II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
A. Einleitung 1
I. Problemaufriss. 1
II. Gang der Untersuchung 2
B. Aktienrechtliche Grundlagen 2
I. Aktionärsrechte 2
II. Anfechtungsrecht 3
1. Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Aktionäre 3
2. Bedeutung und Funktion des Anfechtungsrechts 6
C. Missbrauch der Anfechtungsklage 8
I. Evidenz 8
II. Vorgehensweise „räuberischer Aktionäre“ 9
1. Allgemeines 9
2. Exkurs: Vorstandshaftung 12
III. Betriebs- und volkswirtschaftlicher Schaden 12
D. Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen 13
I. Rechtsprechung 13
1. Einwand des Rechtsmissbrauchs 13
2. Haftung des „räuberischen Aktionärs“ 14
II. Gesetzgebung 17
1. Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts (UMAG) 17
2. Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) 18
3. Weiterer Reformbedarf und Reformvorschläge 23
III
E. Fazit 27
Literaturverzeichnis 28
IV
Abkürzungsverzeichnis
a.A. andere Ansicht a.a.O. am angegebenen Ort ABl. Amtsblatt Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft, Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift) AktG Aktiengesetz Art. Artikel ARUG Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie BB Der Betriebsberater (Zeitschrift) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BMJ Bundesministerium der Justiz BR-Drucks. Drucksachen des Deutschen Bundesrats BT-Drucks. Drucksachen des Deutschen Bundestags BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise DAV Deutscher Anwaltsverein DB Der Betrieb (Zeitschrift) ders. derselbe DJT Deutscher Juristentag DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz EU Europäische Union F.A.Z. Frankfurter Allgemeine Zeitung FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
V
FS Festschrift gem. gemäß GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hrsg. Herausgeber Hs. Halbsatz i.V.m. in Verbindung mit LG Landgericht LZ Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) Mio. Millionen m.w.N. mit weiteren Nachweisen n.F. neue Fassung Nr. Nummer NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) OLG Oberlandesgericht RefE Referentenentwurf RegE Regierungsentwurf RG Reichsgericht RGZ Entscheidungssammlungen des Reichsgerichts in Zivilsachen RL Richtlinie Rn. Randnummer S. Satz, Seite sog. sogenannte u.a. unter anderem UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts UmwG Umwandlungsgesetz Urt. Urteil v. vom vgl. vergleiche VGR Gesellschaftsrechtliche Vereinigung WiWo WirtschaftsWoche (Zeitschrift)
VI
WM Wertpapier Mitteilungen - Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift) z.B. zum Beispiel ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) zit. zitiert ZPO Zivilprozessordnung ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
1
A. Einleitung
I. Problemaufriss
Kaum eine Thematik des Gesellschaftsrechts hat die Literatur, Rechtsprechung und Gesetzgebung in der Vergangenheit derart in Anspruch genommen, wie der Kampf gegen „räuberische Aktionäre“. Darunter sind diejenigen Aktionäre gemeint, die aktienrechtliche Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nur deshalb anstrengen, um dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich zu stören und um sich anschließend die Klage gegen Gewährung erheblicher finanzieller Vorteile abkaufen zu lassen. 1
Dabei beschäftigt man sich mit diesem Problem schon seit fast 100 Jahren. Bereits in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde auf dem 24. Deutschen Juristentag (DJT) 1927 darüber diskutiert und der 63. DJT 2000 hat das Thema, zunächst ergebnislos, wieder aufgegriffen. Auch der 67. DJT 2008 nahm sich diesem Thema erneut an. Dabei haben die „räuberischen Aktionäre“ im Laufe der Jahre ein „Geschäftsmodell“ entwickelt, dass sich nach wie vor lohnt.
So hat die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries auf der Corporate Governance Kodex Konferenz am 5.7.2007 in Berlin sehr zutreffend ausgeführt: „Der aufrechte Kleinaktionär, das Idealbild der Aktienrechtsreform 1965, ist nicht mehr der Polizist im Interesse aller Mitaktionäre. Das scheint ein Auslaufmodell zu sein. Wir haben stattdessen eine ständig wachsende Szene klagefreudiger Kleinaktionäre, denen es meist nicht um das gemeinsame Ganze geht. Ihnen liegt vorrangig daran, sich den Lästigkeitswert ihrer Klagen abkaufen zu lassen.“
Dass das Thema dabei nicht aus der Mode gekommen ist, zeigt das jüngste Beispiel der IKB Deutsche Industriekreditbank AG. Die zur Rettung der angeschlagenen Mittelstandsbank Ende März 2008 beschlossene Kapitalerhöhung wurde von Minderheitsaktionären mehrere Monate blockiert, bis sich die Gesellschaft Ende Juli 2008 schließlich durch einen Vergleich „freikaufte“, nachdem wegen der Blockade der Sanierungspläne ernsthaft über eine Insolvenz
nachgedacht worden war. 2
1 Pressemitteilung des BMJ v. 29.5.2009, abrufbar unter www.bmj.de.
2 Vgl. F.A.Z. v. 21.7.2008: „Den Geldboten stoppen.“; WiWo v. 5.6.2009: „Mit der Macht einer Aktie.“.
2
Mit dem UMAG im Jahre 2005 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt unternommen, diesem Skandalon Einhalt zu gebieten, in dem er ein Freigabeverfahren für wichtige eintragungsbedürftige Beschlüsse eingeführt hat.
Nun rüstet sich der Gesetzgeber mit einem neuen Gesetz, mit Unterstützung durch die Rechtsprechung, um den „räuberischen Aktionären“ erneut den Kampf anzusagen.
II. Gang der Untersuchung
Ziel dieser Arbeit ist es, das Phänomen der „räuberischen Aktionäre“ im Rahmen des deutschen Rechts darzustellen, unter Einbeziehung und Diskussion der aktuellen rechtspolitischen Entwicklungen.
Zum Zweck des besseren Gesamtverständnisses soll zunächst ein Überblick über die Aktionärsrechte gegeben werden. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem Anfechtungsrecht, insbesondere der Anfechtungsklage, weil diese das Hauptinstrument der „räuberischen Aktionäre“ darstellt. Im Anschluss daran wird der Missbrauch der Anfechtungsklage näher erläutert. Dazu wird zunächst der Beweis des Vorliegens missbräuchlicher Anfechtungsklagen erbracht um anschließend die Vorgehensweise der „räuberischen Aktionäre“ näher zu erläutern. Danach reihen sich die Maßnahmen der Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen, die den Hauptteil der Untersuchung darstellen. Den Schluss bildet ein Fazit zum Thema.
B. Aktienrechtliche Grundlagen
I. Aktionärsrechte
Aktionäre nehmen in Aktiengesellschaften eine besondere Stellung ein, da sie durch den Erwerb von Aktien das notwendige Eigenkapital einbringen und somit Träger des unternehmerischen Risikos sind. Grundlage jeglicher Aktionärsechte stellt daher die Aktie dar, die dem Aktionär verschiedene Mitgliedschaftsrechte in der AG einräumt. Dabei genügt der Erwerb eines einzigen Anteils mit einem Nennwert von 1 € an einem Unternehmen (§ 8 Abs. 2 S.1 AktG). Diese lassen sich in Verwaltungs- und Vermögensrechte einteilen. 3 Im Kontext „räuberischer Aktionäre“ spielen insbesondere die Verwaltungsrechte eine wichtige Rolle, zu denen u.a. das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung (§ 123 Abs. 2-4 AktG), welches das Rederecht einschließt, das Stimmrecht (§§ 12, 134-136 AktG), sowie das Auskunftsrecht (§§ 131 f. AktG) zählen.
3 Hueck/Windbichler, § 30, Rn. 17.
3
Ein wichtiges Instrument zum Schutz der Aktionäre, vor allem der Minderheitsaktionäre, stellt das Anfechtungsrecht von Beschlussmängeln gem. §§ 243 ff. AktG dar, welches näher erläutert werden soll.
Die wesentlichen Mitgliedschaftsrechte üben die Aktionäre in der Hauptversammlung aus (§ 118 Abs. 1 AktG), die als Entscheidungs- und Willensbildungsorgan der AG eine zentrale Rolle einnimmt.
II. Anfechtungsrecht
Hauptversammlungsbeschlüsse sind für die AG von besonderer Bedeutung, da sie unter anderem Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Strukturänderungen (§§ 119, 179 ff. AktG) zum Gegenstand haben. Daher ist es im Interesse der Rechtssicherheit umso wichtiger, dass über ihren rechtlichen Bestand Klarheit herrscht. Dennoch kann es vorkommen, dass ein Beschluss an einem Verfahrensfehler leidet oder inhaltlich gegen ein Gesetz oder die Satzung verstößt. Ein solcher Mangel soll dann im Wege der Anfechtung innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht werden. Wird innerhalb der Frist keine Anfechtung erhoben, so ist der Beschluss gültig. 4
1. Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Aktionäre
Ein Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der Aktionär anfechtungsberechtigt ist.
a) Anfechtungsgründe
§ 243 Abs. 1 AktG unterscheidet zwischen Gesetzes- und Satzungsverstößen, die eine Anfechtung begründen. Der Sache nach kann zwischen Verfahrensfehlern und Inhaltsmängeln differenziert werden.
aa) Verfahrensfehler sind zum Beispiel Fehler bei der Abstimmung oder unberechtigte Auskunftsverweigerung nach § 131 AktG. Um die Anfechtbarkeit zu bejahen muss jedoch noch ein Kausalitäts- oder Erheblichkeitsmerkmal vorliegen, wie zum Beispiel im Fall unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen gem. § 243 Abs. 4 AktG.
bb) Unter Inhaltsmängel fallen u.a. Verstöße gegen Einzelbestimmungen des AktG und Generalklauseln wie das Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG) oder die Treuepflicht (§ 705 BGB). Diese führen in jedem Fall zur Anfechtbarkeit.
4 Im Gegensatz zu nichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 241 AktG).
4
b) Anfechtungsberechtigung
Nach § 245 Nr. 1 AktG ist jeder Aktionär anfechtungsberechtigt, der auf der Hauptversammlung erschienen ist 5 , seine Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben und Widerspruch gegen den Beschluss in der Hauptversammlung zu Protokoll gegeben hat.
c) Anfechtungsklage
Die Anfechtung erfolgt durch Klage binnen eines Monats nach der Beschlussfassung bei demjenigen Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 246 Abs. 1 und 3 AktG). Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, ergeht ein Urteil, dass die Nichtigkeit des Beschlusses erklärt (§ 241 Nr. 5 AktG). Dieses wirkt für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats (§ 248 Abs. 1 AktG). Die Anfechtungsklage ist nach Beendigung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 248a AktG).
d) Registersperre
Bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse werden frühestens mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam und können erst dann vollzogen werden. Dies gilt zum Beispiel für Maßnahmen der Kapitalerhöhung, bzw. -herabsetzung oder für Unternehmensverträge.
In diesem Zusammenhang spielt die Registersperre eine wichtige Rolle, welche in Form der gesetzlichen oder faktischen Registersperre auftritt. Im Falle einer gesetzlichen Registersperre verlangt das Gesetz (wie etwa in § 319 Abs. 5 AktG, § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG), dass bei Anmeldung eines Beschlusses zur Eintragung ins Handelsregister erklärt wird, dass eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss nicht erhoben wurde. Bei der faktischen Registersperre setzen die Registerrichter die Eintragungsverfügungen nach § 21 Abs. 1 FamFG (früher § 127 FGG) aus, wenn eine Anfechtungsklage erhoben worden ist oder eine solche droht, und zwar solange, bis über die Anfechtungsklage entschieden ist. 6 Dies liegt daran, dass die Entscheidung über die Aussetzung zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Richter steht 7 , diese aber aufgrund des fehlenden Spruchrichterprivilegs nach § 839 Abs. 2 BGB ein persönliches Haftungsrisiko tragen, falls sie die Eintragung der angefochtenen Maßnahme verfügen. 8 Diesem Risiko wird sich der einzelne Registerrichter in der Regel nicht aussetzen und daher die Eintragung aufschieben. Da sich Anfechtungsverfahren über Jahre
5 Zur Anfechtungsbefugnis eines nicht erschienenen Aktionärs siehe § 245 Nr. 2 AktG.
6 Baums/Drinhausen, ZIP 2008, 145 (150); Assmann, AG 2008, 208; Goll/Schwörer, ZRP 2008, 77.
7 Koch, ZGR 2006, 769 (798).
8 MüKo-BGB/Papier, § 839, Rn. 324 ff.; Faßbender, AG 2006, 872 m.w.N.
Arbeit zitieren:
Thomas Böhm, 2009, "Räuberische Aktionäre" in aktueller Rechtsprechung und Gesetzgebung, München, GRIN Verlag GmbH
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