I Inhaltsverzeichnis Andre Stenda
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Geschichte und Entwicklung 2
3. Überblick über geringfügige Beschäftigungen 4
4. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sozialversicherungsrecht 6
4.1. Versicherungsrecht 6
4.1.1. Ermittlung des Arbeitsentgelts 6
4.1.2. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen 8
4.1.3. Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit 11
4.2. Beitragsrecht 13
4.2.1. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung 13
4.2.2. Berechnung und Abführung der Beiträge 16
4.3. Besonderheiten der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten 17
5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Arbeitsrecht 19
5.1. Grundsatz der Gleichbehandlung. 19
5.2. Arbeitsvertragliche Bestimmungen 19
6. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Lohnsteuerrecht 22
6.1. Besteuerung nach Lohnsteuerkarte 22
6.2. Pauschalbesteuerung 22
7. Schlussbemerkung 24
Literaturverzeichnis IV
Rechtsprechungsverzeichnis VIII
Anhang IX
Abkürzungsverzeichnis
AAG Aufwendungsausgleichsgesetz ArbZG Arbeitszeitgesetz BetrAVG Betriebsrentengesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BUrlG Bundesurlaubsgesetz BVV Beitragsverfahrensverordnung DEÜV Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz HBeglG Haushaltsbegleitgesetz HS Halbsatz NachwG Nachweisgesetz SGB Sozialgesetzbuch SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
III Abbildungsverzeichnis Andre Stenda
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Formen der geringfügigen Beschäftigung
Abbildung 2: Unterteilung geringfügig entlohnte Beschäftigung
Abbildung 3: Berücksichtigung von Einmalzahlungen
Abbildung 4: Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen.
Abbildung 5: Mehrfachbeschäftigung - Beurteilung der Arbeitslosenversicherung
Abbildung 6: Beitragstragung bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Abbildung 7: Beiträge an die Minijob-Zentrale
Abbildung 8: Versteuerungsmöglichkeiten.
Abbildung 9: Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigten
1. Einleitung
Seit Jahren ist der deutsche Arbeitsmarkt mit seinen grundlegenden Problemen ein Dauerthema in der öffentlichen Diskussion. Im Vergleich zu anderen Ländern erscheint der deutsche Arbeitsmarkt durch seine starren Strukturen und die bürokratische Gesetzgebungen unflexibel und nicht wettbewerbsfähig.
Die nachfolgende Arbeit behandelt ein Segment des Arbeitsmarktes, das in den letzten Jahren durch zunehmende Beschäftigtenzahlen für Gesprächsstoff sorgte. Bei der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um einen Beschäftigungszweig, der heute ein unverzichtbares Instrument des deutschen Arbeitsmarktes ist. Noch im Juni 2003 befanden sich gerade einmal ca. 5,8 Mio. Personen in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis 1 , im Verlauf der folgenden sechs Jahre stieg die Zahl um eine knappe Million auf fast 6,8 Mio. geringfügig entlohnte Arbeitnehmer (Stand Dezember 2009) 2 .
Nach einer Darstellung der entscheidenden Zeitabschnitte des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, erhält der Leser im zweiten Kapitel der Arbeit einen Überblick derartiger Umsetzungsmöglichkeiten. Insbesondere wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job) von der kurzfristigen Beschäftigung abgegrenzt. Im dritten Kapitel folgt eine sozialversicherungsrechtliche und im vierten Kapitel eine arbeitsrechtliche Analyse der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Bevor im letzten Kapitel eine abschließende Beurteilung erfolgt, werden in Kapitel fünf die lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen näher erläutert.
1 Vgl. http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/DownloadCenter/6__Berichte__und__Statistiken/
1__Quartalsberichte__d__MJZ/2003/08__bilanzbericht__juli03__langfassung,templateId=raw,pro
perty=publicationFile.pdf/08_bilanzbericht_juli03_langfassung.pdf, Stand: 30.05.2010,
siehe Anhang 1.
2 Vgl. http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/DownloadCenter/6__Berichte__und__Statistiken/
1__Quartalsberichte__d__MJZ/2009/PDF-0-quartal4,templateId=raw,property=publication
File.pdf/PDF-0-quartal4.pdf, Stand: 27.05.2010, siehe Anhang 2.
2. Geschichte und Entwicklung
Geringfügige Beschäftigungen existieren bereits seit In-Kraft-Treten des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) am 1.7.1977. Die Regelungen befinden sich seitdem im § 8 SGB IV. Der Gesetzgeber nahm durch neue Reformen maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung und Struktur der geringfügigen Beschäftigung.
Bis zum 31.03.1999 wurden geringfügige Beschäftigungen von der Sozialversicherungspflicht befreit 3 . Auf diese Weise sollten zusätzliche Personen wie Hausfrauen, Studenten oder auch Rentner einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Zuvor gab es in Deutschland eine hohe Beschäftigtenquote. Die Unternehmen waren verstärkt auf der Suche nach Arbeitskräften, um in der Produktion und nichtverarbeitenden Industrie Konsumnachfrage der Bevölkerung abdecken zu können.
In den Jahren bis 1999 wurde die Situation in Deutschland immer prekärer. Die Arbeitslosenzahl war rapide angestiegen. Daraus resultierten Einnahmeausfälle in der Sozialversicherung, was bedingte Anhebungen der Beitragssätze zur Folge hatte. Einen Beitrag zu dieser ungünstigen Entwicklung leistete die Wiedervereinigung, die die Sozialkassen zusätzlich belastete. Unter veränderten Rahmenbedingungen wurden die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse von den Unternehmen nun nicht mehr dazu genutzt, zusätzlich Personen zu beschäftigen, sondern um die Abgabenlast, die aufgrund der erhöhten Beitragssätze entstanden war, legal zu reduzieren. Um diese Entwicklung zu stoppen, wurde deren versicherungsrechtliche Beurteilung durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse 4 (auch „630-Mark-Gesetz“ genannt) mit Wirkung vom 01.04.1999 grundlegend geändert 5 . Der Gesetzgeber gab Pauschalbeitragzahlungen des Arbeitgebers bei geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigungen vor. Gleichzeitig wurde dem Versicherten der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ermöglicht. Die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung wurde auf 630,00 DM monatlich festgelegt 6 , zusätzlich musste die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig unter 15 Stunden pro Woche liegen.
3 Vgl. Dieterich, Dr. Thomas (2003), § 8 SGB IV Rn. 25.
4 Vgl. Bundesgesetzblatt 1999 Teil I Nr. 14, S. 388.
5 Vgl. Schönfeld, Wolfgang, Reimers, Peter, Hofmann, Michael (2008), S. 57.
6 Vgl. http://forschung.deutsche-rentenversicherung.de/ForschPortalWeb/
contentAction.do?key=main_stat_chronik&chmenu=ispvwNavEntriesByHierarchy685,
Stand 06.05.2010, siehe Anhang 3.
Mit Wirkung vom 01. April 2003 wurde die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt 7 grundlegend geändert. Das als Hartz-Kommission bekannt gewordene Gremium wurde zur Bekämpfung der prekären Lage am Arbeitsmarkt (hohe Arbeitslosenzahlen) und wegen des Vermittlungsskandals der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2002 gegründet 8 . Der Skandal hatte zum Ge-genstand, dass die Bundesanstalt für Arbeit Vermittlungszahlen zu ihren Gunsten geschönt hatte 9 . Die bis dahin geltende Verdienstgrenze von 325,00 EUR wurde auf 400,00 EUR im Monat erhöht und die geltende wöchentliche Arbeitszeitbegrenzung auf weniger als 15 Stunden entfiel vollständig. Zuständig für das Meldeverfahren und den Beitragseinzug ist ab dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft mit Sitz in Essen. Durch die Einführung der so genannten Minijob-Zentrale versprach sich der Gesetzgeber eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen, die bis zum 31.03.2003 für das Melde- und Einzugsverfahren zuständig waren. Die Bundesknappschaft ist verantwortlich für die Verteilung der den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Beiträge. Der Gesetzgeber unterscheidet seit Einführung des Gesetzes zwischen geringfügiger Beschäftigung im gewerblichen Bereich und der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) 10 , welches am 01.07.2006 in Kraft trat, wurden die Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 25 auf 30 % erhöht 11 . Die Verabschiedung des Gesetzes erfolgte wegen der angespannten öffentlichen Haushaltslage und sollte zur Konsolidierung der Bundesfinanzen beitragen.
Mit den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009 wurden weitere Veränderungen für die Form der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse verabschiedet.
7 Vgl. Bundesgesetzblatt 2002 Teil I Nr. 87, S. 4621.
8 Vgl. http://www.boeckler.de/pdf/p_fof_hartz2004.pdf, Stand 06.05.2010, siehe Anhang 4.
9 Vgl. http://www.faz.net/s/Rub0E9EEF84AC1E4A389A8DC6C23161FE44/Doc~
EA7BF94370C0A4898B174C421D23A8F02~ATpl~Ecommon~Scontent.html, Stand 06.05.2010,
siehe Anhang 5.
Vgl. Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Nr. 30, S. 1402.
11 Vgl. Schönfeld, Wolfgang, Reimers, Peter, Hofmann, Michael (2008), S. 60.
3. Überblick über geringfügige Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland gegen Entgelt beschäftigt werden, sind grds. in der gesetzlichen Sozialversicherung gegen die Risiken von Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Krankheiten abzusichern, zudem erwerben sie sich durch Beiträge in der Rentenversicherung einen Rentenanspruch. Die §§ 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 SGB VI und 27 Abs. 2 SGB III definieren eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen, denn danach sind geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei 12 . Diese gesetzliche Regelung wurde geschaffen, da es sich bei der geringfügigen Beschäftigung regelmäßig nicht um eine dauerhafte Beschäftigung handelt und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis für den Beschäftigten besteht 13 . Die Versicherungsfreiheit kommt nicht in Betracht für Personen, die ¾ im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z.B. Auszubildende und Praktikanten), ¾ im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ¾ im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, ¾ als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
¾ in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken o.ä. Einrichtungen für behinderte Menschen,
¾ aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 28 SGB IX,
¾ wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit geringfügig beschäftigt sind 14 .
Bei einer geringfügigen Beschäftigung, handelt es sich um einen Oberbegriff, der grundsätzlich wegen
¾ der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung oder 400-Euro-Job) oder wegen
¾ ihrer kurzen Dauer (sog. kurzfristige Beschäftigung)
geringfügig sein kann. Neben dem 400-Euro-Job bildet somit die kurzfristige Beschäftigung eine zweite Möglichkeit für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres längstens auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2
12 Vgl. Koch, Dr. Ulrich, Linck, Dr. Rüdiger, Schaub, Dr. h.c. Günter (2005), S. 347.
13 Vgl. BKK Service (2009), S. 80.
14 Vgl. Foerster, Axel-Friedrich (2009), S. 44.
SGB IV) 15 . Im Verlauf dieser Arbeit wird die kurzfristige Beschäftigung nicht näher erläutert.
Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen wird seit dem 01.04.2003 zwischen der Tätigkeitsausübung im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt unterschieden. Bei der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten handelt es sich um private Dienstleistungen, wie z.B. Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung. Des Weiteren ist gesetzlich erforderlich, dass ein Mitglied des privaten Haushaltes selber Arbeitgeber des geringfügig Beschäftigten ist. Es gilt jedoch wie bei gewerblichen Beschäftigungsverhältnissen die 400-Euro-Grenze.
15 Vgl. Lohn + Gehalt (2010), S. 44.
16 Vgl. Foerster, Axel-Friedrich (2009), S. 19.
17 Vgl. Foerster, Axel-Friedrich (2009), S. 21.
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B.A. Andre Stenda, 2010, Geringfügig entlohnte Beschäftigung, München, GRIN Verlag GmbH
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