Jahrhundert den Gedanken von Menschenrechten, Gewaltenteilung und Widerstandsrecht entwickelt hat; John Locke. Vor allem sein Werk „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ beschäftigt sich mit der Frage, wie die Staatsmacht auf vernünftige Weise limitiert werden kann, damit die Freiheit und das Eigentum der Menschen gesichert sind. Eine solche Limitierung der Staatsgewalt ist auch für den heutigen Rechtsstaat charakteristisch. Auf den ersten Blick scheinen also zwischen Lockes Theorie und dem heutigen Rechtsstaatsprinzip gewisse Parallelen zu bestehen. Aber findet sich bei Locke wirklich die Essenz des Rechtsstaatsgedankens? Dies soll im folgenden genauer beleuchtet werden. Eingangs soll jedoch ein kurzer Überblick über die Grundlagen des Rechtsstaatsprinzips gegeben werden. Die dabei verwendete Literatur umfasst sowohl politikwissenschaftliche wie auch rechtswissenschaftliche Werke. Besonders nützlich bei der Suche nach einer Defintion des Rechtsstaatsprinzips waren die politologische Annäherung an das Thema in „Der Rechtsstaat“ von Michael Piazolo, sowie eher rechtswissenschaftlich argumentierend „Das Prinzip Rechtsstaat“ von Katharina Sobota.
Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Analyse von Parallelen und Unterschieden zwischen John Lockes Staatstheorie und dem heutigen Rechtsstaatsprinzip. Ausgehend von Lockes Werk „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ stehen dabei drei Elemente im Mittelpunkt, die sich auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wiederfinden: Grundrechte, Gewaltenteilung und Widerstandsrecht. Aus der umfangreichen Sekundärliteratur über John Locke sollen an dieser Stelle zwei Darstellungen hervorgehoben werden: zum einen Walter Euchners Einführung in das Werk John Lockes und zum anderen der dritte Band von Henning Ottmanns „Geschichte des politischen Denkens“. Ottmann gibt einen guten Überblick über John Lockes gesamtes Werk und seine Biographie, während Euchner ausführlicher als Ottmann auf Naturrecht, Gewaltenteilung und Widerstandsrecht eingeht.
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II. Der Rechtsstaat
1. Definition
Will man herausfinden welche Rolle das Rechtsstaatsprinzip im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland spielt, muss man nur einen Blick auf einige Urteile des Bundesverfassungsgerichts werfen. Das Rechtsstaatsprinzip wird darin als „elementarer Grundsatz des Grundgesetzes“ 2 bezeichnet, als „Leitidee“ 3 , als „Grundentscheidung“ 4 , „leitendes Prinzip“ 5 , „übergreifender und (die Verfassung) durchdringender Rechtsgrundsatz“ 6 und als „tragendes Grundprinzip der Verfassung“ 7 .
Doch was steckt hinter dem Begriff Rechtsstaat? Die Rechtswissenschaftlerin Katharina Sobota hat 142 Elemente des Rechtsstaatsprinzips aufgelistet. Darunter befinden sich z.B. Normen wie Gewaltenteilung, Schutz der Grundrechte oder die Höchstrangigkeit der Verfassung. 8 Die große Zahl der einzelnen Elemente und die Frage welche davon die wichtigsten sind, führte dazu, dass bis heute immer noch keine allgemein anerkannte Defintion des Prinzips Rechtsstaat existiert. Aus diesem Grund ist es einfacher, ex negativo vorzugehen, das heißt einen Blick auf das Gegenbild des Rechtsstaats zu werfen, um herauszufinden, was dessen Kernelemente sind.
In einem Staat, der kein Rechtsstaat ist, z.B. in einer Diktatur, regiert der Herrscher nach dem Prinzip der Willkür. „Er kann [die Menschen ...] ohne gesetzlich vorgesehene Rechtsgrundlage und richterliche Prüfung verhaften und ihrer Freiheit berauben, [...] sie geistig manipulieren, einschüchtern, bespitzeln, sie unterdrücken, im Extremfall sogar foltern und ermorden.“ 9 Das heißt jedoch nicht, dass jeder Staat, in dem eine gültige Rechtsordnung existiert, gleich ein Rechtsstaat ist. Nach dem Politologen Michael Piazolo „wäre [dann] jedes Gemeinwesen ein Rechtsstaat, da in
2 BverfGE 1, 14 (LS 28), vom 23. Oktober 1951
3 BverfGE 2, 308 (LS 53), vom 1. Juli 1953
4 BverfGE 6, 32 (41), vom 16. Januar 1957
5 BverfGE 6, 55 (72), vom 17. Januar 1957
6 BverfGE 10, 354 (363), vom 25. Februar 1960
7 BverfGE 17, 305 (313), vom 7. April 1964
8 Vgl. Sobota (1997, S. 253-257).
9 Leich (1991, S. 6).
Arbeit zitieren:
Georg Sonnenberger, 2010, Findet sich in John Lockes Theorie der Rechtsstaatsgedanke?, München, GRIN Verlag GmbH
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