Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen der Prüfungsanordnung 1
1.1 Rechtsgrundlagen 1
1.2 Inhalte der Prüfungsanordnung 1
1.3 Schriftform 1
1.4 Örtliche Zuständigkeit 1
1.5 Bekanntgabe 2
1.6 Begründung der Prüfungsanordnung 2
1.7 Rechtsbehelfsbelehrung 3
2 Fehlerhafte Prüfungsanordnung und deren Rechtsbehelfe 4
2.1 Rechtswidrige Prüfungsanordnungen 4
2.1.1 Definition rechtswidriger Verwaltungsakte 4
2.1.2 Rechtswidrige Punkte in der Prüfungsanordnung 4
2.1.3 Rechtsbehelfe gegen rechtswidrige Prüfungsanordnungen 5
2.2 Nichtige Prüfungsanordnungen 6
2.2.1 Definition nichtiger Verwaltungsakte 6
2.2.2 Nichtige Punkte in der Prüfungsanordnung 8
2.2.3 Rechtsbehelfe gegen nichtige Prüfungsanordnungen 8
3 Wirkungen fehlerhafter Prüfungsanordnungen 9
3.1 Wirkungen rechtswidriger Prüfungsanordnungen 9
3.2 Wirkungen nichtiger Prüfungsanordnungen 9
Literaturverzeichnis
Anhang
1 Grundlagen der Prüfungsanordnung
1.1 Rechtsgrundlagen
Für die Außenprüfung ist eine schriftliche Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung notwendig. Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO) und unabdingbare Prüfungsvoraussetzung für den rechtlichen Beginn einer Außenprüfung. 1 Mit dem Erlass der Prüfungsanordnung werden beim Steuerpflichtigen Duldungs- 2 und Mitwirkungspflichten 3 ausgelöst (§ 200 AO), denen er nachzukommen hat.
1.2 Inhalte der Prüfungsanordnung
Der Prüfungsumfang wird durch die Finanzbehörde festgelegt (§ 196 AO). Hierbei ist jedoch zwischen sachlichen Umfang und formellen Pflichtinhalt zu unterscheiden. Der Sachliche Umfang (§ 194 Abs. 1 AO) beinhaltet die zu prüfenden Steuerarten, die zu prüfenden Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum.
Der formelle Pflichtinhalt erstreckt sich auf die Rechtsgrundlagen, die Belehrung über die Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und die Rechtsbehelfsbelehrung.
Mögliche Erweiterungen in der Prüfungsanordnung, die nicht zwingend enthalten sein müssen, wären z.B. der Name des Betriebsprüfers, der voraussichtliche Beginn der Prüfung, der Ort der Prüfung und sonstige Nebenbestimmungen (z.B. Unterlagen bereit zu halten).
1.3 Schriftform
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 196 AO).
1.4 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Außenprüfung ist i.d.R. die Finanzbehörde, die für die Besteuerung zuständig ist (§ 195 S. 1 AO). Eine Beauftragung einer anderen Finanzbehörde ist möglich (§ 195 S. 2 AO).
1 FG Köln, Urt. v. 28.06.1990, EFG 1991 S. 110
2 BFH, Beschluss v. 04.02.1988, BStBl 1988 II S. 413 3 BFH, Urt. v. 16.03.1989, BFH/NV 1990 S. 139
1.5 Bekanntgabe
Damit die Prüfungsanordnung wirksam wird, muss sie bekannt gegeben werden (§§ 122, 124 AO). Die Bekanntgabe muss vor allem rechtzeitig erfolgen (§ 197 AO). Die Finanzverwaltung hält bei Großbetrieben i.d.R. 4 Wochen und in anderen Fällen 2 Wochen als Bekanntgabefrist für angemessen (§ 5 Abs. 4 BpO). Angemessen ist dabei der Zeitraum, der im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen für seine Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich ist. 4 In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe auch mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen: 5
• Wird der Prüfungszweck durch die Einhaltung einer angemessenen Frist gefährdet, bedarf es dieser nicht (§ 197 Abs. 1 S. 1 AO).
• Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der angemessenen Frist verzichten (§ 197 Abs. 1 S. 2 AO).
• Bei einer Erweiterung des Prüfungszeitraumes kann die angemessene Frist i.d.R. kürzer sein als bei der ersten Prüfungsanordnung. Häufig entfällt sie aber auch ganz. Das ist dann gerechtfertigt, wenn hinsichtlich des Rechtsgrundes und des Prüfers keine Abweichungen von der ersten und unbeanstandeten Prüfungsan-ordnung feststellbar sind. 6
• Wiederholungsprüfungen stellen ebenfalls einen besonderen Fall dar. 7
1.6 Begründung der Prüfungsanordnung
Ein Verwaltungsakt muss schriftlich begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO), soweit dies zum Verständnis erforderlich ist.
Die Prüfungsanordnung muss nicht schriftlich begründet werden, wenn dem Adressaten die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bekannt ist oder ohne weiteres erkennbar ist (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO). Den von § 193 Abs. 1 AO betroffenen Steuerpflichtigen ist bekannt, dass bei ihnen routinemäßig geprüft wird. In diesen Fällen
4 BFH, Urt. v. 18.12.1986, BStBl 1987 II S. 408
5 BFH, Beschluss v. 17.07.1998, BFH/NV 1999 S. 153 6 BFH, Beschluss v. 04.02.1988, BStBl 1988 II S. 413 7 BFH, Beschluss v. 17.07.1998, BFH/NV 1999 S. 153
der Routineprüfungen braucht eine Prüfungsanordnung nicht näher begründet zu werden. 8 Es genügt grundsätzlich der Hinweis auf die Rechtsgrundlage § 193 Abs. 1 AO. Bei den Anlassprüfungen, wegen besonderer Umstände oder besonderen Art, besteht jedoch ein weitergehendes Begründungserfordernis.
1.7 Rechtsbehelfsbelehrung
Die Prüfungsanordnung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 196 AO) sowie Hinweise auf die Rechte und Pflichten bei der Prüfung (§ 5 Abs. 2 BpO). Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung beeinträchtigt nicht die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung, sondern führt lediglich zu einer Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist (§ 356 Abs. 2 AO). 9
Eine mangelnde Belehrung auf über die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen macht die Prüfungsanordnung nicht rechtswidrig. 10
8 BFH, Urt. v. 28.04.1983, BStBl 1983 II S. 621
9 BFH, Urt. v. 25.01.1989, BStBl 1989 II S. 483 10 FG Berlin, Urt. v. 25.06.1984, EFG 1985 S. 157
Arbeit zitieren:
Nicole Heyde, 2009, Die Prüfungsanordnung nach AO, München, GRIN Verlag GmbH
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