II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VI
1 Einleitung. 1
1.1 Problemstellung und Zielssetzung 1
1.2 Erkenntnisziel und Gang der Untersuchung. 2
1.3 Abgrenzung zentraler Begriffe 3
1.3.1 Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) 3
1.3.2 Mittelständische Unternehmen in Deutschland (KMU) 5
2 Übergreifende Neuregelungen. 8
2.1 Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. 8
2.2 Anhebung der Schwellenwerte 9
2.3 Umgekehrte Maßgeblichkeit 10
3 Wesentliche Änderungen der Rechnungslegung im HGB
Einzelabschluss durch das BilMoG. 13
3.1 Änderungen mit übergreifender Bedeutung 13
3.1.1 Wirtschaftliche Zurechnung 13
3.1.2 Stetigkeitsgrundsatz 15
3.1.3 Herstellungskosten 16
3.1.4 Außerplanmäßige Abschreibungen und Wertaufholung 18
3.1.5 Bewertungseinheiten 20
3.1.6 Währungsumrechnung 23
3.2 Änderungen der Bilanzierung (Ansatz und Bewertung) einzelner
Vermögensgegenstände und Schulden 25
3.2.1 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV 25
3.2.2 Latente Steuern 28
3.2.3 Rückstellungen 31
3.2.3.1 Sonstige Rückstellungen 31
III
3.2.3.2 Pensionsrückstellungen 34
3.2.4 Eigenkapital 36
4 Ergebnisse aus der Sicht des Mittelstands 38
4.1 Pro BilMoG im Einzelabschluss 38
4.1.1 Deregulierung 38
4.1.2 Informationswert 41
4.1.3 Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen 44
4.1.4 Harmonisierung des internen/externen Rechnungswesen
(Controlling) 47
4.1.5 Realistische Abbildung der Vermögens,- Finanz- und Ertragslage. 48
4.1.6 Besseres Gesamtrating zur Finanzierung 49
4.1.7 Verbesserung der Wettbewerbsposition. 51
4.2 Contra BilMoG im Einzelabschluss 52
4.2.1 Abkehr von der Einheitsbilanz 52
4.2.2 Abkehr vom Vorsichtsprinzip 54
4.2.3 Komplexität. 56
4.2.4 Wahlrechte und Ermessensspielräume 57
4.3 Merkmale der Rechnungslegung mittelständischer Unternehmen in
Deutschland 59
5. Fazit und Ausblick 62
Literaturverzeichnis VII
IV
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung Abb. Abbildung Abs. Absatz AO Abgabenordnung Art. Artikel Aufl. Auflage AV Anlagevermögen BBK Buchführung/Bilanz/Kostenrechnung (Zeitschrift) bzgl. bezüglich BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundes Gerichtshof BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BMJ Bundesministerium der Justiz bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) ebd. ebenda EG Europäische Gemeinschaft EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union f. folgende ff. fort folgende Fifo First In - First Out Fn. Fußnote GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. gemäß ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
V
GoF Geschäfts- oder Firmenwert grds. grundsätzlich GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards i.d.R. in der Regel IfM Institut für Mittelstandsforschung i.S. im Sinne i.S.d im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit IFRS International Financial Reporting Standards KMU Kleine und mittlere Unternehmen KG Kommanditgesellschaft KoR Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift) Lifo Last In - First Out Nr. Nummer o.g. oben genannte(n) OHG Offene Handelsgesellschaft RegE Regierungsentwurf Rst. Rückstellungen S. Seite SME Small and Medium-sized Entities sog. sogenannte StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift) u.a. unter anderem UV Umlaufvermögen VFE Vermögens-Finanz-Ertragslage vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
VI
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Historie des BilMoG.
Abbildung 2: Wesentliche Einflüsse auf das BilMoG
Abbildung 3: Vergleich der Größenkriterien HGB a. F. und BilMoG
Abbildung 4: Zusammenhang von Handels- und Steuerbilanz a. F.
Abbildung 5: Herstellungskosten
Abbildung 6: Außerplanmäßige Abschreibung und Wertaufholung
Abbildung 7: Abgrenzung immaterieller Vermögenswerte.
Abbildung 8: Ansatz von Rückstellungen
Abbildung 9: Mittelständische Unternehmen nach Rechtsformen
1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielssetzung
Bedingt durch die Globalisierung ist eine Vielzahl der kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht mehr ausschließlich auf dem heimischen Markt tätig. Sie agieren ebenfalls auf den internationalen Märkten und weiten ihre Bemühungen, auch global gut aufgestellt zu sein, weiter aus. 1 Um auf diesen Märkten tätig zu sein, bedarf es hoher Investitionen und folglich ist eine hohe Menge an Kapital erforderlich. Um die hierfür benötigen Investoren zu gewinnen, ist es unabdingbar, eine Rechnungslegung zu betreiben, die internationale Vergleichbarkeit gewährleistet und zugleich möglichst viele Informationen für die externen Bilanzadressaten, vor allem potenzielle Investoren, bietet.
Der Gesetzgeber reagierte auf die veränderten Anforderungen mit einem weitestgehend modifizierten Gesetzeswerk. Mit der Verabschiedung des Bilanz-modernisierungsgesetzes 2 (BilMoG) durch den Bundesrat am 03.04.2009 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28.05.2009 ist die tiefgreifendste Änderung der deutschen Bilanzregeln seit mehr als zwanzig Jahren in Kraft getreten. Das BilMoG wird die deutsche Bilanzierungslandschaft grundlegend verändern und hat nach dem Bilanzrichtliniengesetz zu den meisten und wichtigsten Änderungen geführt. 3 Kaum ein wesentlicher Paragraph des Dritten Buches des HGB ("Handelsbücher") ist von der Reform ausgenommen. So sprachen Teile der Fachliteratur bereits nach Veröffentlichung des Referentenentwurfes 4 Ende 2007 und auch nach Veröffentlichung des Regierungsentwurfes 5 Mitte 2008 von einem Paradigmenwechsel und der Neuinterpretation der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). 6 Die Zielsetzung des Gesetzgebers demgegenüber war und ist die Weiterentwicklung des bewährten
1 Vgl. Lo, Vivien: Wie international ist der deutsche Mittelstand?, Kfw-Wirtschafts-Observer, Nr. 34,
April 2008, S. 1.
2 Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom
25.05.2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27 S. 1102 ff.
3 Vgl. Küting Karlheinz, Pfitzer Norbert, Weber Claus-Peter: Das neue deutsche Bilanzrecht,
2009, Vorwort.
4 Bundesministerium für Justiz BMJ Referentenentwurf 2007.
5 Bundesministerium für Justiz BMJ Regierungsentwurf 2008.
6 Vgl. Lorson, Peter: Das neue deutsche Bilanzrecht, 2009, S. 6.
2
HGB-Bilanzrechts zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative, ohne die Eckpunkte des Bilanzrechts und das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben. 7 Die Aussagekraft von Jahresabschlüssen soll gestärkt und damit deren Informationsfunktion ausgebaut und verbessert werden. Ebenso soll das HGB als Grundlage für die Ausschüttungs- und Steuerbemessung fortbestehen. Mit den Neuerungen des BilMoG wird demnach der Versuch unternommen, einen Kompromiss aus beiden Rechenwerken zu finden. "Das klingt bedarfsorientiert und vernünftig". 8 Eine Zusammenfassung über die Ausführungen der Bundesregierung lässt eine Tendenz der Reform erkennen: Deregulierung, Internationalisierung, Konservierung und Harmonisierung. 9
1.2 Erkenntnisziel und Gang der Untersuchung
Gegenstand dieser Diplomarbeit ist die Untersuchung der Auswirkungen der mit dem BilMoG einhergehenden wesentlichen Änderungen in der Rechnungslegung auf die Jahresabschlusserstellung mittelständischer Unternehmen in Deutschland. Erkenntnisziel dabei ist insbesondere das Herausarbeiten der wesentlichen Vor- und Nachteile der Jahresabschlusserstellung mittelständischer Unternehmen in Vergleich zu den bisherigen Regelungen.
Dazu werden in den folgenden Gliederungspunkten wichtige Hintergrundinformationen zu den zentralen Begriffen "Bilanzmodernisierungsgesetz" und "Mittelständische Unternehmen" erörtert, die das Verständnis des Gesamtzusammenhangs des behandelten Themas fördern sollen.
Anschließend wird in Kapitel zwei ein Überblick der übergreifenden Neuregelungen zur Buchführungs- und Jahresabschlusspflicht gegeben.
Im dritten Kapitel werden die wesentlichen Änderungen der Rechnungslegung im HGB-Einzelabschluss durch das BilMoG aufgezeigt. Dabei werden auch die
7 Vgl. Bundesministerium für Justiz BMJ Regierungsentwurf 2008, S. 1.
8 Kessler, Harald: Handbuch BilMoG, 2009 S. 45.
9 Vgl. Kessler, Harald: Handbuch BilMoG, 2009 S. 45.
3
Veränderungen bei den Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses 10 angesprochen.
Die sich aus den Änderungen in der Rechnungslegung ergebenden - positiven und negativen - Auswirkungen für die Jahresabschlusserstellung sowie deren Bedeutung für den Mittelstand sind Inhalt des vierten Kapitels.
Abschließend soll mit Kapitel fünf ein kurzer Ausblick auf eine mögliche zukünftige Entwicklungsrichtung der Rechnungslegung für mittelständische Unternehmen aufgezeigt werden.
1.3 Abgrenzung zentraler Begriffe
1.3.1 Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Die Bedeutsamkeit des BilMoG zeigt sich
u. a. in dem langwierigen und von fortwährenden
Gesetzgebungsverfahren. Das BilMoG ist Resultat der Umsetzung des bereits Mitte des Jahres 2004 von der Bundesregie-
rung entworfenen 10-Punkte-Programms 12 zur Stärkung des Anlegerschutzes und des Finanzplatzes Deutschland. Dabei ging es der Bundesregierung hauptsächlich um die Transformation verpflichtend umzusetzender EU-Richtlinien (namentlich die sog. Fair-Value-Richtlinie 13 , die Modernisierungs-Richtlinie 14 die sog. Abschlussprüfer-Richtlinie, die Abänderungsrichtlinie sowie Art. 5 der EU-Richtlinie 1606/2002 "IAS-Verordnung") in deutsches Recht. Die ferner mit dem BilMoG angestrebte "Durchforstung und Entrümpelung" des HGB, sollte eine Modernisierung des deutschen Bilanzrechts bewirken. 15
10 Wird unterteilt in zwei Grundfunktionen: Informationsfunktion und Zahlungsbemessungsfunktion.
11 Entwurf des Verfassers.
12 Vgl. Verbraucherzentrale des Bundesverbands,2004, S. 1.
13 Vgl. Richtlinie 2001/65/EG, Rat der EU (2001), S. 28 ff.
14 Vgl. Richtlinie 2003/51/EG, Rat der EU (2003), S. 16 ff.
15 Vgl. Kessler, Harald: Handbuch BilMoG, 2009 S. 47.
4
Die in der nachfolgenden Abbildung zusammengefassten Einflüsse führten in Verbindung mit zahlreichen Stellungnahmen 16 aus Wissenschaft und Praxis sowie vor dem Hintergrund der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise zu wiederholten Änderungen und Korrekturen zwischen dem ursprünglich vorgelegten Referentenentwurf und dem endgültig verabschiedeten BilMoG. 17 Im Ergebnis bleibt dennoch kaum ein wesentlicher Paragraph des Dritten Buches des HGB von den Neuregelungen durch das BilMoG unberührt. Zudem ist eine Vielzahl weiterer Gesetze vom BilMoG betroffen. 18
Die im Rahmen dieser Arbeit vorgenommene Analyse beschränkt sich auf die wesentlichen Änderungen im Bereich der Bilanzierung (Ansatz-, Bewertungs-und Ausweisvorschriften sowie Anhangangaben) des HGB-Einzelabschlusses auf Basis des in Kraft getretenen BilMoG und der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Jahresabschlusserstellung mittelständischer Unternehmen. Nicht betrachtet werden Änderungen (und deren etwaige Auswirkungen) im Bereich der Konzernrechnungslegung, der Prüfungs-, Offenlegungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften, der branchenspezifischen Vorschriften sowie der zahlreichen Übergangsregelungen zum BilMoG. Änderungen in anderen Gesetzen außer dem HGB werden lediglich in Ausnahmefällen angesprochen.
16 Siehe u. a. die Stellungnahmen des AKEU (2008), S. 1 ff., der BStBK (2008), S. 1 ff., des DSR
(2008), S. 1 ff., sowie des IDW (2008), S. 1 ff.
17 Zu den Änderungen vgl. z.B. Velte. P., 2008b S. 411 f.
18 Für eine tabellarische Übersicht siehe Petersen Karl, Zwirner Christian, 2009a, S. 2.
19 Vgl. weiterführend Velte, P., 2008a, S. 61 f.
5
1.3.2 Mittelständische Unternehmen in Deutschland (KMU)
Hinsichtlich der Charakterisierung hat sich bislang weder international noch national eine einheitliche Definition des Mittelstandes bzw. eine Definition kleiner und mittelgroßer Unternehmen (KMU) durchgesetzt. 20 Da jedoch kaum ein Schlagwort in der Wirtschaftspolitik so häufig verwendet wird, ist es wichtig, nach der zugrunde liegenden Abgrenzung zu fragen. Eine Abgrenzung ist sowohl anhand qualitativer als auch quantitativer Kriterien möglich. 21 Quantitativen Systematisierungen, wie sie etwa durch die Europäische Union 22 , das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn (IFM) 23 oder § 267 HGB 24 verwendet werden - diese orientieren sich, auch aufgrund des Fehlens weiterer typisierender Daten, an Mitarbeiterzahl, Umsatzerlösen und Bilanzsumme - haftet mangels Möglichkeit einer objektiven Begründung der Makel der Willkür an. 25 Zudem erlaubt die quantitative Abgrenzung keinerlei Aussagen über Charakteristika der Unternehmen, wie beispielsweise Eigentumsverhältnisse, Qualifikation des Managements oder Ressourcenausstattung. Kausalzusammenhänge zum Erfolg des Unternehmens lassen sich weit besser mit Hilfe solcher qualitativer Kriterien nachweisen. 26 Letztlich muss man konstatieren, dass "die rein formalistische Erfassung bestimmter Größenkriterien dem Wesen des Mittelstandes nicht gerecht wird". 27
Demnach lassen sich der Mittelstand und seine Darstellung am treffendsten mit Hilfe qualitativer Kriterien beschreiben. Nachteil dieser Charakterisierung ist jedoch, dass diese wenig konkret sind und somit Interpretationsspielräume eröffnen. Qualitative Merkmale sind statistisch kaum erfassbar, so dass die ehemals als Hilfskriterium verwendete quantitative Definition im Laufe der Zeit die
20 Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die in Deutschland gebräuchlichen Bezeichnungen Mittelstand,
mittelständische Unternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und die international
übliche Bezeichnung Small and Medium-sized Entities (SME) synonym verwendet.
21 Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 8.
22 Die jeweils aktuellen Schwellenwerte der Abgrenzung der EU können unter www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden (Stand: 04.04.2010).
23 Die jeweils aktuellen Schwellenwerte der Abgrenzung des IfM Bonn können unter www.ifm-bonn.org abgerufen werden (Stand: 04.04.2010).
24 Sämtliche in dieser Arbeit angegebenen Paragraphen des HGB beziehen sich auf dessen Stand vom
25.06.2009; dies gilt nicht für Angaben in der Form „HGB a. F.“, die auf den Stand vom 23.10.2008
Bezug nehmen.
25 Vgl. Wolz Matthias., Weinand Martin.: BBK 9, 2009 S. 447.
26 Vgl. ebd. S. 447.
27 Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 8.
6
bedeutsamen qualitativen Merkmale in den Hintergrund gedrängt hat. 28 Im Rahmen empirischer Erhebungen oder Rechtsanwendungen ist aufgrund des Erfordernisses verlässlicher Daten und nachvollziehbarer Quantifizierung eine Orientierung an festen Grenzmarken unabdingbar. 29 Eine allein quantitative Abgrenzung kann für die Zwecke dieser Arbeit aber nicht überzeugen. Sie lässt keine Rückschlüsse auf die zur Beurteilung der Zielkonformität eines Rechnungslegungssystems bedeutsamen Eigenheiten der mittelständischen Unternehmen zu und kann nur als Richtwert dienen. 30 Entscheidend für die Wahl eines Mittelstandsbegriffs ist der damit verfolgte Zweck. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Arbeit kommt den Charakteristika der Unternehmen eine besondere Bedeutung zu, da gerade diese Merkmale sie von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen differenzieren und die Anforderungen an die Rechnungslegung maßgeblich unterscheiden. Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Untersuchung um eine normative Betrachtung, so dass eine praxisorientierte betriebswirtschaftliche Abgrenzung mittelständischer Unternehmen anhand aussagebezogener Merkmale einer präzisen, für statistische Zwecke geeigneten quantitativen Abgrenzung vorzuziehen ist. 31 Für das Verständnis des Mit-telstands anhand qualitativer Kriterien erfordert es einer Begrenzung. Eine Besonderheit mittelständischer Unternehmen ist die enge Verflechtung zwischen Eigentum und Unternehmensleitung. "Zur Operationalisierung dieses Kriteriums ist eine pragmatische Vorgehensweise unerlässlich". 32 Demnach gilt das Kriterium als erfüllt, sobald der Inhaber oder ein Mitglied der Eigentümerfamilie in die Geschäftsführung involviert ist respektive der Eigentümer oder die Eigentümerfamilie offensichtlich einen faktischen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. 33 In diesem Fall sind der oder die Eigentümer sind so eng mit dem Unternehmen verbunden, dass von einer Identität zwischen Unternehmen und Unternehmer gesprochen werden muss. Dies wird zum einen durch Einheit von Eigentum und Haftung, d. h. der Einheit von wirtschaftlicher Existenz der Unter-
28 Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 10.
29 Vgl. ebd. S. 10.
30 Auch das IDW definiert KMUs ausschließlich anhand qualitativer Kriterien, vgl. PH 9.100.1. Tz. (3).
Besonderheiten der Abschlussprüfung kleiner und mittelgroßer Unternehmen.
31 Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 12.
32 Vgl. ebd. S. 12.
7
nehmensleitung und des Unternehmens, und zum anderen in der Gewährleistung und Verantwortung der Führungsperson an unternehmensrelevanten Entscheidungen deutlich. 34 Als weitere Merkmale müssen die rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit gegeben sein, so dass Konzernunternehmen von der Mittelstandsdefinition ausgeschlossen sind. Die Abstützung auf qualitative Kriterien erlaubt es, auch diejenigen Unternehmen in die Untersuchung mit einzubeziehen, welche die Größenkriterien der gängigen quantitativen Mit-telstandsdefinitionen nicht erfüllen. 35 In Deutschland existiert eine Vielzahl von Unternehmen die den Charakter eines mittelständischen Unternehmens aufweisen, obwohl sie die quantitativen Schwellenwerte übersteigen.
Im Sinne der vorliegenden Untersuchung wird ein Unternehmen als mittelständisch klassifiziert, wenn der Eigentümer der Geschäftsführung angehört oder einen faktischen Einfluss auf diese besitzt und das Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist.
34 Vgl. Schauff Malcom: Unternehmensführung im Mittelstand, 2006, S. 14.
35 Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 12.
8
2 Übergreifende Neuregelungen
2.1 Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Nach den weiterhin geltenden Vorschriften ist jeder Kaufmann i. S. d. HGB buchführungspflichtig. 36 Es muss zu Beginn seiner Tätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ein Inventar und ein Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV und ggf. Anhang aufstellen. 37
Mit § 241a HGB wurde erstmals eine explizite Befreiung von der Buchführungs-Bilanzierungs- und Inventurpflicht für Kaufleute mit in kaufmännischer Weise eingerichtetem Geschäftsbetrieb etabliert. 38 Einhergehend mit der Einführung des § 241a HGB wird der bereits bestehende § 242 HGB um einen Absatz 4 erweitert. Auf diese Weise werden die nach § 241a HGB befreiten Einzelkaufleute auch von der Verpflichtung zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses befreit. 39 Durch die Einführung dieser Befreiungsregeln für sog. kleine Einzelkaufleute wird für diese die Verknüpfung von Kaufmannseigenschaft und den genannten Pflichten aufgehoben. 40 Die Unternehmensgröße wird abweichend von § 267 HGB kumulativ ausschließlich anhand der Umsatzerlöse und des Jahresüberschusses gemessen. Einzelkaufleute, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss erzielen, sind von den o. g. Pflichten befreit und brauchen damit künftig nur noch eine steuerliche EinnahmenÜberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Die Zweijahresregelung soll verhindern, dass bei einem Kaufmann, dessen Gewinn um die 50.000 € pendelt und/oder dessen Umsatz immer in etwa um die 500.000 € pro Jahr liegt, die handelsrechtliche Buchführungspflicht mal eintritt und dann wieder entfällt. Sie stellt somit eine gewisse Rechtssicherheit dar. 41 Im Falle einer Neugründung treten die Rechtsfolgen bereits dann ein, wenn die Größenkriterien am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung vorliegen. Die Befrei-
36 Vgl. § 238 Abs. 1 HGB.
37 Vgl. §§ 240 - 242 HGB a. F.
38 Vgl. Zülich Henning, Hoffmann Sebastian: BBK 9, 2009 S. 425.
39 Vgl. Bieg Hartmut, Kußmaul Heinz: Externes Rechnungswesen, 2009, S. 9.
40 Vgl. Theile Carsten: DSTR 18/2009 S. 22.
41 Vgl. Zingel Harry: Übersicht zur Bilanzrechtsmodernisierung 09/10, 2009, S. 4.
9
ung entfällt, sobald an einem Abschlussstichtag eines der genannten Kriterien nicht erfüllt ist.
Die Schwellenwerte der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht sind somit eng an die Schwellenwerte der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht nach § 141 AO für gewerbliche Unternehmer angelehnt. 42 Zur Prüfung der Schwellenwerte reicht es, wenn eine begründete Schätzung erfolgt. Dabei erscheint vor allem eine Überleitung auf Basis der genannten Einnahmen-Überschussrechnung als Praxistauglich. So können (steuerliche) Einnahmen auf (handelsrechtlichen) Umsatz und (steuerlicher) Gewinn auf (handelsrechtlichen) Jahresüberschuss übergeleitet werden. Vor allem bisherige Erfahrungswerte bieten sich als Basis für eine solche Überleitung an. 43
Die genannten Befreiungsvorschriften stehen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zu einer Deregulierung von nach bisher geltendem Recht bestehenden Dokumentations- und Berichterstattungserfordernissen für Unternehmen führen sollen. 44 Die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht erfolgt aber nur dann, wenn hiervon Gebrauch gemacht wird. Die Norm ist demnach als Wahlrecht ausgestaltet, der angesprochene Kaufmann muss sich überlegen, ob die Inanspruchnahme der Befreiung für sein Unternehmen sinnvoll ist.
2.2 Anhebung der Schwellenwerte
Zusätzlich zu den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften haben Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 289 HGB zu beachten. In Abhängigkeit von der Größe der Gesellschaft (vgl. § 267 HGB) kommen bestimmte Erleichte-rungsvorschriften für kleine und mittelgroße Gesellschaften in Betracht. Die Größe wird in diesem Zusammenhang anhand der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiteranzahl bestimmt. Eine Kapitalgesellschaft gilt der niedrigeren Kategorie zugehörig, wenn in zwei aufeinander folgenden Ge-
42 Vgl. o. V. BilMoG Wegweiser S.10.
43 Vgl. Zülich Henning, Hoffmann Sebastian: BBK 9, 2009 S. 426.
44 Vgl. Budde Thomas, Heusinger-Lange Sabine: Handbuch BilMoG, 2009, S. 72.
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