die eines Frühwarnsystems. 6 Hierbei handelt es sich um „ein Informationssystem, das frühzeitig auf Gefahren des Umfeldes hinweist, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten zu können“ 7 . Zu den Gefahren gehören insbesondere risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich auswirken 8 . Der Gesetzgeber hat sich in diesem Paragraphen bewusst auf eine allgemeine Formulierung beschränkt, um die Ausgestaltung der Selbstorganisation der jeweiligen Unternehmen zu überlassen. Ziel ist es, die Gesellschaft, bzw. die Unternehmensführung für ein Risikobewusstsein und das Ergreifen zielgerichteter Gegenmaßnahmen zu sensibilisieren. 9
Das KonTraG führte zudem zu einer Erweiterung der Jahresabschlussprüfung. In § 317 IV Handelsgesetzbuch (HGB) wird die Prüfung des Frühwarnsystems im Rahmen der Abschlussprüfung geregelt. Demnach hat der Wirtschaftsprüfer bei börsennotierten Gesellschaften festzustellen, ob der Vorstand geeignete Maßnahmen (gem. § 91 II AktG) getroffen hat und das Überwachungssystem seiner Funktion gerecht werden kann. 10 Das System wird somit sowohl auf seine Existenz, als auch auf seine Funktionsfähigkeit überprüft. Dies wird sogar in einem eigenem Prüfstandard bei den Wirtschaftsprüfern geregelt (IDW PS 340). 11 Demnach ist das System auf seine Tauglichkeit bzgl. der Risikoidentifikation,analyse, -steuerung und -kontrolle zu überprüfen. Insbesondere die im Rahmen der Risikosteuerung getroffenen Maßnahmen sind auf Grund dessen entsprechend zu dokumentieren. 12 Der Prüfstandard lässt zudem Schlussfolgerungen über die Ausgestaltung eines Frühwarnsystems zu. 13 Die Ergebnisse der Beurteilung werden gem. §§ 321 I, IV HGB in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts an den Aufsichtsrat festgehalten und ggf. Verbesserungsvorschläge unterbreitet. 14
Dem Lagebericht, der als Ergänzung des Einzel- und Konzernabschlusses dient, kommt durch das KonTraG ebenfalls eine besondere Bedeutung zu. Auf Grundlage des § 289 I HGB i.V.m. § 317 II HGB besteht die Verpflichtung auch auf künftige wesentliche Chancen und Risiken
6 Vgl. Lorenz, Dr. Manuel (2008), S. 6.
7 Wolf, Klaus/ Runzheimer, Bodo (2003): Risikomanagement und KonTraG: Konzeption und Implementierung; 4. Auflage, Gabler, S. 53.
8 Vgl. Bitz, Horst (2000), S. 4.
9 Vgl. Bitz, Horst (2000), S. 3 f.
10 Vgl. Lorenz, Dr. Manuel (2006), S. 8.
11 Vgl. Lorenz, Dr. Manuel (2006), S. 9.
12 Vgl. Lorenz, Dr. Manuel (2008), S. 9.
13 Vgl. Lorenz, Dr. Manuel (2008), S. 9.
14 Vgl. Altenähr, Volker/ Nguyen, Tristan/ Romeike, Frank (2009), S. 5.
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einzugehen, um eine realitätsgetreue Darstellung der Lage des Unternehmens oder des Konzerns zu bieten. 15
Zusätzlich soll im Lagebericht gem. § 289 II, 1 HGB auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, eingegangen werden. 16 Nach § 289 II, 2 HGB umfasst dies unter anderem RM-Methoden und -ziele, „Preisänderungs-, Ausfall-und Liquiditätsrisiken, sowie Risiken aus
Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist“ 17 . 18 Die dargestellten Risiken sind bezogen auf die „Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft“ 19 und nur aufzuzeigen, soweit diese Informationen für die „Lage oder voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft von Belang“ 20 sind. 21
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des KonTraG kann alleine natürlich keine Garantie für den Erfolg eines Unternehmens abgeben. Allerdings ermöglichen sie durch erhöhte Transparenz und Kontrollen eine verbesserte Identifikation bestehender oder neu hinzukommender Unternehmensrisiken, sowie entsprechender Reaktionsmaßnahmen. Dies gewährleistet definitiv eine verbesserte Unternehmenssituation, die zumindest einen wesentlichen Beitrag zu dem Unternehmenserfolg leisten kann.
Der deutsche Corporate Governance Kodex als Basis einheitlicher Überwachung und Leitung deutscher börsennotierter Gesellschaften
Zahlreiche Unternehmenszusammenbrüche und -krisen haben zu Überlegungen bzgl. der entscheidenden Faktoren einer guten Unternehmensführung und -überwachung geführt. 22
Zentrales Element dieser Analyse stellt die Prinzipal-Agenten-Theorie dar. Diese besagt, dass der Eigentümer (Prinzipal) über Informationsdefizite gegenüber dem Geschäftsführer (Agenten) verfügt. Auf Grund dieses Defizits besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer
15 Vgl. Wolf, Klaus/ Runzheimer, Bodo (2003), S. 22.
16 Vgl. Hommelhoff, Peter/ Mattheus, Daniela (2000): Gesetzliche Grundlagen: Deutschland und international; in: Dörner, Dietrich/ Horváth, Péter/ Kagermann, Henning (Hrsg.): Praxis des Risikomanagements - Grundlagen, Kategorien, branchenspezifische und strukturelle Aspekte; Schäffer-Poeschel Verlag, S. 6 - 35, S. 8 f..
17 Lorenz, Dr. Manuel (2008), S. 10.
18 Vgl. Lorenz, Dr. Manuel (2008), S. 10.
19 Lorenz, Dr. Manuel (2008), S. 10.
20 Lorenz, Dr. Manuel (2008), S. 10.
21 Vgl. Lorenz, Dr. Manuel (2008), S. 10.
22 Vgl. Romeike, Frank/ Müller-Reichart, Matthias (2008): Risikomanagement in Versicherungsunternehmen: Grundlagen, Methoden, Checklisten und Implementierung; 2. Auflage, Wiley-VCH GmbH & Co. KGaA, S. 164.
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Entscheidungen fällt, die primär sein eigenes Wohlergehen tangieren, aber von nachteiliger Wirkung für den Eigentümer sein können. 23 Unter diesem Aspekt wurde am 26. Februar 2002 der deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) von einer Regierungskommission, welche vom Bundesministerium für Justiz eingesetzt wurde, verabschiedet. 24
Entsprechend der Präambel stellt er „wesentliche gesetzliche Vorschriften“ zur Unternehmensleitung und -überwachung, sowie „international und national anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung“ „im Sinne eines Code of Best Practice“ 25 für deutsche börsennotierte Unternehmen dar, kann jedoch entsprechend auch von anderen Unternehmensformen adaptiert werden 26 . Er soll zur Steigerung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit beitragen, um das Vertrauen von Anlegern, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit zu fördern.
Es erfolgt eine jährliche Überprüfung des DCGK, im Zuge derer dieser ggf. nationalen und internationalen Entwicklungen anzupassen ist. Die letzte Aktualisierung wurde am 18. Juni 2009 beschlossen. 27
Die Standards des DCGK umfassen drei „Kategorien“: Wiedergabe von Gesetzestexten, Anregungen und Empfehlungen. 28
Bei Wiedergabe von Gesetzestexten handelt es sich um die bloße Information über ohnehin geltendes Recht, welche nur dazu dient im Rahmen des DCGK ein umfassendes Bild über das System der Corporate Governance abzugeben. 29
Anregungen sind sprachlich durch „kann“ oder „sollte“ kodiert. Von ihnen kann ohne Pflicht zur Offenlegung abgewichen werden. 30
Empfehlungen, die durch das Wort „soll“ gekennzeichnet sind, weisen zunächst ebenfalls keinen Rechtssetzungscharakter auf. 31 Das am 26. Juli 2002 in Kraft getretene Transparenz-und Publizitätsgesetz (TransPuG) schaffte durch die Neueinführung des § 161 AktG jedoch
23 Vgl. Romeike, Frank/ Müller-Reichart, Matthias (2008), S. 164.
24 Vgl. corporate-governance-code.de, Deutscher Corporate Governance Kodex, http://www.corporategovernance-code.de/ (06.09.09)
25 Romeike, Frank/ Müller-Reichart, Matthias (2008), S. 166.
26 Vgl. Romeike, Frank/ Müller-Reichart, Matthias (2008), S. 174.
27 Vgl. PwC, Im Zeichen der Krise: Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2009, http://www.pwc.de (23.09.2009)
28 Vgl. Romeike, Frank/ Müller-Reichart, Matthias (2008), S. 174.
29 Vgl. Romeike, Frank/ Müller-Reichart, Matthias (2008), S. 174.
30 Vgl. Romeike, Frank/ Müller-Reichart, Matthias (2008), S. 174.
31 Vgl. Romeike, Frank/ Müller-Reichart, Matthias (2008), S. 174.
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Arbeit zitieren:
Sina Krenzer, 2009, Rechtliche Grundlagen des Risikomanagements bei unternehmenspolitischen Entscheidungen, München, GRIN Verlag GmbH
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