Inhaltsverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis 4
II. Einleitung 5
III. Die Kanzlei Schultze und Braun 5
IV.Normzweck des § 208 InsO 6
V.Entstehungsgeschichte 7
VI.Feststellung der Masseunzulänglichkeit 8
1. Die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens 9
a) Prüfung der Masseunzulänglichkeit 10
b) Begriff der Masseunzulänglichkeit 11
c) Insolvenzmasse 13
d) Masseverbindlichkeiten 13
aa) Umfang 13
bb) Bewertung 14
e) Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit 14
aa) Vorbeugende Anzeige 15
bb) Provozierte Anzeige 15
cc) Verspätete Anzeige 16
VII. Das Verfahren des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit 16
1. Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter 16
a) Form und Inhalt der Anzeige 16
b) Maßgebender Zeitpunkt 17
c) Überprüfbarkeit (Kontrolle durch das Insolvenzgericht) 17
2. Bekanntmachung des Insolvenzgerichtes 17
3. Rechtsfolgen der Unzulänglichkeitsanzeige 18
a) Pflicht zur Verwaltung und Verwertung 18
aa) Abwicklungs- und Verwertungsaufgabe 18
bb) Abwicklung ohne unzureichende Masse 18
b) Verteilungsverfahren 19
c) Rückkehr in das Regelinsolvenzverfahren 20
4. Erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit 22
VIII. Schlusswort 22
II
IX. Literaturverzeichnis 24
X. Glossar 25
III
I. Abkürzungsverzeichnis
InsO Insolvenzordnung KO Konkursordnung
IV
II. Einleitung
Durch die Verabschiedung der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 traten auch Regelungen für die eventuelle Masseunzulänglichkeit in Kraft. Mit der früheren Konkursordnung sahen viele Insolvenzverwalter erhebliche Schwierigkeiten im Fall des „Konkurs im Konkurs“.
Das Thema der massearmen Verfahren ist ein viel umstrittenes. Durch die Einführung der Restschuldbefreiung sowie der Verfahrenskostenstundung werden unzählig viele Verfahren mit nicht ausreichender Insolvenzmasse eröffnet. In vielen Fällen kommt es dann folglich zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit.
Die §§ 208, 209 und 210 InsO sollen die Anzeige, Abwicklung sowie die Einstellung eines masseunzulänglichen Verfahrens regeln. Jedoch sind diese Vorgehensweisen sehr komplex. Grund dessen werde ich in meiner Praxisarbeit auf verschiedene Punkte der Masseunzulänglichkeit eingehen und diese in den verschiedenen Schritten, in Bezug auf die wichtigsten Punkte erklären sowie versuchen, einen Eindruck in die Problematik der Masseunzulänglichkeit zu geben.
III. Die Kanzlei Schultze und Braun
Ihren Ursprung fand die Kanzlei 1949 durch die Gründung einer Steuerberatungskanzlei in Achern durch Fritz Beck. Durch den Anschluss von Steuerberater Wolfgang Schultze im Jahre 1969 wurde sechs Jahre nach seinem Beitritt die Rechts- und Steuerberatung, mit Dr. Eberhard Braun als weiteren Partner, gegründet. Er zählt zu den seit Jahren anerkannten Persönlichkeiten im Bereich der Insolvenzverwaltung, ist aber auch bekannt durch seine unzähligen veröffentlichten Kommentare für den Beck- Verlag.
Schnell machte sich die Kanzlei einen Namen in der Konkursverwaltung. Schultze und Braun betreute zum Beispiel den Möbelhersteller „Hukla“ oder auch die größte Kriminalinsolvenz Deutschlands, verursacht durch den Bohrsystemvertreiber „FlowTex“ 1 .
Zum heutigen Tag ist Schultze und Braun zu einem Unternehmensverbund mit 29 Standorten in Deutschland und zwei Niederlassungen im europäischen Ausland
1 Schultze und Braun (http://www2.schubra.de/de/Unternehmens-Film.mpg)
5
herangewachsen. Durch die ständig wachsende Anzahl der Mitarbeiter und aufgrund der strategischen Unternehmensentwicklung wurden für die verschiedenen Beratungsfelder drei Einzelgesellschaften gegründet.
Die Schultze und Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bietet das gesamte Spektrum der klassischen Anwalts- und Steuerberatungstätigkeit für Unternehmen bis hin zu Freiberuflern, in allen juristischen, steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen an. 2
Der zweite Bereich, die Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft, berät insolvente Unternehmen im Bereich der Sanierung und Restrukturierung und zeigt ebenfalls „gesunden“ Betrieben vorbeugende, insolvenzvermeidende Maßnahmen auf. 3 Seit über 20 Jahren beschäftigt sich der letzte Zweig, die Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, mit allen Fragen der Insolvenz- und Zwangsverwaltung. Hier wird die komplette Spannbreite von der natürlichen Insolvenz bis hin zur internationalen Großinsolvenz, wie „Daewoo Germany“ oder auch „Phoenix Kapitaldienst“, betreut 4 .
IV. Normzweck des § 208 InsO
Die Rechtsnorm des § 208 der Insolvenzordnung (InsO) regelt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Sollte sich nach Verfahrenseröffnung herausstellen, dass die Insolvenzmasse gerade die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO deckt, nicht aber sämtliche Massegläubiger befriedigt werden können, tritt die Masseunzulänglichkeit ein. Das Weiterbestehen der Verwertungs- und Verteilungspflicht des vorhandenen Schuldnervermögens ordnet §208 InsO, bei Vorliegen einer Masseunzulänglichkeit im Interesse der Massegläubiger, an. 5
Im Gegensatz zu den masselosen Verfahren gem. § 207 InsO, wird das Insolvenzverfahren nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit fortgesetzt. 6 Die Ausführung masseunzulänglicher Insolvenzverfahren wurde neu in den §§ 208 bis 211 InsO geregelt. 7
2 Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Schultze_%26_Braun)
3 Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Schultze_%26_Braun)
4 Schultze und Braun (http://www2.schubra.de/de/Unternehmens-Film.mpg)
5 Vgl. Kießner, Braun Insolvenzordnung, 3. Auflage, 2007, §208 InsO, Rn 1-3.
6 Vgl. Hefermehl, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2008, § 208 InsO, Rn 1-3.
7 Die Abwicklung masseloser Verfahren war unter Geltung der KO ein unbewältigtes rechtliches und
rechtspolitisches Problem, vgl. Uhlenbruck, Konkurs im Konkurs, Festschrift 50 Jahre BGH, 2000, S. 803
ff.
6
Das Weiterbestehen der Verwaltungs- und Verwertungspflicht des Insolvenzverwalters hat den Sinn, die Haftung gegenüber dem Schuldner bzw. der Schuldnerin innerhalb eines ordnungsmäßigen Verfahrens vollständig zu erfüllen, um eine Flucht des Schuldners in die Massearmut wirksam zu verhindern. Die Abwicklung dieser besonderen Verfahren besitzt eine Ordnungs- und Regelungsfunktion. Der Verfahrenszweck wird jedoch geändert. Das Insolvenzverfahren dient nicht mehr der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, sondern primär der Massegläubiger. 8 Die Besonderheiten der Verwaltungs- und Verteilungsverfahren werden in den §§ 208 ff. InsO geregelt. Sie beginnen mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzgericht. Durch die Anzeige wird eine Differenzierung zwischen den nach der Anzeige vom Verwalter begründeten Neumasseverbindlichkeiten und den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Altmasseverbindlichkeiten vorgenommen. Die Neuregelung befindet sich in der erstrangigen Befriedigung der Neumasseverbindlichkeiten. Diese Regelung gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die ihm auferlegte Abwicklungstätigkeit fortzuführen.
Die Rechtsnorm hat die durch das Insolvenzänderungsgesetz (InsOÄndG) 2001 eingeräumte Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Bei einer Vielzahl von Verfahren natürlicher Personen haben die zuständigen Gerichte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verfahren werden sogleich eröffnet und nach §208 ff. InsO abgewickelt, auch wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreichen würde die Verfahrenskosten zu decken.
V. Entstehungsgeschichte
Eine Abwicklung massearmer Verfahren bereitete in der vergangenen Praxis nach Regelungen der Konkursordnung (KO) erhebliche Schwierigkeiten aufgrund von erheblichen Rechtsunsicherheiten. Reichte beispielsweise die Masse zur Erfüllung sämtlicher Masseansprüche nicht aus, so sah § 60 KO eine Rangordnung dieser Verbindlichkeiten vor. 9 Nach dieser Rechtsnorm waren Primär die Ansprüche aus Rechtshandlungen des Konkursverwalters sowie aus zweiseitigen Verträgen zu befriedigen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach
8 Vgl. Hefermehl, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2008, § 208 InsO, Rn 1-3.
9 Vgl. Hefermehl, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 208 InsO, Rn 4-6.
7
Eröffnung des Verfahrens erfolgen muss, §60 Abs. 1 Nr. 1 KO. 10 Zweitrangig waren die Massekosten im Sinne des § 58 KO, somit die Verfahrenskosten sowie die Auslagen des Insolvenzverfahrens und die Verwaltung und Verteilung der Masse. Nach der gesetzlichen Rangordnung des § 60 KO war folglich das eröffnete Insolvenzverfahren nach § 204 KO zu beenden, wenn die Insolvenzmasse zwar die Massekosten, welche nachrangig waren, des §58 KO abdeckte, jedoch nicht die ebenfalls in Rang eins stehenden Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2 KO. Die bestehende Insolvenzmasse sollte gemäß § 60 KO vor Beendigung des Verfahrens verwertet werden. Eine Regelung über das weitere Verfahren des Konkursverwalters nach Eintritt der Masseinsuffizienz enthielt die Konkursordnung jedoch nicht. In der Praxis führte deshalb der Eintritt des „Konkurs im Konkurs“ sehr schnell zu vielfachen Einstellungen der Verfahren, obgleich noch erhebliche Vermögenswerte vorhanden waren. 11 Zweck der gesetzlichen Neuregelung des masseunzulänglichen Verfahrens war es somit, dem Insolvenzverwalter zu ermöglichen, seine Abwicklungsaufgabe ohne außerordentliches Haftungsrisiko so lange fortzusetzen, bis die Masse vollständig verwertet ist.
„Die neue Rechtsnorm des § 208 InsO basiert auf Vorschlägen der Praxis und Rechtslehre zur Behandlung von Neumasseschulden bei Eintritt der Masseunzulänglichkeit.“ 12
VI. Feststellung der Masseunzulänglichkeit
Durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter wird die Insolvenz in das Abwicklungsverfahren nach den § 209 bis § 211 InsO übergeleitet. Früher war die Feststellung der Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht zugeordnet. Jedoch die Vielzahl der Verfahren überforderte dieses. Es sollte von der Prüfung der Gründe für die Masseunzulänglichkeit und von der Anhörung der Verfahrensbeteiligten entlastet werden. Folglich sollte der Insolvenzverwalter auf Vorschlag des Rechtsausschusses ausschließlich für die Feststellung der Masseunzulänglichkeit verantwortlich sein. Dem Insolvenzgericht obliegt es nach der gesetzlichen Bestimmung nur noch, die vom Verwalter angezeigte
10 Vgl. Hefermehl, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 208 InsO, Rn 4-6.
11 Vgl. Hefermehl, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 208 InsO, Rn 4-6.
12 Hefermehl, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 208 InsO, Rn 7-12.
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Arbeit zitieren:
Sarah Vogel, 2009, Die Insolvenz in der Insolvenz, München, GRIN Verlag GmbH
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