Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Textkritische Betrachtung 4
2.1 si parebunt his legibus 4
2.2 quae est in republica 4
2.3 si recordari volumus 5
2.4 videmus 5
2.5 cum esset cito necatus 6
2.6 quid enim ille non edidit 6
4. Abkürzungen 7
5. Literaturverzeichnis 7
2
1. Einleitung
Diese Betrachtung soll das Kapitel 19 des von dem römischen Schriftsteller und Politiker Marcus Tullius Cicero verfassten Werkes De legibus textkritisch untersuchen. Dieses philosophische Schriftstück besteht aus drei Büchern und entstand wohl in der Mitte des 1. Jh. v. Christus. Cicero handelt darin seine Vorstellungen über die Gesetze und Rechte in der römischen res publica ab. Im dritten Buch nun schreibt er über die Magistrate, also die römischen Staatsbeamten.
Kapitel 19
[M.] ‚Aber wenn sie, Titus, diesen Gesetzen wirklich [M.] At vero, Tite, si parebunt his legibus, gehorchen werden, wird ihnen nichts süßer sein als nihil erit eis urbe, nihil domo sua dulcius, die Stadt, nichts als ihr Haus und nichts mühseliger nec laboriosius molestiusque provincia. und lästiger als die Provinz. Sed sequitur lex quae sancit eam Aber es folgt das Gesetz, das die Amtsmacht der tribunorum plebis potestatem quae est in re Volkstribunen bestätigt, die in unserem publica nostra; de qua disseri nihil necesse Gemeinwesen ist; über sie ist nichts nötig darzulegen. est.
[Q.] Aber ich, beim Hercules, Bruder, ich frage, was [Q.] At mehercule ego, frater, quaero de ista du über diese Macht denkst; denn mir scheint sie potestate quid sentias; nam mihi quidem gewiss verderblich, da sie ja in Zwiespalt und für den pestifera videtur, quippe quae in seditione et Zwiespalt geboren wurde. ad seditionem nata sit. Wenn wir uns an seinen ersten Ursprung erinnern Cuius primum ortum si recordari
wollen, sehen wir, dass er (der Tribunat 2 ) unter den volumus, inter arma civium et occupatis et Waffen der Bürger und nach Besetzung und obsessis urbis locis procreatum videmus; Belagerung von Plätzen der Stadt geschaffen worden deinde cum esset cito necatus, tamquam ex ist; dann, nachdem er schnell getötet worden war, wie XII Tabulis insignis ad deformitatem puer, nach den Zwölf Tafeln ein hinsichtlich seiner brevi tempore nescioque pacto recreatus Hässlichkeit auffallender Knabe, war er in kurzer multoque taetrior et foedior natus est. Quid
enim ille non edidit? […] 1 Zeit, ich weiß nicht wie, gesund und erstand viel
1 zitiert nach Powell, J.G.F. (2006): M. Tulli Ciceronis. De re publica De legibus Cato maior de senectute Laelius de amicitia, Oxford, S. 248.
2 sinngemäß zu ergänzen, vgl. Vorgehensweise bei [Büchner].
3 selbst angefertigte Übersetzung auf Grundlage des [Georges], abgeglichen mit der Übersetzung Karl Büchners in [Büchner].
3
2. Textkritische Betrachtung
2.1 si parebunt his legibus 4
Am Anfang dieses Abschnitts ergibt sich in der Überlieferung folgendes textkritisches Problem: anstelle des von Handschrift P 5 überlieferten parebunt weisen die Handschriften B, ε, L und die Handschrift A parebant auf, das wohl auch der Archetyp enthielt. Ein unbekannter Korrektor von A tilgt daraus das ‚b’, schreibt also pareant. Es handelt sich an dieser Stelle um einen Konditionalsatz, wobei der Nachsatz im Ind. Fut. steht: […]si parebunt his legibus, nihil erit eis […] Der Ind. Imperf. Akt. parebant, den die älteren bekannten Handschriften überliefern, ergibt an dieser Stelle also keinen Sinn, da in diesem Falle auch das Prädikat des Nachsatzes in einer Zeitform der Vergangenheit stehen müsste. Der Konj. Präs. Akt. pareant erscheint sinnvoller, da si mit Konj. Präs. eine Möglichkeit ausdrücken kann, allerdings ist es auch hierbei üblich, den Konjunktiv im Folgesatz beizubehalten 6 . Das Prädikat eines Konditionalsatzes im Indikativ kann ebenfalls das Verhältnis des Konditionalsatzes zur Wirklichkeit als unbestimmt bezeichnen, so dass der Konjunktiv hier also nicht zwingend nötig ist, um eine Möglichkeit auszudrücken. So ist parebunt, dass adäquat zum Prädikat des Folgesatzes erit im Ind. Fut. Akt. steht, plausibler als die im Apparat angegebenen Konjekturen.
2.2 quae est in republica 7
Das est in der Zeile 5 dieses Abschnitts wird erst in den jüngeren Handschriften überliefert, während sich alle anderen erhaltenen Handschriften nach dem Archetyp richten und es unerwähnt ließen. Zu vorklassischen sowie zu klassischen Zeiten war es üblich, die Form von esse auszulassen, besonders in der 3. Pers. im Singular 8 . Auch scheint diese Ellipse hier plausibel, da dieses Werk in wörtlicher Rede gehalten ist und das Prädikat est zwischen quae und in, also zwischen zwei Vokalen steht, und es dem Sprecher bequemer scheinen mochte, es auszulassen 9 . Da diese Ellipse zur Zeit Ciceros üblich war, werden die beiden
4 [Powell] S. 248 Z. 1.
5 Alle in dieser textkritischen Betrachtung verwendeten Siglen beziehen sich auf die Handschriften- und Korrektorenbezeichnungen in der Ausgabe von [Powell].
6 vgl. [LHS] II, S. 660
7 [Powell] S. 248 Z. 5.
8 vgl. [LHS] II, S. 62.
9 vgl. [Dyck] Commentary on Book 3, Sections 18-19b, S. 492.
4
Arbeit zitieren:
Anna Rumler, 2009, Textkritische Betrachtung Cicero "De legibus" Buch III, 19, München, GRIN Verlag GmbH
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