INHALTSVERZEICHNIS:
VORBEMERKUNG / GANG DER UNTERSUCHUNG 1
I.
II. BEGRIFF UND KLASSISCHE ERSCHEINUNGSFORMEN PLEBISZITÄRER
ELEMENTE 2
1. PERSONALPLEBISZITE 3
2. SACHPLEBISZITE 3
a. Volksbefragung 3
b. Volksinitiative (1. Stufe des Volksgesetzgebungsverfahrens) 4
c. Volksbegehren ( 1. / 2. Stufe des Volksgesetz-gebungsverfahrens) 4
d. Volksentscheid (2. /3. Stufe des Volksgesetzgebungsverfahrens) 6
e. Referendum 6
g. Synoptische Darstellung 7
III. ZULÄSSIGKEIT DER AKZENTUIERUNG IDENTITÄRER ELEMENTE IM LICHTE
GRUNDGESETZLICHER VORGABEN 8
1. PRÄZISIERENDE EINSCHRÄNKUNG DER FRAGESTELLUNG 8
2. GRUNDHALTUNG DES GRUNDGESETZES GEGENÜBER PLEBISZITÄREN ELEMENTEN 8
3. BESONDERE VERFASSUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE EINFÜHRUNG
PLEBISZIT ÄRER ELEMENTE 10
a. Plebiszite unter dem Vorbehalt (besonderer) verfassungsrechtlicher Ermächtigung 10
b. Vereinbarkeit derartiger Ermächtigungsnormen mit Art. 79 III GG? 12
4. ZWISCHENERGEBNIS 12
IV. PLEBISZITÄRE ELEMENTE AUF BUNDESEBENE ALS
VERFASSUNGSPOLITISCHES DESIDERAT? 13
1. FÜR IDENTITÄRE KOMPONENTEN VORGEBRACHTE ARGUMENTE 13
a. Abbau der Politikverdrossenheit 13
b. Demokratische Disziplinierung der Gubernative 14
2
c. Sachlicherer, transparenterer und flexiblerer politischer Diskurs? 15
aa. Versachlichung, Transparenz 15
bb. Flexibilisierung 16
d. Betroffenenpartizipation ( authentischer Volkswille?) 16
2. GEGEN IDENTITÄRE ELEMENTE VORGEBRACHTE ARGUMENTE 18
a. Historische Einwände 18
b. Strukturelle Verfahrensschwächen 19
c. Beschränkter, unpolitischer, fauler und leicht beeinflussbarer Bürger? 23
aa. Überforderung der Bürger 23
bb. Tendenz zu egoistischen und unpolitischen´Entscheidungen 25
cc. Nachlassende Beteiligung 27
dd. Steuerbarkeit der Volksmeinung 28
d. Unerwünschte machtpolitische Nebenwirkungen 29
aa. Stärkung der ohnehin Starken? 29
bb. Unzureichender Minderheitenschutz 30
cc. Schwächung des Parlaments 31
3. FAZIT 31
V. ZUSAMMENFASSUNG IN FÜNF THESEN 33
Literaturverzeichnis
3
I. Vorbemerkung/Gang der Untersuchung
Wie bereits aus Art. 20 II 2 GG hervorgeht, ist grundsätzlich zwischen unmittelbarer Demokratie 1 (Art. 20 II 2 Alt. 1 GG: hier trifft das Volk die maßgeblichen Sach- und Personalentscheidungen selbst 2 ) und repräsentativer Demokratie zu unterscheiden (in letzterer wählt das Volk Repräsentanten, die im Auftrag des Volkes entscheiden 3 , Art. 20 II 2 Alt. 2 GG).
Die BRD ist als repräsentative Demokratie ausgestaltet 4 . Das folgt aus Art. 38 ff., 51, 54, 63 GG 5 (Primat des Parlamentarismus’). Dennoch zählen die Fragen nach der demokratietheoretischen Sinnhaftigkeit und verfassungsrechtlichen Machbarkeit einer stärkeren Betonung plebiszitärer Elemente auf Bundesebene zu jenen, die partout nicht verhallen wollen. Beflügelt durch besondere verfassungsrechtliche wie -politische Ereignisse (etwa die Wiedervereinigung 6 ) bzw. Entwicklungen (die Forcierung europäischer Einigungsbestrebungen 7 , Stichworte: Maastricht 8 , EU-Verfassung) erfährt die Diskussion um die Stärkung identitärer Elemente auf Bundesebene in unregelmäßigen Abständen immer wieder neuen Schwung 9 . Vor allem unter Rekurs auf die im Rahmen des Europäisierungsprozesses notwendige Angleichung an Verfassungsrecht und Staatspraxis unserer europäischen Nachbarn 10 , aber auch unter Hinweis auf den Umstand, dass etwa die Hälfte aller Weltstaaten auf nationaler Ebene Volksentscheide vorsehen 11 , wird der Ausbau plebiszitärer Elemente hartnäckig beworben.
1 Mit Estel (dort FN 363) verwenden wir den Begriff plebiszitär synonym für direktdemokratisch und identitär.
2 Maurer, § 7 Rn. 30.
3 Katz, § 9 Rn. 142.
4 Vgl. Stern I, 608.
5 Katz, § 9 Rn. 143.
6 Gesetzesentwurf der Gruppe BÜNDNIS 90/GRÜNE zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid im Grundgesetz vom 25.11.1992 (BT-Drs. 12/3826) sowie die intensiven Diskussionen der GVK.
7 Papier, 2841.
8 Fliegauf I, 490ff.
9 Zuletzt anlässlich der mit der vorgezogenen Neuwahl 2005 verbundenen Debatte über die Verlängerung der Legislaturperiode bei gleichzeitiger Einführung plebiszitärer Elemente (Burgbacher, 68ff., rekurrierend auf Gesetzesentwürfe der FDP [BT-Drs. 16/474] und der GRÜNEN [BT-Drs. 16/680]).
10 Fliegauf, 181 und Ipsen, § 4 Rn. 133 unter Bezug auf die Verfassungen Dänemarks, Finnlands, Frankreichs, Irlands, Italiens, Österreichs Portugals und Schwedens.
11 Burgbacher, 67.
1
Nach einer repräsentativen Umfrage der Bertelsmann-Stiftung wünschen sich heute 59% der Deutschen mehr Basisdemokratie auf Bundesebene 12 .
Ob eine derartige Forderung tatsächlich sinnvoll ist oder ob ihr vielmehr aus verfassungsrechtlichen und/oder verfassungspolitischen Gründen eine Absage zu erteilen ist, soll im Folgenden anhand dreier Schritte näher untersucht werden:
Zuerst bedarf es der Konturierung des Begriffs plebiszitärer Elemente (vgl. II.). Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Akzentuierung identitärer Komponenten überhaupt im Einklang mit dem Grundgesetz stünde (de constitutione late/ferenda?), also verfassungsrechtlich zulässig wäre (vgl. III.). Erst dann kann untersucht werden, inwieweit eine Öffnung der repräsentativen Demokratie zugunsten plebiszitärer Elemente über die verfassungsrechtlich bereits implementierten Territorialplebiszite (Art. 29, 118 13 , 118a GG 14 bzw. so gut wie leer laufende 15 Möglichkeit der Gemeindeversammlung gem. Art. 28 I 4 GG) hinaus verfassungspolitisch wünschenswert ist (vgl. IV.).
II. Begriff und klassische Erscheinungsformen plebiszitärer Elemente Plebiszitäre Elemente sind Instrumente und Wesensmerkmal direkter Demokratie. Direkte Demokratie bedeutet in diesem Sinne, dass das Volk (plebs, lat. „Menge, Volk“ 16 ) die gesellschaftsrelevanten Personal- und/oder Sachentscheidungen selbst trifft (Identität von Herrschern und Beherrschten 17 ) - im Unterschied zur repräsentativen Demokratie, wo gewählte Volksrepräsentanten stellvertretend für das Volk entscheiden.
12 KR, 89f.
13 Inzwischen gegenstandslos.
14 So aufgezählt etwa bei Dreier I, Art. 20 GG (Demokratie) Rn. 104, der aber sogleich auf das Problem hinweist, dass es sich bei den so genannten Territorialplebisziten nur um Entscheidungen eines (betroffenen) Bevölkerungsteils, nicht aber um Volksentscheidungen (des gesamten Volks also) handelt, weswegen sie eigentlich nicht als echte Abstimmungen i. S. v. Art. 20 II 2 GG, sondern eher als Bevölkerungsentscheide (Dreier, 251) zu klassifizieren sind. Art. 146 GG ist nach im Schriftentum vorherrschender Ansicht mit der deutschen Wiedervereinigung gegenstandslos geworden (vgl. Schmidt, 356)
15 Dreier, 251.
16 Berlit, 328f.
17 Badura, 275.
2
Plebiszitäre Elemente gewährleisten insofern demokratische Legitimation, als sie den Beteiligten „ohne Dazwischentreten einer weiteren Entscheidungsinstanz“ 18 das Treffen von gesellschaftsrelevanten Entscheidungen ermöglichen.
Die klassischen Handlungsformen identitärer Beteiligung können nach dem Entscheidungs-gegenstand unterteilt werden in Personalplebiszite (Wahlen) und Sachplebiszite (Abstimmungen) 19 .
1. Personalplebiszite
Personalplebiszite haben konkrete Personalentscheidungen unter unmittelbarer Beteiligung des Volkes zum Gegenstand. Zu nennen ist die direkte Wahl der Staatsdiener 20 (etwa des Staatsoberhaupts; so noch in der Weimarer Republik 21 ), aber auch deren Abwahl (so in US-Bundesstaaten durch „Recall“) 22 . Außerdem möglich und in Landesverfassungen (etwa Bayern [Art. 18 III BayLVerf.] 23 ) teilweise verankert ist eine Parlamentsauflösung durch Volksentscheid (Sonderform des „Recalls“) 24 .
2. Sachplebiszite
Sachplebiszite beziehen sich demgegenüber auf gesetzgeberische oder sonstige Sachfragen. Da die Erscheinungsformen jener Elemente hinsichtlich Initiativrecht, Quorum und erzeugtem Bindungsgrad mitunter weit auseinander liegen, bietet sich eine weitere Unterteilung an. Sie muss wegen der in den Landesverfassungen heterogenen Ausgestaltung allerdings auf deren Essentialia beschränkt bleiben.
a. Volksbefragung
Die Volksbefragung ist eine offizielle Befragung der wahlberechtigten 25 Bevölkerung über eine vom Parlament oder der Regierung festgelegte Fragestellung 26 . Ihr Ergebnis entfaltet
18 Herrmann, 93.
19 Berlit, 325.
20 In Deutschland gibt es Direktwahlen, abgesehen von Parlamentswahlen, nur auf Kommunalebene (Bürgermeisterwahl).
21 Achterberg, 80.
22 Berlit, 332.
23 Karpen, 111.
24 Berlit, 333.
25 Engelken, 291.
26 Estel, 78.
3
keinerlei rechtliche Verbindlichkeit 27 (konsultativer Charakter 28 mit Meinungsforschungsfunktion). Dennoch kommt ihr eine nicht zu unterschätzende faktische Bindungswirkung zu 29 (parlamentarische Furcht vor dem Volkszorn im Falle des Hinwegsetzens über Ergebnisse einer Volksbefragung).
b. Volksinitiative (1. Stufe des Volksgesetzgebungsverfahrens)
Eine Volksinitiative ist dagegen der vom Volk an das Parlament gerichtete Antrag, sich mit einer bestimmten Angelegenheit (auch ausgearbeiteten Gesetzesentwürfen 30 ) zu befassen und darüber - binnen einer angemessenen Frist - eine parlamentarische Entscheidung (aus Sicht des Volks idealer Weise eine unveränderte Beschließung derselben) herbeizuführen 31 (Verpflichtung zur Sachbehandlung 32 , nicht zur Sachentscheidung). Das Parlament kann die volksinitiierten Vorlagen neben der Möglichkeit pauschaler Ablehnung oder Annahme auch verändert beschließen, also eigene Erfahrungen und (über Rationalität sichernde Institutionen [Einschaltung des Wissenschaftlichen Dienstes, Sachverständigenanhörungen pp.] vermittelte) Kenntnisse nutzbringend einfließen lassen, um die volksinitiierte Vorlage zu verbessern.
Ist das Volk mit der parlamentarischen Entscheidung in Bezug auf die Volksinitiative, z. B. mit einer Änderung oder der Ablehnung der Vorlage, nicht einverstanden, kann es über die volksinitiierte Vorlage ein Volksbegehren einleiten.
Volksbegehren (= 1./2. Stufe des Volksgesetzgebungsverfahrens 33 ) c.
Ein Volksbegehren ist (meist 34 ) der einer erfolglosen Volksinitiative folgende, vom Volk mittels Unterschriftensammlung gestellte Antrag auf Herbeiführung einer abschließenden Entscheidung des Volks (Volksentscheid) über einen vom Volk ausgearbeiteten und begründeten Gesetzesentwurf 35 („Antrag aus dem Volk an das Volk“ 36 ). Genau wie die Volksinitiative,
27 Maurer, § 7 Rn. 31.
28 Ipsen, § 4 Rn. 123.
29 Maurer, § 7 Rn. 51.
30 Nach Herrmann, 102, 107, sind Gesetzgebungsvorhaben nicht zwingend dem Volksbegehrensverfahren vorbehalten.
31 Maurer, § 7 Rn. 31.
32 Engelken, 291.
33 Abhängig davon, ob von einem 2-(Volksbegehren, Volksentscheid) oder
3-stufigen (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) Volksgesetzgebungsverfahren ausgegangen wird.
34 Jedenfalls dort, wo die Verfassung eine 3-stufige Volksgesetzgebung vorsieht.
35 Achterberg, 81.
4
richtet also das Volksbegehren Beschlussvorschläge an das Parlament 37 . Anders als bei der Volksinitiative kann das Parlament den Gegenstand eines Volksbegehrens aber nur ablehnen oder unverändert annehmen 38 . Das Abgrenzungskriterium zwischen Volksinitiative und Volksbegehren ist somit die unterschiedliche Weite der parlamentarischen Einflussmöglichkeiten 39 . Die Chance, dass ein Volksbegehren vom Parlament angenommen wird, also in diesem Stadium unverändert in einen Gesetzesbeschluss mündet, ist - eben wegen der dort nicht vorhandenen Einflussmöglichkeiten des Parlaments (Festlegung auf diesen Entwurf) - beim Volksbegehren geringer als bei der Volksinitiative.
Da ein Volksbegehren dem Parlament weniger Handlungsspielraum lässt als eine Volksinitiative, ist das Unterstützungsquorum ersterer höher (5% der Stimmberechtigten, was derzeit etwa drei Millionen Wahlberechtigten entspricht 40 ) als bei letzterer (400.000 41 , was etwa 0,65% der Stimmberechtigten entspricht).
Bevor es allerdings zum volksbegehrten, das Volksgesetzgebungsverfahren abschließenden Volksentscheid kommt (2. bzw. 3. Stufe; dazu sogleich unter d.), hat das Parlament die Möglichkeit, den Volksgesetzesentwurf unverändert anzunehmen und sich damit zueigen zu machen. Nur dann entfällt ein Volksentscheid. Lehnt das Parlament eine „1:1-Übernahme“ des Gesetzesentwurfs dagegen ab, schließt sich - je nach Verfassung - entweder automatisch oder auf Antrag 42 ein Volksentscheid über die Vorlage an. Teilweise 43 wird dem Parlament das Recht zugestanden, eine eigene Konkurrenzvorlage mit zur Abstimmung zu stellen.
36 Stern II, 13.
37 Herrmann, 101.
38 Herrmann, 104.
39 Eine Unterscheidung nach dem Kriterium des Verfahrensgegenstandes (Gesetzgebungsvorhaben oder sonstige Verfahrensgegenstände) trägt ebenso wenig wie eine Differenzierung danach, ob die Sammlung der Unterstützungsunterschriften von staatlichen Stellen oder den Initiatoren selbst durchgeführt wird (Herrmann, S. 102f., 107).
40 So der rot-grüne, im März 2002 in den Bundestag eingebrachte Gesetzesentwurf zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid, der zwar die absolute Mehrheit erreichte, wegen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit (dazu III.) aber am Widerstand der Union scheiterte (vgl. M-Bergem, 98).
41 Ebd.
42 Berlit, 330.
43 FN 40.
5
d. Volksentscheid (2./. 3. Stufe des Volksgesetzgebungsverfahrens)
Unter einem Volksentscheid ist die in ihrer Wirkung rechtlich verbindliche (vom Volk [mittels Volksbegehren] initiierte 44 und das Volksgesetzgebungsverfahren abschließende) Entscheidung des Volks über eine Sachfrage oder das „Geltensollen“ 45 eines Gesetzesentwurfs zu verstehen 46 . Ist ein Volksentscheid erfolgreich, hat das zuständige Organ die neue Rechtslage in Kraft zu setzen, ohne die Möglichkeit der inhaltlichen Änderung 47 . Ein Volksentscheid ist grundsätzlich dann erfolgreich, wenn er die Mehrheit der Abstimmenden hinter sich vereinen kann 48 . Teilweise werden zusätzlich besondere Beteiligungsquoren 49 verlangt.
In bestimmten Sachbereichen sind Volksabstimmungen nach allen Landesverfassungen per se ausgeschlossen (Steuer-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze) 50 , was wohl auf die Vorbehaltsklausel in Art. 73 IV WRV zurückzuführen ist 51 . Die ratio legis hierfür dürfte die Besorgnis fehlender Sachkenntnis, mangelnder Gemeinwohlbindung 52 und die Absicht der Erhaltung der parlamentarischen Budgethoheit 53 sein. In der Schweiz und den USA sind Abstimmungen im Übrigen auch über diese Gegenstände zulässig 54 .
e. Referendum
Bei fakultativen bzw. obligatorischen 55 Referenden entscheidet das Volk auf Initiative eines Staatsorgans 56 über Vorlagen, die bereits vom Parlament beschlossen wurden (nach manchen Verfassungen auch über abgelehnte Vorlagen 57 ). Gerade wegen des staatlichen Initiativrechts
44 Je nach verfassungsrechtlicher Regelung kann ein Volksentscheid (bzw. eine Volksabstimmung) ggf. auch von der Regierung oder dem Parlament initiiert werden (Maurer, § 7 Rn. 31).
45 V. Arnim, 513.
46 Maurer, § 7 Rn. 31.
47 Herrmann, 96.
48 Berlit, 356; bei Volksentscheidungen über Verfassungsänderungen sind besondere Zustimmungs- und Beteili-gungsquoren denkbar.
49 So z. B. in Art. 29 VI 1 GG oder Art. 75 WRV.
50 Degenhart, § 2 Rn. 105.
51 Von Danwitz, 607.
52 Ebd., 603.
53 Degenhart I, 94.
54 Von Arnim, 514.
55 Berlit, 331.
56 Ebd.
57 Z. B. Art. 68 III LVerfNW.
6
k önnen Referenden nicht dem Fundus demokratisch-partizipatorischer Rechte zugeordnet
werden 58 Das Volk hat bei einem Referendum weder die Funktion noch die Möglichkeit,
inhaltlich auf den gegenständlichen Entwurf einzuwirken. Es soll lediglich die Legitimation
einer indirektdemokratisch getroffenen Entscheidung plebiszitär-akklamatorisch erhöhen 59
Bezieht sich der vorausgegangene Parlamentsbeschluss auf ein einfaches Gesetz, spricht man
vom Gesetzesreferendum. Ist dagegen eine Verfassungsänderung Gegenstand der Vorlage,
handelt es sich um ein so genanntes Verfassungsreferendum. Anders als Volksbefragungen
sind Referenden rechtlich bindend 60
g. Synoptische Darstellung
Volksge -
Verbleibende inhaltliche, setzge-
Initiator Gegenstand parlamentarische Einfluss- bung i.
m öglichkeiten e. 61
(/JN)
Keine rechtliche (aber politi-
Volks- Staatliche Politische Frage- sche) Einschränkung des
Nein
befragung Organe stellung parlamentarischen Hand-
lungsspielraums
Sachfrage oder - Das Parlament kann per
je nach Verfas- Volksinitiative eingebrachte
sung - auch 62 Gegenstände unverändert
Volksinitiative Volk Ja
(oder nur 63 ) ein annehmen, ablehnen, verän-
(volkseigener) dert annehmen oder gar keine
Gesetzesentwurf Entscheidung treffen
Das Parlament kann volksbe-
Volksbegeh- Volkseigener gehrte Gesetzesentwürfe nur
Volk Ja
ren Gesetzesentwurf ablehnen oder unverändert
annehmen
Das Parlament hat den Volks-
Volksent- Sachfrage oder
Volk 64 entscheid ohne Änderungsbe- Ja
scheid Gesetzesentwurf
fugnis in Geltung zu setzen
58 Von Danwitz, 603.
59 Berlit, 331.
60 Estel, 81.
61 Der Begriff der Volksgesetzgebung i. e. S. beinhaltet nach hiesigem Verständnis jene Institute, bei denen das
Initiativrecht beim Volk liegt und mit denen dem adressierten Staatsorgan - irgendwie geartete - Pflichten aufer-
legt werden.
62 Herrmann, 107.
63 Estel, 78f.
64 Je nach verfassungsrechtlicher Regelung ggf. auch staatliche Organe, Art. 68 III LVerfNW.
7
III. Zulässigkeit der Akzentuierung identitärer Elemente im Lichte grundgesetzlicher Vorgaben
1. Präzisierende Einschränkung der Fragestellung
Die Bundesrepublik Deutschland ist - wie unter I. dargestellt - als repräsentative Demokratie ausgestaltet. In einer vielschichtigen und hochkomplexen Welt großflächiger und bevölkerungsreicher Staaten wie der heutigen ist das repräsentative System - jedenfalls als System-grundlage - wohl auch konkurrenzlos 65 . Es gibt zwar Staaten, in denen repräsentative Systeme ohne identitäre Elemente auskommen - nicht jedoch umgekehrt 66 . Die Frage, ob einer rein repräsentativen Demokratie eine rein plebiszitäre Demokratie vorzuziehen ist, ist deshalb realitätsfern und mithin falsch gestellt. Die Substitution des Parlamentarismus steht aus Gründen der Systemeffektivität, -effizienz und -praktikabilität 67 realpolitisch nicht zur Diskussion 68 .
Die unter III. vorzunehmende verfassungsrechtliche Untersuchung fragt daher nicht nach der Zulässigkeit der Ablösung des parlamentarischen Systems durch ein rein direktdemokratisches. Die Ausgangsfrage lautet vielmehr: Ist die direktdemokratische Ergänzung 69 des repräsentativen Systems verfassungsrechtlich unbedenklich?
2. Grundhaltung des Grundgesetzes gegenüber plebiszitären Elementen
Nach Art. 20 II GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, und zwar grundsätzlich in parlamentarischer („durch besondere Organe“) sowie in direktdemokratischer („Wahlen und Abstimmungen“) Form. Das Grundgesetz zeigt sich also prinzipiell offen sowohl gegenüber repräsentativen als auch plebiszitären Elementen. In welchem Verhältnis beide grundsätzlich nebeneinander gestellten Unterarten demokratischer Staatsform stehen, sagt die prominente Grundsatznorm des Art. 20 GG dagegen nicht. Aus einer systematischen Zusammenschau ihr
65 Dreier, 250f. Das evtl. noch denkbare schweizerische Gegenmodell einer Referendumsdemokratie kommt ebenfalls nicht ohne wesentliche repräsentative Elemente aus (Jung, 80).
66 Dreier, 251.
67 Achterberg, 80.
68 Berlit, 324f.
69 Burgbacher, 69.
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Arbeit zitieren:
Dominic Hörauf, 2008, Strukturprinzipien der repräsentativen Demokratie im Widerstreit zu plebiszitären Elementen im Grundgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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