INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG I. 1
1 Einleitung 1
2 Methodik 2
3 Ziele und Gang der Arbeit 3
DIE ERWACHSENENADOPTION IM GELTENDEN II. 4
ÖSTERREICHISCHEN RECHT
1 Definition und Abgrenzung 4
1.1 Definition 4
1.2 Abgrenzung 5
1.2.1 Die Abgrenzung zur Legitimation 5
1.2.2 Die Abgrenzung zur Pflegekindschaft 6
1.2.3 Die Abgrenzung zur Vormundschaft 7
2 Historische Entwicklung 8
2.1 Die Adoption im römischen Recht 8
2.2 Die Adoption im deutschen Recht 10
2.3 Die Entwicklung der österreichischen Gesetzgebung 11
2.3.1 Das Adoptionsrecht vor 1960 11
2.3.2 Das Adoptionsrecht nach 1960 14
3 Die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption in Österreich 16
3.1 Überblick 16
3.2 § 180a Abs 1 S 2 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 17
3.2.1 Zum Begriff der Eigenberechtigung 18
3.2.2 Zum Begriff des engen Eltern-Kind-Verhältnisses 19
3.3 Die formgebundenen Zustimmungserklärungen des § 181 ABGB iVm 20
§ 86 AußStrG
4 Das Adoptionsverfahren 22
4.1 Allgemeines 22
4.2 Zuständigkeit und inländische Gerichtsbarkeit 22
4.3 Rechte der leiblichen Kinder des Annehmenden 23
4.3.1 Gesetzesmaterialien 24
II
4.3.2 Lehre 25 4.3.3 Rechtsprechung 28 5 Die Wirkungen der Adoption 30 5.1 Allgemeines 30 5.2 Folgen 32 5.2.1 Erbrechtliche Folgen der Adoption 32 5.2.2 Namensrechtliche Folgen der Adoption 33 5.2.3 Unterhaltsrechtliche Folgen der Adoption 34 5.2.4 Weitere Folgen 35
5.2.4.1 Rechte des Wahlkindes nach dem MRG 35
5.2.4.2 Steuerrechtliche Komponenten 36
5.2.4.3 Fremdenrechtliche Folgen einer Kindesannahme 37 6 Die Beendigung 38 6.1 Allgemeines 38 6.2 Der Widerruf der Adoptionsbewilligung 39 6.2.1 Charakteristik des Widerrufs 39 6.2.2 Gesetzliche Widerrufsgründe 40 6.2.3 Gutglaubensschutz 42 6.2.4 Die Aufhebung der Wahlkindschaft 43
6.2.4.1 Beschaffenheit der Aufhebung 43
6.2.4.2 Die Aufhebungsgründe 44
6.2.4.3 Einheit des Aufhebungsbeschlusses 46 7 Exkurs: Die Erwachsenenadoption mit Auslandsberührung 48 7.1 Die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts 48 7.1.1 Gemeinschaftsrechtliche Normen 48 7.1.2 Völkerrechtliche Verträge 49
7.1.2.1 Das Haager Adoptionsübereinkommen 49
7.1.2.2 Das Haager Adoptionsübereinkommen und das Straßburger 49 Adoptionsübereinkommen 7.1.3 Resümee 50 7.2 Die Beurteilung des Zustandekommens einer Erwachsenenadoption im 51 IPR
III
7.2.1 Internationale Abkommen 51 7.2.2 § 26 Abs 1 S 1 IPRG idF des FamErbRÄG 2004 52 7.2.2.1 § 26 Abs 1 IPRG aF 52
7.2.2.2 Überlegungen des Gesetzgebers für die Neufassung des § 26 Abs 1 IPRG 52 57 III. DIE ERWACHSENENADOPTION IM GELTENDEN DEUTSCHEN RECHT
1 Einleitung 57 2 Historische Entwicklung 58 3 Die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption in Deutschland 59 3.1 Die Sittliche Rechtfertigung 59 3.1.1 Sittliche Rechtfertigung und Eltern-Kind-Verhältnis 59 3.1.2 Bestehende Eltern-Kind-Beziehung 61 3.1.3 Zu erwartende Eltern-Kind-Beziehung 62 3.2 Sonstige Voraussetzungen der Adoption. 63 4 Das Adoptionsverfahren in Deutschland 65 5 Die Wirkungen der Adoption in Deutschland 66 5.1 Das Unterhaltsrecht 66 5.2 Erbrechtliche Konsequenzen 66 5.3 Staatsangehörigkeit 67 5.4 Aufenthaltsrecht 68 6 Die Beendigung des Adoptionsverhältnisses in Deutschland 70 71 IV. DIE ERWACHSENENADOPTION IN ANDEREN AUSGEWÄHLTEN EUROPÄISCHEN LÄNDERN -EIN ÜBERBLICK 1 Die Erwachsenenadoption in anderen ausgewählten Nachbarstaaten 71 Österreichs 1.1 Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien 71 1.2 Schweiz, Liechtenstein und Italien 72 2 Die Erwachsenenadoption in anderen Rechtsordnungen 75 2.1 Der Iran 75 2.2 Die Türkei 76 2.3 Ex-Jugoslawien 76
IV
ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Abs Absatz AG Amtsgericht aM andere Meinung AnerbG Anerbengesetz Art Artikel AsylG Asylgesetz AufenthG Aufenthaltsgesetz Aufl Auflage AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz AußStrG Außerstreitgesetz AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BayObLG Bayerisches Oberlandesgericht BayObLGZ Entscheidungen des bayerischen Oberlandesgerichts für Zivilsachen Bd Band BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BlgNR Beilagen zu den stenographischen Protokollen BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw beziehungsweise Cc Codice civile d.h. das heißt d.s. das sind
EFSlg Ehe- und familienrechtliche Entscheidungssammlung EG Europäische Gemeinschaft
VI
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EheG Ehegesetz
EWR Europäischer Wirtschaftsraum f folgend
ff fortfolgend FGB Familiengesetzbuch der (ehemaligen) DDR FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGPrax Familiengesetzbuch für die Praxis FN Fußnote FrG Fremdengesetz FuR Familie und Recht gem gemäß
HUStÜ Haager Unterhaltsstatutübereinkommen idF in de Fassung idgF in der geltenden Fassung IPRG Internationales Privatrechtsgesetz iVm in Verbindung mit JAP Juristische Ausbildung und Praxis JBl Juristische Blätter Jhdt Jahrhundert JN Jurisdiktionsnorm
VII
Jud Judikatur KindRÄG Kindschaftsrechtsänderungsgesetz KindRG Kindschaftsrechtsrefomgestez lit litera mj minderjährig MRG Mietrechtsgesetz MünchKomm Münchner Kommentar zum BGB NÄG Namenänderungsgesetz NamRÄG Namenrechtsänderungsgestez Neuaufl Neuauflage NJW Neue Juristische Wochenschrift NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport NZ Österreichische Notariatszeitschrift OGH Oberster Gerichtshof ÖJZ Österreichische Juristenzeitschrift OLG Oberlandesgericht Pkt Punkt RGBl österr. Reichsgesetzblatt RpflSlgA Sammelmappe für die Rechtspflegerbesprechungen RV Regierungsvorlage RZ Österreichische Richterzeitschrift Rz Randzahl SAdopÜ Straßburger Adoptionsübereinkommen sog sogenannt StAG Staatsbürgerschaftsgesetz StbG Staatbürgerschaftsgesetz StGB Strafgesetzbuch str strittig SZ Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen va vor allem VfGH Verfassungsgerichtshof VfSlg Sammlung der Erkenntnisse und der wichtigsten Beschlüsse des VfGH
VIII
vgl vergleiche VO Verordnung VormG Vormundschaftsgericht VwGH Verwaltungsgerichtshof Z Ziffer z.B. zum Beispiel ZfRV Zeitschrift für Rechtsvergleichung ZGB Zivilgesetzbuch ZPO Zivilprozessordnung
IX
I. EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG
1 Einleitung
In der vorliegenden Arbeit möchte ich mich mit einem schon aus dem römischen Recht bekannten Rechtsinstitut näher beschäftigen - der Erwachsenenadoption:
Die Erwachsenenadoption weicht insofern von den allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellungen vom Wesen einer Adoption ab, als das volljährige Kind in der Regel sein Leben selbst zu gestalten vermag und nicht - wie das minderjährige Kind - auf Schutz, Fürsorge und Erziehung durch Ersatzeltern angewiesen ist. Trotzdem ist sie in Österreichim Vergleich zu vielen anderen Staaten - erlaubt und es werden auch ständig volljährige Personen an Kindes statt angenommen.
In dieser Arbeit sollen sowohl die österreichische Rechtslage als auch die deutsche Rechtslage in Bezug auf das Rechtsinstitut der Erwachsenenadoption detailliert behandelt werden, um so Unterschiede zwischen den beiden Ländern aufzeigen zu können. Ich gehe jeweils auf Voraussetzungen, Verfahren, Wirkungen und auch die Beendigungsgründe ein. Herausgearbeitet werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Erwachsenenadoption dann in einem zusammenfassenden Kapitel unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Da in der Praxis meist ausländische Staatsbürger adoptiert werden, beschäftige ich mich innerhalb des zweiten Teils (siehe Kapitel II.7) dieser Arbeit zusätzlich mit den Auslandssachverhalten. In einem weiterführenden Übersichtskapitel wende ich mich der Erwachsenenadoption in anderen ausgewählten europäischen Ländern zu.
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2 Methodik
Für die Bearbeitung dieses Themas steht mir eine Reihe von Quellen aus der Literatur zur Verfügung: Neben Fachliteratur und zahlreichen Seiten im Internet kann ich auf Unterlagen aus verschiedenen Fortbildungen, auf einschlägige Diplomarbeiten und Dissertationen zurückgreifen, sowie auf Manuskripte aus Vorlesungen zum Thema Familienrecht.
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3 Ziele und Gang der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der Rechtslage was die betreffend die Erwachsenenadoption in zwei europäischen Staaten. Nach einer Abhandlung der Erwachsenenadoption im geltenden österreichischen Recht (Teil II) soll - um einen direkten Vergleich zu ermöglichen - die Erwachsenenadoption im geltenden deutschen Recht ausführlich thematisiert werden (Kapitel III). Der Vollständigkeit halber werde ich auch auf das Rechtsinstitut in anderen ausgewählten europäischen Ländern eingehen (Teil IV). In einem letzten Kapitel V werden die Erkenntnisse überblicksartig zusammengefasst. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Forschungsmaterie bildet den Abschluss dieser Abhandlung.
Im Folgenden soll der in dieser Arbeit immer wieder verwendete Schlüsselbegriff der Adoption definiert werden. Ganz bewusst habe ich auch zur Adoption verwandte Begriffe, wie z.B. die Legitimation, die Pflegekindschaft oder die Vormundschaft abgegrenzt definiert, um dem Leser eine Unterscheidung zu ermöglichen. Nach dieser allgemeinen Begriffsklärung wird - im Zusammenhang mit dem Thema der Erwachsenenadoption - in Kapitel II und III die historische Entwicklung dieses Rechtsinstituts beschrieben, um dann auf Voraussetzungen, Verfahren, Wirkungen und Beendigung der Erwachsenenadoption eingehen zu können. Da in der Praxis hauptsächlich ausländische Erwachsene von österreichischen Staatsbürgern adoptiert werden, werde ich auch die Frage der internationalprivatrechtlichen Behandlung solcher Sachverhalte untersuchen.
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II. DIE ERWACHSENENADOPTION IM GELTENDEN ÖSTERREICHISCHEN RECHT
1 Definition und Abgrenzung
1.1 Definition
Die Wissenschaft hat für den Begriff der Adoption viele Definitionen herausgearbeitet.
Vereinfacht kann man sagen, dass die Adoption im rechtlichen Sinne die Elternschaft substituiert 1 . Juristisch gesehen ist die Annahme an Kindesstatt eine künstliche Nachbildung des durch eheliche Geburt entstandenen Eltern-Kind-Verhältnisses durch einen rechtlichen Akt. Durch sie wird die Wahlkindschaft begründet und bewirkt die Gleichstellung mit ehelicher Kindschaft, allerdings nur einen beschränkten Personenkreis betreffend. Die Annahme an Kindesstatt ist ein rechtsgeschäftlicher und rechtsgestaltender Vorgang. Der Adoptierte tritt aus dem Verwandtschaftssystem, welchem er kraft Blutes entstammt, mehr oder weniger aus und tritt mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen in ein Neues ein. 2
Die materiell-rechtlichen Bestimmungen diesbezüglich finden sich im ABGB, die formellrechtlichen in den JN sowie im AußStrG und im FamErbRÄG 2004. Ferner ist im Zusammenhang mit dieser Materie das IPRG und das FremdenG von Relevanz.
Unter 1.2 möchte ich die zur Adoption verwandte Begriffe (Legitimation, Pflegekindschaft Vormundschaft) abgegrenzt definieren, um dem Leser die Unterscheidung noch einmal zu verdeutlichen:
1 Kerschner in Apathy (Hrsg), Bürgerliches Recht V (2000) 71.
2 Geiger, Die Adoption im geltenden österreichischen Recht und ihre Auswirkungen auf das Fremdenrecht
(2004) 11.
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1.2 Abgrenzung
1.2.1 Die Abgrenzung zur Legitimation
Durch die Legitimation wird der uneheliche Status eines Kindes in den eines ehelichen Status des Kindes gewandelt. Voraussetzung dafür ist, dass die Vaterschaft zum unehelichen Kind feststeht (§ 163b ABGB). Die Legitimation kann entweder durch die nachfolgende Eheschließung der leiblichen Eltern des Kindes (§ 161 ABGB) oder durch Entschließung des Bundespräsidenten (§ 162 ABGB) erfolgen.
Bei der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung gilt Folgendes:
Heiratet der als Vater festgestellte Mann die Mutter seines Kindes, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich. Die Legitimationswirkungen treten somit ex nunc ein. Wird die Vaterschaft erst nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben gem § 161 Abs 2 ABGB die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt. Auf den Willen der Eltern oder des Kindes kommt es dabei nicht an. 3 Die Legitimation, die keiner besonderen Willenserklärung bedarf, kann von den Beteiligten nicht ausgeschlossen werden. Sie tritt auch dann ein, wenn der Ehemann die Vaterschaft anerkannte, obwohl er sich bewusst war, nicht der leibliche Vater zu sein. Nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem für die Beseitigung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht, treten die Wirkungen der Legitimation außer Kraft (§161 Abs 3 ABGB).
Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Legitimation durch Ehelichung nicht in Frage kommt. Sie ist subsidiär zur erstgenannten Möglichkeit und als echter Ausnahmefall konzipiert, hinsichtlich dessen der Bundespräsident über einen beim Pflegschaftsgericht einzubringenden Antrag und über dessen Vorlage im Wege der Justiz nach Ermessen entscheidet, wobei er dabei insbesondere ein berechtigtes Interesse des Kindes zu prüfen hat. Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten entfaltet schwächere Wirkung als jene durch die nachfolgende Ehe, weil das Kind nur gegenüber seinem Vater,
3 Koziol/Welser, Grundriss I, 479.
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nicht jedoch gegenüber dessen Verwandten ehelich wird (§ 162 ABGB).
Der Unterschied der Legitimation zur Adoption besteht darin, dass nur leibliche Kinder legitimiert werden können; die Legitimation setzt sohin ein bestehendes natürliches Eltern-Kind-Verhältnis voraus 4 , welches durch die Adoption erst nachgeahmt werden soll, wohingegen die Frage der Ehelichkeit bzw. der Unehelichkeit des Kindes bei der Adoption nur eine untergeordnete Rolle spielt.
1.2.2 Die Abgrenzung zur Pflegekindschaft
Unter einem Pflegekindschaftsverhältnis versteht man die durch bestimmte Kriterien qualifizierte und bestimmte Rechtswirkungen erzeugende Übergabe eines Kindes in fremde Pflege. 5 Dieses Verhältnis erlischt automatisch mit der Volljährigkeit des Pflegekindes. So wie die Adoption, wird auch die Pflegekindschaft durch Vertrag begründet, sie überträgt hingegen nicht den Namen der Pflegeeltern auf das Kind und hat auch keine wechselseitigen erbrechtlichen Auswirkungen. 6 Es liegt daher nahe, die Pflegekindschaft gegenüber der Adoption als „rechtsfolgenschwächer“ zu bezeichnen. Der bedeutendste Unterschied liegt darin, dass bei einer Pflegschaft zwar eine Eltern-Kind ähnliche Beziehung hergestellt werden soll, es sich jedoch nicht um ein von Vornherein auf unbestimmte Dauer angelegtes Rechtsverhältnis handelt. Auch bedarf die Pflegschaft keiner gerichtlichen Bewilligung 7 , es sei denn, die Obsorge soll den Pflegeeltern übertragen werden. Dass die Pflegekindschaft zur Adoption in einer gewissen Wechselbeziehung steht, dafür spricht allein die Tatsache, dass sie, was ihre Definition anbelangt, von letzterer durch den früheren Gesetzestext negativ abgegrenzt wurde. 8 Gesetzlich determiniert wird die Pflegschaft in § 186f ABGB und ist dort nach der Adoption der zweite und letzte Fall der taxativ aufgezählten, Eltern-Kind-Beziehung ähnlichen Verbindungen. 9
4 Gschnitzer, Familienrecht (1963) 91.
5 Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch 3 I (2000) § 186 Rz I.
6 Schwind in Ehrenzweig (Hrsg), System des österreichischen allgemeinen Privatrechts III (1984) 154.
7 Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II I (2000) 496.
8 Gschnitzer, Familienrecht 97: „Die Übernahme in die Pflege ist keine Annahme an Kindesstatt...“
9 Geiger, Die Adoption im geltenden österreichischen Recht und ihre Auswirkungen auf das Fremdenrecht
(2004) 11.
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1.2.3 Die Abgrenzung zur Vormundschaft
Der Begriff Vormundschaft bedeutet die Ausübung der Fürsorge hinsichtlich eines Minderjährigen unter staatlicher Aufsicht, welcher der Obsorge anderer Personen entbehrt. 10 Sie ist somit Subsidiarfürsorge zur Obsorge und daher systematisch in das Familienrecht einzuordnen, auch wenn die Grenze zum Obligationenrecht fließend ist. Sie soll zwar Ersatz für fehlende elterliche Fürsorge bieten, allerdings ist der durch öffentlichrechtlichen Bestellungsakt berufene Vormund im Normalfall kein adäquater Ersatz eines Elternteils. 11
Die Annahme eines fremden Kindes als sein Eigenes gehört wohl zu einem der ältesten begründeten Familienrechtsverhältnisse. Einleitend gehe ich daher - nach dieser Begriffsklärung und der Abgrenzung zu anderen verwandten Rechtsinstituten - im nachfolgenden Kapitel 2 auf die historische Entwicklung der Erwachsenenadoption ein.
10 Schwimann, Familienrecht 2 (1995) 68.
11 Geiger, Die Adoption im geltenden österreichischen Recht und ihre Auswirkungen auf das Fremdenrecht
(2004) 11.
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2 Historische Entwicklung
Das Phänomen der Adoption lässt sich zurückverfolgen bis zur Antike. Schon seit jeher hatte der Mensch das Bedürfnis sich in Gemeinschaften zusammen zuschließen, um so sein Überleben sicher zu stellen. Das geltende österreichische Adoptionsrecht orientierte sich in seiner Entstehungsgeschichte an den Bestimmungen des römischen Rechts, insbesondere der Gesetzgebung Justinians. Im Folgenden soll zuerst die Adoption im römischen Recht thematisiert werden (Kapitel II.2.1), um dann die geschichtliche Entwicklung der Adoption im deutschen Recht nachzuzeichnen (Kapitel II.2.2). In einem dritten Kapitel (Kapitel II.2.3) gehe ich auf die Entwicklung in der österreichischen Gesetzgebung, unterschieden nach dem Adoptionsrecht vor 1960 und nach 1960, ein:
2.1 Die Adoption im römischen Recht
Die Annahme an Kindesstatt im österreichischen und deutschen Recht (ABGB §§ 179-185, BGB §§ 1741-1772) ist am Vorbild der Adoption im römischen Recht geregelt. 12 Daher ist es geboten, bei der rechtsgeschichtlichen Betrachtung der Adoption, von deren Behandlung im römischen Recht auszugehen.
Bei der arrogatio 13 , der ältesten überlieferten Form der Adoption, wurde zwischen Annehmenden und Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt. Zu betonen ist dabei die Tatsache, dass nur ein mündiger Mann sui iuris adoptiert werden konnte. 14
Die adoptio unter Gaius (Gai 1, 100, Epit. Ulp. 8,4; Paul 2 sent D 1,7,37 pr) erfolgte vor dem Prätor. Der leibliche Vater konnte im Rahmen des einzuhaltenden Formalverfahrens auf seine patria potestas 15 verzichten, indem er dem dreimaligen Verkauf, d.h. der Behauptung eines Dritten, das Wahlkind stehe in seiner patria potestas, keinen Widerspruch entgegensetzte. Dabei erlangte das Kind die volle Rechtsstellung eines
12 Kreller, Römisches Recht (1950), 116.
13 Die arrogatio ist mit der Kindesannahme von heute kaum vergleichbar; Hofmann, Die Wirkungen der
Adoption, Eine rechtspolitische und rechtsvergleichende Studie (1995), 26, im folgenden zitiert Hofmann,
Wirkungen der Adoption.
14 Kaser, Römisches Privatrecht, 13. Auflage (1963), 280; im folgenden zitiert: Kaser, Römisches
Privatrecht.
15 Darunter versteht man die väterliche Gewalt.
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Familienmitgliedes in der Familie des pater adoptas (Adoptierenden) und gleichzeitig erlosch das Familienverhältnis zwischen Hauskind und leiblichem Vater. Somit wurde der Grundsatz der Volladoption konsequent durchgeführt. 16
Die weitreichenden Wirkungen der Adoption wurden im justinianischen Recht stark eingeschränkt. Die Adoption begründete nur noch ein Erbrecht des Angenommenen am Vermögen des Annehmenden (adoptio minus plena). Jedoch konnte, ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen, ein wirkliches Kindschaftsverhältnis hergestellt werden. 17
Grundsätzlich sah das römische Recht eine Adoption durch eine Frau nicht vor, weil die Adoption die patria potestas mit sich brachte. Dank Justinian wurde jedoch die Vornahme der Adoption auch einer Frau möglich, die ihre Kinder verloren hatte. 18
Im älteren römischen Recht erfüllte die Adoption auch gewisse politische Belange: Durch die Adoption konnten Plebejer den Status von Patriziers erwerben und umgekehrt Patrizier denjenigen von Plebejern. Die letztere Möglichkeit war insofern von erheblicher praktischer Bedeutung, als das Amt des Volkstribunen nur Plebejern zugänglich war. Patrizier mussten sich daher, um Volkstribunen werden zu können, von Plebejern adoptieren lassen. Hier war die Adoption somit eine Brücke und ein Annäherungsmittel zwischen den beiden Ständen. 19
Im späteren römischen Recht trat zunehmend der individuelle Gesichtspunkt in den Vordergrund, zwischen Annehmenden und Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. Diese Konzeption, die sich behaupten konnte, liegt nunmehr dem Adoptionsrecht fast sämtlicher Staaten zugrunde. 20
16 Hofmann, Wirkungen der Adoption, 26.
17 Kaser, Römisches Privatrecht, 280.
18 Schwind, Römisches Recht, Geschichte, Rechtsgang, System des Privatrechtes (1950), 166.
19 Hofmann, Wirkungen der Adoption, 3.
20 Schnitzer, Vergleichende Rechtslehre, 2. Auflage (1961), Band I, 538.
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2.2 Die Adoption im deutschen Recht
Mit der Adoption wurde der Zweck der Aufnahme eines fremden Kindes in das eigene Geschlecht verfolgt. In älteren Rechtsquellen finden sich verschiedene Institute mit adoptionsähnlichem Charakter, wobei insbesondere die altnordische „Pflegekindschaft" und die fränkische „Affatomie“ von Bedeutung waren. Diese stellten Ehrenadoptionen durch Waffengabe oder Haar- bzw. Bartschur dar. Sie waren Erbeinsetzungsakte 21 , die den Zweck hatten, den Annehmenden Erben zu verschaffen. Weiters figurierten mittelalterliche Legitimationsakte unter dem Gesichtpunkt der Adoption in Österreich. 22
Im älteren deutschen Recht scheint das Rechtsinstitut der Annahme an Kindesstatt nicht mit den dem römischen Recht zugrunde liegenden ausgeprägten Formen und Wirkungen bekannt gewesen zu sein. Es existierten zwar verschiedene Abstufungen der Adoption, diese sind jedoch nicht mit der römischen Adoption und patria potestas vergleichbar. 23
Der Landesbrauch des 17. Jahrhunderts kannte keine allgemein geübte Adoption. Erbrechtliche Erwägungen verliehen jedoch der Normierung des Adoptionsrechtes den nötigen Nachdruck. 24
Das Josephinische Gesetzbuch erhielt zwar erste zusammenhängende, aber sehr komplizierte Bestimmungen über die Kindesannahme. Die Rechtsfolgenbestimmungen waren den Parteien überlassen, ohne Beschränkungen aufzuerlegen oder obrigkeitliche Bestätigung bzw. Beurkundung zu fordern. Als gesetzliche Rechtsfolge war lediglich die Vormundschaftsführung über minderjährige Wahlkinder vorgesehen. Ein Erb- oder Pflichteilsrecht der Wahlkinder gab es nicht. Beabsichtigten die Vertragsteile die Übernahme des Namens des Annehmenden auf das Wahlkind herbeizuführen, oder sollten Geschlechtsrechte (z.B. Wappen, Stand, Würden) an das Wahlkind übergehen, war die Bewilligung der Landesstelle bzw bei Personen höheren Standes, die Genehmigung des
21 Adoptio in hereditatem.
22 Floßmann, Österreichische Privatrechtsgeschichte, 4. Auflage (1983), 110; im folgenden zitiert: Floßmann,
Privatrechtsgeschichte.
23 Grimm, Rechtsaltertümer, 639.
24 Floßmann, Privatrechtsgeschichte, 110.
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Landesfürsten notwendig. 25
2.3 Die Entwicklung der österreichischen Gesetzgebung
2.3.1 Das Adoptionsrecht vor 1960
Die Bestimmungen über die Kindesannahme finden sich bereits seit 1811 in den §§ 179 bis 185 ABGB. 26
In Folge werden die wesentlichen Unterschiede zum geltenden Gesetz aufgezeigt:
Allgemeine Voraussetzung für die Annahme an Kindesstatt war gemäß § 179 ABGB aF, dass der Annehmende keine eigenen ehelichen Kinder hatte. Die allfällige Möglichkeit, noch eigene Kinder zu bekommen, stellte seit 1820 kein Hindernis für die Adoption mehr dar. 27
Nach einem Hofdekret aus dem Jahre 1816 war es Eltern ursprünglich nicht möglich, ihre unehelichen Kinder zu adoptieren. 28 Die als drückend und unbegründet empfundene Bestimmung wurde durch die Teilnovelle des Adoptionsrechtes von 1914 beseitigt und führte in der Folge zu verhältnismäßig häufigen Annahmen der eigenen unehelichen Kinder. 29
Ursprünglich war die einseitige Adoption von Seiten eines Ehegatten zulässig. In der Teilnovelle von 1914 30 wurde jedoch dem geltenden Recht entsprechend festgeschrieben, dass eine verheiratete Person nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptieren oder adoptiert werden darf. Keiner Einwilligung bedurfte es bei Geisteskrankheit oder unbekannten Aufenthaltes des Ehegatten, sowie im Falle der Scheidung (§ 180 ABGB aF).
Im Zuge derselben Teilnovellierung wurde das beim Annehmenden geforderte
25 Floßmann, Privatrechtsgeschichte, 111.
26 ABGB vom 01.06.1811, JGS 946.
27 Hofdekret vom 21.04.1820, JGS 1659.
28 Hofdekret vom 28.01.1816, JGS 1206.
29 Ehrenzweig, System des Privatrechts, 227.
30 Kaiserliche Verordnung vom 12.10.1914, RGBl 276.
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Arbeit zitieren:
MMag. DDr. B.Sc. Ulrike Kipman, 2010, Erwachsenenadoption in Europa, München, GRIN Verlag GmbH
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