Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich: Wirtschaftsrecht
vorgelegt von:
Sebnem-Isil Keskin
6. Semester Wirtschaftsrecht Mai 2002
Index
INDEX I
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 0
1 EINLEITUNG 1
2 PROBLEMDEFINIERUNG UND ZIELE DER ARBEIT. 1
3 VERGÜTUNG IM INSOLVENZVERFAHREN. 2
3.1 VERGÜTUNG DES INSOLVENZVERWALTERS. 2
3.1.1 Zusammensetzung von Vergütung und Auslagen 3
3.1.2 Berechnungsgrundlage. 4
3.1.3 Höhe der Vergütung 6
3.1.4 Zu- und Abschläge. 6
3.1.4.1 Vergütungserhöhende Faktoren 7
3.1.4.2 Vergütungsreduzierende Faktoren 8
3.1.4.3 Umsatzsteuerliche Behandlung. 8
3.2 VERGÜTUNG BEI EINSATZ BESONDERER SACHKUNDE 9
3.3 VERGÜTUNG BEI NACHTRAGSVERTEILUNG UND INSOLVENZPLANÜBERWACHUNG 9
3.3.1 Vergütung des besonders bestellten Verwalters bei der Nachtragsverteilung. 9
3.3.2 Vergütung bei der Insolvenzplanüberwachung 10
3.4 VERGÜTUNG DES VORLÄUFIGEN VERWALTERS. 11
3.4.1 Berechnungsgrundlage. 11
3.4.2 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger. 12
3.5 VERGÜTUNG DES SACHWALTERS 13
3.6 VERGÜTUNG DES TREUHÄNDERS NACH § 313 INSO 14
3.7 VERGÜTUNG DES TREUHÄNDERS NACH § 293 INSO 15
3.8 VERGÜTUNG DER GLÄUBIGERAUSSCHUSSMITGLIEDER 16
4 BEKANNTMACHUNG UND RECHTSMITTEL. 18
5 POINTIERUNG 19
LITERATURVERZEICHNIS. III
EHRENW ÖRTLICHE ERKLÄRUNG III
Abkürzungsverzeichnis
BRAGO Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Gem. Gemäß i. d. R. in der Regel InsO Insolvenzrechtsordnung InsVV Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung i. V. m. in Verbindung mit USTG Umsatzsteuergesetz VergVO Vergütungsverordnung ZSEG Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und
1 Einleitung
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind eines der wichtigsten Faktoren für die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Diese Kosten setzen sich nach § 54 InsO aus den Gerichtskosten des Verfahrens sowie den Vergütungen und Auslagen für die Verfahrensbeteiligten zusammen. Um ihren gesetzlichen Aufgaben schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens pflichtgemäß zu erfüllen, müssen die im konkreten Verfahren entstehenden Vergütungsansprüche der Beteiligten zutreffend ermittelt werden. Deshalb hat ein vom Gericht bestellter vorläufiger 1 Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO zu prüfen, ob das Schuldnervermögen in einem zu eröffnenden Verfahren die dort entstehenden Kosten decken wird. Auch der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren muss laufend überprüfen, welche Gerichtskosten und Vergütungsansprüche voraussichtlich entstehen werden und ob diese von der voraussichtlich verfügbaren freien Masse noch gedeckt sind.
Wenn vor der Eröffnung festgestellt wird, dass das Schuldnervermögen nicht kostendeckend ist, wird der Insolvenzantrag mangels Masse nach § 26 InsO abgewiesen. Jedoch kann dies nach § 26 Abs. 1 S. 2 InsO verhindert werden, wenn ein ausreichender Vorschuss zur Verfügung gestellt wird oder die Kosten dem natürlichen mittellosen Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen nach den §§ 4a - 4d InsO gestundet werden.
2 Problemdefinierung und Ziele der Arbeit
In den nachfolgenden Punkten wird hauptsächlich auf die Vergütung und die Auslagen der Beteiligten nach der InsVV als Kosten des Insolvenzverfahrens eingegangen. Dabei soll klargestellt werden, dass die InsVV nicht erst bei Beendigung des Verfahrens Relevanz erfährt, sondern während der gesamten Abwicklung permanent von Bedeutung ist.
1 vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter.
1
3 Vergütung im Insolvenzverfahren
Aufgrund der Ermächtigung der §§ 65, 73 Abs. 2 InsO hat das Bundesministerium der Justiz die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses, sowie weiterer Beteiligter in der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, abgekürzt InsVV, und andere näher geregelt.
3.1 Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 63 S.1 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese werden auf Antrag des Insolvenzverwalters durch Beschluß des Insolvenzgerichts gem. § 64 Abs. 1 InsO i. V. m. § 8 Abs. 1 InsVV endgültig festgesetzt. „ ... [Dabei ist zu beachten, dass der Festsetzungsbeschluß
erst] nach Abhaltung des Schlußtermins und nach den Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Schlussrechnung [erfolgt]...“ 2
Um aber seine Berufsausübungsfreiheit nicht unmittelbar zu beeinträchtigen kann der Verwalter nach § 9 S. 1 InsVV einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, vorausgesetzt das Insolvenzgericht stimmt dieser Handlung zu. 3 Diese Zustimmung sollte aber gem. § 9 S. 2 InsVV erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Mit dem Vorschussbeschluss, die ausschließlich an ihn zugestellt wird, erfolgt eine sog. „Vorwegbefriedigung“ des Verwalters. 4 [Das Landgericht Magdeburg entwickelte in seinem Beschluß folgenden Leitsatz:] „Die Entnahme und Bewilligung von Vorschüssen ist in der Regel ein angemessenes Mittel, um den Vergütungsanspruch des Verwalters hinreichend zu sichern. Bei der Bewilligung ist großzügig zu verfahren.“ 5
2 Hess u. a. - Kommentar zur Insolvenzordnung mit EGInsO, 2001 - S. 23 Rn. 5 zu § 1 InsVV.
3 vgl. Smid - Insolvenzordnung mit Insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung, 1999 - S. 416 Rn. 28 zu § 65 InsO.
4 vgl. Haarmeyer u.a. - Vergütung in Insolvenzverfahren, 1999 - S. 165 Rn. 15 zu § 9 InsVV.
5 LG Magdeburg ZIP 1995, 1372.
2
3.1.1 Zusammensetzung von Vergütung und Auslagen
§ 4 Abs. 1 S. 1 InsVV besagt, dass durch die Vergütung der allgemeine Aufwand bzw. die Geschäftskosten des Verwalters abgegolten werden. Darunter zählen Schreibgebühren, seine Bürokosten und allgemeine Vorhaltekosten wie die Gehälter von Angestellten, die im Rahmen ihrer laufenden Arbeiten auch in konkreten Insolvenzverfahren tätig werden. Des weiteren werden gem. § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV die Gehälter solcher Angestellten abgegolten, die nur im Rahmen eines bestimmten Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Soweit es sich nicht um höchstpersönliche Aufgaben des Verwalters handelt, kann dieser zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dritte heranziehen oder die Arbeitskräfte des Schuldners weiter beschäftigen. 6 Diese Vergütungsansprüche sind laufend aus der Masse zu entnehmen. 7
Auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung werden gem. § 4 Abs. 3 S. 1 InsVV mit der Vergütung abgegolten. Ist das Verfahren mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden oder handelt es sich um ein Großverfahren ungewöhnlichen Umfanges das ein besonderes Haftungsrisiko mit sich bringt, so wird der Verwalter eine angemessene zusätzliche Haftpflichtversicherung abschließen. 8 Diese Zusatzkosten fallen nicht unter die allgemeinen Geschäftskosten sondern sind nach § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV als Auslagen zu erstatten. 9
Darüber hinaus sind gem. § 4 Abs. 2 InsVV auch besondere (Un-)Kosten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftskosten hinaus entstehen als Auslagen erstattungsfähig, sofern sie spezifiziert nachgewiesen werden. 10 Zu diesen Kosten zählen insbesondere Reisekosten, Telekommunikationskosten sowie Porti. Um die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Nachweises der tatsächlich entstandenen Kosten eine Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 in Anspruch
6 vgl. Smid - Insolvenzordnung mit Insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung, 1999 - S. 412 Rn. 19 zu § 65 InsO.
7 vgl. ebd.
8 vgl. ebd. - S. 413 Rn. 21 zu § 65 InsO.
9 vgl. ebd.
3
nehmen. Im ersten Jahr beträgt der Satz 15% der gesetzlichen Nettovergütung, der sich aus § 26 S. 2 BRAGO ableiten läßt. Für die Folgejahre ist ein einheitlicher Satz von 10% vorgesehen. Der Höchstbetrag liegt allerdings bei 250 Euro je angefangenen Monat der Verwaltertätigkeit.
3.1.2 Berechnungsgrundlage
Die rechnerische Grundlage der Verwaltervergütung bezieht sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 63 S. 2 InsO auf den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Konkretisiert wird diese Vorschrift durch § 1 InsVV der als Berechnungsgrundlage grundsätzlich d en Wert der Insolvenzmasse auf den sich die Schlussrechnung bezieht zur Anwendung kommen läßt. Um dem Umfang der Schwierigkeiten des Verwalters Rechnung zu tragen, wird diese Schlussrechnung noch um verschiedene Positionen bereinigt. 11
Wenn das Verfahren jedoch durch Einstellung vorzeitig beendet oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben wird, ist nach § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV die Vergütung nach dem Schätzwert zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu ermitteln. „Anhaltspunkte [dazu] sollen ... die in [den §]§ 153 und ... 229 vorgesehenen Vermögensübersichten geben.“ 12
§ 1 Abs. 2 InsVV regelt den Weg und die Faktoren zur Feststellung des Berechnungswertes für das konkrete Verfahren, der dann zur Ermittlung der Staffelvergütung nach § 2 InsVV der Vergütungsfestsetzung zugrunde gelegt wird. Wie bereits angedeutet, ist das Ziel der in § 1 Abs. 2 InsVV enumerativ aufgezählten Positionen die rechnerisch ermittelte Masse von allen durchlaufenden Posten zu bereinigen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 InsVV werden grundsätzlich Absonderungsgüter berücksichtigt, wenn durch ihre Verwertung ein Überschuss für die Masse erzielt werden
10 vgl. ebd. - S. 413 Rn. 20 zu § 65 InsO.
11 vgl. ebd. - S. 407 Rn. 6 zu § 65 InsO.
12 vgl. ebd. - S. 407 Rn. 3 zu § 65 InsO.
4
konnte. Auch wenn das verwertete Absonderungsgut keinen entsprechenden Mehrbetrag aufweist und folglich dadurch keine Erhöhung der Insolvenzmasse zu verzeichnen ist, muss diese Handlung dennoch berücksichtigt werden. 13 Um aber zu verhindern, dass die freie Masse weitgehend durch die Vergütung aufgezehrt wird, sieht § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 InsVV eine „Deckelung“ in Höhe der Hälfte der Feststellungsbeiträge nach § 171 InsO vor. 14 Demnach werden in § 171 Abs. 1 S. 2 InsO die Kosten der Feststellung eines Absonderungsrechts mit 4% angesetzt.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 findet Anwendung, wenn der Verwalter den Rechtsinhaber durch Zahlung zum Verzicht auf die Geltendmachung seines Rechtes veranlasst. 15 Folglich bleibt der Gegenstand in der Masse. Der Abfindungsbetrag ist von dem objektiven Verkehrswert des Gegenstandes abzuziehen, um so die Insolvenzmasse mittels des verbleibenden „Restwerts“ zu erhöhen. 16
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so besagt § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV dass lediglich der Überschuss der sich bei einer Verrechnung ergibt, berücksichtigt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings das Vorliegen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Eröffnung nach den §§ 94 ff. InsO, das entweder kraft Gesetz oder auf Grund einer Vereinbarung entstanden ist. 17
Die nächste Position, § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV besagt, dass grundsätzlich die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten der §§ 54, 55 InsO nicht abgesetzt werden können. Ausnahmen gewährt jedoch § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 InsVV. Demnach dürfen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2a InsO i. V. m. § 5 InsVV Beträge, ausser den Auslagen die der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt oder in einem anderen besonderen Berufsfeld
13 Hess u. a. - Kommentar zur Insolvenzordnung mit EGInsO, 2001 - S. 24 Rn. 9 zu § 1 InsVV.
14 vgl. Haarmeyer u.a. - Vergütung in Insolvenzverfahren, 1999 - S. 59 Rn. 16 zu § 1 InsVV.
15 vgl. ebd. - S. 61 Rn. 21 zu § 1 InsVV.
16 vgl. ebd.
17 vgl. ebd. - S. 62 Rn. 23 zu § 1 InsVV.
5
persönlich erhält, von der Insolvenzmasse abgezogen werden, weil er bereits vorab vergütet wird. 18
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV wird auch der Überschuss der durch die erfolgreiche Geschäftsfortführung des Verwalters erzielt worden ist, nach einer gesonderten Einnahmen-und Ausgabenrechnung, berücksichtigt.
Verfahrensvorschüsse nach § 26 InsO und Planzuschüsse Dritter z. B. nach § 230 Abs. 3 InsO bleiben bei der Berechnung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV außer Betracht, da diese zu keiner Zeit Teil der Insolvenzmasse werden. 19
3.1.3 Höhe der Vergütung
Im vorhergehenden Abschnitt wurde nach § 1 InsVV die Feststellung der Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung der Abzugsposten ermittelt. Im zweiten Schritt der Festsetzung der Vergütung erfolgt sodann die Festlegung des konkreten Staffelsatzes im Normalfall nach § 2 InsVV.
§ 2 Abs. 1 InsVV setzt sich aus einem System von sieben Wertstufen zusammen, die degressiv gestaltete Regelsätze aufweisen. Dadurch soll eine stärkere Differenzierung ermöglicht werden und der Verwalter angemessen an der von ihm be- und erwirtschafteten Teilungsmasse beteiligt werden, was viele Jahre durch die VergütVO nicht erreicht werden konnte. 20
Gem. § 2 Abs. 2 InsVV soll allerdings die Mindestvergütung 500 Euro betragen.
3.1.4 Zu- und Abschläge
Um einer angemessenen Vergütung im Einzelfall gerecht zu werden, sind nach § 3 InsVV Zu- und Abschläge vom Regelsatz des § 2 InsVV erforderlich. Damit schließt sich § 3 InsVV an § 63 S. 3 InsO an, der besagt, daß „dem Umfang und der Schwierigkeit der
18 vgl. ebd. - S. 63 Rn. 24 zu § 1 InsVV.
19 vgl. ebd. - S. 64 Rn. 27 zu § 1 InsVV.
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Sebnem-Isil Keskin, 2002, Die Vergütung im Insolvenzverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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