Verfolgung durch „Rechtsprechung“ von Volksgerichtshof und
Sondergerichten - Politische Strafjustiz im Nationalsozialismus
Von Christian Helbich
Hausarbeit für das Proseminar „Nationalsozialistische Herrschaft in Deutschland 1933-1945“
Institut für Geschichte an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
1. EINLEITUNG
1
1.1. Aufbau der Arbeit 1
1.2. Forschungsstand und Literaturlage 1
2. AUF DEM WEG ZUR NATIONALSOZIALISTISCHEN JUSTIZ
2
2.1. Justiz und Richterschaft in der Weimarer Republik 2
2.2. Gleichschaltung oder Selbstgleichschaltung? 2
2.3. NS-Strafrechtsideologie 3
2.4. Änderungen und Neuerungen im Strafrecht 4
3. VOLKSGERICHTSHOF UND SONDERGERICHTE
5
3.1. Volksgerichtshof 5
3.1.1. Gründung und Zweck 5
3.1.2. Zusammensetzung 5
3.1.3. Roland Freisler - Präsident des VGH 6
3.1.4. Zuständigkeiten 6
3.1.5. Besonderheiten 7
3.1.6. Bedeutung 8
3.2. Sondergerichte 9
3.2.1. Gründung und Zweck 9
3.2.2. Zusammensetzung 9
3.2.3. Zuständigkeiten 9
3.2.4. Besonderheiten 10
3.2.5. Bedeutung 11
4. VERFAHREN VOR GERICHT
11
4.1. Denunziation 11
4.2. Ermittlungen der Gestapo 11
4.3. Prüfung durch die Staatsanwaltschaft 12
4.4. Gerichtsverhandlung 12
4.5. Urteil 12
4.6. Außerordentlicher Einspruch und Gnadenverfahren 13
4.7. Strafvollzug 13
4.8. Zusammenarbeit und Kompetenzkonflikte der Justiz mit der Gestapo 13
5. AUFARBEITUNG IN DER NACHKRIEGSZEIT?
14
6. ZUSAMMENFASSUNG
15
7. ANHANG
16
Christian Helbich 1
1. Einleitung
1.1. Aufbau der Arbeit
In dieser Arbeit soll die nationalsozialistische Strafjustiz im Mittelpunkt stehen. Von den ca. 60.000 Todesurteilen im Nationalsozialismus wurden 16.000 durch die Ordentliche Justiz (z.B. Reichsgericht und später auch durch den Volksgerichtshof, im Folgenden VGH) verhängt, über 40.000 durch die Kriegsgerichte allein in den Jahren 1941-44. Dagegen kam es im 1. Weltkrieg zu „nur“ 300 Todesurteilen, die nur zum Teil vollstreckt wurden. 1
Im ersten Abschnitt soll die Justiz zur Zeit der Weimarer Republik kurz beleuchtet werden. Hier stellte sich mir die Frage, wie die Richterschaft zur Demokratie eingestellt war und wie sie sich nach der Machtergreifung Hitlers so schnell in das neue System einfügen konnte. Des Weiteren werde ich hier auch die nationalsozialistische Strafrechtsideologie und die sich anschließenden Strafrechtsänderungen und -neuerungen betrachten.
Im Hauptteil sollen dann Sondergerichte und der VGH analysiert werden. Hierbei werde ich jeweils auf die Gründung, die Zusammensetzung, ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Besonderheiten eingehen. Anschließend soll der Weg eines Prozesses von der Ermittlung bis zur Urteilsvollstreckung betrachtet werden. Hier war mir von Interesse, inwieweit die Geheime Staatspolizei (Gestapo) in die Justiz involviert war, ob es Konflikte oder auch Zusammenarbeit mit der Justiz gab. Abschließend werde ich den Umgang mit der NS-Justiz in der Nachkriegszeit betrachten, ob es eine Aufarbeitung gab oder die eigene Vergangenheit von der Nachkriegsjustiz verdrängt wurde. Am Ende sollen die Ergebnisse kurz zusammengefasst werden.
Im Anhang habe ich neben dem Literaturverzeichnis zur besseren Anschaulichkeit eine Übersicht der wichtigsten Strafrechtsänderungen im Nationalsozialismus zusammengefasst. Zudem drucke ich die wichtigsten Gesetze oder Gesetzespassagen ab.
1.2. Forschungsstand und Literaturlage
Nach Kriegsende 1945 war die durch zahlreiche Quellen wie Urteile, Gesetze und Prozessakten gut dokumentierte nationalsozialistische Strafjustiz kaum Gegenstand der Forschung. Zwar gab es einige wenige Schriften meist von ehemals tätigen Juristen über die NS-Justiz, doch stellten diese eher Rechtfertigungen der Juristen für ihr damaliges Verhalten dar. 2 Es dauerte bis in die sechziger Jahre, bis eine neue Juristengeneration mit einer wirklichen Aufarbeitung der „NS-Rechtsprechung“ durch deutsche Gerichte begann. 3 So beschäftigten sich vor allem Juristen, in geringerem Maße Historiker und Journalisten mit der nationalsozialistischen Strafjustiz. 4 Die Literatur über die Rechtsprechung hat seit Ende der Sechziger stark zugenommen und nun eine große Fülle erreicht. Oft waren einzelne Ge- richte wie Sondergerichte 5 Betrachtungsgegenstand, die gesamte Justiz 6 oder der Volksgerichtshof. 7
Christian Helbich 2
2. Auf dem Weg zur nationalsozialistischen Justiz
8 2.1. Justiz und Richterschaft in der Weimarer Republik
Das Verhältnis der Justiz zur Demokratie von Weimar 9 war - von Ausnahmen abgesehen - gespannt. Speziell die deutsche Richterschaft sehnte sich nach der 1918 gestürzten Monarchie zurück. Zwar kam der neue Staat den alten Eliten entgegen (Beibehaltung der Struktur mit dem Reichsgericht an der Spitze, Garantie der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richterschaft, 10 Weisungsfreiheit, Unterstellung der Justiz unter eine monarchisch gesinnten Justizverwaltung, keine Integration größerer Gruppen demokratisch gesinnter Juristen), 11 doch konnten sich die Juristen nie ganz mit der neuen Situation abfinden. Nur wenige Richter und Juristen bekannten sich zum demokratischen Staat und schlossen sich im Republikanischen Richterbund zusammen. 12 Diese als Gegenstück zum monarchisch-konservativen Deutschen Richterbund konzipierte Vereinigung konnte allerdings nie große Bedeutung erlangen 13 und löste sich kurz nach der Machtergreifung Hitlers selbst auf. Besonders kritisiert wurde vom Republikanischen Richterbund die einseitig gegen Links gerichtete Rechtsprechung deutscher Gerichte. 14 Die häufig von Rechts verübten Verleumdungen und Beschimpfungen demokratischer Politiker, Putschversuche oder Attentate blieben meist ungesühnt oder wurden ausgesprochen milde bestraft. Weitaus schärfer wurden dagegen Verbrechen kommunistisch gesinnter Täter geahndet. 15 1922 wurde zwar nach der Ermordung Rathenaus von einer breiten Mehrheit im Reichstag das Republikschutzgesetz erlassen, doch wurde auch dies in der Praxis nicht oder lediglich ungenügend gegen Rechts angewendet. 16 Nach seinem Putschversuch mit Beteiligung General Luden-dorffs 1923 wurde Hitler vor dem Bayrischen Volksgerichtshof 17 angeklagt, wo er den Prozess dazu nutzte, sich in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das Gericht sprach mit 5 Jahren Festungshaft 18 als Ehrenhaft ein äußerst mildes Urteil aus, wobei es den „edelsten Willen und vaterländischen Geist“ Hitlers anerkannte und auf eine Anwendung des Republikschutzgesetztes verzichtete. Vor 1933 waren nur wenige Juristen in der NSDAP. 19 Einerseits verpflichtete der Staatsdienst, zumindest theoretisch, politisch neutral zu sein, andererseits lassen sich Juristen vor 1933 mehrheitlich dem deutsch-nationalen/ konservativ-bürgerlichen Lager zuordnen. Prominentes Parteimitglied war vor der Machtergreifung Oberreichsanwalt Werner, dessen Mitgliedschaft aber geheimgehalten wurde.
2.2. Gleichschaltung oder Selbstgleichschaltung?
Noch zur Jahreswende 1932/33 wurde ein kommender Machtwechsel zugunsten der Nationalsozialisten in der Justiz (v.a. in der deutschen Richterschaft und Anwaltschaft) eher mit Zurückhaltung und Misstrauen gesehen, 20 befürchtete man doch, dass die neuen Machthaber die Kompetenz der Justiz beschneiden würden. Als der Wechsel jedoch am 30. Januar vollzogen wurde, ließ die Justiz mit einer Reaktion nicht lange auf sich warten: Glückwunschschreiben und Angebote zur Zusammenarbeit gingen der neuen Regierung Hitler zu, verbunden mit der Bitte, die richterliche Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit zu erhalten. 21 Zahlreiche Beitritte zur NSDAP folgten in kürzester Zeit. Das Ende der Republik wurde von den meisten Juristen als Befreiung empfunden, da die Demokratie ihren Grund- einstellungen sowieso nicht entsprochen hatte. Wie die meisten Menschen waren auch Juristen nicht
Christian Helbich 3
immun gegen Heilsversprechen der Nationalsozialisten und begrüßten das nun folgende harte Durchgreifen gegen politische Gegner und vermeintliche Volksfeinde, auch wenn die Justiz zunehmend Kompetenzverluste an die Polizei, Gestapo, SS und SA hinnehmen musste. 22 Vereinzelte Sorgen konnte Hitler zerstreuen, indem er die richterliche Unabsetzbarkeit 23 in seiner Regierungserklärung vom 23. März garantierte und einen besonderen Ehrenschutz für Richter schaffen wollte, der, verbunden mit Besoldungsverbesserungen, zur besseren Etablierung der Richterschaft als gesellschaftliche Elite im sogenannten „Richter-Königtum“ 24 beitragen sollte.
Schnell wurde die Gleichschaltung der Justiz in Angriff genommen. Als Präsidenten der Oberlandes- und Landgerichte wurden national gesinnte Richter berufen, potentielle Gegner des Regimes dagegen entfernt. Jüdische Juristen (v.a. Anwälte) und andere politische Gegner wurden dagegen ohne Protest ihrer angepassten „arischen“ Kollegen aus ihren Berufen verdrängt. 25 Die Gerichte wurden 1935 dem Reichsjustizminister unterstellt, der die Richter ernannte und die Geschäftsverteilung regelte. 1937 wurde die Selbstverwaltung der Gerichte entgültig abgeschafft. 26 Doch tat die Justiz das Ihrige, um sich selbst gleichzuschalten. Gerichte urteilten stärker als je zuvor gegen linke Regimegegner. 27 Der Deutsche Richterbund schloss sich auf Drängen seiner Landesverbände dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) an, dessen Mitgliederzahl bis Ende 1933 von ehemals 1.600 auf 30.000 explodierte. Bis Frühsommer 1933 lösten sich auch andere Juristenverbände auf oder wurden aufgelöst, um in die Deutsche Rechtsfront integriert zu werden, deren Führung der BNSDJ übernahm. 28 Zum Deutschen Juristentag vom 30. September bis 3. Oktober 1933 in Leipzig reisten 20.000 Juristen aus ganz Deutschland an, um ihre Treue zum Führer und ihr Bekenntnis zur einzig verbliebenen legalen Partei zu bekunden („Rütli-Schwur“ 29 ). Die in die Justiz stark eingreifenden Maßnahmen Hitlers nach dem Reichtagsbrand 30 wurden von dieser im Nachhinein als Mittel zur Behebung dieses angeblichen Staatsnotstandes akzeptiert. Nach dem sogenannten Röhm-Putsch im Sommer 1934 und den sich anschließenden Säuberungen legalisierte die Justiz diese sogar nachträglich. 31 Gesetze sollten nach Ansicht damals führender Rechtswissenschaftler aus nationalen Gründen vom Staat außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt bzw. den Wünschen Hitlers angepasst werden dürfen, um zukünftig außergesetzliche Maßnahmen zu vermeiden. Mit dieser Generalbevollmächtigung der deutschen Rechtswissenschaft wurde das Regime dazu autorisiert, den Rechtsstaat auszuhöhlen und durch Gesetzen lediglich weitere Willkürmaßnahmen unter einem Mantel von Rechtmäßigkeit zu verbergen, so dass nach außen der Schein von Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit gewahrt blieb. 32
2.3. NS-Strafrechtsideologie
Vor 1933 hatte die NSDAP noch kein eigenes rechtspolitisches Programm entwickelt, lediglich vereinzelte Äußerungen von Parteigrößen gaben Anhaltspunkte. 33 Hans Frank z.B. kam als Jurist zu dem Schluss, dass „alles, was dem Volke nützt, Recht ist, alles, was ihm schadet, Unrecht“ sei. 34 Hitler selbst plante in „Mein Kampf“ die Errichtung eines deutschen Nationalgerichtshofes, „der etliche 10.000 Verbrecher des Novemberverrats abzuurteilen und hinzurichten“ hätte. 35 Im September 1933 veröffentlichte der preußische Justizminister Kerrl ein Programm zur Umgestaltung von Strafrecht und -justiz. 36 Demnach sollte vom „liberalistisch-individualistischen und materialistischen Strafrecht“ ab-
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gerückt werden, das dem Einzelnen den Vorrang vor der Gesamtheit gäbe. Stattdessen sollte der Schutz von Staat und Volksgemeinschaft dem individuellen Schutz vorangehen, wobei Kerrl die Reihenfolge der Schutzwürdigkeit heraushob. 37 Für Rassenfremde war ein eigenes Strafrecht vorgesehen. 38 Das Strafrecht hatte dem Aufbau der Volksgemeinschaft zu dienen, wobei der Einzelne unlöslich ein Teil der Gesamtheit wäre, die individuellen Freiheitsrechte aber zurücktreten müssten. In der Strafbemessung sollte kein Unterschied gemacht werden, ob ein Erfolg der Tat eingetreten sei oder nicht, so dass Vorbereitung und Versuch gleichermaßen wie die Vollendung bestraft würden. 39 Strafrechtlich verfolgt werden sollten zudem neue Tatbestände wie Rasseverrat oder -gefährdung, Führertreuebruch sowie Wehrkraftzersetzung. Verurteilte dieser und anderer schwerer Verbrechen sollten zukünftig mit dem Tod und Entzug der Bürgerrechte bestraft werden, um diese „Entarteten“ aus der Volksgemeinschaft auszusondern und zu ächten. 40
Dem Programm Kerrls zufolge lassen sich drei Grundprinzipien des NS-Strafrechts ausmachen: (1) die Rolle des Verrats im Strafrecht, (2) der Begriff der Volksgemeinschaft, (3) das Führerprinzip. 41 Zweck der Strafe 42 sollte die Kennzeichnung des Täters als gemeinschaftswidrigen Volksgenossen sein, was seinen Ausschluss aus der Volksgemeinschaft mit sich brächte. Täter hatten nach nationalsozialistischer Auffassung keinen Wert mehr, da sie nicht mehr Teil der Volksgemeinschaft waren. 43 Zudem sollte die Strafe und Strafrecht präventiv und zugleich abschreckend auf die Volksgemeinschaft wirken, indem sie ihre Volksgenossen durch abschreckende Beispiele vor einer Zersetzung durch Volksfeinde (wirklichen und mutmaßlichen Verbrechern) bewahren sollte. Jedes Vergehen war der NS-Ideologie zufolge als Treuebruch gegen Führer und Volk zu sehen, wobei sich der Täter selbst außerhalb der Gesellschaft stellt und zum Verräter und Volksfeind wird. 44 Bei besonders schweren Verbrechen sollte dieser Täter nicht nur abgeurteilt, sondern eliminiert werden. Für das Urteil war nicht die begangene Tat ausschlaggebend, sondern die Täterpersönlichkeit. Generell wurde jeder Täter als Staatsfeind betrachtet, unabhängig davon, ob seine Tat politisch oder „lediglich“ kriminell war. 45 Auf Justizebene wurde das Führerprinzip festgelegt. Oberster Richter war Hitler selbst, die eigentlichen Richter hatten die Gesetze in seinem Sinne auszulegen: sein Wille war oberstes Gesetz. 46 Damit wurde die Richterschaft zu bloßen „Befehlsempfängern“ degradiert, die den Führerwillen zu vollziehen hatte. 47 Nominell wurde die richterliche Unabhängigkeit zwar gewahrt, de facto war der Richter aber völlig vom Führer abhängig, der politischen Druck - zum Beispiel in Gestalt der Richterbriefe und Rundverfügungen des Reichsjustizministers Thierack - auf die Richter und Staatsanwälte (Weisungen) ausübte. 48 Im Gerichtssaal selbst wurde das Führerprinzip „en miniature“ fortgesetzt. Hier hatten sich Laienrichter (v.a. bei den Sondergerichten und dem VGH) und Anwälte den Entscheidungen und Vorgehensweisen der Berufsrichter im Prozess unterzuordnen. Andererseits beeinflusste die Staatsanwaltschaft Prozess und Urteil, da sie maßgeblich an den Ermittlungen beteiligt war und durch ihre Klageeinreichung ein Prozess erst zustande kam. 49
2.4. Änderungen und Neuerungen im Strafrecht
Sofort nach ihrer Machtergreifung begannen die Nationalsozialisten, neue Gesetze und Verordnun- gen einzubringen, um ihre politischen Gegner auszuschalten. Daneben verschärften sie aber auch be-
Christian Helbich 5
reits bestehende Gesetze und hoben die Strafen teils drastisch an. 50 So wurde die bis dahin gültige Höchststrafe für die Tatbestände des Hoch- und Landesverrats (lebenslange Zuchthausstrafe) in die Todesstrafe umgewandelt, die nicht nur durch Enthaupten, sondern auch durch Erhängen vollstreckt werden konnte. 51 Entgegen dem alten juristischen Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) galten viele der neuen Gesetze auch rückwirkend und konnten so strafverschärfend für vorher Verurteilte angewendet werden. 52 Dieser verschärften Justizpolitik entsprach auch die Aufhebung des Analogieverbotes, so dass eine Tat, für die keine Strafe durch ein eigenes Gesetz vorgesehen war, nun auch durch ein ähnliches Gesetz geahndet werden konnte. 53 Die Tatbestände wurden zudem so weit gefasst, dass sie nahezu alle möglichen Delikte umfassen konnten. Für Rassenfremde wurde ein eigenes Sonderstrafrecht geschaffen, z.B. für Polen und Juden die Polenstrafrechtsverordnung. 54 Der Justiz wurde die Zuständigkeit über diese Gruppen 1942 entzogen und der Gestapo übertragen. Wichtige Änderungen und Neuerungen sind im Anhang chronologisch mit Angabe der Strafen und Zuständigkeiten aufgelistet. Das neue NS-Strafrecht war während des Krieges nicht nur auf Deutsch-land beschränkt, sondern zumindest teilweise auch in besetzten und angehängten Gebieten gültig. 55
3. Volksgerichtshof und Sondergerichte
3.1. Volksgerichtshof
3.1.1. Gründung und Zweck
Anlass für die Gründung des VGH war der für die Nationalsozialisten unbefriedigende Verlauf des Prozesses gegen die angeblichen Reichtagsbrandstifter vor dem Reichsgericht. 56 Der Hauptangeklagte Marinus van der Lubbe, ein holländischer Kommunist, wurde von den Richtern zwar zum Tode verurteilt, doch die vier Mitbeschuldigten, der Reichstagsabgeordnete Torgler (KPD) und drei bulgarische Kommunisten, wurden freigesprochen. Zudem sah das Gericht im Gegensatz zu den Nationalsozialisten in dem Brand keine kommunistische Verschwörung. Der Prozess zeigte, dass Hitler die Justiz noch nicht völlig in seiner Hand hatte. Doch gerade für das politische Strafrecht wollte er keine unabhängigen Richter. 57 Mit der Begründung, dass das Reichsgericht als Revisionsinstanz die Aufgaben eines Gerichtes für das politische Strafrecht nicht erfüllen könne, da in diesen Sachen erstinstanzlich geurteilt würde, 58 gründete die Regierung durch Gesetz vom 24. April 1934 59 den VGH in Berlin als Sondergericht, welches als „höchstrichterliches Organ“ 60 in politischen Strafprozessen urteilen sollte. Dieses Gericht war von Anfang an als abhängiges Instrument der NSDAP zur Bekämpfung und Vernichtung von NS-Gegnern konzipiert, welches politische Verfahren im Sinne der Partei entscheiden sollte. 61 Erst 1936 wurde der VGH durch Gesetz 62 in ein ordentliches Gericht mit der Oberreichsanwaltschaft als Anklagebehörde umgewandelt und auf gleicher Ebene mit dem Reichsgericht gestellt.
3.1.2. Zusammensetzung
Der VGH setzte sich aus mehreren Senaten zusammen. Ursprünglich mit drei Senaten ausgestattet, erhöhte sich dessen Zahl kontinuierlich bis auf sechs im Jahr 1942. 63 Zudem kam ein Besonderer Senat hinzu, der als „Revisionsinstanz“ für die Außerordentlichen Einsprüche zuständig war. 64 Zunächst wurden die Berufsrichter und Staatsanwälte durch Vorschlag der Landesjustizverwaltung ernannt, die
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v.a. belastbare Juristen auswählten, wobei deren politische Anpassung oder ein Parteibuch noch keine entscheidende Rolle spielte. 65 Später jedoch ernannte Hitler selbst auf Vorschlag des Reichsjustizministers Richter und ehrenamtliche Beisitzer jeweils für fünf Jahre, wobei die Richter später auf Lebenszeit berufen wurden. 66 Ehrenamtliche Beisitzer waren meist hohe Parteimitglieder oder Angehörige von Wehrmacht und Polizeiapparat, 67 die dem „Führer und Reichskanzler“ zur Ernennung von Seiten der Wehrmacht, SS und SA vorgeschlagen wurden. In den Hauptverhandlungen urteilten stets fünf Richter, sonst drei, wovon mindestens der Vorsitzende und ein weiterer Beisitzer zum Richteramt befähigt sein mussten. 68 Der erste Präsident des VGH war zu Beginn Fritz Rehn, der im gleichen Jahr starb. Geschäftsführend übernahm Wilhelm Bruner bis 1936 das Amt, als Otto Thierack am 01. Mai zum Präsidenten ernannt wurde. Nach dem Tod von Reichsjustizminister Franz Gürtner 1941 wurde Thierack 1942 zu dessen Nachfolger befördert und Roland Freisler als Gerichtspräsident eingesetzt, der dieses Amt bis zu seinem Tod durch einen alliierten Fliegerangriff am 3. Februar 1945 ausübte. Als Letzter übernahm Harry Haffner im März für wenige Wochen dieses Amt. 69
3.1.3. Roland Freisler - Präsident des VGH 70
Roland Freisler ist sicherlich der bekannteste Präsident dieses fragwürdigen Gerichtes gewesen und war einer seiner Gründerväter. 1893 in Celle geboren, begann er 1912 in Jena das Jurastudium. 1914 meldete er sich als Kriegsfreiwilliger, um kurz darauf in russische Gefangenschaft zu kommen, aus der er erst 1920 zurückkehrte. Nach dem Sturz des Zaren wurde er 1917 in Russland Lagerkommissar, musste sich also zumindest als Kommunist verhalten haben, wenn er es nicht gar zwischenzeitlich war. Doch zurück in Deutschland schloss er sich schnell den Nationalisten an, machte 1921 seinen Abschluss und wurde 1924 als Rechtsanwalt auch zum Reichgericht zugelassen. Schon ein Jahr später wurde er Mitglied in der NSDAP und übernahm die Verteidigung prominenter Parteifreunde wie des NSDAP-Organisationsleiters Gregor Strasser. Mit dem Machtwechsel 1933 rückte er zum Staatssekretär im preußischen Justizministerium auf und wechselte nach dessen Auflösung in das Reichsjustizministerium (1934). Er leitete die Strafrechtsabteilung der „Akademie für Deutsches Recht“ und war maßgeblich an der Ausarbeitung eines neuen NS-Strafrechts und der Gründung des VGH verantwortlich. Als überzeugter Nationalsozialist trug er für das drastische Ansteigen von Todesurteilen während seiner Amtszeit als VGH-Präsident die Verantwortung. Gerade im 1. und im Besonderen Senat, wo er den Vorsitz führte, wurden besonders viele Angeklagte zum Tod verurteilt. Wie die Filmaufnahmen, welche die NS-Führung während der Prozesse gegen die Attentäter vom 20. Juli machen ließ, bezeugen, herrschte Freisler in seinem Gerichtssaal mit autokratischer Hand, brüllte eingeschüchterte Angeklagten nieder, konnte aber auch mitfühlend und verständig reagieren. Das Urteil stand schon vorher fest; vor Freisler konnte der Delinquent sein Schicksal meist nur durch standhaftes Auftreten, nicht aber durch Leugnen oder Verharmlosen erleichtern. Sich vor Freisler verantworten zu müssen war fast sicher, da er als Präsident alle ihn interessierenden Fälle an seinen Senat ziehen konnte. 71
3.1.4. Zuständigkeiten
Der VGH wurde zur Aburteilung politischer Gegner geschaffen. Er war damit zuständig für die Tat- bestände des Hoch- und Landesverrates nach §§ 80-84 bzw. 89-92 StGB. 72 Die Vorschriften des
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Christian Helbich, 2003, Politische Strafjustiz im Nationalsozialismus, München, GRIN Verlag GmbH
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