1 Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................ 2
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Einf ührung 3
2
Bewertung und Verschonung von Betriebsvermögen 4
3
3.1 Allgemeine Bewertungsregeln 4
3.2 Verschonungsregeln 5
3.2.1 Lohnsummenregelung 6
3.2.2 Behaltensregelung 7
3.2.3 Optionsmodell 7
3.2.4 Reinvestitionsklausel 8
Lohnsummenregelung 8
4
4.1 Keine Anwendung bei kleineren Betrieben 9
4.2 Zeitraumbezug 11
4.2.1 Fünfjahreszeitraum für die Ausgangslohnsumme 11
4.2.2 Fünf- und Siebenjahreszeitraum für die
Lohnsummenpr üfung 12
4.2.3 Asymmetrie des Übertragungsjahrs 12
4.2.4 Auswirkungen auf Dokumentation und Aufbewahrung 14
4.3 Ermittlung der Lohnsumme 15
Folgen bei Verstoß gegen die Lohnsummenregelung 18
5
Fazit 19
6
Literatur 22
7
2
2 Einführung
Mit dem Ende Januar 2007 veröffentlichten Beschluss vom 07.11.2006 1 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Unzulänglichkeiten des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts offen gelegt. Insbesondere die bisherigen Regelungen in Bezug auf die ungleiche Bewertung von Vermögen widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz. Die im Beschluss gesetzte Frist, zum 01.01.2009 eine die Kritikpunkte des Verfassungsgerichtes beseitigende Rechtslage zu schaffen, wurde durch die Erbschaftsteuerreform, die nunmehr zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist, Folge geleistet. 2
Entscheidend und mit Bezug auf das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich konsequent umgesetzt ist die Trennung der Bewertungsebene von den Verschonungsregelungen. Während in einem ersten Schritt zunächst eine relative Gleichheit der Bewertung der Vermögenswerte durch Ansatz der Verkehrswerte zu gewährleisten ist, kann erst in einem zweiten Schritt die Anwendung von Verschonungsregeln erfolgen. 3 Dass die verfassungsrechtlichen Bedenken trotz neuer Rechtslage nicht vollständig beseitigt sind, soll an dieser Stelle keiner Betrachtung unterzogen werden. 4
1 BVerfG Beschluss vom 07.11.2006 1 BvL 10/02.
2 Vgl. exemplarisch Demuth, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerreform - Erster Überblick
über die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen, in: Stbg 1/09, S. 9 ff.
3 Vgl. Schmalbach, Erbschaftsteuerreform, in: NWB, infoCenter, 2009 sowie Pahlke, Der
Erbschaftsteuerbeschluss des BVerfG, Würdigung und Konsequenzen, in: NWB Nr. 10 vom
05.03.2007, S. 1575 ff.
4 Vgl. hierzu Eisele, Die Erbschaftsteuerreform, in: NWB Nr. 7 vom 12.02.2007, S. 501 ff. sowie
Eisele, Die Erbschaftsteuerreform in der Warteschleife, Aktueller Verfahrensstand und
steuerpolitische Verstöße, in: NWB Nr. 45 vom 03.11.2008, S. 4175 ff.
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In Bezug auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen hat der Gesetzgeber zur Trennung von Bewertungs- und Verschonungsregeln dadurch reagiert, dass er zwei Abschmelzungsmodelle normiert hat, deren wesentlicher Kern die Lohnsummenprüfung darstellt, welche nachfolgend einer kritischen Betrachtung unterzogen wird.
3 Bewertung und Verschonung von Betriebsvermögen
3.1 Allgemeine Bewertungsregeln
Die Bewertung von Betriebsvermögen soll sich nach dem gemeinen Wert bemessen, welcher sich zunächst an tatsächlichen Verkäufen ähnlicher Unternehmen orientiert, was regelmäßig mangels Vergleichsunternehmen auf praktische Schwierigkeiten stoßen wird.
Sofern eine Bewertung nach der Vergleichswertmethode nicht möglich ist, soll die Bewertung über ein Ertragswertverfahren vorgenommen werden. Wertuntergrenze soll dabei stets der Substanzwert sein. 5
5 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht, Verordnungsentwurf zur Neuregelung der
Anteils- und Betriebsvermögensbewertung, in: NWB Nr. 10 vom 03.03.2008, S. 791 ff.; Zu den
Bedenken bezüglich der Bewertungssystematik vgl. Flöter/Matern, Erbschaftsteuerreform:
Fehlbewertung von Betriebsvermögen, Vereinfachtes Ertragswertverfahren ist keine geeignete
Methode, in: NWB Nr. 19 vom 05.05.2008, S. 1727 ff.
4
3.2 Verschonungsregeln
Die normierten Verschonungsregeln sollen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnen, Betriebsvermögen letztendlich steuerfrei übergeben zu können, so dass für die vorliegend zu betrachtenden Fälle vom so genannten begünstigtem Betriebsvermögen gesprochen wird. 6 Nicht begünstigtes Betriebsvermögen liegt dann vor, wenn es sich zwar grundsätzlich um steuerliches Betriebsvermögen handelt, aber im Sinne des Erbschaft-und Schenkungsteuergesetzes um so genanntes
„Verwaltungsvermögen“. Hierunter wird, vereinfacht ausgedrückt, solches Vermögen verstanden, das nicht den originären Zwecken des Unternehmens dient. 7 Beträgt das Verwaltungsvermögen eines Unternehmens mehr als 50% des Gesamtvermögens, so finden die Verschonungsregeln keine Anwendung. 8
Im Standardfall, also dann, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt, wird der grundsätzlichen „Verwaltungsvermögensproblematik“ dadurch Rechnung getragen, dass auf den erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Wert des Betriebsvermögens, also des insgesamt begünstigten Betriebsvermögens, ein Abschlag von 15% pauschal vorgenommen wird.
6 Vgl. Scholten/Koretzkij, Begünstigungen für Betriebsvermögen nach der
Erbschaftsteuerreform - Begünstigte Erwerbe und begünstigtes Vermögen, in: DStR 3/2009, S.
74 ff.
7 Vgl. Scholten/Koretzkij, Begünstigungen für Betriebsvermögen nach der
Erbschaftsteuerreform - Verwaltungsvermögen, in: DStR 4/2009, S. 147 ff. sowie
Schwind/Schmidt, Verwaltungsvermögen - Neuer Stolperstein im Erbschaftsteuergesetz, in:
NWB Nr. 9 vom 23.02.2009, S. 609 ff.
8 Vgl. hierzu Schmidt/Schwind, Carpe Diem im Vorfeld der Erbschaftsteuerreform, Nutzungs-
und Gestaltungsmöglichkeiten nach geltendem Recht, in: NWB Nr. 48 vom 26.11.2007, S. 4231
ff.
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Diese 15% werden der normalen Besteuerung zugeführt, wobei es eine gleitende Freigrenze in Höhe von 150.000 Euro gibt. Somit können im Ergebnis grundsätzlich nur 85% des begünstigten Betriebsvermögens unter Beachtung der Verschonungsregeln letztendlich steuerfrei übergeben werden.
An einzuhaltenden Verschonungsregeln kennt das Gesetz 9 die Lohnsummenregelung und die die Behaltensregelung Zusätzlich zu beachten sind das Optionsmodell und die Reinvestitionsklausel
3.2.1 Lohnsummenregelung
Damit die Vergünstigung vollumfänglich gewährt werden kann, knüpft der Gesetzgeber hieran die Verpflichtung, dass die maßgebliche Lohnsumme innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung des Unternehmens nicht unter 400% der Ausgangslohnsumme sinken darf. Da die Lohnsummenthematik den Schwerpunkt des vorliegenden Beitrags bildet, wird hierauf nachfolgend intensiv eingegangen.
9 Vgl. Eisele, Update Erbschaftsteuerreform nach dem ErbStG, Signifikante Verbesserungen im
Gesetzgebungsverfahren, in: NWB Nr. 50 vom 08.12.2008.
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Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Wolfgang Benzel, 2009, Die Lohnsummenprüfung nach der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, München, GRIN Verlag GmbH
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