Merkel entwirft in seinem Buch „Systemtransformation“ ein Modell, dass es ermöglichen soll die Rechtsstaatlichkeit und Stabilität von Demokratien anhand verschiedener Kategorien zu überprüfen. Sind alle Kategorien erfüllt und wirken sie aufeinander unterstützend ein, so spricht er von einer embedded democracy - der eingebetteten Demokratie (vgl. Merkel 2010: 30). Sie soll das analytische Gegengewicht zur schon länger erforschten defekten Demokratie darstellen, die Merkel dadurch definiert, dass „eines der Teilregime […] so beschädigt ist, dass es die Gesamtlogik der rechtsstaatlichen Demokratie verändert“ (Merkel 2010: 37).
Die USA gilt nicht nur als älteste existierende, sondern immer noch als eine der stabilsten und am besten funktionierenden Demokratien - also gerade nicht als defekte Demokratie. Das Ziel dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen, dass Merkels Modell keine endgültige und eindeutige Einordnung real existierender Demokratien zulässt, sondern ein Idealbild beschreibt, dem selbst die USA nicht standhalten.
Dabei soll aufgrund des Rahmens dieser Arbeit, mit Beispielen, auf die Teilregime Effektive Regierungsgewalt, Bürgerliche Freiheitsrechte und Wahlregime eingegangen werden. Nicht berücksichtigt werden die externe Einbettung sowie wegen ihrer Komplexität Politische Partizipationsrechte, Gewaltenteilung und Horizontale Verantwortlichkeit (vgl. Merkel 2010: 30).
Bei der Frage nach der Effektiven Regierungsgewalt der gewählten Repräsentanten ist Teil der aktuellen Diskussion, inwiefern die Politik der USA in bestimmten Gebieten von Lobbys und nur zweitrangig von den gewählten Vertretern betrieben wird. Vor allem nach Veröffentlichung des umstrittenen Buches „The Israel Lobby“ von Mearsheimer und Walt im Jahr 2006 erschien die pro-israelische Lobby im Vordergrund. Sie wird als maßgeblich verantwortlich für die uneingeschränkte - bisweilen sogar schädliche - UnterstützungIsraels durch die USA gesehen. Schon in der Einleitung des Buches wird klar, dass auch bei der Wahl zum Präsidenten 2008 Konsens über das amerikanische Verhältnis zum Staat Israel bestand. Sowohl John McCain
1
als auch die jetzige Außenministerin Hillary Clinton und der spätere Präsident Barack Obama sprachen sich für eine uneingeschränkte Unterstützung Israels aus (vgl. Mearsheimer/Walt 2007: 4). Obwohl der unkritische Beistand zur kontroversen Politik des Landes für die anti-amerikanische Stimmung im Nahen Osten verantwortlich gemacht werden könnte (vgl. Mearsheimer/Walt 2007: 49-77).
Behauptet wird weiterhin, dass ein Präsident, welcher sich gegen die Standpunkte der Lobby stellt, eine Wahlniederlage provoziert. Erstens durch den Verlust der zahlreichen Stimmen der Lobby-Mitglieder und Sympathisanten und zweitens dadurch, dass die öffentliche Meinung sehr gezielt gegen diesen Kandidaten gelenkt wird (Mearsheimer/Walt 2007: 176). Welche Macht die pro-israelischen Kräfte in den USA auf die Öffentlichkeit haben, wird an den Beispielen Hannah Arendt und Jimmy Carter klar. Beide waren in den USA aufgrund von Kritik an der Politik Israels heftiger persönlicher Diffamierungen ausgesetzt. Arendt für ihre Schilderung des Eichmann Prozesses in Israel 1 , Carter für das Buch „Palestine Peace Not Apartheid“, welches eine chronische Beschreibung Israels Interventionen in Palästina abgibt (Barnow 2007: 214-218).
Von anderen Lobbys unterscheidet sich die pro-israelische nach Mearsheimer und Walt vor allem durch ihren großen Einfluss und ihre Effektivität, doch ist sie auch ein Beispiel dafür, welchen Einfluss eine Lobby gewinnen kann. Im Fall der Nahost-Politik stellt es sich zumindest im Werk von Mearsheimer und Walt so dar, dass sie durch ihre verschiedenen Werkzeuge die effektive Regierungsgewalt innehat. Das wirkungsvolle Werkzeug zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung wird von Mearsheimer und Walt dabei, aufgrund dessen inflationären Gebrauchs, als „anti-Semitism card“ tituliert (Mearsheimer/Walt 2007: 196).
1 Eichmann der als der „Architekt des Holocaust“ gilt, wurde nach seiner Festnahme in Argentinien und einem Prozess in Israel 1962 hingerichtet.
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Eigentlich verfügen die USA über ein vorbildliches System bürgerlicher Freiheitsrechte, welches „ein radikales Verständnis von Freiheit [beinhaltet], das jeden Einzelnen vor staatlicher Bevormundung schützt“ (Meier 2008: 449). Ein Problem stellt sich hier erst in jüngerer Zeit. Den USA wird vorgeworfen, dass „seit dem 11. September […] Präsident Bush und Justizminister Ashcroft wichtige Grundsätze amerikanischer Rechtstraditionen mit immer neuen Verordnungen über Bord geworfen [haben].“ (Hoyng 2001: 186) Und tatsächlich sind hier besonders der „USA Patriot Act“ und der „Military Commissions Act“ hervorzuheben.
Der „USA Patriot Act“ ermöglicht dem FBI Telefonate von Personen abzuhören, die vorher nie straffällig geworden sind sowie Internetobservation und die Durchsuchung der Wohnungen „verdächtiger Personen“, auch in deren Abwesenheit (vgl. Schulte 2008: 15).
Weiterhin können diese Personen ohne Anklage und ohne Gerichtsverfahren für sechs Monate inhaftiert werden, Personen ohne amerikanische Staatsbürgerschaft sogar unbefristet (vgl. Smith/Hung 2010: 82). Zwar gelten diese Gesetze nur, falls eine Person des Terrorismus oder der Unterstützung terroristischer Gruppen verdächtigt wird, doch wird nicht nur de facto das alte Recht des Habeas Corpus, welches schon in der amerikanischen Verfassung steht, außer Kraft gesetzt, sondern es wurde augenscheinlich ein Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung vollzogen (vgl. Smith/Hung 2010: 81): Konnten Personen vorher erst nach einer begangenen Straftat oder bei Vorliegen konkreter Hinweise zu dessen Planung vorlagen zur Rechenschaft gezogen werden, so reicht nun schon der Verdacht für eine Anwendung von Sanktionen aus (vgl. Smith/Hung 2010: 157).
Agamben stellt vergleichend die Rechte der Personen, für die dieses unscharfe Kriterium erfüllt ist, in eine Reihe mit den Rechten der jüdischen Bevölkerung im „Dritten Reich“ (vgl. Agamben 2004: 9f). Welche Organisation von der US Regierung als „terroristisch“ deklariert wird, beruht auf keiner rechtlichen Grundlage. Damit sind wichtige bürgerliche Freiheitsrechte für einen unbestimmten Kreis von Inländern und Ausländern abgeschafft.
3
Zum Wahlregime soll ein Beispiel verdeutlichen, dass der „Zugang zu den zentralen staatlichen Herrschaftspositionen [nicht immer] an das Votum der Bürger“ (Merkel 2010: 31) gebunden ist:
Da das Mehrheitswahlsystem zur Präsidentschaftswahl in den USA nur Wahlmänner für die jeweils stärkste Partei in einem Bundesstaat zur Entsendung zulässt und die Ergebnisverteilung unberücksichtigt bleibt, kann es zu einem Missverhältnis von abgegebenen Stimmen und dem tatsächlichen Wahlsieg eines Kandidaten kommen (vgl. Oldopp 2005: 164f). Besonders drastisch war dies bei der Wahl im November 2000. Während für den späteren Präsidenten Georg W. Bush 50.465.169 Stimmen gezählt wurden, waren es für seinen Gegner Al Gore sogar 50.996.062 Stimmen. Mehr als eine halbe Million Stimmen mehr (vgl. Trandahl 2001: 75).
Zwar nennt Merkel nicht die absolute Mehrheit als Kriterium für die Auswahl der Machthaber, sondern diese sollen nur „in einem offenen Wettbewerb [… durch] das Votum der Bürger“ (Merkel 2010: 31f) bestimmt werden, trotzdem untergräbt ein Ergebnis, bei dem der Wahlsieger eine halbe Million Stimmen weniger bekommen hat, als für den Verlierer abgegeben wurden das Mehrheitswahlsystems 2 und damit das zentrale demokratische Prinzip des Wahlregimes.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass selbst die USA als Vorbild demokratischer Länder nicht endgültig als embedded democracy bezeichnet werden können, da es beim Inbegriff der Demokratie, den USA, Beispiele dafür gibt, dass die Bedingungen für eine solche Bezeichnung zumindest nicht in allen Teilregimen erfüllt werden. Unbestritten bleibt trotzdem, dass die USA keine „defekte Demokratie“ sind, da Gegenläufig zu den genannten Beispielen ebenso Prozesse und Bemühungen existieren, die erwähnten Missstände zu beheben - dies zeigt schon die Existenz von Literatur über diese Themen. Aber wie stark müssten die einzelnen Regime beschädigt sein um die USA als
2 „Mehrheitswahlsystem“ impliziert schließlich, dass der Gewinner von einer Mehrheit gewählt wurde
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defekte Demokratie zu bezeichnen? Die genaue Grenze zwischen den beiden Formen bleibt auch mit dem Modell von Merkel nicht eindeutig bestimmbar.
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Literaturverzeichnis
Agamben, Giorgio (2004): Ausnahmezustand, Frankfurt am Main. Barnow, Dagmar (2007): Israels Sicherheit; in: Leviathan. Berliner Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Heft 2, Berlin, S. 212-229.
Hoyng, Hans (2001): Richter und Henker; in: Der Spiegel, Heft 49, Hamburg, S. 186f.
Mearsheimer, John/ J., Walt, Stephen M. (2007): The Israel Lobby and U.S. Foreign Policy, New York.
Meier, Horst (2008): Mehr Diskussion, nicht erzwungenes Schweigen. Über die Redefreiheit in den USA; in: Merkur. Deutsche Zeitschrift für europäisches Denken, Heft 704-715, Stuttgart, S. 448-451.
Merkel, Wolfgang (2010): Systemtransformation. Eine einführung in die Theorie und Empirie der Transformationsforschung, Wiesbaden. Oldopp Birgit (2005): Das Regierungssystem der USA. Eine Einführung, Wiesbaden.
Schulte, Philipp H. (2008): Terrorismus und Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Eine rechtssoziologische Analyse, Münster. Smith, Cary S/ Hung, Li-Ching (2010): The Patriot Act. Issues and Controversies, Springfield (Illinois).
Internetquellen
Trandahl, Jeff: Statistics Of The Presidential And Congressional Election Of November 7, 2000, online im Internet
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Arbeit zitieren:
Johannes Gruber, 2010, Sind die USA eine "embedded democracy"?, München, GRIN Verlag GmbH
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