SLUNSKY Monika; Veranstaltung: Aktuelle Debatten SoSe 10 Einleitende Worte:
Der Gesellschaftsbegriff ist und war keine (sozial-)wissenschaftliche Konstante in der scientific community. Die Beschäftigung mit ihm reicht über Jahrhunderte, und zwar, gemäß einer selektiven Auswahl meinerseits, von den alteuropäischen pluralistischen „Gesellschaften“ mit partikulärem Charakter über die universale Benennung der „Gesellschaft schlechthin“ im 19. Jahrhundert, gemäß Eberhard Gothein, bis zur aktuellen Weltgesellschaft. Letztere ist ein Neologismus der 1970er Jahre, dessen Konnotation das „Weltweite“ und „die moderne Gesellschaft“ beinhaltet. Die Singularität „einer Gesellschaft“ etablierten, unabhängig voneinander, John W. Meyer, Peter Heintz und Niklas Luhmann. Mittlerweile wird im 21. Jahrhundert im Zusammenhang mit (oder als Alternative zu) Globalisierung über den Begriff „einer einzigen Gesellschaft“ debattiert (Vgl.
Heintz,Münch,Tyrell 2005: S.6-45). Es stellt sich die Frage, ob Globalisierung bzw. Weltgesellschaft das Ende des Nationalstaates bewirkt/einleitet/unterstützt. Schon einmal, im 19. Jahrhundert, (ver)meinte Herbert Spencer das Ende des Staates und der „militant society“ zu erkennen, angesichts der unaufhaltsamen "industrial society". Den heutigen Positionen von Globalisierungsgegnern und -befürworten (methodisch) ähnlich richtete sich Durkheims „Vertragssolidarität“ unmittelbar gegen die Spencerische Theorie des sterbenden Staates. Sein empirischer Ansatz in Über soziale Arbeitsteilung (1893) prognostiziert ein Wachstum der Staatsfunktionen in der Moderne. „Die Leitfrage ist dabei [damals wie heute] die nach der Kongruenz bzw. Inkongruenz von Gesellschaft und Staat.“ (Heintz, Münch, Tyrell 2005: S.31). Ist das Oppositionsverhältnis von Staat und Gesellschaft sinnvoll, wenn das Staatsvolk als grundlegendes Element eine gesellschaftliche (mehr oder weniger große) Organisation in Form eines Stammes, einer Dorf- oder Weltgemeinschaft sein kann? Ist es sinnvoll von Staat zu sprechen ohne die Gesellschaft mit einzubeziehen, obwohl das Synonym für Staat in Vertragstheorien „bürgerliche Gesellschaft“ lautet? Hegels Verständnis der bürgerlichen Gesellschaft, das noch nicht an Brisanz eingebüßt hat, zeigt, dass sie eine bedeutende, aber untergeordnete Rolle spielt und zwar als „äußerlicher Staat“ oder „Not- und Verstandesstaat“ (Hegel 1970: 340). Dilthey beispielsweise zweifelte scharf an einer Trennung von Staat und Gesellschaft, verwies aber „die äußere Organisation der Gesellschaft“ an die Staatswissenschaften und gebrauchte Gesellschaft als Oberbegriff (Dilthey 1923: 35ff).
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Das Antonym Gesellschaft und Staat vertraten zahlreiche Theoretiker wie Marx, Engels, Stein, Mohl und Tönnies.
Bei der Lektüre der folgenden vier Texte zum Schwerpunkt Staat habe ich mein Augenmerk auf die bestimmten Gesellschaften gelegt und versucht ihre spezifische Bedeutung/Funktion für den Staat im jeweiligen Kontext zu herauszustreichen. Zuerst widme ich mich Smiths Untersuchung über Wesen und Ursachen des Reichtums der Völker, dann der oft im Kontrast zur modernen Gesellschaft gedachten Primitivgesellschaft bei Stagl, folglich Lessenichs moderner Gesellschaft in Relation zum Wohlfahrtsstaat und zuletzt dem gesellschaftlichen Ort der Massenkommunikation von Saxer.
Der schottische Moralphilosoph und Begründer der klassischen Volkswirtschaftslehre Adam Smith beschäftigt sich im zweiten Teil seiner Untersuchung über Wesen und Ursachen des Reichtums der Völker (1776) mit der vom Herrscher zu gewährleistenden Rechtspflege und den damit verbundenen Einnahmen bzw. Ausgaben. Die Basis für seine Überlegungen stellen die ersten zwei Gesellschaftsperioden dar und der die Privatrechte sichernde Staat. Seine Hauptaussage lautet, dass „[ü]berall, wo es Besitztümer gibt“ eine Sicherung durch die Obrigkeit essentiell ist, denn es „herrscht große Ungleichheit“ (Smith 2005: S.688). Die Konfrontation der Armen mit dem Überfluss an Eigentum weniger Reicher, schürt Disharmonie. Die Gründe bzw. Umstände für das hohe Ansehen und die Unabhängigkeit Einzelner erklärt Smith mit den Vorzügen persönlicher Gaben, des Alters und des Vermögens. Ein Tatarenhäuptling beispielsweise hat dank seines Vorzugs des Alters die (vererbte) Funktion eines Befehlshabers über seinen Stamm.
Die Vermögensverhältnisse eines Hirtenvolks in der zweiten Gesellschaftsperiode gehen mit einer vollkommenen Unterordnung der Ärmeren und Ärmsten einher. Sie sind gruppierte Untertanen des jeweiligen Herrn. Smith vergleicht die pluralistischen Gesellschaften von Jägern und Hirten, die zwar partikulär, aber in der Organisationsform äquivalent sind, miteinander. Die Unterschiede veranlassen ihn zu der These, dass nur dort keine Unterordnung herrscht, wo Vermögensungleichheit nicht vorliegt (Jägergesellschaft).
In den reichen Gesellschaften sind Autorität und Unterordnung die bestimmenden Elemente der Organisationsform. Dem entspricht die, chronologisch gesehen weitaus spätere, Aussage von 1922 des deutschen Soziologen Max Weber über die Herrschaft als organisierte Institution,
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die durch eine nicht hierarchische Struktur von Über- und Unterordnung geprägt ist. Das Außergewöhnliche an Webers Definition ist die Voraussetzung eines Mindestmaßes an Gehorsam (Vgl. Weber 1980: Kapitel 1, §16 Macht,Herrschaft, S.28). Bei Smith findet sich eine (indirekte) Bestätigung dieser Annahme: Das Beschenken des Stammesoberhauptes oder Gutsbesitzers oder dessen Bevollmächtigter erfordert eine Grundeinstellung der Gefolgsleute an Gehorsamkeit und Ehrerbietung, die selbstverständlich scheint, wohl traditionell verankert ist. Smith berichtet von Herrschern, die höchstpersönlich die Rechtspflege ausüben, mit der Motivation Gaben von den Untertanen anzuhäufen und vice versa als Schutz gegen das Vergreifen der Armen an dem Eigentum Vermögender. Zur Tradition des frühen Staatswesen Europas gehört eine lange Periode der bestechlichen Gerichtsbarkeit.
Die Minorität der reichen Gesellschaft steht einer Majorität der armen Gesellschaft gegenüber. Die Untertanen spielen aber eine bedeutende Rolle als Einnahmequelle und Druckmittel (Strafbußen) für ihren machtausübenden Obersten, gemäß einer traditionalen Herrschaft: „Gehorcht wird nicht Satzungen, sondern der durch Tradition oder durch den traditional bestimmten Herrscher dafür berufenen Person, [aufgrund der] traditionalen Fügsamkeit der Untertanen“ (Weber 1980: Kapitel 3: Die Typen der Herrschaft, §6, S.130). An dieser Stelle greifen Smiths erklärende Vorzüge des Alters und des Vermögens mit Webers Erklärungsmodell für die Herren und Oberhäupter einer traditionalen Herrschaft ineinander. Ich meine, Smiths Untersuchung, die einer empirischen Geschichte der Anfänge reicher Gesellschaften und des die Privatrechte sichernden Staates gleicht, bildet eine fundierte Basis für das Hinterfragen bzw. Überprüfen späterer Definitionen von Herrschaft und Gesellschaft, wie zum Beispiel des soziologischen Ansatzes von Weber.
Ähnlich Smith beschäftigt sich der österreichische Soziologe Justin Stagl in dem Kapitel Politische Strukturen seines wissenschaftlichen Aufsatzes zur Politikethnologie (1983) mit den Statuspositionen Einzelner in einer Gesellschaft. Sein Untersuchungsgegenstand sind die politischen Organisationsformen „primitiver“ (wertfreie Verwendung des Begriffs) Gesellschaften, nach dem durchaus mutigen Motto: „Der Verlierer verdient eine ebenso eingehende Betrachtung wie der Gewinner“. Hiermit spielt Stagl auf die ausufernde Forschungsaktivität zu modernen Gesellschaften in politischen Systemen an, die einer Passivität, vielmehr einem gänzlichen Nicht-Vorhandensein des Forschungsfeldes zu Primitivgesellschaften
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gegenüber steht. Strukturen von Primitivgesellschaften können aufgrund von Statusgefälle nach Führungssystemen kategorisiert werden. Wo Smith zuvor genannte Vorzüge konstatiert, die zu herrschaftlichen Positionen führen, nennt Stagl diesem Autor entsprechende Kriterien, wie Lebensalter, Geschlecht oder Persönlichkeit, die ein „Statusgefälle“ bewirken, welches „in jeder menschlichen Gesellschaft“ existiert (Stagl 1998: S.205).
Für eine differenzierte Statuszuweisung - Smith bezieht sich ausschließlich auf die erste und zweite Gesellschaftsperiode - orientiert sich Stagl an dem Einteilungsschema von Morton H. Fried 1 (Vgl. Stagl 1998: S.205f): In egalitären Gesellschaften streben sehr einfache Gesellschaften nach den für ihre Beteiligten passenden Statuspositionen, ja nach Kompetenzgrad. Der persönliche Führungstyp „primus inter pares“ (206) übt keine Alleinherrschaft aus, sodass mehrere Führungspersonen entsprechend ihrer Funktionalität möglich sind. Sie agieren beratend, haben keinen herausragenden Lebensstil. Da es aber „keinen Schutz vor Meinungsminoritäten“ gibt, müssen Beschlüsse mit (einer beginnenden institutionalisierten) Zwangsgewalt (z.B. von Hordenführern) zur Einstimmigkeit erwirkt werden. Eine Demokratie liegt hier definitiv nicht vor.
Für Stagl sind die wenig differenzierten Jäger- und Sammlergesellschaften in ihrer Organisationsform beispielgebend für egalitäre Gesellschaften. Die multifunktionalen Primärgruppen haben, beispielsweise als Horden, nomadische Züge und bilden sich aus Motiven der Verwandtschaft, Assoziation oder Lokalität. Auch Smith stellt bei den Jägern keine hierarchischen Machtverhältnisse und ein geringes Potential an Unterordnung fest. Bei Stagl sticht allerdings deutlicher hervor, dass es sich nur um eine virtuelle Gleichheit der Beteiligten handelt. Für Smith sind ausschließlich jene Uneinigkeiten von Relevanz, die eine Rechtspflege erfordern und in späterer Folge einen das Privatrecht sichernder Staat. Da Jägergesellschaften keine Vermögensunterschiede aufweisen, kommt er zu der etwas kurzsichtigen Formel: „Allgemeine Armut schafft dort allgemeine Gleichheit“ (Smith 1776: S.690). Stagl bedenkt, dass es sich bei der Gleichheit von egalitären Gesellschaften, wie den Jägern und Sammlern, um eine virtuelle und keine tatsächliche handelt, weil Meinungen erzwungen werden. Zusammenfassend ergibt sich folglich eine Zuordnung der Jägergesellschaften zum egalitären Gesellschaftstyp (Stagl) mit einer Organisationsform, die keiner Rechtspflege (Smith) bedarf. Verbinden lassen sich die Arbeiten von Smith und Stagl, weil sie darin beide einen empirisch
1 Vgl. dazu Morton H. Fried (1967): The Evolution of Political Society. New York.
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Arbeit zitieren:
Monika Maria Slunsky, 2010, Gesellschaftstheorie und Staat, München, GRIN Verlag GmbH
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