Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung 2
2. Hauptteil 4
2.1 Das Demokratieprinzip 4
2.2 Die Kompetenzübertragung und Überprüfung durch deutsche Organe 8
2.3 Die neue Begleitgesetzgebung zum Lissabon Vertrag 11
3. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung 12
Literaturverzeichnis 13
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1. Einleitung
Der Vertag von Lissabon ist am 01. Dezember 2009 in Kraft getreten. Er war das Ergebnis eines langen Prozesses, einer Reflexionsphase, in welchem der ursprünglich geplante Vertrag über eine Verfassung für Europa (Verfassungsvertrag) vom 29. Oktober 2004 scheiterte, da unter anderem Frankreich und die Niederlande den Vertrag in Referenden ablehnten. Der Vertrag von Lissabon begreift sich nun als die Änderung des Unionsvertrages und des EG-Vertrages, welcher in den r- beitsweise der Europäischen Union umbenannt wurde. Doch auch bevor der Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 in Kraft treten konnte, galt es einige Hürden zu bewältigen.
Richtet sich der Blick nach Deutschland, so gab es allein hier einen langen Prozess hin on Vertrag. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem EU-Reformvertrag zugestimmt hatten, legte der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler im Mai 2008 eine Verfassungsklage gegen den Vertrag von Lissabon ein, wie er es auch bereits gegen den Verfassungsvertrag getan hatte. Er beklagte die Entstaatlichung Deutschlands, die Reduktion des Grundrechtsschutzes und durchschlagende Demokratiedefizite (Vgl. www1). Auch die Linkspartei klagte im Juni 2008 gegen den Vertrag und legte zusätzlich eine Organklage ein. Für sie besteht die Problematik im grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 GG, welcher auf dem in Art. 20 Abs. 1 niedergelegten Demokratiegebot beruht (Vgl. www2). Im Januar 2009 ging erneut eine Klage gegen den Lissabon Vertrag in Karlsruhe ein. Der ehemalige Vorstandschef der Thyssen AG, Dieter Spethmann, der frühere CSU-Europaabgeordnete Franz Ludwig Graf Stauffenberg, der Volkswirtschaftler Joachim Starbatty und der Berliner Jurapro-fessor Markus Kerber wollen die Inkraftsetzung des Reformvertrags ebenfalls verhindern. Kernpunkt dieser Klage war der Vorwurf, in der Europäischen Union seien die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts-Urteils von 1993 zur europäischen Währungsgemeinschaft nicht eingehalten worden (Vgl. www3). Diese Aufzählung soll und kann hier keine Vollständigkeit der Klagen gegen den Vertrag von Lissabon darstellen, es soll lediglich zeigen, dass der Vertrag einige Gegner hatte und immer noch hat.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte nach den eingegangenen Klagen die Aufgabe, diese zu prüfen und ein Urteil über das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu fällen. Am 30. Juni 2009 war es soweit. Das Urteil des BVerfG zum Vertrag von
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Lissabon wurde veröffentlicht. trag, jedoch
mit Einschränkungen. Als verfassungswidrig stufte das BVerfG lediglich das Begleitgesetz ein. Das Gericht forderte für die Ratifizierung mehr Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat, welche in einem neuen Begleitgesetz festgelegt werden sollten.
In der folgenden Arbeit soll eine Rezeption der Literatur über das Urteil vorgenommen werden. Dabei werden neun Zeitschriftenaufsätze untersucht, welche sich mit dem Urteil auseinandersetzen. Diese stammen aus der Juristen Zeitung, der Zeit- Neue Juristische Wochenschrift, der Zeitschrift für öffentliches Recht und
. Die Zeitschriftenaufsätze wurden im Zeitraum Juli 2009 bis Februar 2010 veröffentlicht. Da aufgrund des angesetzten Umfangs dieser Arbeit nicht auf alle Aspekte zur Beurteilung des Urteil eingegangen werden kann, beschränkt sich die Rezeptur in Kapitel 2 besonders auf zwei Aspekte: der erste Aspekt bezieht sich das Demokratiedefizit und dem selbst gefordertem Recht zur Überprüfung weiterer europäischer Integration. Der zweite Aspekt behandelt die Kompetenzübertragung von nationalen Kompetenzen auf EU-Ebene und dessen Überprüfung durch deutsche Organe. Beide Aspekte sind jedoch nicht ganz klar voneinander zu trennen, sondern auch immer wieder in-einander verwoben. In beiden Unterkapiteln 2.1 und 2.2 werden, wenn es sich anbietet, auch kurze Gesamtresümees der Autoren der Aufsätze gegeben. Der letzte Punkt im Hauptteil dieser Arbeit fasst kurz die neue Gesetzgebung zusammen, welche die Bundesregierung nach dem Urteil erlassen hat um den Forderungen des BVerfG (zumindest teilweise) gerecht zu werden. Die Zusammenfassung und Schlussbetrachtung schließt diese Arbeit ab.
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2. Hauptteil
2.1 Das Demokratieprinzip
Das Demokratieprinzip ist nach Peter Becker und Andreas Maurer der Dreh- und Angelpunkt des Urteils. Aufgrund von zu viel oder zu ungenauer Kompetenzübertragung
Ergebnis sei, dass sich die Europäische Union als demokratisch qualifiziert hat, findet k
882). Er begründet dies zusätzlich damit, dass die Vorstellungen des BVerfG über die Legitimation der europäischen Integration nicht gerechtfertigt seien, da die Vorstellungen des Demokratieprinzips selbst in Deutschland nicht immer verwirklicht werden.
Das Gericht sieht das Europäische Parlament zwar durch den Reformvertrag gestärkt, allerdings nicht in dem Maße, um demokratisch legitimiert zu sein. Es fehle die Wahl des Europäischen Parlaments auf der Grundlage einer Erfolgswertgleichheit und damit sei das Demokratieprinzip nicht erfüllt. Becker und Maurer kritisieren diese (Kern-) Aussage des Urteils, da der Lissabonner Vertrag gar nicht den Anspruch erheben würde ein einheitlich europäisches Volk zu bilden. Trotz neuer Legitimationsformen wie der doppelt-qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen der europäischen Organe oder der Miteinbeziehung nationaler Parlamente in die Prozesse der europäischen Gesetzgebung beharrt das Gericht auf einem Demokratiedefizit (Vgl. Becker/ Maurer: 2). Mit diesem Befund behält sich das Ge- ze zurAushöhlung der nationalstaatlichen Souveränität bzw. die Schwelle zur Bundesstaatlichkeit der Europäischen Union überschritten wirdischen Integrationsprozesses soll somit immer wieder durch das BVerfG zugelassen oder auch abgelehnt werden können. Bereiche, für welche es die Überprüfung von Kompetenzübertragung fordert, sind die: a- terielleund formelle Strafrecht, fiskalische Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausga-
ben (...) die sozialstaatliche Gestaltung der Lebensverhältnisse sowie Fragen des Familienrechts,
des Schul- und des Bildungssystems und [den] Umgang mit religiösen Gemeinschaften(Becker/
Maurer 2009: 3).
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Arbeit zitieren:
Elisa Minossi, 2010, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon: Kritik und Verteidigung in der Literatur, München, GRIN Verlag GmbH
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