INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG 1
Theoretischer Teil A. 3
Der Begriff Unternehmensgründung 1 3
1.1 Der Unternehmer. 3
1.2 Die Unternehmensidee. 4
1.3 Gründungskonzepte. 6
1.3.1 Die Neugründung. 6
1.3.2 Die Betriebsübernahme. 6
1.3.3 Die Betriebsbeteiligung. 7
1.3.4 Franchising. 7
Rechtsformen. 2 9
2.1 Das Einzelunternehmen. 10
2.1.1 Begriff. 10
2.1.2 Vorteile. 10
2.1.3 Nachteile. 10
2.1.4 Gründung. 11
2.1.5 Haftung. 11
2.1.6 Gewerbeberechtigung. 11
2.1.7 Firma. 12
2.1.8 Sozialversicherung. 12
2.1.9 Steuern. 12
2.2 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften. 13
2.2.1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 13
2.2.1.1 Begriff. 13
2.2.1.2 Anwendungsbereich. 13
2.2.1.3 Vorteile. 14
2.2.1.4 Nachteile. 14
2.2.1.5 Gründung. 14
2.2.1.6 Rechtsstellung der Gesellschafter. 15
II
2.2.1.7 Geschäftsführung. 15
2.2.1.8 Vertretung. 16
2.2.1.9 Haftung. 16
2.2.1.10 Gesellschafterwechsel. 17
2.2.1.11 Beendigung der Gesellschaft. 18
2.2.1.12 Gewerbeberechtigung. 18
2.2.1.13 Steuern. 18
2.2.1.14 Firma. 19
2.2.2 Die stille Gesellschaft. 19
2.2.2.1 Begriff. 19
2.2.2.2 Typische-atypische stille Gesellschaft. 19
2.2.2.3 Rechtsnatur. 19
2.2.2.4 Vorteile. 20
2.2.2.5 Gründung. 20
2.2.2.6 Rechtsstellung der Gesellschafter. 20
2.2.2.7 Geschäftsführung. 21
2.2.2.8 Vertretung. 21
2.2.2.9 Haftung. 21
2.2.2.10 Beendigung der Gesellschaft. 21
2.2.2.11 Gewerbeberechtigung. 22
2.2.2.12 Steuern. 22
2.2.2.13 Sozialversicherung. 22
2.2.2.14 Firma. 22
2.3 Personenhandelsgesellschaften. 23
2.3.1 Die offene Handelsgesellschaft. 23
2.3.1.1 Begriff. 23
2.3.1.2 Rechtsnatur. 23
2.3.1.3 Vorteile. 24
2.3.1.4 Nachteile. 24
2.3.1.5 Gründung. 24
2.3.1.6 Firma. 25
2.3.1.7 Firmenbucheintragung. 25
2.3.1.8 Rechtsstellung der Gesellschafter. 26
III
2.3.1.9 Geschäftsführung. 27
2.3.1.10 Vertretung. 28
2.3.1.11 Gesellschafterbeschlüsse. 30
2.3.1.12 Wettbewerbsverbot. 31
2.3.1.13 Kontrollrechte. 31
2.3.1.14 Gesellschaftsvermögen. 32
2.3.1.15 Gewinn- und Verlustrechnung. 32
2.3.1.16 Entnahmerecht der Gesellschafter. 33
2.3.1.17 Einkommensteuer. 33
2.3.1.18 Sozialversicherung. 34
2.3.1.19 Haftung. 34
2.3.1.20 Gesellschafterwechsel. 36
2.3.1.21 Auflösung der Gesellschaft. 39
2.3.1.22 Liquidation. 40
2.3.2 Die Kommanditgesellschaft. 41
2.3.2.1 Begriff. 41
2.3.2.2 Rechtsnatur. 42
2.3.2.3 Vorteile. 42
2.3.2.4 Nachteile. 43
2.3.2.5 Gründung. 43
2.3.2.6 Rechtsstellung der Gesellschafter. 44
2.3.2.7 Geschäftsführung. 44
2.3.2.8 Vertretung. 45
2.3.2.9 Wettbewerbsverbot. 45
2.3.2.10 Kontrollrechte. 46
2.3.2.11 Gewinn- und Verlustverteilung. 47
2.3.2.12 Haftung. 47
2.3.2.13 Gesellschafterwechsel. 48
2.3.2.14 Beendigung der Gesellschaft. 49
2.3.2.15 Gewerbeberechtigung. 50
2.3.2.16 Steuern. 50
2.3.2.17 Sozialversicherung. 51
2.3.2.18 Firma. 51
IV
2.3.3 Eingetragene Erwerbsgesellschaften. 52
2.3.3.1 Begriff. 52
2.3.3.2 Rechtsnatur. 53
2.3.3.3 Vorteile. 53
2.3.3.4 Gründung. 53
2.3.3.5 Geschäftsführung und Vertretung. 53
2.3.3.6 Gesellschafterwechsel. 54
2.3.3.7 Steuern. 54
2.3.3.8 Gewerbeberechtigung. 55
2.3.3.9 Sozialversicherung. 55
2.3.3.10 Firma. 55
2.3.3.11 Buchführungspflichten. 56
2.4 Kapitalgesellschaften. 57
2.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 57
2.4.1.1 Begriff. 57
2.4.1.2 Rechtsnatur. 57
2.4.1.3 Vorteile. 57
2.4.1.4 Nachteile. 57
2.4.1.5 Gründung. 58
2.4.1.6 Erwerb und Übertragung der Mitgliedschaft. 60
2.4.1.7 Geschäftsführung und Vertretung. 60
2.4.1.8 Wettbewerbsverbot. 62
2.4.1.9 Kontrollrechte. 64
2.4.1.10 Gewinnbeteiligung / Gewinnverteilung. 65
2.4.1.11 Haftung. 65
2.4.1.12 Beendigung der Gesellschaft. 66
2.4.1.13 Steuern. 67
2.4.1.14 Sozialversicherung. 67
2.4.1.15 Firma. 68
2.4.2 Die Aktiengesellschaft. 69
2.4.2.1 Begriff. 69
2.4.2.2 Rechtsnatur. 69
2.4.2.3 Vorteile. 69
V
2.4.2.4 Nachteile. 69
2.4.2.5 Gründung. 69
2.4.2.6 Geschäftsführung und Vertretung. 71
2.4.2.7 Wettbewerbsverbot. 72
2.4.2.8 Kontrollrechte. 72
2.4.2.9 Beendigung der Gesellschaft. 73
2.4.2.10 Steuern. 75
2.4.2.11 Firma. 75
2.5 Fazit zu den Rechtsformen. 76
Voraussetzungen zur Gründung eines Unternehmens. 3 78
3.1 Die Unternehmensziele. 78
3.2 Der Business Plan. 79
3.2.1 Zweck und Inhalt. 79
3.2.1.1 Zweck. 79
3.2.1.2 Inhalt. 82
3.2.2 Phase I: Vergangenheit und Gegenwart. 89
3.2.2.1 Unternehmensidee und Kapitalbedarf. 89
3.2.2.2 Beschreibung des Unternehmens. 89
3.2.2.2.1 Der Unternehmer. 90
3.2.2.2.2 Das Management. 92
3.2.2.2.3 Name, Rechtsform und erbrachte Leistungen. 93
3.2.2.3 Beschreibung der Produkte und Dienstleistungen. 95
3.2.2.3.1 Produkterklärung und Auflistung. 95
3.2.2.3.2 Marktreife. 95
3.2.2.3.3 Einzigartigkeit und Schutz der Produkte. 96
3.2.2.3.4 Vergleich mit Konkurrenzprodukten. 99
3.2.3 Phase II: Marktanalyse. 100
3.2.3.1 Aufgaben und Inhalt. 100
3.2.3.2 Informationsbeschaffung. 102
3.2.3.3 Vorgehensweise bei der Marktanalyse. 105
3.2.3.3.1 Beschreibung des Gesamtmarktes. 105
3.2.3.3.2 Marktsegmentierung und Kundenanalyse. 106
3.2.3.3.3 Konkurrenzanalyse. 109
VI
3.2.4 Phase III: Strategisches Marketing. 111
3.2.4.1 Aufgaben und Inhalt. 111
3.2.4.2 Wahl der Wettbewerbsstrategie. 112
3.2.4.3 Einsatz der Instrumente des Marketing-Mix. 114
3.2.5 Phase IV: Operations Plan. 115
3.2.5.1 Organisation und Personal. 115
3.2.5.2 Verkauf und Verkaufspersonal. 116
3.2.5.3 Produktion und Materialbeschaffung. 117
3.2.5.4 Gesetzliche Auflagen, Versicherungen und Formalitäten. 118
3.2.6 Phase V: Finanzplanung und Finanzierung. 119
3.2.6.1 Prognosen. 119
3.2.6.2 Finanzplanung. 120
3.2.6.2.1 Einordnung. 120
3.2.6.2.2 Liquiditätsplanung. 122
3.2.6.2.3 Gewinn- und Verlustrechnung. 125
3.2.6.2.4 Bilanz. 127
3.2.6.2.5 Kennzahlenanalyse. 128
3.2.6.3 Finanzierung. 131
3.2.7 Phase VI: Unternehmenskontrolle. 133
3.2.8 Fazit zum Business Plan. 134
Der Unternehmenskauf als Alternative zur Gründung. 4 136
4.1 Beratung. 136
4.2 Kaufpreis. 137
4.3 Wirtschaftliche Daten. 137
4.4 Gewinn- und Verlustrechnung. 138
4.5 Personalsituation. 139
4.6 Warenlager. 139
4.7 Genehmigungen. 139
4.8 Übertragbarkeit von Verträgen. 140
4.9 Finanzierung. 140
4.10 Desinvestitionen. 141
4.11 Die Rolle des Verkäufers nach Verkauf seines Unternehmens. 141
Zuammenfassung 142
VII
EMPIRISCHER TEIL B. 143
Einf ührung in die Fragestellung. 1 144
Formulierung der zu untersuchenden Fragen. 2 145
Hypothesen. 3 145
3.1 Hypothese 1. 145
3.2 Hypothese 2. 145
3.3 Hypothese 3. 145
3.4 Erläuterungen zu den Hypothesen. 145
3.4.1 Erläuterungen zu Hypothese 1. 145
3.4.2 Erläuterungen zu Hypothese 2. 146
3.4.3 Erläuterungen zu Hypothese 3. 147
Methode. 4 148
4.1 Stichprobe. 148
4.2 Design. 148
4.2.1 Der Vorversuch. 148
4.2.2 Der Hauptversuch. 149
4.3 Erhebungsinstrumente. 149
4.4 Untersuchungsablauf. 149
Auswertung. 5 150
5.1 Verrechnung der Daten. 150
5.2 Überlegungen zur Verwendung der Verfahren. 150
Ergebnisse. 6 151
6.1 Soziodemografische Daten. 151
6.2 Darstellung der Ergebnisse aus der Hypothesenprüfung. 152
6.2.1 Hypothese 1. 152
6.2.2 Hypothese 2. 153
6.2.3 Hypothese 3. 154
Zusammenfassung. 7 155
Diskussion. 8 156
Ergebnis der Arbeit 157
LITERATUERVERZEICHNIS 158
VIII
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1 Die sichtbaren Bestandteile der Kommunikation.
Abb. 2 Positionierung des strategischen Marketings im Rahmen des
Business Plans.
Abb. 3 Aktionsinstrumente des Marketing-Mix.
Abb. 4 Planungszeiträume für Berechnungen.
Abb. 5 Vereinfachte GuV-Struktur.
Abb. 6 Vereinfachtes Bilanzgliederungsschema.
IX
Einleitung und Problemstellung
„Die Strategie ist das Konzept mit dem das Unternehmen den Krieg gewinnen will“ (Philip Kotler)
Unternehmen werden nicht zufällig erfolgreich. Der Unternehmer muss konkrete Ziele für das Unternehmen festlegen. Diese sollen messbare und erreichbare Meilensteine auf dem Weg zu grundsätzlichen Zielen sein.
Konkrete Ziele werden üblicherweise in Bezug auf Überleben, Wachstum, Rentabilität oder Erträge formuliert; diese können mit Umweltveränderungen, sich wandelnden Wettbewerbspositionen oder anderen Faktoren variieren. Im Vergleich dazu sollten die grundlegenden Ziele über längere Zeiträume hinweg stabil bleiben.
Notwendig ist es, spezifische Aktionspläne zu haben, anhand derer das Unternehmen die definierten Ziele erreichen kann. Diese sollten schon im Zuge der Unternehmensgründung erarbeitet werden und sind Hauptthema dieser Arbeit. Ziel der Arbeit ist daher die Beleuchtung des Themas Unternehmensgründung unter besonderer Berücksichtigung der strategischen Planung.
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Gliederung:
Nach einer grundsätzlichen Einleitung und Vorstellung verschiedener Gründungskonzepte werden die gängigsten Rechtsformen als erste strategische Überlegung im Prozess der Gründung vorgestellt. Im Kapitel 3 wird der Businessplan definiert und erklärt wobei das Hauptaugenmerk auf den Phasen im Rahmen des Businessplanes gelegt wird. Auch der Unternehmenskauf als Alternative zur Gründung wird aufgegriffen. Eine kurze Studie zum Thema Unternehmensgründung schließt das Thema ab und gibt einen Einblick in Persönlichkeitsmerkmale von Unternehmern und Unterschiede zwischen Dienstleistungsgewerbe und Produzierendem Gewerbe was die Wichtigkeit der Bereiche Finanzen, Marketing, Personal, Produktion/Dienstleistungserstellung und
Forschung/Entwicklung betrifft.
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A. Theoretischer Teil
.1 Der Begriff Unternehmensgründung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Unternehmen zu gründen, wie Neugründung, Übernahme, Franchising oder Betriebsbeteiligung. Die folgenden Punkte sollen einen Einblick in die Arten der Unternehmensgründung geben.
1.1 Der Unternehmer
Jede berufliche Veränderung sollte gut überlegt sein. Dies gilt im Besonderen für den Schritt vom Angestellten zum Unternehmer. Die Selbständigkeit bringt neue Herausforderungen und Chancen, aber natürlich auch Risiken mit sich. Neben den sachlichen Voraussetzungen sind es vor allem persönliche Eigenschaften, die im Vorfeld einer Unternehmensgründung kritisch überprüft werden sollten. Wenn man den Schritt in die Selbständigkeit wagen möchte, sollte man sich über folgende Begriffe Gedanken machen: 1
• Risikobereitschaft
• Flexibilität
• Führungsqualität
• Stress
• Eigenständigkeit und Eigenmotivation
• Gesundheit
• Finanzielle Belastbarkeit
Im Jahr 2004 kamen 1.096 Personen, davon 754 männlich und nur 342 weiblich, zum Betriebsgründerservice der Wirtschaftskammer Salzburg, um sich dort zum Thema Unternehmensgründung beraten zu lassen. Nicht feststeht, wie viele von ihnen tatsächlich später ein Unternehmen gegründet haben. 2
1 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Hrsg.): Business Guide 1999, S.11.
2 Vgl. Vgl. Manuskript zur Befähigungsprüfung Gastgewerbe 2004, Teil 11.
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Der Großteil der Unternehmensgründer interessiert sich für den Bereich Gewerbe, wo auch der Dienstleistungssektor hineinfällt. Danach kommt der Bereich Handel und an dritter Stelle die Tourismusbranche. Wenn man den Bereich der Rechtsformen betrachtet, ist das Einzelunternehmen, aufgrund der niedrigen Gründungskosten, immer noch am gefragtesten. An zweiter Stelle rangieren die Erwerbsgesellschaften und erst an dritter Stelle die Kapitalgesellschaften.
527 Personen waren vor der Idee zur Selbständigkeit unselbständig tätig, einige waren noch in der Ausbildung und haben sich nur Interessehalber informiert und Arbeitslose waren es 286 Personen, die sich beim Betriebsgründerservice der Wirtschaftskammer Salzburg über die Selbständigkeit informiert haben. Von diesen 813 Personen haben sich über 60 % später dann wirklich, in einer der Branchen, selbständig gemacht. 3
1.2 Die Unternehmensidee
Lange vor der Entscheidung und noch vor der genauen Planung steht die Idee zur Unternehmensgründung. Ideen werden in der Regel aus Visionen geboren. Sie stellen eine Art von Aktion oder Reaktion auf gewisse Umstände dar.
Die Entwicklung der Geschäfts- bzw. Unternehmensidee ist ein Prozess, das heißt die Geschäftsidee wird im Verlauf der Unternehmensplanung konkretisiert. Unabhängig davon hat sich eine objektive Planung stets nach der Geschäftsidee zu richten, nicht umgekehrt. Die zentrale Frage in dieser Phase lautet: Gibt es einen Markt für meine Produktidee?
Das Produkt bzw. die Dienstleistung muss mir Gewinn einbringen. Der Gewinn muss so hoch sein, dass meine Kosten gedeckt sind, d.h. mein Produkt oder meine Dienstleistung müssen sich betriebswirtschaftlich rechnen. Nur so hat es Sinn, überhaupt ein Unternehmen zu gründen. Neben einer guten Geschäftsidee, der fachlichen Qualifikation und einer leistungsorientierten Persönlichkeit, ist es unbedingt erforderlich, sich zunächst einen Gesamtüberblick über die anstehenden Problemlösungen zu verschaffen. Man darf sich erst dann an die Realisation seines Unternehmens machen, wenn man ein genaues Konzept hat,
3 Vgl. Duschkin, K.: Expertengespräch am 14.06.1999.
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was man als Unternehmer machen und wofür man stehen will. Und das, was man machen möchte und wofür man stehen will, sollte schon etwas Besonderes sein.
Es reicht heute nicht mehr, den fünfzigsten Pizza-Service aufzumachen und davon zu träumen, dass die Sache läuft. Erst wenn man die Frage beantwortet hat: Wie kann ich aus meinem „08/15 Pizza-Service" etwas Einzigartiges machen?, hat die Idee eine Chance. So müssten eben, wenn es schon der Pizza-Service sein muss, z. B. echte Italiener in italienischer Kleidung die Pizzas bringen. Nur mit einer guten Idee kann man auf dem oftmals sehr harten Markt bestehen. 4
In der Phase der Informationsbeschaffung (der Planung) existiert in der Regel schon eine mehr oder minder konkrete Geschäftsidee oder Unternehmensidee. Eine Unternehmensidee sollte folgenden Überlegungen zur Verwirklichung standhalten können:
• Wird ein Unternehmenskonzept angeboten?
• Welche kommerzielle Verwendungsmöglichkeit besteht?
• Bestehen schon erste schriftliche Überlegungen in Form von Skizzen, Dokumentationen oder in Form von Modellen oder Prototypen?
• Können grundlegende Probleme auftreten (Gesetze, Technik, etc.)?
• Sind die Vorarbeiten in Bezug auf Zeitbedarf, Finanzen etc. realisierbar?
• Gibt es vergleichbare Angebote am Markt?
• Wie lange wird ein Innovationsvorsprung anhalten?
• Auf wie lange wird der Lebenszyklus des Angebots geschätzt?
• Sind Transfermöglichkeiten auf andere Anwendungsbereiche/Produkte gegeben? 5
Wichtig, um die Unternehmensidee durchsetzen zu können, ist es, die oben angeführten Punkte mit gutem Wissen und Gewissen zu beantworten und sich diese während der Gründungsphase immer wieder ins Gedächtnis zu rufen.
Hat sich der potentielle Unternehmer entschlossen, ein Unternehmen zu gründen, empfiehlt es sich, schrittweise vorzugehen. Da bei Unternehmensgründungen bereits über komplizierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Sachverhalte - wie z. B. die Wahl der Rechtsform oder die Wahl der optimalen Finanzierung - zur Basisdefinition für die Zukunft - entschieden
4 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Hrsg.): Business Guide 1999, S. 95.
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werden muss, empfiehlt es sich, schon während der Gründungsphase externe Fachleute zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. 6
Je sorgfältiger die Entscheidungen und Berechnungen in der Anfangsphase unterstützt durch fachmännische Beratung getroffen bzw. durchgeführt werden, desto geringer ist die Gefahr, das gesetzte Unternehmensziel nicht zu erreichen. 7
1.3 Gründungskonzepte
1.3.1 Die Neugründung
Eine Unternehmensneugründung bedeutet Start bei Null. Es muss ein Standort gewählt und das Unternehmen aufgebaut werden. Marktanteile müssen Schritt für Schritt erobert und gefestigt werden. Sie ist deshalb eine der schwierigsten Gründungsformen, da hier die Bandbreite von Chancen und Risiken am größten ist.
1.3.2 Die Betriebsübernahme
Eine Betriebsübernahme stellt grundsätzlich nicht viel weniger Aufwand als eine Neugründung für den Unternehmer dar. Eine Betriebsübernahme kann, wenn genügend Kapital vorhanden ist, nahezu übergangslos organisiert werden. Bei der Betriebsübernahme innerhalb der eigenen Familie liegt der Vorteil in der fließenden Übergabephase. Bei Übernahme von fremden Betrieben hingegen ist ein Vorteil in der Unbefangenheit der Betriebsführung zu sehen.
5 Vgl. Merz, J.: Das Unternehmen 1999, Kap. 1 S. 5 ff.
6 Vgl. Klinger, M.: Betriebswirtschaftslehre für Studenten und Praktiker 1992, S. 24.
7 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Hrsg.): Business Guide 1999, S. 33.
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1.3.3 Die Betriebsbeteiligung
Diese Art der Unternehmensgründung bzw. Unternehmensbeteiligung ist grundsätzlich nur für Gründer mit Kapitalpolster geeignet. Es besteht hier die Möglichkeit, sich bei einem Unternehmen oder einem Betrieb als stiller Teilhaber zu beteiligen. Diese Form dient mehr zur Kapitalanlage und nicht um in einem Unternehmen aktiv mitzuwirken.
1.3.4 Franchising
Im Mittelalter bedeutete das aus dem Französischen stammende „franchise" die Überlassung bestimmter Privilegien gegen monetäre, materielle oder immaterielle Leistungen. Das erste richtige Franchise-System wurde 1896 von Coca Cola gegründet. In Österreich setzte sich Franchising Mitte der 80er Jahre durch.
Heute wird Franchising in der engeren Definition als „ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbständiger Unternehmen auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses" definiert. 8
Franchising bedeutet, vom Know-how anderer zu profitieren. Ein professionelles Franchise-System beinhaltet die Umsetzung einer überzeugenden Geschäftsidee, die Vermarktung eines erprobten Produktes oder einer Dienstleistung, die Bereitstellung nicht allgemein zugänglichen Know-hows, die Eintragung und Bekanntmachung von Schutzrechten sowie die Einbringung von ausreichend Kapital und unternehmerischen Einsatz. Im konkreten Fall kauft der Franchise-Nehmer ein fertiges Konzept von einem Franchise-Geber. Beim Franchise-Verfahren liefert ein Unternehmen (Franchise-Geber oder Franchise-Zentrale), Name, Marke, Know-how und Marketing an den Franchise-Nehmer (z. B. Mc Donalds, Wolford, Resch und Frisch usw.).
Der Franchise-Nehmer selbst ist aber rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Franchising ist sicherlich die „Betriebsform" der Zukunft. Franchising wird heutzutage in nahezu allen Branchen angeboten. 9
8 Frauenhuber, W.: Expertengespräch am 08.06.1999.
9 Vgl. Merz, J.: Das Unternehmen 1999, Kap. 1 S. 1 ff.
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„Im Jahr 2010 wird Franchising die häufigste Vertriebsmethode sein." (John Naisbitt, Trendforscher) 10
10 Charles, M.: Existenzgründung leichtgemacht 1992, S. 27
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2 Rechtsformen
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist ein entscheidendes Kriterium für den späteren Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Sie liegt im freien Ermessen des Gründers. 11
Die wichtigsten Entscheidungsgründe bei der Auswahl der Rechtsform sind u.a.:
• Welche Unternehmensgröße wird angestrebt?
• Soll das Unternehmen allein oder in Kooperation mit anderen Personen geführt werden?
• Soll die Haftung der Gesellschafter auf den Kapitaleinsatz beschränkt oder soll ihr gesamtes Vermögen als Haftungsfonds zur Verfügung stehen?
• Besitzt der Unternehmensgründer alle handels- und gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit oder benötigt er Fremdpersonen, wie z.B. einen gewerberechtlichen Geschäftsführer?
• Wie viel Eigenkapital kann vom Unternehmensgründer aufgebracht werden, wie viel Fremdkapital wird darüber hinaus benötigt?
• Wie sollen etwaige Gewinne bzw. Verluste verteilt werden?
• Welche Art der Buchführung wird angestrebt, in welcher Form soll der Jahresabschluss erstellt werden?
• Soll eine Übertragung der Anteile in einfacher Form möglich sein?
• Inwieweit ist die gewählte Rechtsform auch steuerlich die vorteilhafteste?
• Wieweit sollen die Mitarbeiter an der Führung des Unternehmens mitwirken können?
In manchen Fällen wird die Auswahlmöglichkeit durch die ausgeübte Tätigkeit beschränkt werden.
Im Folgenden sollen die einzelnen Rechtsformen näher beschrieben werden um die erste strategische
Überlegung im Prozess Unternehmensgründung näher zu beleuchten:
11 Vgl. Lechner/Egger/Schauer, Betriebswirtschaftslehre, 163.
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2.1 Das Einzelunternehmen
2.1.1 Begriff
Der Einzelunternehmer betreibt das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung, unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Pächter des Unternehmens ist. Der Alleininhaber bringt das gesamte Kapital auf und trägt allein das wirtschaftliche Risiko. Er haftet persönlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (auch dem Privatvermögen). Dies bewirkt eine hohe Kreditwürdigkeit, wobei diese allerdings stark vom privaten Vermögen und Einkommen abhängig ist. 12
2.1.2 Vorteile
• Uneingeschränkte Selbständigkeit
• Schnelle Reaktionsfähigkeit auf Marktänderungen
• Entscheidungsgewalt bei einer Person
• Einfache und kostengünstige Gründung (ein Vertrag ist nicht erforderlich)
• Ungeteilter Gewinn
• Einkommensteuer ist erst ab einem bestimmten Jahresgewinn zu bezahlen
• Steuerbelastung geringer als bei einer GmbH (bis zu einem gewissen Steuergewinn)
2.1.3 Nachteile
• Unbeschränkte Haftung auch mit dem Privatvermögen
• Sämtliche Befähigungsnachweise für die Gewerbeberechtigung müssen vom Einzelunternehmer selbst erbracht werden.
• Der Einzelunternehmer kann nicht Dienstnehmer sein, was mitunter steuerliche Nachteile mit sich bringt.
• Einkommensausfall bei Krankheit
• Alleinige Last der Finanzierung
12 Vgl. Schmidt, K.: Handelsrecht 1999, S.57ff.
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2.1.4 Gründung
• Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Behörde
• Betriebsanlagen unterliegen einem Genehmigungsverfahren, sofern von ihnen eine potentielle Gefährdung ausgehen kann.
• Dem Finanzamt ist die Betriebseröffnung anzuzeigen.
• Geht der Umfang des Betriebes über das eines Kleingewerbes hinaus, bedarf es einer Eintragung im Firmenbuch. 13
2.1.5 Haftung
Der Einzelunternehmer haftet für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. 14
2.1.6 Gewerbeberechtigung
Seit 1. 7. 1997 ist die Ausübung von Gewerben durch natürliche Personen, wenn diese den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen können, unter der Voraussetzung, dass diese einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, möglich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist mindestens im Ausmaß der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu beschäftigen. 15
13 Vgl. Roth, G.: Handels- und Gesellschaftsrecht, S.47 ff.
14 Vgl. Schmidt, K.: Handelsrecht, S.118 ff.
15 Vgl. Manuskript zur Befähigungsprüfung Gastgewerbe 2004, Teil 11.
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2.1.7 Firma
• Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma „der Name, unter dem der Vollkaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt." 16 Der vollkaufmännische Einzelunternehmer kann unter seiner Firma klagen und geklagt werden.
• Gemäß § 4 Abs. 1 HGB 17 sind nur Vollkaufleute berechtigt, aber auch verpflichtet, eine Firma zu führen. Die Firma muss aus dem Vor- und Familiennamen bestehen.
• Der nicht vollkaufmännische Einzelunternehmer kann seinem Unternehmen lediglich eine Geschäftsbezeichnung geben.
2.1.8 Sozialversicherung
Für Einzelunternehmer besteht eine Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (GSVG).
2.1.9 Steuern
• Der Einzelunternehmer ist einkommensteuerpflichtig. Er hat innerhalb eines Monats ab der Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Wohnfinanzamt eine eigene Steuernummer zu beantragen.
• Das Finanzamt schreibt Einkommensteuervorauszahlungen auf der Basis der Steuererklärung des vorangegangenen Bilanzjahres mittels Bescheid vor. Diese sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Im Gründungsjahr wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den zu erwartenden Gewinnen berechnet. 18
16 Vgl. BGBL I 1998/158.
17 Vgl. BGBL 1990/475.
18 Vgl. Doralt, W. & Ruppe, H. Steuerrecht I 2003, S.18 ff.
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2.2 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften
2.2.1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
2.2.1.1 Begriff
§ 1175 ABGB: „Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet."
• Die GesbR gehört dem System nach zu den Personengesellschaften. Sie besitzt nach herrschender Ansicht keine eigene Rechtspersönlichkeit.
• In ihr schließen sich die Partner vertraglich unter Leistung eines vermögenswerten Beitrages zu einer Gesellschaft zusammen, die ein Mindestmaß gemeinsamer Organisation aufweist und der Erreichung des gemeinsamen Zweckes dienen muss. 19
2.2.1.2 Anwendungsbereich
• Gesellschaften zum Betrieb eines gemeinsamen Minderhandelsgewerbes im Sinne des § 4 Abs. 1 HGB; Vollhandelsgewerbe im Bereich der Personengesellschaften sind stets in Form einer OHG oder KG zu führen.
• Soweit die Vollkaufmannseigenschaft einer OHG oder KG erst durch die Eintragung im Firmenbuch entsteht (§§ 2, 3 Abs. 2 HGB), liegt bis zur Eintragung eine GesbR vor.
• „Vorgründungsgesellschaften" und „Vorgesellschaften" im Gründungsstadium einer Handelsgesellschaft sind häufig GesbR.
• Gelegenheitsgesellschaften, die auf ein bestimmtes Geschäft gerichtet sind; diese enden in der Regel mit der Vollendung des Geschäftes.
• Zusammenschluss von Land- und Forstwirten, die gem § 3 Abs. 1 HGB keine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
• Syndikatsverträge
• Kooperationsverträge im zwischenbetrieblichen Bereich
• Unterbeteiligungen, d.h. interne Beteiligungen an einem Gesellschaftsanteil sind als bürgerlich rechtliche Gesellschaften zu qualifizieren.
19 Vgl. Roth, G.: Handerls- und Gesellschaftsrecht, 2000, S.135 ff.
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• Zusammenschlüsse von Angehörigen freier Berufe 20
2.2.1.3 Vorteile
• Niedrige Kosten
• Einfache und kostengünstige Gründung
• Rechtlicher Status der Mitgesellschafter bleibt erhalten
• Kein Mindestkapital
• Verlustausgleich möglich
2.2.1.4 Nachteile
• Keine Rechtsfähigkeit
• Stark personenbezogen (Konfliktpotential)
• Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen
2.2.1.5 Gründung
Die Gründung einer GesbR setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus. Als Vertragspartner sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Handelsgesellschaften (OHG, KG), kommen als Vertragspartner in Betracht, nicht jedoch bürgerlich rechtliche oder stille Gesellschaften. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. 21
20 Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.10.
21 Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.11 ff.
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2.2.1.6 Rechtsstellung der Gesellschafter
Grundsätzlich werden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag näher definiert. Als gesetzliche Rechtsfolgen der Gesellschafterstellung sind zu erwähnen:
• Für die Gesellschafter besteht eine Verpflichtung zur Beitragsleistung (§ 1 184 ABGB).
• Verpflichtung zur Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen.
• Grundsätzlich besteht keine Kapitalnachschusspflicht.
• Haftung jedes Gesellschafters für den Schaden, den er der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach §§ 1297, 1299 ABGB zu beurteilen ist.
• Pflicht zur Rechnungslegung im Rahmen der Geschäftsführung oder Verwaltung der Gesellschaft (§ 1 198 ABGB).
• Treuepflichten der Gesellschafter untereinander (z.B. zur Verschwiegenheit) und gegenüber der Gesellschaft (z.B. Konkurrenzverbot, wonach den Gesellschaftern gem. § 1186 verboten ist, ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen)
• Persönliche Bindung an die Gesellschaft 22
2.2.1.7 Geschäftsführung
• Zur Geschäftsführung zählen alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dienen. Sie betreffen das Innenverhältnis und sind als solche von den Vertretungshandlungen, die das Außenverhältnis betreffen, zu unterscheiden.
• Da die gesetzlichen Vorschriften sowohl bezüglich der Geschäftsführung als auch der Vertretungsbefugnisse dispositiver Natur sind, können sie durch die Gesellschafter vertraglich geregelt werden. Sofern diesbezüglich nicht Vorsorge getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 1185 bis 1188 und §§ 833 bis 842 ABGB).
• Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
22 Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.11.
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• In Fällen der ordentlichen Verwaltung besteht Gesamtgeschäftsführung, es gilt das Mehrstimmigkeitsprinzip. Zur Entscheidung berufen ist die Mehrheit der Stimmen, berechnet nach dem Verhältnis der Kapitalanteile.
• Gesellschafter ohne Kapitalanteil haben kein Stimmrecht.
• Im Falle einer GesbR ohne Hauptstamm (eine solche besteht nur aus Arbeitsgesellschaftern) kommt mangels anderer Vereinbarung jedem Gesellschafter eine Stimme zu (Kopfstimme).
• Gleiches gilt prinzipiell in Fällen der außerordentlichen Verwaltung, jedoch normieren die §§ 834, 835 ABGB einen speziellen Schutz für die überstimmte Minderheit. Diese können Sicherstellung für künftigen Schaden bzw., wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen. Wollen sie nicht austreten oder würde der Austritt zur Unzeit erfolgen, so ist zu unterscheiden, ob die geplante Maßnahme ohne Einschränkungen, nur gegen Sicherstellung oder überhaupt nicht durchgeführt werden soll. Die Entscheidung ist durch Los oder durch einen Schiedsmann zu treffen. Können sich die Gesellschafter auch nicht darüber einigen, ob durch das Los oder einen Schiedsmann die Entscheidung erfolgen soll, kann das Gericht angerufen werden. 23
2.2.1.8 Vertretung
Nach hA decken sich bei der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, so dass die Gesellschaft durch die Kapitalmehrheit vertreten werden kann. 24
2.2.1.9 Haftung
• Für die Gesellschaftsschulden haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen. Können die Gläubiger damit nicht vollends befriedigt werden, haften auch die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, wobei sich ihr Anteil nach der Kapitaleinlage bemisst.
• Gesellschafter, die keine Einlage in die Gesellschaft eingebracht haben (bloße Arbeitsgesellschafter), haften mangels Kapitalanteil nicht, sofern nicht ihre Arbeitsleistung als Kapitalanteil angerechnet wurde.
23 Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.89 ff.
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• Haben sich nur bloße Arbeitsgesellschafter zusammengeschlossen (fehlt der Gesellschaft somit der Hauptstamm), sind die vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für die Zuweisung der Verluste heranzuziehen. Im Zweifel haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.
• Eine solidarische Haftung ist nach dem Gesetz in folgenden Fällen gegeben:
o Wenn gem. § 890 ABGB die geschuldete Leistung unteilbar ist.
o Gem. Art 8 Nr. 1 EVHGB, wenn sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, vorausgesetzt einem der Vertragspartner kommt Kaufmannseigenschaft zu.
o Gem. § 1203 ABGB haften Kaufleute solidarisch.
o Die hRspr nimmt abweichend vom Wortlaut des § 1203 ABGB generell eine solidarische Haftung für die Gesellschafter einer GesbR an, weil mehrere Personen aufgrund eines einheitlichen Vertrages eine Schuld eingehen.
2.2.1.10 Gesellschafterwechsel
• § 1186 ABGB: „Kein Mitglied ist befugt, [...] jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen".
• Freiwilliges Ausscheiden aus der Gesellschaft:
o Stimmen die verbleibenden Gesellschafter zu, ist ein freiwilliges Ausscheiden jederzeit möglich.
o Wird zur Erreichung des Gesellschaftszweckes eine erforderliche Kapitalerhöhung von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossen, kann ein überstimmter Gesellschafter, wenn er die Maßnahme nicht mittragen will, gem. § 1189 ABGB aus der Gesellschaft austreten.
o Gleiches gilt, wenn die Mehrheit eine „wichtige Veränderung" beschließt, sich aber weigert, auf Verlangen des Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden zu leisten.
• Gemäß § 1210 ABGB kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn
o er wesentliche Bedingungen des Vertrages nicht erfüllt, sofern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die anderen Gesellschafter nicht
24 Vgl. Kastner, W. Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, S.100 ff.
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zumutbar ist.
o über ihn der Konkurs eröffnet wird.
o er eine vorsätzliche, gerichtlich strafbare Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begeht. 25
2.2.1.11 Beendigung der Gesellschaft
• Gemäß § 1215 ABGB ist nach Auflösung der Gesellschaft ihr Vermögen unter den Gesellschaftern aufzuteilen.
• Mit Beendigung wandelt sich die Gesellschaft in eine schlichte
Miteigentumsgemeinschaft. Können sich die Gesellschafter über die Verteilung nicht einigen, steht es jedem Einzelnen zu, eine gerichtliche Teilungsklage anzustrengen. Anders als bei den Handelsgesellschaften, tritt die GesbR nicht in die Liquidationsphase ein. 26
2.2.1.12 Gewerbeberechtigung
Die Gesellschaft kann nicht selbständiger Träger eines Gewerberechtes sein. Jeder einzelne Gesellschafter hat sämtliche erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erlangen.
2.2.1.13 Steuern
Die GesbR gilt im Ertragssteuerrecht selbst nicht als Steuersubjekt. Die Gesellschafter unterliegen mit ihren Anteilen am Gewinn und Verlust der Einkommenssteuer. 27
25 Vgl. Kastner, W. Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, S.132 ff.
26 Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.19 ff.
27 Vgl. Doralt, W. & Ruppe, H. Steuerrecht I 2003, S.18 ff.
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2.2.1.14 Firma
Die bürgerlich rechtliche Gesellschaft tritt im Geschäftsverkehr nicht als Rechtsträger auf und kann daher auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Die Führung einer Firma ist nicht möglich.
2.2.2 Die stille Gesellschaft (stG)
2.2.2.1 Begriff
Gemäß § 178 HGB beteiligt sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen in der Art, dass die von ihm zu leistende Vermögenseinlage in das Eigentum des anderen übergeht. 28 Wesentliche Begriffsmerkmale einer stG sind:
• ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Geschäftsinhaber und dem Stillen
• der Geschäftsinhaber betreibt ein Handelsgewerbe
• die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters
• die zwingend vorgeschriebene Gewinnbeteiligung des Stillen
2.2.2.2 Typische-atypische stille Gesellschaft
Eine atypische stille Gesellschaft liegt dann vor, wenn der Stille nicht nur am Gewinn, sondern auch am Gesellschaftsvermögen als solchem beteiligt wird und/oder ihm auch Geschäftsführungskompetenzen übertragen werden.
Im Falle einer atypischen stillen Gesellschaft kommt dem Stillen eine dem Kommanditisten ähnliche Rechtsstellung zu. 29
2.2.2.3 Rechtsnatur
• Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, aber keine Personenhandelsgesellschaft.
28 Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.163 ff.
29 Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.175 ff.
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• Die stille Gesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung. Sie ist eine reine Innengesellschaft. AUSNAHME: betreibt der Geschäftsinhaber eine Kapitalgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft & Co, so ist gem. § 237 Z 10 HGB im Anhang der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesene Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern anzugeben.
• Die stG ist nicht rechtsfähig.
• Die stG hat kein Gesellschaftsvermögen.
2.2.2.4 Vorteile
Die stille Gesellschaft ermöglicht eine Beteiligung mit begrenztem Kapitaleinsatz,
• ohne zu darüber hinausgehender Mitarbeit verpflichtet zu sein.
• ohne unmittelbar Gläubigern des Unternehmens zu haften.
• ohne im Firmenbuch aufzuscheinen. 30
2.2.2.5 Gründung
• Die stille Gesellschaft entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der an keinerlei Formvorschriften gebunden ist.
• Mit jedem Gesellschaftsvertrag entsteht eine eigene stille Gesellschaft. Beteiligen sich mehrere Personen an einem Unternehmen, entstehen mehrere stille Gesellschaften.
2.2.2.6 Rechtsstellung der Gesellschafter
• Der Geschäftsinhaber muss ein Handelsgewerbe betreiben, er muss also Kaufmann sein, wobei Minderkaufmannseigenschaft, aber auch Formkaufmannseigenschaft genügen.
• Als Unternehmensträger kommt sowohl ein Einzelunternehmer als auch eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Gesamthandschaft (OHG, KG) in Betracht. Eine OEG/KEG kann dann Unternehmensträger einer stG sein, wenn ihr Minderkaufmannseigenschaft zukommt. Fehlt die Kaufmannseigenschaft gänzlich, kann durch eine Kapitalbeteiligung eine GesbR als Innengesellschaft gegeben sein.
30 Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.73 ff.
- 20 -
• Stiller Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein, sofern sie mit dem Geschäftsinhaber nicht ident ist. Eine stille Beteiligung an einer stillen Gesellschaft ist nicht möglich, da die stG als reine Innengesellschaft nicht kaufmännischer Unternehmensträger sein kann. 31
2.2.2.7 Geschäftsführung
Das Gesetz sieht keine Geschäftsführungskompetenzen des stillen Gesellschafters vor, diese obliegen allein dem Geschäftsinhaber. Einer vertraglichen Erteilung von
Geschäftsführungsbefugnissen steht aber nichts im Wege (atypische stG). 32
2.2.2.8 Vertretung
Als reine Innengesellschaft tritt die stG nach außen nicht in Erscheinung. Somit kann allein der Geschäftsinhaber sein Unternehmen repräsentieren. Zulässig wäre jedoch, den stillen Gesellschafter durch Erteilung einer Prokura oder einer Handlungsvollmacht zu außenwirksamen Handlungen zu ermächtigen.
2.2.2.9 Haftung
• Für Unternehmensschulden haftet allein der Unternehmensträger.
• Der Stille trägt allein das wirtschaftliche Risiko des teilweisen oder gänzlichen Verlustes seiner Einlage.
• Hat der Stille seine Einlage noch nicht geleistet, schuldet er sie lediglich dem Geschäftsinhaber. Die Gesellschaftsgläubiger können sich jedoch den Anspruch des Inhabers zedieren lassen oder diesen pfänden.
2.2.2.10 Beendigung der Gesellschaft
Mit Auflösung der stillen Gesellschaft endet auch das Gesellschaftsverhältnis. Ebenso wie bei der GesbR kennt die stG kein Liquidationsstadium. Im Falle einer atypischen stillen
31 Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.167 ff.
32 Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.167 ff.
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Gesellschaft hat der Stille nicht nur einen Anspruch auf Einlagenrückgewähr, sondern darüber hinaus auch einen auf anteilige stille Reserven und den aliquoten Firmenwert. Als Auflösungsgründe nennt das Gesetz (§ 185 HGB):
• Der vereinbarte Zweck wird nicht erreicht oder seine Erreichung unmöglich.
• Eröffnung des Konkurses über einen Gesellschafter
• Tod des Geschäftsherren, nicht jedoch Tod des Stillen
• Gemäß § 184 HGB kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jeder Gesellschafter die Gesellschaft, auch wenn sie nur auf eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kündigen.
2.2.2.11 Gewerbeberechtigung
Eine Gewerbeberechtigung hat (und braucht) nur der Geschäftsinhaber. 33
2.2.2.12 Steuern
Den stillen Gesellschafter trifft eine Einkommensteuerpflicht für den Gewinnanteil (Einkünfte aus Kapitalvermögen). 34
2.2.2.13 Sozialversicherung
Eine Versicherungspflicht trifft nur den Gewerbeberechtigten.
2.2.2.14 Firma
Als reine Innengesellschaft tritt die stG nach außen nicht in Erscheinung. 35
33 Vgl. Schmidt, K.: Handelsrecht 1999, S.99 ff.
34 Vgl. Doralt, W. & Ruppe, H.: Steuerrecht I 2003, S. 18 ff.
35 Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.75 ff.
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2.3 Personenhandelsgesellschaften
2.3.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
2.3.1.1 Begriff
• § 105 HGB definiert die OHG als „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist."
• Aus § 4 Abs. 2 HGB ergibt sich, dass der Gesellschaftszweck der OHG der Betrieb eines Vollhandelsgewerbes sein muss. 36
• Als Mitglieder der OHG sind auch die einzelnen Gesellschafter Kaufleute. 37
2.3.1.2 Rechtsnatur
• Folgt man der herrschenden Meinung, so ist die OHG keine juristische Person, d.h., sie ist kein von den Gesellschaftern losgelöster eigenständiger Rechtsträger, da das Vermögen der OHG gemäß Art. 7 Nr. 9 EVHGB bloß „gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter" ist.
• Im Unterschied zur juristischen Person, deren Eigentum völlig unabhängig von dem der Gesellschafter existiert, steht das Vermögen einer OHG demnach nach heute unbestrittener Ansicht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter. 38
• Gemäß § 124 HGB kann die OHG unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden. Der OGH sieht aufgrund dieser Berechtigungen in der OHG eine Übergangsform zur juristischen Person.
• Die OHG ist demzufolge selbst Rechtsträger. Sie ist zwar - aufgrund des in Art. 7 Nr. 9 EVHGB normierten Gesamthandvermögens - nach herrschender Ansicht keine juristische Person, sie ist aber unbestritten „wie eine juristische Person zu behandeln".
36 BGBl 1990/475.
37 Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.79 ff.
38 Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S. 82.
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2.3.1.3 Vorteile
• Unter den Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit relativ einfache Gründung mit relativ niedrigen Gründungskosten.
• Aufgrund der uneingeschränkten Haftung der Gesellschafter hohe Bonität
• Die OHG ist va dann eine geeignete Rechtsform, wenn alle Gesellschafter in der Führung des Unternehmens ihren Hauptberuf sehen, weil sie rasche Entscheidungen und die Entfaltung der Persönlichkeit im Unternehmen gewährleistet.
2.3.1.4. Nachteile
• Keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter
• Probleme bei Gesellschafterstreitigkeiten und bei einer Auflösung der Gesellschaft
2.3.1.5 Gründung
• Um die Frage, wann die OHG entsteht, zu beantworten, muss zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden.
• Voraussetzung für die Gründung einer OHG im Innenverhältnis ist, wie bei allen Gesellschaften, der Abschluss eines an keine bestimmte Form gebundenen Gesellschaftsvertrages.
• Im Außenverhältnis entsteht die OHG, sofern ihr Geschäftszweck der Betrieb eines Grundhandelsgewerbes gem. § 1 HGB ist, bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch hat nur mehr deklarative Bedeutung.
• Konstitutive Bedeutung kommt der Eintragung dann zu, wenn die Gesellschaft einem Gewerbe gem. §§ 2, 3 HGB nachgeht. In diesem Fall entsteht sie erst mit der Eintragung ins Firmenbuch.
• Betreibt die OHG ein Gewerbe gern §§ 2, 3 HGB, hat sie binnen einem Jahr den Nachweis zu erbringen, dass sie den Umfang eines Kleingewerbes überschritten hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, liegt eine OEG vor und das Firmenbuch ist zu benachrichtigen.
• Andererseits kann eine OHG auch dadurch entstehen, dass ein bereits bestehendes Unternehmen zu einer solchen umgewandelt wird. Solche Fälle sind denkbar wenn:
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o ein persönlich haftender Gesellschafter in das Unternehmen eines Einzelkaufmannes eintritt,
o eine GesbR oder eine EEG in eine OHG umgewandelt wird, weil das bisher minderkaufmännische Gewerbe vollkaufmännischen Umfang erreicht.
o sämtliche Kommanditisten einer KG ausscheiden und nur mehr vollhaftende Gesellschafter verbleiben bzw. bisherige Kommanditisten die Stellung von Komplementären einnehmen.
o eine Kapitalgesellschaft in eine OHG nach den Vorschriften des UmwG umgewandelt wird.
2.3.1.6 Firma
Gemäß § 19 HGB hat eine neugebildete Firma einer OHG den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz („& Co" oder „OHG") oder die Familiennamen mehrerer oder aller Gesellschafter zu enthalten (Personenfirma).
2.3.1.7 Firmenbucheintragung
• Jede OHG ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§§ 106 bis 108 HGB).
• Zur Anmeldung ins Firmenbuch sind alle Gesellschafter unabhängig von ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis verpflichtet.
• Sollte ein Gesellschafter seine Mitwirkung verweigern, kann er von den restlichen Gesellschaftern auf Mitwirkung bei der Eintragung geklagt werden.
• Die für die OHG vertretungsbefugten Gesellschafter haben ihre Namensunterschrift (Musterzeichnung) beim Firmengericht zu hinterlegen. 39
39 Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.24 ff.
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