Inhaltsverzeichnis
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Einleitung 03
1 Das Erzstift Köln 04
2 Landstände 04
2.1 Entstehung 04
2.2 Verfassung 6
2.2.1 Domkapitel 6
2.2.2 Grafenkurie 7
2.2.3 Ritterschaft 8
2.2.4 Städte 9
3 Politische Mitwirkung 10
3.1 Landtagseinberufung 10
3.2 Landtagseröffnung 11
3.3 Geschäftsgang 12
3.4 Entscheidungsfindung 12
4 Konflikte zwischen Landesherr und Landständen 13
4.1 Der Sturz Erzbischof Ruprechts 13
4.2 Der Steuerstreit unter Erzbischof Josef Clemens 15
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Schlussbetrachtung : Bedeutung der Landstände? 18
2
Einleitung
Befasst man sich mit der Geschichte der geistlichen Staaten innerhalb des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, so stößt man schnell auf die Kritik der Aufklärer, wonach diese Territorien „veraltet und reformunwillig, unbeweglich und in ökonomischer, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht rückständig“ seien 1 . Eine verallgemeinernde Deutungshoheit auf Basis zeitgeistlicher Mentalitäten läuft Gefahr, die ausgesprochene Vielfalt und Diversität auch zwischen geistlichen Staaten unter den Tisch zu kehren. Karsten Ruppert scheint zu treffen, wenn er sagt, die Geschichtswissenschaft müsse sich aus einer „juristisch orientierte[n] Institutionenkunde“ lösen zugunsten einer vielmehr „historischen Verfassungsgeschichte“, mit dem Ziel, den „inneren Bau“ 2 sozialer Gebilde zu ergründen, um auf einen Kontext von Ordnung und Politik zu schließen 3 . Dieses Ziel „steht für die einzelnen Territorien nun vor uns“ 4 . Erschwert wird dieses anspruchsvolle Bestreben gewiss dadurch, dass die Verfassungsverhältnisse deutscher Territorien der frühen Neuzeit „ein kaum erforschtes Gebiet“ sind und von daher große Interpretationsleistungen abverlangen 5 . Geht man der Frage der politischen Ordnung nach, so kommt man nicht umhin, den Begriff der Landstände auf die Agenda zu setzen. Der Einfluss der Landstände war in weltlichen wie geistlichen Staaten ein Schlüsselelement fürstlicher Machtausübung und -beschneidung, in letzteren jedoch unter anderen Vorzeichen.
Die vorliegende Hausarbeit möchte das Prinzip der Entstehung und Verfassung von Landständen in geistlichen Staaten exemplarisch am Beispiel des Erzstifts Köln illustrieren sowie deren Mitwirkung im politischen Prozess des Territoriums, vornehmlich auf den Landtagen. Dabei wird der bisherige Forschungsstand zu diesem Thema zusammengefasst. In einem zweiten Schritt sollen, ergänzend zu diesen allgemeinen Erkenntnissen zwei konkrete historische Ereignisse dargestellt werden, die sich mit der Auseinandersetzung von Landständen und Landesherrn befassen.
Im Zentrum stehen dabei folgende Forschungsfragen: Wie nahmen sich Stellung und Einfluss der Landstände aus? Wie war ihr Verhältnis zum Kurfürsten und inwiefern haben sie ihn in seiner Verfügungsgewalt gebunden? Zu welchen Gelegenheiten war ihre Macht womöglich besonders stark? Wie könnte die historische Leistung der Landstände aussehen? Diesen Fragen soll nicht zuletzt in der Schlussbetrachtung Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der in dieser Hausarbeit verwendeten Sekundärliteratur liegt der Schwerpunkt auf den Publikationen von Karsten Ruppert, Rudolfine Freiin von Oer sowie Ulf Brüning.
1 http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/type=rezbuecher&id=3892 (abgerufen am 03.03.2007).
2 Brunner 1964: 3.
3 Ruppert 1972: 47.
4 Brunner 1964: 498.
5 ebd.: 47.
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1. Das Erzstift Köln
Kurköln, auch Erzfrist und Kurfürstentum Köln genannt, stellte eines der einstmals sieben Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation dar. Es repräsentierte den weltlichen und geistlichen Herrschaftsbereich des Kölner Erzbischofs und ist ergo vom deutlich umfangreicheren Erzbistum zu differenzieren. Letzteres reichte über mehrere Suffraganbistümer und solche Gebiete, die nur der geistlichen, nicht jedoch der staatlichen Gewalt des Erzbischofs unterlagen. Damit setzt sich das Gesamtgebilde des kurkölnischen Erzbistums aus drei „miteinander relativ unverbundenen“ Gebieten zusammen: dem 1180 erworbenen Herzogtum Westfalen, dem im 13. Jahrhundert hinzugekommenen Vest Recklinghausen und dem rheinischen Erzstift, dem bereits angesprochenen historischen und politischen Kernland zwischen Andernach und Rheinberg 6 . Die Fläche belief sich auf gut 2660 qkm³; dies entspricht in etwa der Dimension des Saarlandes. In über 470 Gemeinden lebten 1797 199.000 Einwohner, überwiegend katholischer Konfession 7 . In Hinsicht auf administrative Angelegenheiten war das Erzstift in ein Niederstift, nördlich von Köln, mit der Hauptstadt Neuß, und ein Oberstift, südlich von Köln, mit der Hauptstadt Andernach, separiert. Das Kurfürstentum existierte von der Mitte des 10. Jahrhunderts bis zum Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 und zählte von 1512 an zum Kurrheinischen Reichskreis. Seine Residenz wurde 1597 die Stadt Bonn, ebenfalls der Ort für Landtagstagszusammenkünfte, wofür maßgeblich das Aufkommen der Landstände verantwortlich war. 2. Landstände
Seit dem Mittelalter war die europäische Gesellschaft in Ständen organisiert. In der Regel bildeten Klerus und Adel jeweils einen Stand, Bürger und mancherorts Bauern weitere. Darunter bildete die Mehrheit der Bevölkerung noch die unterständischen Schichten, alle so genannten unehrlichen Berufe und „unfreien Gesindeleute“ 8 . Es ist allerdings ein Ergebnis der Frühen Neuzeit, dass diese gesellschaftlichen Gruppierungen sich zu Landständen formierten und gegenüber dem Landesherrn verbindlich und geduldet politische Macht und Verantwortung übernahmen.
2.1 Entstehung
Schon im Mittelalter gab es den so genannten lehnsherrlichen Rat. Bei ihm handelt es sich um eine Frühform von Beratungen in Angelegenheiten des Territoriums zwischen dem Landesherrn und den anderen Trägern von Gewalt. Allerdings herrschte hier kein Zwang zur Kooperation für den Landesherrn vor, vielmehr war es sein „freies Belieben“ 9 , ob er sich an
6 Walter 1866: 19.
7 Fabricius 1898: 642.
8 http://de.wikipedia.org/wiki/Gesinde (abgerufen am 03.03.2007).
9 Below 1965: 55.
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Ratschläge dieser Vertreter hielt bzw. sie überhaupt anhörte. Nichtsdestotrotz lässt sich hier eine „frühe Wurzel der landständischen Bewegung“ erkennen 10 . Das ausschlaggebende Datum aber, da die Landstände in Kurköln als politische Kräftefelder im Herrschaftsapparat des Landesherrn verankert wurden, ist das Jahr 1463 mit Blick auf die so genannte Erblandesvereinigung. Hier spielte das Vorgehen Erzbischofs Dietrich II. von Moers (1414-1463) eine zentrale Rolle: Das Bestreben, die kölnischen Herrschaftspläne in Westfalen mit dem Ziel der Beseitigung der kleve-märkischen Machtstellung zu beleben, führte zu einer großen finanziellen Überstrapazierung, welche das spätmittelalterliche Terri-torium nicht aufzubringen imstande war. Der Kurfürst war „vornehmlich auf die Kräfte seines Erzstifts angewiesen“ 11 . Im Jahr 1435 sah Dietrich sich erstmals genötigt, in seinem Machtbereich und in den Städten Steuern zu erheben. Sie wurden mit dem Ausgang der Soester Fehde 1449 auf den Herrschaftsbereich der Stände ausgeweitet. Dies war der Anfang einer Entwicklung, da sich das Erzstift prinzipiell nicht mehr imstande sah, ohne finanzielle Transfers seitens der Stände auszukommen. Nun liegt es auf der Hand, dass mit der Notwendigkeit zu steuerlicher Leistung der Vermögenden der Zwang eines Ausgleichs erwuchs, konnte das Erzstift doch nicht auf die Zahlungsverlässlichkeit der Stände verzichten. Zum einen „ermöglichten die Stände mit ihrem Geld die landesherrliche Politik“ und bestanden somit auf ein Mitgestaltungsrecht, andererseits „bürgte ein Teil der Stände mit seinem Besitz für die landesherrlichen Schulden“, was ein beidseitiges Interesse an einer vereinbarten Finanzpolitik erzeugte 12 .
Es sei aber auch angemerkt, dass nicht nur die finanziellen Konsequenzen von Dietrichs expansiver Außenpolitik den Druck bezüglich eines organisierten Zusammengehens von Landesherren und Ständen erhöhten. Seine charakteristischen Bestrebungen, „autokratisch zu regieren und der Versuch, Zwischengewalten auszuschalten“, erzeugten eine ständische Opposition 13 . Dies hatte zur Folge, dass die Stände sich untereinander annäherten und verstärkt auf eine Fixierung von Machtbeteiligung im Gegenzug der geleisteten materiellen Dienste pochten. Was also die Erblandesvereinigung von 1463 so bedeutsam macht, ist nicht nur die quasivertraglich geregelte, weitgehende Verselbstständigung von Ritterschaft und Städten gegenüber dem Landesherrn, sondern auch, „dass in ihr die Landstände über alle aktuellen Probleme hinaus zu einer grundsätzlichen Regelung ihres Verhältnisses unter-einander […] gelangten“ 14 .
Damit waren die Weichen gestellt für eine beträchtliche tektonische Verschiebung der politischen Machtverhältnisse: Die Beschränkung der landesherrlichen Macht war beträchtlich,
10 Ruppert 1972: 56.
11 Droege 1957: 59.
12 Ruppert 1972: 57.
13 Droege 1957: 85.
14 Ruppert 1972: 59.
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„die Stände siegten“ 15 . Sie behielten sich im Gefolge der Erblandesvereinigung die Option vor, eigenhändig in den Regierungsaktivitäten zu intervenieren, und gaben Direktiven aus, an die sich der Landesherr zu halten hatte. Vor allem aber das vertraglich fixierte Recht der Stände, eine Versammlung ohne Genehmigung oder Wissen des Herrn herbeizuführen, bedeutete eine „ständige Bedrohung seiner alleinigen Regierungsgewalt“ 16 . Definitionsgemäß wurde der Landstand „eine landes-eingesessene einzelne Person oder Kommunität, die mit unbeweglichen Gütern im Lande angesessen war und hergebrachtermaßen Sitz und Stimme auf den Landtagen hatte“ 17 .
2.2 Verfassung
Spätestens ab 1463 traten dem Erzbischof damit vier voneinander abgrenzbare Landstände entgegen, welche bis zum Ende des alten Erzstifts die genuinen Mitträger politischer Ver-antwortung im Territorium blieben. Es waren dies das Domkapitel, die Grafenkurie, die Ritterschaft und die Städte, nachstehend erläutert.
2.2.1 Domkapitel
Über den ersten Landstand mit „hervorragender Stellung“, das Domkapitel, ist die Informationsbasis ausreichend gesichert 18 . Bedingt durch die Doppelstellung des Erzbischofs als „geistlichem Oberhirt und weltlichem Landesherrn“ im Erzstift schälte sich aus der ehemals rein geistlichen Institution des Domkapitels im Laufe des späten Mittelalters ein zusehends politischer Stand heraus 19 . Lange Zeit war er „Ratgeber und Mitregent des Bischofs“ 20 . Seine Säkularisierung verlief „parallel zu der des Bischofsamtes und dem Entstehen der Territorialhoheit geistlicher Fürsten“ 21 . Er verbriefte sich das Privileg, den Erzbischof wählen zu dürfen. Dies ist eine allgemeine Tendenz und damit auch in anderen geistlichen Staaten zu beobachten. In ihrer speziellen Ausprägung und der Form politischen Einflusses variierten die Domkapitel jedoch von Territorium zu Territorium in nicht unerheblichem Maße: So war es in Mainz einziger Landstand und in Trier per se Mitregent. Das kurkölnische Domkapitel nahm eine „Zwischenstellung“ ein, indem es als einer unter vier Landständen auftrat, sich allerdings exklusive Rechte hinsichtlich der Mitregierung sicherte 22 . Noch eine weitere Besonderheit ist im Erzstift zu konstatieren: Anders als das Gros der Domkapitel in anderen deutschen geistlichen Territorien trat auf dem Kölner Landtag, der Ständevertretung gegenüber dem Erzbischof, das Domkapitel nicht in Verbindung mit dem Klerus auf. Zwar unterlag ersteres keiner Pflicht, die Interessen des Klerus zu vertreten, jedoch waren personelle wie inhaltliche
15 Droege 1957: 105.
16 Ruppert 1972: 59.
17 Renger 1968: 39.
18 v. Oer 1969: 95.
19 Hegel 1979: 77.
20 v. Oer 1969: 95.
21 ebd.: 95.
22 Ruppert 1972: 61.
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Arbeit zitieren:
Julian Wangler, 2007, Landständische Strukturen im Erzstift Köln, München, GRIN Verlag GmbH
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