III
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung
Abs. Absatz
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art. Artikel
Artt. mehrere Artikel
Bd. Band
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
etc. et cetera
EU Europäische Union
EVÜ Das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche
f. folgende
ff. fortfolgende
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
Rn. Randnummer
ROM I-VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und
ROM II-VO Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und
S. Seite / Satz
sog. so genannt
Vgl. Vergleich
- 1 - 1.Einführung und Zielsetzung der Abhandlung
Die Bezeichnung Internationales Wirtschaftsprivatrecht lässt vermuten, dass ein grenzüberschreitendes globales Recht existiert, das wie eine einheitliche Weltregelung über allen anderen Rechtsordnungen steht. Es löst aber keine Rechtstreitigkeiten, sondern äußert sich nur dazu nach welcher Rechtsordnung der Sachverhalt zu lösen ist. Schlussfolgernd ist das Internationale Wirtschaftsprivatrecht keine Sachnorm, sondern eine Kollisionsnorm, die die Problematik von Kollisionen verschiedener Rechtsordnungen löst.
Für grenzüberschreitende Verträge gelten ab dem 17.12.2009 neue Vorschriften, die in der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I-Verordnung) normiert sind.
Die ROM I-VO setzt sich in ihren Erwägungsgründen selbst Ziele. Wesentliches Ziel ist die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union. Dies bedeutet, dass mit Hilfe der Vorhersehbarkeit des Ausgangs der Rechtstreitigkeit, Rechtssicherheit ermöglicht werden soll. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Kollisionsnormen ein hohes Maß an Berechenbarkeit besitzen und - unabhängig von dem Gericht des Mitgliedsstaats - der Rechtstreit sich nach derselben kollisionsrechtlichen Norm richtet.
Die Ausarbeitung definiert zunächst den Begriff des Vertragsstatuts im Zusammenhang zum Internationalen Wirtschaftsprivatrecht bzw. der ROM I-VO. Anschließend wird mit Hilfe der Artt. 10, 12, 17 und 18 ROM I-VO der Umfang des anwendbaren Rechts abgegrenzt. Schlussfolgernd findet im dritten Abschnitt die Erläuterung der Wirkungsweise und der mit einhergehenden Schranken statt. Anzumerken ist, dass im Verlauf der gesamten Abhandlung die Rechtsbegriffe sich nach dem BGB orientieren, weil die ROM I-VO stark an die deutsche Rechtsordnung angelehnt ist.
Der Anhang bietet zur Erläuterung einen Glossar mit internationalrechtlichen Begrifflichkeiten und eine Synopse zwischen der ROM I-VO, der EVÜ und dem EGBGB.
Zielsetzung der Abhandlung ist die Sensibilisierung für die Thematik, um noch vor der Vertragsgestaltung Kollisionsrisiken zu erkennen und den Vertrag so zu gestalten, dass Pflichten genau eingehalten und rechtliche Risiken, z.B. mit Hilfe einer ausdrücklichen Rechtswahl, minimiert werden.
Bei der Formulierung sind im gleichen Maße Frauen und Männer angesprochen. Der Verzicht auf geschlechtsspezifische Differenzierung soll allein der besseren Lesbarkeit dienen.
- 2 - 2.Begriff des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht Zur sicheren Einordnung des Begriffes Vertragsstatut in den Gesamtzusammenhang, werden zunächst wichtige Begrifflichkeiten erläutert.
2.1. Internationales Wirtschaftsprivatrecht
Begründer des modernen Internationalen Wirtschaftsprivatrechts war Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), der den Gedanken vertrat, dass der Sitz des Rechtsverhältnisses ausschlaggebende Bedeutung für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist. 1 Bei heutiger Betrachtung ist „Internationales Wirtschaftsprivatrecht .. die Gesamtheit der Rechtssätze, die bei einem Sachverhalt mit Beziehungen zu ausländischen Rechtsordnungen bestimmen, welches Privatrecht von inländischen Gerichten oder Behörden anzuwenden ist, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen oder Verträge vorgehen.“ 2 Da zwei Rechtsordnungen sich gegenüberstehen, spricht man auch vom Kollisionsrecht. Im Internationalen Wirtschaftsprivatrecht werden jedoch Sachverhalte nicht unmittelbar, sondern durch Verweisungen auf eine der berührten Rechtsverordnungen, geregelt.
2.2. Begriff Vertragsstatut
Der Begriff Vertragsstatut unterliegt im Rahmen des Internationalen Wirtschaftsprivatrechts einer langjährigen Entwicklung und muss zunächst historisch betrachtet werden.
Bereits in der Antike bildeten sich mit dem ius civile (Rechtsnormen, die ausschließlich auf die römischen Staatsbürger angewandt wurden) und dem ius gentium (Bestimmungen, die die Rechtsbeziehung zwischen römischen Bürgern und Ausländern regelten) erste Ansätze zur Regelung grenzüberschreitender Rechtsbeziehungen. Die Statutenlehre nahm im 13. Jahrhundert ihren Anfang. Auslöser war das Wachstum der oberitalienischen Städte und ein reger Handel, der die Städte ermächtigte sich ihre eigenen Gesetze zu erteilen. Diese räumlich eingegrenzten Rechtsordnungen wurden als statuta bezeichnet, woraus sich der heutige Begriff Statut ableiten lässt. Der Ausdruck Statut wird heute zweideutig verstanden. Menno Aden verbildlicht in seiner Monographie „Internationales Privates Wirtschaftsrecht“ das Statut als einen Korb. Dieser Korb erfüllt die Funktion, dass Lebenssachverhalte, die in Beziehung stehen auch möglichst als Zusammengehöriges zusammen bleiben. Da neben dem Vertragsstatut weitere Statute, wie z.B. das Personal-, Gesellschafts- oder Deliktsstatut bestehen, muss der Sachverhalt in die Körbe eingeordnet werden. “Wer verschiedene Nahrungsmittel einkauft, wird Zusammengehöriges, z.B. Käseerzeugnisse, in einen Statut, Milcherzeugnisse in einen anderen und Fisch noch wieder in einen gesonderten Statut legen.“ 3
Weiterhin wird Statut als diejenige Rechtsordnung verstanden, die zur Entscheidung in der Sache heranzuziehen ist.
Schlussfolgernd muss, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, im ersten Schritt der Sachverhalt Körben zugeordnet werden. Im zweiten Schritt muss die Frage beantwortet werden welchem Recht diese Körbe unterliegen.
Spricht man von einem Vertragsstatut dann ist damit das auf den Vertrag anwendbare Recht gemeint, das über alle materiellrechtlichen Fragen entscheidet, die bei der
1 Vgl. Hoffmann, B. von, Thorn, K. (2007), S. 49.
2 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/internationales-privatrecht-ipr-sachgebietstext.html, Stand 23.08.2010.
3 Aden, M. (2009), S. 62.
- 3 -Begründung, Abwicklung oder Nichterfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen auftreten. 4
2.3. ROM I-VO
Das Vertragsstatut ist in der ROM I-VO (auch: EG Nr. 593/2008 ) normiert. Diese regelt das Internationale Wirtschaftsprivatrecht der Europäischen Union im Bereich internationaler Verträge. Die ROM I-VO löste am 17.12.2009 das EVÜ (Europäisches Schuldvertragsübereinkommen vom 19.06.1980) und damit die bislang in Artt. 27 - 37 EGBGB enthaltenen Normen ab. Die Artt. 27 - 37 sind im EGBGB entfallen, aber wurden nahezu wörtlich in die ROM I-VO integriert.
2.3.1. Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich bestimmt sich aus Art. 1 ROM I-VO. Demnach gilt die Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen aller Mitgliedsstaaten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Gemäß dem Erwägungsgrund 46 beteiligt sich Dänemark - trotz Zugehörigkeit zur Europäischen Union - nicht an der Annahme dieser Verordnung. Der sachliche Anwendungsbereich wird aber durch den in Art. 1 Abs. 2 ROM I-VO aufgeführten Katalog von Ausnahmen beschränkt. Auszugsweise seien hier nur die Ausnahmen, die wichtig für den Wirtschaftsverkehr sind, aufgeführt. Diese sind z.B. Steuer- und Zollsachen, Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, verschiedene Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren. Gleiches gilt für Fragen des Gesellschafts- und Vereinsrechts und des Rechts juristischer Personen.
Überraschend aus deutscher Sicht ist zunächst, dass culpa in contrahendo (schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis) durch Art. 1 Abs. 2 i ROM I-VO ausdrücklich vom Anwendungsbereich der ROM I-VO ausgeschlossen wird. Somit ordnet der Gesetzgeber culpa in contrahendo nicht vertraglichen Schuldverhältnissen zu, sondern gemäß Art. 2 Abs. 1 ROM II-VO den außervertraglichen Schuldverhältnissen. Allerdings verweist Art. 12 Abs. 1 ROM II-VO sodann auf das anwendbare Vertragsrecht. Diese akzessorische Anknüpfung an das Vertragsstatut bestimmt damit, dass auch für außervertragliche Schuldverhältnisse das Vertragsstatut maßgeblich ist. 5
2.3.2. Universelle Anwendung
Der Verordnung wird aber auch eine universelle Anwendung gemäß Art. 2 ROM I-VO zugesprochen, die auch dann gilt, wenn es sich um das Recht eines Nicht-EU-Mitgliedstaats handelt.
2.3.3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 28 ROM I-VO regelt den zeitlichen Anwendungsbereich in der Hinsicht, dass es für Verträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, Anwendung findet. Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, richten sich weiterhin nach den Regelungen der Artt. 27 ff. EGBGB, weil die EGBGB-Normen nahezu wörtlich aus dem EGBGB in die ROM I-VO integriert wurden.
4 Vgl. Schröder, J., Wenner, C. (1998), S. 129.
5 Vgl. http://www.jura.uni-
augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/kindler/lehre/ss_09/ipr/download/skript_IPR.pdf, S. 61, Stand 19.08.2010.
- 4 - 3.Umfang des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht Haben die Parteien ihren Vertrag einem bestimmten Recht unterstellt (Art. 3 ROM I-VO) oder ergibt sich das anwendbare Recht aus Art. 4 ROM I-VO, stellt sich die Frage welchen Umfang das Vertragsstatut hat.
3.1. Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages (Art. 10 ROM I-VO) Art. 10 ROM I-VO i. V. m. Art. 12 ROM I-VO bestimmen diesen Umfang und verstärken somit den Grundsatz des einheitlichen Vertragsstatuts, d.h. „Das Vertragsstatut beherrscht nicht nur den Vertrag und seine Abwicklung, sondern auch sein Zustandekommen.“ 6 Zweck ist es, dass das Rechtsverhältnis als Ganzes entweder dem einen oder anderem Recht unterfällt.
Auch Art. 3 Abs. 5 ROM I-VO stellt heraus, dass zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen ein Vorgriff auf das gewählte Recht (das hypothetische Vertragsstatut) stattfindet. Es entscheidet insbesondere über Angebot, Annahme, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB’s. Während Abs. 1 des Art. 10 ROM I-VO das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt behandelt, spricht Art. 10 Abs. 2 ROM I-VO von der Bewertung des Verhaltens als Willenserklärung.
Der Absatz schützt vom Fehlen des Erklärungsbewusstseins, damit eine Partei nicht nach einem ihr fremden Recht gebunden ist, und regelt, dass sich die Partei auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen kann. Der Vorbehalt des eigenen Rechts steht aber der Partei nur zu, der die Bindung nicht zugemutet werden kann und nur, wenn sie nach ihrem Recht nicht gebunden wäre. Das Statut entscheidet über Willensmängel wie z.B.: Irrtum, Täuschung, Drohung, Sittenwidrigkeit, gesetzliche Verbote, Teilnichtigkeit, Umdeutung, Scherz- und Scheinerklärung (im Sinne der §§ 116 ff. BGB). Hohe Praxisrelevanz erfährt der Artikel bezüglich des Schweigens in Rechtsgeschäften (insbesondere Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
3.2. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts (Art. 12 ROM I-VO)
Art. 12 ROM I-VO wurde im Verhältnis zur bisherigen Regelung in Art. 32 EGBGB verkürzt. Die Aufrechnung war im EGBGB-Artikel in den Arten des Erlöschens inbegriffen. Nun regelt Art. 17 ROM I-VO die Aufrechnung selbständig. Regelungen zum Beweis, die in Art. 18 ROM I-VO fundiert sind, waren ebenfalls Bestandteil des Art. 32 Abs. 3 S. 2 EGBGB.
Art. 12 ROM I-VO beschreibt den Umfang dieses Vertragsstatuts - Auslegung, Erfüllung, Regelungen zu Leistungsstörungen, Erlöschen der Verpflichtungen und Folgen der Nichtigkeit - mit dem gesetzlichen Ausdruck insbesondere nicht abschließend.
Nachfolgend werden die einzelnen Bereiche des Vertragsstatuts näher erläutert.
3.2.1. Auslegung (Art. 12 Abs. 1 a ROM I-VO)
Einheitliche internationale Auslegungsregeln existieren nicht und deshalb unterliegt der Vertrag den Auslegungsregeln des Vertragsstatuts. Bei der Sinnermittlung der Begriffe des Vertrages ergibt sich ein Sprachenrisiko.
Beispiel: „Ein deutschsprachiger Vertrag unterliege dem französischen Recht, zuständiges Gericht sei Antwerpen. Der Richter in Antwerpen wird die deutschen
6 Hök, G. S. (2005), S. 87.
- 5 -Ausdrücke in die niederländische Gerichtssprache übertragen und dann die entsprechenden Rechtsbegriffe im französischen Recht aufsuchen, um sie auszulegen.“ 7 Es stellt sich die Frage, ob nur nach dem Wortlaut bzw. nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen ist oder auch die äußeren Umstände hinzugezogen werden dürfen, die Aufschluss über den individuellen Sinn einer konkreten Erklärung geben könnten.
3.2.2. Erfüllung von Verpflichtungen (Art. 12 Abs. 1 b ROM I-VO)
Das Statut legt sowohl vertragliche Erfüllungen als auch vertragliche Verpflichtungen fest. Unter der durch ihn begründeten Verpflichtungen werden alle synallagmatischen (gegenseitigen) Haupt- und Nebenpflichten gefasst, d.h. wer, was, wann und wo zu leisten hat. Demzufolge bestimmt das anwendbare Recht wann eine Verpflichtung i. S. v. §§ 362 ff. BGB erfüllt wurde.
3.2.3. Folgen der ichterfüllung von Verpflichtungen (Art. 12 Abs. 1 c ROM I-VO) Nichterfüllung bedeutet das „ … vollständige(..) Ausbleiben der nach dem Vertragsstatut geschuldeten Leistung und als teilweise Nichterfüllung jede Abweichung der erbrachten Leistung von der vertraglich geschuldeten.“ 8 Somit entscheidet das Vertragsstatut nicht nur was geschuldet ist, sondern auch, ob eine Abweichung vorliegt. Ebenfalls bestimmt das Vertragsstatut mögliche Folgen der Vertragsverletzung. Diese könnten sein: Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Nacherfüllung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen etc.
Der Wortlaut der Norm Folgen der vollständigen oder teilweisen ichterfüllung dieser Verpflichtungen ist zu eng gefasst, weil die Regelung auch die Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität) für die eventuellen Ansprüche wegen Nichterfüllung umfasst.
3.2.4. Erlöschen des Schuldverhältnissen und Folgen des Zeitablaufs (Art. 12 Abs. 1 d ROM I-VO)
Die Wirksamkeit des Erlöschens von Schuldverhältnissen durch Rücktritt, Kündigung und Erfüllungssurrogate bestimmt das Vertragsstatut. Ein Erfüllungssurrogat liegt vor, wenn mit Hilfe einer Ersatzleistung die ursprünglich geschuldete Leistung beglichen wird und somit zum Erlöschen der Schuld führt. Diese Instrumente sind z.B. Hinterlegung, Aufhebung, Erlass, Verzicht oder Aufrechnung. Die Aufrechnung, die nicht vertraglich vereinbart wurde, wird gesondert in dem Art. 17 ROM I-VO normiert. Demnach knüpft die Aufrechnung an das Statut, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
Weiterhin entscheidet das Vertragsstatut über die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben. Zu beachten ist, dass zu der Frist auch die Festlegung ihres Beginns, die Hemmung, die Unterbrechung und der Neubeginn zugeordnet werden. Ebenfalls unterliegen Rügerechte und Anfechtungsrechte dem Art. 12 Abs. 1 d Alt. 2 ROM I-VO.
3.2.5. Folgen der ichtigkeit des Vertrages (Art. 12 Abs. 1 e ROM I-VO)
Die Nichtigkeit eines Vertrages wirkt zurück (ex tunc), d.h. der Vertrag ist von Anfang an unwirksam.
Folgende Nichtigkeitsgründe kennt das deutsche Gesetz: Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (§§ 104 f. BGB), Schein- bzw. Scherzgeschäfte (§§ 117 f. BGB),
7 Aden, M. (2009), S. 88.
8 Spellenberg in Münchener Kommentar Art. 12 ROM I-VO Rn. 77 (andere Hervorhebung im Original).
Arbeit zitieren:
Katharina Zering, 2010, Begriff, Umfang und Wirkungsweise des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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