I. Wahlrecht, Wahlkreise, Wahlbeteiligung
Das deutsche Kaiserreich von 1870/71 war laut Verfassungstext eine konstitutionelle Monarchie. Das Machtzentrum lag beim Kaiser und dem von ihm ernannten Reichskanzler. Zwar konnten ohne die Zustimmung des Reichstags keine Gesetze gemacht werden, und er verfügte über das Budgetrecht. Ihm stand aber der undemokratisch zusammengesetzte Bundsrat, die Ländervertretung, mit ihrem Vetorecht gegenüber. Außerdem hatte der Reichstag keine Möglichkeit, die Regierung effektiv zu kontrollieren, deren Ernennung und Entlassung ausschließlich der Kaiser besorgte.
Als Zugeständnis an seine liberalen Bündnispartner hatte Bismarck 1867 im Norddeutschen Bund und 1871 für das Reich das freie, gleiche und geheime Reichstagswahlrecht eingeführt: Zur damaligen Zeit das freieste Wahlrecht in ganz Europa. Ihm standen aber nicht nur die eng begrenzten verfassungsmäßigen Kompetenzen des Parlaments gegenüber, sondern auch undemokratische Wahlgesetze auf Länder- und Kommunalebene. Die große Mehrheit der preußischen Wähler (zu denen auch die Rintelner gehörten) lebte in einer paradoxen Situation: Zwar durften sie den Reichstag frei wählen, bei der Wahl des preußischen Abgeordnetenhauses zählten ihre Stimmen dagegen weitaus weniger als die des Rittergutsbesitzers oder des Fabrikanten und an der Wahl ihres Bürgermeisters durften sie sich nicht einmal beteiligen. Die noch im Kaiserreich durchgeführten Wahlrechtsreformen auf Länderebene bieten ein uneinheitliches Bild: Bayern führte das allgemeine, freie und gleiche Wahlrecht ein, während Hamburg und Sachsen das Wahlrecht ihrer Bürger wieder einschränkten. In Preußen, dem mit Abstand größten und wichtigsten Staat des Reiches, wurde das extrem ungleiche Dreiklassenwahlrecht erst 1917 abgeschafft.
Die verfassungsmäßigen Hindernisse für eine Parlamentsherrschaft konnten im Kaiserreich selbst nicht mehr überwunden werden. Die Ansicht mancher Historiker, dass sich Deutschland ohne den Ersten Weltkrieg auf dem Weg zur parlamentarischen Monarchie befunden hätte, ist pure Spekulation. Sie ignoriert vor allem die „Dammfunktion“ des Obrigkeitsstaates gegenüber den unterbürgerlichen Massen, von der nicht nur die Junker, sondern auch das Bürgertum profitierte. 1
Bei den Reichstagswahlen besaßen Männer über 25 Jahren aktives und passives Wahlrecht. Die Einführung des Frauenwahlrechts wurde kontrovers diskutiert, aber erst 1919 zusammen mit einer Herabsetzung des Wahlalters durchgesetzt. Aber auch einigen männlichen Gruppen der Bevölkerung wurde das passive Wahlrecht vorenthalten: Wehrdienstleistende, Strafgefangene und Bezieher öffentlicher Armenunterstützung durften nicht wählen.
1 Vgl. Reinhold Zippelius, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte, München 1994, S. 116-123; Hans- Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd.3, München 1995, S. 848-1168.
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Der Provinz Hessen- Nassau standen 14 von 397 Reichstagsmandaten zu, 8 dem Regierungsbezirk Kassel, 6 dem Regierungsbezirk Wiesbaden. Der Kreis Rinteln, bis 1866 eine Exklave Kurhessens, gehörte nach der Annexion durch Preußen zur Provinz Hessen- Nassau und wurde nicht der geographisch näher liegenden Provinz Hannover zugeschlagen. Daher bildete Rinteln gemeinsam mit den ca. 100 km entfernten hessischen Kreisen Hofgeismar und Wolfhagen den Wahlkreis Kassel I. Trotz ihrer Nähe zur Industrie- und Gewerbestadt Kassel waren die Kreise Hofgeismar und Wolfhagen im Vergleich zu Rinteln ländlicher geprägt und galten als in jeder Beziehung rückständig. 2 Wir werden sehen, dass sich diese künstliche Wahlkreiskonstruktion in den starken Abweichungen der Wahlergebnisse von Stadt, Kreis und Wahlkreis bemerkbar machte.
Hessen im Kaiserreich. Quelle: Deutschland. Portrait einer Nation, Bd.7, S. 283.
Die Legislaturperiode des Reichstags dauerte drei Jahre, nach 1893 fünf Jahre. Aber auch in der Zwischenzeit konnten die Wähler zu den Urnen gerufen werden, wenn der Kaiser die Auflösung des Reichstags anordnete. Außerdem wurden Ersatzwahlen fällig, wenn der Reichstag die Abstimmung in dem betreffenden Wahlkreis für ungültig erklärte, wenn ein Kandidat in mehreren Wahlkreisen gewonnen hatte, wenn er durch Krankheit oder Tod sein Mandat nicht mehr ausüben konnte, wenn er zurücktrat oder in hohe Staatsämter ernannt wurde - denn anders als heute gab es im Kaiserreich die Trennung zwischen Amt und Mandat. Im Wahlkreis Kassel I mussten zwischen 1881 und 1912 fünf Ersatzwahlen durchgeführt werden: 1881 und 1906 starben die Mandatsinhaber, 1893 nahm der Gewählte wegen Doppelwahl das Mandat nicht an, 1895 wurde die
2 Vgl. Thomas Klein (Hg.), Die Hessen als Reichstagswähler. Tabellenwerk zur politischen Landesgeschichte 1867-1933, Bd.1: Provinz Hessen- Nassau und Waldeck- Pyrmont 1867-1918, Marburg 1989, S. 3-5.
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Ersatzwahl von 1893 für ungültig erklärt, weil der Wahltermin zu spät bekannt gegeben worden war, und 1900 legte der Abgeordnete des Wahlkreises aus beruflichen Gründen sein Mandat nieder. Wenn man bedenkt, dass ab 1890 fast jedem Wahlgang auch noch eine Stichwahl folgte, waren die Wähler gut beschäftigt: durchschnittlich fast alle zwei Jahre eine Reichstagswahl.
Die Reichstagswahlen wurden nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht durchgeführt, ähnlich wie heute in England und Frankreich. Wahlentscheidend waren nicht die auf nationaler Ebene gewonnenen Stimmenanteile, sondern die eroberten Wahlkreise. Der Kandidat einer Partei zog dann in den Reichstag ein, wenn er in seinem Wahlkreis die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnte. Holte kein Kandidat die absolute Mehrheit, kam es zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang zur Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten. Alle Parteien, mit Ausnahme der SPD, stellten sich nicht flächendeckend zur Wahl, sondern konzentrierten sich auf ihre Hochburgen, während sie in weniger aussichtsreichen Wahlkreisen nur Zählkandidaten aufstellten oder gar nicht antraten. Dies führte zu einer bunten politischen Landschaft, mit vielfältigen regionalen Traditionen; erst allmählich nationalisierten sich Wahlkampfthemen und Partei-organisationen.
Vom absoluten Mehrheitswahlrecht profitierten Parteien mit sicheren Hochburgen wie die Konservativen in Ostelbien, das Zentrum in katholischen Regionen, wie im Rheinland und in Bayern, oder die nationalen Minderheiten in Elsaß-Lothringen, Nordschleswig und den preußischen Ostprovinzen. Sie gewannen regelmäßig mehr Mandate als ihnen nach Stimmenanteilen zugestanden hätten. Negativ wirkte sich das Mehrheitswahlrecht für die Sozialdemokraten aus. Trotz Mehrheiten im ersten Wahlgang, hatten sie gegen eine bürgerliche Allparteienkoalition in den Stichwahlen kaum eine Chance. Erst in der letzten Reichstagswahl von 1912 gelang es der SPD, den Nachteil in einen Vorteil zu verwandeln. Sie holte fast 1/3 aller zu vergebenden Mandate, die meisten bereits im ersten Wahlgang. Außerdem hatte die SPD ein Stichwahlbündnis mit den Linksliberalen geschlossen, so dass sie erstmals in den zweiten Wahlgängen nicht mehr isoliert werden konnte.
Die Aufteilung der Wahlkreise war an der Volkszählung von 1867 orientiert. Demnach sollte ein Abgeordneter auf 100.000 Einwohner, bzw. 20.000 Wahlberechtigte kommen. Ausgenommen waren die Kleinstaaten wie die Fürstentümer Waldeck und Lippe oder die sechs thüringischen Zwergstaaten, die jeweils einen Wahlkreis bildeten auch wenn sie weniger als 100.000 Einwohner zählten. Die Bevölkerungsverschiebungen in der Zeit der Hochindustrialisierung seit den 1870er Jahren wurden in der Wahlkreisaufteilung nicht berücksichtigt. Daher herrschte ein Übergewicht ländlicher Wahlkreise, während die Städte unterrepräsentiert waren. Die Konservativen mit ihren
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sicheren Wahlkreisen in Ostelbien profitierten davon. Benachteiligt wurden jene Parteien, die ihre Wählerschaft in den industriellen Ballungszentren fanden, d.h. die Sozialdemokraten, aber auch die Linksliberalen. Die Wahlkreisaufteilung wurde bis zur Novemberrevolution 1918/19 nicht mehr reformiert. 3
Während Kaiser Wilhelm II. den Reichstag als “Reichsaffenhaus” diffamierte, hatte die überwältigende Mehrheit seiner Untertanen eine positivere Einstellung gegenüber ihrem Parlament. Das zeigt vor allem die stetig ansteigende Wahlbeteiligung:
Gaben 1871 nur etwa die Hälfte aller Wahlberechtigten ihre Stimme ab, steigerte sich die Beteiligung nach einigen Schwankungen auf über 80% nach 1900. Der Wahlkreis Kassel I blieb mit zwei Ausnahmen (1878, 1884) unter dem Durchschnitt, typisch für einen ländlichen Wahlkreis. Die Einbrüche in den 1890er Jahren sind durch die vielen Ersatzwahlen erklärbar, durch die sich Wahlmüdigkeit breit machte. Ab 1903 ist dann wieder eine Annäherung an den nationalen Trend festzustellen. Das Wahlrecht bot vor allem für staatlicherseits diskriminierte Gruppen eine Partizipationschance und die Gewähr, dass man sie auch mit Sondergesetzen nicht marginalisieren konnte. Die stärksten Fraktionen stellten ausgerechnet die von Bismarck bekämpften “inneren Reichsfeinde”: In den 1870/80er Jahren der politische Katholizismus in Form der Zentrumspartei, nach dem Auslaufen des Sozialistengesetzes 1890 dann die Sozialdemokratie. In den 1890er Jahren lässt sich die Herausbildung eines “politischen Massenmarktes” beobachten. Die Entstehung und Nutzung neuer Medien und Organisationsformen rückte die Politik zunehmend in die Öffentlichkeit und wertete die Mobilisierung “von unten” als politischen Faktor enorm auf, allerdings ohne dass damit die Demokratisierung der Institutionen verbunden gewesen wäre. Hier ist säuberlich
3 Vgl. Klein, Die Hessen als Reichstagswähler, S. 2.
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zwischen Partizipation und Demokratie zu unterscheiden. Hauptprofiteuer dieser Entwicklung war ohne Zweifel die Arbeiterbewegung, aber auch die in zahlreichen Parteien, Vereinen und Verbänden organisierte “neue Rechte” erschloss in Bauern und Mittelstand große Anhängerschaften. Extremer Nationalismus, Rassismus und Antisemitismus gehörten fortan zum politischen Alltagsgeschäft. Der Wahlkreis Rinteln- Hofgeismar- Wolfhagen sollte nach 1890 zu einer Hochburg des Populismus von Rechts werden. 4
Wie lief nun das Wahlverfahren vor Ort in den Stimmbezirken ab? Spätestens vier Wochen vor einer Wahl wurden Wählerlisten erstellt und öffentlich ausgehängt. Wer meinte, zu Unrecht nicht verzeichnet zu sein, bekam so Gelegenheit, um Korrektur der Listen nachzusuchen. Den Wahlvorgang selbst überwachte ein Wahlkommissar, in der Regel ein Landrat, der Aufsicht über die Wahlvorstände führte und für die ordnungsgemäße Sammlung und Weiterleitung der Ergebnisse der einzelnen Wahllokale zuständig war. Es gab keine vorgedruckten amtlichen Stimmzettel. Entweder wählte man mit Stimmzetteln, die auf Wahlversammlungen oder beim Wahlkampf von Tür zu Tür verteilt wurden. Auf ihnen waren Name und Wohnort eines Kandidaten abgedruckt, selten hingegen seine Parteizugehörigkeit. Oder man gab im Wahllokal einen Zettel ab, auf dem man eigenhändig den Namen eines Kandidaten notiert hatte. Dabei war es auch zulässig, eine Person zu nennen, die nicht offiziell kandidierte. Diese Stimmen wurden als “zersplittert” gewertet, waren aber nicht ungültig. So war es möglich, dass sich mancher Wähler einen Scherz erlaubte. Im Kreis Rinteln wurden z.B. Stimmen für einen gewissen Baron Münchhausen abgegeben. Mit dem Wahlgeheimnis nahm man es vor allem auf dem Land nicht so genau. In manchen Wahllokalen erfolgte die Stimmabgabe entgegen den Vorschriften mündlich. Wirklich geheim wurde das Wahlverfahren erst 1903 mit der Einführung von Wahlkabinen und Umschlägen. 5
II. Wahlergebnisse 1867- 1887: Honoratiorenpolitik und nationalliberale Vorherrschaft Wie können wir heute Aussagen über die Wahlergebnisse und das Wahlverhalten treffen? Die amtlichen Endergebnisse berücksichtigten nur Wahlbeteiligung und Stimmenverteilung auf der Ebene der Wahlkreise. Diese Daten wurden in den Reichstagshandbüchern und in den Statistischen Jahrbüchern überliefert. Detailliertere Ergebnisse kann man aus den an den Wahlleiter übermittelten Unterlagen der einzelnen Wahllokale und aus den Lokalzeitungen entnehmen. Da die
Wahlunterlagen damals nur sehr lückenhaft archiviert wurden und der Presse bei Übermittlung und
4 Zu Wahlkämpfen und Wahlergebnissen im Schaumburger Raum vgl. Brage, Politische Orientierungen und Parteien im Spiegel der Reichstagswahlen (1867- 1933), in: Hubert Höing (Hg.), Vom Ständestaat zur freiheitlichdemokratischen Republik. Etappen in Schaumburg, Melle 1995, S. 159-177; Peter Strassheim, Die Reichstagswahlen im 1. Kurhessischen Reichstagswahlkreis Rinteln- Hofgeismar- Wolfhagen von 1866 bis 1914. Eine Wahlanalyse, Frankfurt a.M. 2001.
5 Vgl. Klein, Die Hessen als Reichstagswähler, S. 1-17.
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Arbeit zitieren:
Thomas Gräfe, 2003, Wie wählte Rinteln?, München, GRIN Verlag GmbH
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