Nevel ö: Umsetzungsdefizite hinsichtlich der Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG II
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung. 1
B. Vorgaben zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung. 2
I. Europarechtliche Vorgaben 2
1. Primärrechtliche Vorgaben 2
2. Sekundärrechtliche Vorgaben. 2
a. Richtlinien der Europäischen Union als Grundlage für das AGG 2
b. Umsetzungsanforderungen nach den EU-Richtlinien hinsichtlich der
Haftung bei Verstößen gegen Diskriminierungsverbote. 4
3. Umsetzungsanforderungen nach der Rechtsprechung des EuGH. 5
II. Diskriminierungsschutz im nationalen Recht vor dem Inkrafttreten des AGG 5
1. Grundgesetz 5
2. Einfachgesetzliche Ebene 6
3. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. 6
4. Umsetzungsbedarf. 6
a. Formeller Umsetzungsbedarf. 6
b. Materieller Umsetzungsbedarf 7
C. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Schadensersatz- und
Entsch ädigungsansprüche gemäß § 15 AGG 8
I. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Überblick 8
1. Entstehungsgeschichte 8
2. Aufbau des AGG. 8
a. Allgemeine Struktur des Gesetzes. 8
b. Zum Allgemeinen Teil. 9
(1) Ziel des Gesetzes und verpönte Merkmale 9
(2) Anwendungsbereich des Gesetzes. 9
(3) Definition der Formen der Diskriminierung. 10
c. Zum arbeitsrechtlichen Teil. 11
3. Grundsätzliche Kritik am AGG. 11
II. Schadensersatz und Entschädigung gemäß § 15 AGG 12
1. Öffentlich-rechtlicher Ansatz 12
2. Privatrechtlicher Ansatz. 13
3. Entscheidung für eine Regelung über Schadensersatz und Entschädigung. 13
III. Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG 13
1. Allgemeines - Voraussetzungen und Folgen 13
2. Europarechtskonformität der Schadensersatzregelung 14
a. Verschulden des Arbeitgebers. 14
(1) Verschuldenserfordernis des Arbeitgebers -
europarechtskonform. 14
(2) Verschuldenserfordernis des Arbeitgebers - europarechtswidrig. 14
(3) Verschuldenserfordernis des Arbeitgebers - nicht zwingend
geboten 15
(4) Ergebnis zum Verschuldenserfordernis des Arbeitgebers. 15
i) Vertretenmüssen ist immer gleich Verschulden? 15
ii) Europarechtskonforme Auslegung § 15 Abs. 1 S. 2 AGG bei
Anwendung des § 276 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BGB. 16
iii) Gegen die Ansichten: Verschuldenserfordernis des
Arbeitgebers ist europarechtskonform 17
iv) Gegen die Ansichten: Verschuldenserfordernis des
Arbeitgebers ist europarechtswidrig 18
v) Zur Gesetzbegründung 18
b Bemessung der Schadenshöhe 19
Nevel ö: Umsetzungsdefizite hinsichtlich der Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG III
3. Fazit 19
IV. Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. 20
1. Allgemeines - Voraussetzungen und Folgen 20
2. Europarechtskonformität der Entschädigungsregelung 20
a. Verschulden des Arbeitgebers. 20
(1) Grundsatz. 20
(2) Kollektivvertragsprivileg 20
(3) Ergebnis zum Verschuldenserfordernis des Arbeitgebers. 22
b. Bemessung der Entschädigung. 22
3. Fazit 23
D Zusammenfassung 24
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Umsetzungsdefizite hinsichtlich der Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gemäß §
A. Einleitung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist nunmehr seit fast vier Jahren in Kraft. Seine
sind, hat das AGG, insbesondere der arbeitsrechtliche Sanktionsteil nicht an
rechtswissenschaftlichem Interesse eingebüßt.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist, die Defizite des AGG bei der Umsetzung der
Antidiskriminierungsrichtlinien bezüglich der Schadensersatzansprüche im Arbeitsrecht
aufzuzeigen. Da das AGG so zu sagen ein Folgeprodukt der Antidiskriminierungsrichtlinien ist,
wird in erster Linie die Gemeinschaftsrechtskonformität untersucht.
Die Methodik der Untersuchung besteht in der kurzen Darstellung der maßgebenden kritischen
Meinungen in der Literatur über die Schadensersatzregelungen gemäß § 15 AGG sowie in deren
Bewertung. Wenn es erforderlich ist, werden die einschlägigen Normen des Gesetzes
gemeinschafts- und richtlinienkonform ausgelegt. Die Ergebnisse dieser Auslegung stellen die
Basis für eine Auseinadersetzung mit den wesentlichsten Punkten der Meinungen dar. Letztlich
wird darüber eine Entscheidung getroffen, ob die Regelungen des Schadensersatzes
werden die europarechtlichen Vorgaben in ihren Wesenszügen erklärt. Nach einem kurzen
Überblick über das Gesetz werden die wichtigsten Definitionen der Benachteiligung und die
allgemeinen Kritikpunkte zum Gesetz sowie der Sanktionen dargelegt. Dem schließt sich die
eigentliche Untersuchung der Schadensersatzregelungen gemäß § 15 AGG an.
Annuß, BB 2006, S. 1629; Däubler, in Däubler/Bertzbach, AGG Einleitung Rn. 8ff.
2
Diller, BB 2006, S. 1968; Bauer/Thüsing/Schunder, NZA 2006, S. 775.
3
Definition AGG-Hopper : Der Bewerber, der diskriminiert und abgelehnt werden will, um klagen zu können und
dadruch einen Nebenverdienst zu erlangen; Diller, BB 2006, S. 1968.
4
Bissels/Lützeler, BB 2008, S. 666.
B. Vorgaben zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung
I. Europarechtliche Vorgaben
1. Primärrechtliche Vorgaben
Art. 2 EGV enthält die Ziele der Gemeinschaft im Kontext der Integration und des Prozesses der
Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des
Zusammenhalts, der Solidarität sowie der Freizügigkeit, können durch Diskriminierungen
um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der
Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
zur Folge, dass sich die Einzelnen nicht darauf berufen können. Art. 13 EGV ist eine
Ermächtigungsgrundlage, wodurch der Rat im Rahmen seines weiten Ermessens Maßnahmen zur
Ermächtigung auf die Gestalt von Richtlinien festgelegt.
Art. 141 EGV enthält neben dem Prinzip der Entgeltgleichheit (Abs. 1 u. 2) auch eine
Ermächtigungsgrundlage für den Rat, Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des
Ferner bildet der Art. 141 EGV die Grundlage für die Annahme eines allgemeinen
arbeitsrechtlichen ungeschriebenen Gleichheitsgebots der Geschlechter.
2. Sekundärrechtliche Vorgaben
a. Richtlinien der Europäischen Union als Grundlage für das AGG
Das am 16.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, namentlich der EU-Richtlinien
2000/43/EG vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
-
Unterschiedder Rasse oder der ethnischen Herkunft,
2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
-
Verwirklichungder Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
Ruffert, in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, EGV Art. 2 Rn. 1-3.
6
BT-Drucks. 16/1780. S. 20f.
7
Grabenwarter, in Grabitz/Hilf, EU, EGV Art. 13 Rn. 1.
8
Epiney, in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, EGV Art. 13 Rn. 1.
9
Zuleeg, in v.d.Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 13 Rn. 2.
10
Krebber, in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, EGV Art. 141 Rn. 1.
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